GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte I.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. 1. und römisch eins. 2. dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: 1.
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird:
Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird:
TMSG wird:
Paragraph 6, TMSG wird:
1 lit. d TMSG ausgesprochen.Weiters wird auf Grund mangelnder Arbeitsbereitschaft in den Monaten April bis Juni 2018 eine Ermahnung
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ausgesprochen. Die oben angeführten Beträge werden abzüglich allfälliger bereits geleisteter Zahlungen auf das Konto ***, Bank für Arbeit und Wirtschaft, von AA überweisen. 3. Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.5.2018, ***, wurden AA auf dessen Antrag vom 10.4.2018 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt: „1.
TMSG vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 477,00.„1.
Paragraph 6, TMSG vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 477,00. 2.
u. 9 TMSG vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltens in der Höhe von € 339,82.2.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltens in der Höhe von € 339,82. Die Leistungen werden auf das Konto AT971400091510026271, Bank für Arbeit und Wirtschaft, von AA angewiesen. Ein Betrag von € 146,00 der Hilfe April 2018 wird auf das Konto ***, Volksbank X von BB angewiesen. Die Leistungen werden auf das Konto AT971400091510026271, Bank für Arbeit und Wirtschaft, von AA angewiesen. Ein Betrag von € 146,00 der Hilfe April 2018 wird auf das Konto ***, Volksbank römisch zehn von BB angewiesen. 3.
Abs 3 TMSG anlässlich der Wohnungsanmietung in Z, Adresse 1, eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 954,00. 3.
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG anlässlich der Wohnungsanmietung in Z, Adresse 1, eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 954,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, Volksbank X, von BB angewiesen. Die Leistung wird auf das Konto ***, Volksbank römisch zehn, von BB angewiesen. 4.
Abs 1 lit a TMSG werden für die Dauer des Bezuges einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Die Beiträge werden direkt mit der Tiroler Gebietskrankenkasse verrechnet.“4.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG werden für die Dauer des Bezuges einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Die Beiträge werden direkt mit der Tiroler Gebietskrankenkasse verrechnet.“ Begründend für die Kürzung des Mindestsatzes um 30% wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (§ 16) verstoßen hat, da AA zwei ihm durch das AMS Y zugewiesene Stellen als Hausmeister, zum einen im Unternehmen CC in W und zum anderen im DD in V, aufgrund eines zu geringen Verdienstes nicht angenommen habe.Begründend für die Kürzung des Mindestsatzes um 30% wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (Paragraph 16,) verstoßen hat, da AA zwei ihm durch das AMS Y zugewiesene Stellen als Hausmeister, zum einen im Unternehmen CC in W und zum anderen im DD in römisch fünf, aufgrund eines zu geringen Verdienstes nicht angenommen habe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Kürzung aus unerfindlichen Gründen erfolgt sei und er deshalb um neuerliche Überprüfung bitte. Offenbar müsse hier ein Missverständnis vorliegen. Aufgrund der erneuten Ablehnung eines Stellenangebotes seitens des Beschwerdeführers am 30.5.2018 im Hotel EE in U, mit der Begründung an einer schweren Pferdeallergie zu leiden, wurde der Beschwerdeführer am 1.6.2018 durch die belangte Behörde aufgefordert, binnen 2 Wochen einen Nachweis der Allergie vorzulegen. Daraufhin wurde eine Stellungnahme des Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FF in Auftrag gegeben. Diese bestätigte, dass AA eine „Rhinitis allergica“ wie auch eine „Rhinoconjuktivitis allergica“ aufweist. Die Intensität dieser Allergie wurde vom medizinischen Sachverständigen auf einer siebenstufigen Skala unter der „RAST-Klasse 2“, somit „leicht erhöht“, „Relevanz möglich“, taxiert. In einem weiteren Bewerbungsgespräch am 14.6.2018 bei der Firma GG in T wurde vom Dienstgeber an das AMS Y die Information weitergeleitet, dass dieser beim Beschwerdeführer „eine deutlich spürbare Fahne“ wahrnehmen konnte und der Beschwerdeführer während des Gesprächs im Hinblick auf eine zukünftige Anstellung „wenig interessiert“ war. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 10.5.1962 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, geschieden, arbeitslos und kehrte nach einem über 20jährigen Auslandsaufenthalt in Teneriffa Anfang des Jahres 2018 mit seiner Lebensgefährtin JJ nach Österreich zurück. Mit 6.4.2018 bezog der Beschwerdeführer eine 42 m2 große Mietwohnung an der Adresse Adresse 1 in Z. Der Mietzins beträgt inkl. Strom- Betriebs- und Heizkosten € 700,00 im Monat. Eine Kaution in der Höhe von € 1.400,00 war ebenfalls zu hinterlegen. Seit 10.4.2018 ist der Beschwerdeführer beim AMS Y als arbeitssuchend gemeldet. Aus der ZMR Abfrage vom 9.5.2018 geht hervor, dass Frau JJ vom 8.3.2018 bis 28.3.2018 in Adresse 2, S, ihren Hauptwohnsitz hatte. Nach dem 28.3.2018 scheinen keine weiteren Wohnsitzmeldungen mehr auf. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde AA für den Zeitraum von 1.4.2018 bis 30.6.2018 Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
TMSG in der Höhe von € 339,82 sowie des Wohnbedarfes
Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 954,00 zuerkannt wie auch die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung für die Dauer des Bezuges der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. des Wohnbedarfes übernommen wurden.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde AA für den Zeitraum von 1.4.2018 bis 30.6.2018 Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 5, TMSG in der Höhe von € 339,82 sowie des Wohnbedarfes
Paragraph 6, TMSG in der Höhe von € 477,00 gewährt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 954,00 zuerkannt wie auch die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung für die Dauer des Bezuges der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. des Wohnbedarfes übernommen wurden. Die Beschwerde setzt sich gegen diese Kürzung des Mindestsatzes in der Höhe von 30% zur Wehr. Der Beschwerdeführer erhielt zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y iSd § 19 Abs. 1 lit. d TMSG.Der Beschwerdeführer erhielt zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG. In der Stellungnahme des FF vom 18.6.2018 konnte im Rahmen der Allergieabklärung eine „Rhinoconjunktivitis allergica“ und eine „Rhinitis allergica“ der „Klasse 2“ festgestellt werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter, KK, des Sozialreferates der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2018. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).
der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Kürzung des Richtsatzes stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Kürzung des Richtsatzes stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das AMS Y hat zu Beginn der Betreuung des arbeitssuchenden Beschwerdeführers zwei Stellenangebote bereitgehalten. Beide Stellen, geeignet für die Qualifikationen des Beschwerdeführers, wurden trotz des Hinweises, dass es bei Ablehnung einer Arbeitsstelle oder bei mangelnder Kooperation mit dem AMS zu Kürzungen des Mindestsatzes kommen kann, von ihm aufgrund zu niedrigerer Entlohnung, abgelehnt. Der Beschwerdeführer brachte dem AMS von sich aus die Pferdeallergie nicht zur Kenntnis. Erst im Bewerbungsgespräch der zugewiesenen Stelle, dem EE, machte er Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen. Demnach leide er seit Jahrzehnten an einer schweren Pferdeallergie. Dass die schwere Allergie dem AMS nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht wurde, spricht in den Augen des erkennenden Gerichtes gegen das Vorliegen einer so schweren Allergie, welche eine Beschäftigung in einem Betrieb mit Pferden zwangsläufig ausschließen würde und daher naturgemäß aufgrund der Relevanz bei eventuell auftretenden Fragen nach gesundheitlichen Einschränkungen nicht vergessen werden kann. Zudem kommt die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer sich eigenständig am 12.06.2018 beim „EE“ neuerlich gemeldet hat und angab, dass sich seine Pferdeallergie nun „erledigt“ habe und er gerne beim „EE“ anfangen möchte. Selbstverständlich ist die Wahrnehmung einer Allergie meist größtenteils eine subjektive. Aus diesem Grund wurde ein Gutachten erstellt, um den Schweregrad einer allfällig vorhandenen Pferdeallergie bestimmen zu können. In diesem Gutachten von FF wird die Allergie des AA auf Pferde mit der „Klasse 2“ eingestuft, damit werden die Ergebnisse des Befundes als „leicht erhöht“ gewertet, eine Relevanz ist „möglich“, jedoch nicht „relevant“ oder lediglich „fraglich“. Laut den Eingaben des AMS Ys wurde bei dem Vorstellungsgespräch vom 14.06.2018 bei der Firma GG eine vom Beschwerdeführer ausgehende „deutlich spürbare Fahne“ wahrgenommen. Im Gegenzug ist nun aber darauf hinzuweisen, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.5.2018, ***, zwar angeführt wurde, der Beschwerdeführer wäre mehrmals darauf hingewiesen worden, sollte mangelnde Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice vorliegen oder sollte es zur Ablehnung einer Arbeitsstelle kommen, dass dies zu Kürzungen des Mindestsatzes führen könne. Weiters wurde auch auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 lit. d TMSG in eben jenem Bescheid verwiesen, welche klar formuliert, dass Kürzungen der Leistungen
TMSG nur vorgenommen werden dürfen, falls eine vorherige schriftliche Ermahnung an die mindestsicherungsbeziehende Person ergangen ist. Jedoch ist die, für eine gerechtfertigte Kürzung erforderliche, schriftliche Ermahnung an den Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft von Herrn KK des Sozialreferates der Bezirkshauptmannschaft Y nie ergangen.Im Gegenzug ist nun aber darauf hinzuweisen, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.5.2018, ***, zwar angeführt wurde, der Beschwerdeführer wäre mehrmals darauf hingewiesen worden, sollte mangelnde Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice vorliegen oder sollte es zur Ablehnung einer Arbeitsstelle kommen, dass dies zu Kürzungen des Mindestsatzes führen könne. Weiters wurde auch auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG in eben jenem Bescheid verwiesen, welche klar formuliert, dass Kürzungen der Leistungen
Paragraph 5, TMSG nur vorgenommen werden dürfen, falls eine vorherige schriftliche Ermahnung an die mindestsicherungsbeziehende Person ergangen ist. Jedoch ist die, für eine gerechtfertigte Kürzung erforderliche, schriftliche Ermahnung an den Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft von Herrn KK des Sozialreferates der Bezirkshauptmannschaft Y nie ergangen. Die erfolgte Kürzung des Mindestsatzes für Leistungen nach dem § 5 TMSG in der Höhe von 30% durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.5.2018 durfte somit im spruchgegenständlichen Zeitraum nicht vorgenommen werden.Die erfolgte Kürzung des Mindestsatzes für Leistungen nach dem Paragraph 5, TMSG in der Höhe von 30% durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.5.2018 durfte somit im spruchgegenständlichen Zeitraum nicht vorgenommen werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/1020 idf LGBl Nr 18/2019 (TMSG), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/1020 idf Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2019, (TMSG), lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze
1 lit. d TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Eine allfällige Kürzung darf ausdrücklich nur erfolgen, soweit dem Mindestsicherungsbezieher zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgehändigt wurde.
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Eine allfällige Kürzung darf ausdrücklich nur erfolgen, soweit dem Mindestsicherungsbezieher zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgehändigt wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der arbeitslose Beschwerdeführer am 10.4.2018 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie Unterstützung für Kaution beantragt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits den zwei ihm zugewiesenen Bewerbungsgesprächen im April 2018 offenbar ablehnend gegenüber stand, da die Dienstgeber der Stellen seiner Ansicht nach zu wenig Verdienst anboten, woraufhin das AMS Y die Betreuung für einige Wochen einstellte. In der darauffolgenden Bewerbung, fünf Wochen später, konnte auch diese vom Beschwerdeführer nicht angenommen werden, da er eigenen Angaben zufolge seit Jahrzehnten an einer schweren Pferdeallergie leide und der Ausübung von Hausmeistertätigkeit im Rahmen von Betreuung der Pferde somit nicht nachkommen könne. Im Rahmen der Allergieabklärung durch das Gutachten des FF konnte dazu eine „Rhinoconjunktivitis allergica“ und eine „Rhinitis allergica“ der „Klasse 2“ festgestellt werden. Die belangte Behörde ist im konkreten Fall daraufhin mit einer Kürzung vorgegangen, indem im bekämpften Bescheid vom 9.5.2018 die Leistungen nach § 5 TMSG für den Beschwerdeführer um 30% gekürzt wurden, obwohl die schriftliche Ermahnung gegenüber dem Beschwerdeführer, wie vom § 19 Abs.1 lit. d TMSG gefordert, nicht getätigt worden ist. Die belangte Behörde ist im konkreten Fall daraufhin mit einer Kürzung vorgegangen, indem im bekämpften Bescheid vom 9.5.2018 die Leistungen nach Paragraph 5, TMSG für den Beschwerdeführer um 30% gekürzt wurden, obwohl die schriftliche Ermahnung gegenüber dem Beschwerdeführer, wie vom Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gefordert, nicht getätigt worden ist. Zudem ist der gegenständliche Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.4.2018 als Erstantrag zu qualifizieren, was auch dadurch belegt wird, dass der Beschwerdeführer erst mit diesem Tag beim AMS Y als arbeitssuchend gemeldet war. Demzufolge war die durch die belangte Behörde vorgenommene Kürzung der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
TMSG für den genannten Zeitraum vom 1.4.2018 bis 30.6.2018 in der Höhe von 30%, in der Folge auf insgesamt € 339,82, nicht rechtmäßig.Demzufolge war die durch die belangte Behörde vorgenommene Kürzung der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 5, TMSG für den genannten Zeitraum vom 1.4.2018 bis 30.6.2018 in der Höhe von 30%, in der Folge auf insgesamt € 339,82, nicht rechtmäßig. Bei der Hilfegewährung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist - ausgehend von dessen § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 1 und 2 - grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw drohende Notlage abzustellen. Zudem handle es sich um eine antragsgebundene Leistung, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053), sodass für den Zeitraum 1.4.2018 bis 9.4.2018 weder Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden konnte.Bei der Hilfegewährung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist - ausgehend von dessen Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 - grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw drohende Notlage abzustellen. Zudem handle es sich um eine antragsgebundene Leistung, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kommt deshalb nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053), sodass für den Zeitraum 1.4.2018 bis 9.4.2018 weder Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden konnte. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Leistungen nach § 5 TMSG für den Zeitraum von 10.4.2018 bis 30.4.2018 grundsätzlich die volle, ungekürzte Höhe der Leistung zuzusprechen, jedoch lediglich in aliquoter Form, dh abzüglich der 9 Tage vor dem Tag der Antragstellung, somit eine Leistung für die verbleibenden 21 Tage im April, und ist daher ein Betrag in der Höhe von € 339,82 zuzuerkennen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Leistungen nach Paragraph 5, TMSG für den Zeitraum von 10.4.2018 bis 30.4.2018 grundsätzlich die volle, ungekürzte Höhe der Leistung zuzusprechen, jedoch lediglich in aliquoter Form, dh abzüglich der 9 Tage vor dem Tag der Antragstellung, somit eine Leistung für die verbleibenden 21 Tage im April, und ist daher ein Betrag in der Höhe von € 339,82 zuzuerkennen. Für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis 30.6.2018 war
TMSG die volle monatliche Mindestsatzhöhe von € 485,46 zuzuerkennen.Für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis 30.6.2018 war
Paragraph 5, TMSG die volle monatliche Mindestsatzhöhe von € 485,46 zuzuerkennen. Derselbe Fehler, nämlich die rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, unterlief der belangten Behörde auch bezüglich der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs
Dem Beschwerdeführer wird aus diesem Grund für den Zeitraum vom 10.4.2018 bis 30.4.2018 ein monatlicher Betrag
der Deckelung für Wohnkosten im Bezirk Y für einen Einpersonenhaushalt 2017 in der Höhe von € 333,90, und für den Zeitraum von 1.5.2018 bis 30.6.2018
TMSG, wiederum der volle monatliche Betrag in der Höhe von € 477,00 zuerkannt.Derselbe Fehler, nämlich die rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, unterlief der belangten Behörde auch bezüglich der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs
Paragraph 6, TMSG. Dem Beschwerdeführer wird aus diesem Grund für den Zeitraum vom 10.4.2018 bis 30.4.2018 ein monatlicher Betrag
der Deckelung für Wohnkosten im Bezirk Y für einen Einpersonenhaushalt 2017 in der Höhe von € 333,90, und für den Zeitraum von 1.5.2018 bis 30.6.2018
Paragraph 6, TMSG, wiederum der volle monatliche Betrag in der Höhe von € 477,00 zuerkannt. Die Spruchpunkte
TMSG nur ergehen falls der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Eine Kürzung der Leistungen nach Paragraph 5, TMSG kann
Paragraph 19, TMSG nur ergehen falls der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Da eine solche schriftliche Ermahnung von der Bezirkshauptmannschaft Y jedoch nicht getätigt wurde, obwohl seitens des Beschwerdeführers mangelnde Arbeitsbereitschaft vorlag, erging nunmehr eine Ermahnung nach § 19 Abs. 1 lit. 1 TMSG im Zuge dieses Erkenntnisses und war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden.Da eine solche schriftliche Ermahnung von der Bezirkshauptmannschaft Y jedoch nicht getätigt wurde, obwohl seitens des Beschwerdeführers mangelnde Arbeitsbereitschaft vorlag, erging nunmehr eine Ermahnung nach Paragraph 19, Absatz eins, lit. 1 TMSG im Zuge dieses Erkenntnisses und war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1528.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.