Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.01.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowie eines Waffenpasses für jeweils zwei Schusswaffen der Kategorie B. Gleichzeitig wurden ein Arbeitszeugnis/Ausbildungszeugnis der BB über die absolvierte Ausbildung als „Kommandoführer Personenschutz“ und „Schießausbilder“ sowie eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol über die Berechtigung zur Ausübung des Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) mit näher angeführten Einschränkungen vorgelegt. Begründet wurde dieser damit, dass der Beschwerdeführer als Personenschützer und Begleiter von Geldtransporten tätig sei und hier eine Faustfeuerwaffe vorgeschrieben sei. Außerdem sei er internationaler Waffeninstruktor sowie Schießausbildner und daher bestens im Umgang mit Waffen vertraut. Das psychologische Gutachten werde er nachreichen, falls eine positive Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft Z erfolge. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.02.2018, Zl *****, wurde sowohl der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen als auch der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser im Zeitraum von 1982 bis heute 16 mal wegen Gewaltdelikten (hauptsächlich Körperverletzung, Wiederstand gegen die Staatsgewalt) sowie einmal wegen Übertretung nach dem Waffengesetz und Kriegsmaterialgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters seien vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Verlässlichkeit seiner Person (waffenpsychologisches Gutachten
G) vorgelegt worden mit der Begründung, dass erst die positive Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z abgewartet werde. Ebenso sei ein Nachweis darüber, ob der Beschwerdeführer mit Schusswaffen sachgemäß umgehen könne, der Behörde nicht vorgelegt worden.Weiters seien vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Verlässlichkeit seiner Person (waffenpsychologisches Gutachten
Paragraph 8, Absatz 7, WaffenG) vorgelegt worden mit der Begründung, dass erst die positive Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z abgewartet werde. Ebenso sei ein Nachweis darüber, ob der Beschwerdeführer mit Schusswaffen sachgemäß umgehen könne, der Behörde nicht vorgelegt worden. Auf Grund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bereits 16 mal wegen verschiedener Gewaltdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei und keine dieser Verurteilungen getilgt sei, sowie der Nichtbeibringung aller für das Verfahren notwendigen Unterlagen, seien die in § 8 Abs 3 und 7 WaffenG sowie im § 5 Abs 1 der
O 1994 für Berufsdetektive, Arbeitnehmer von Berufsdetektiven (Berufsdetektivassistenten), ausgestellt (gewerberechtliche Befähigung für Sicherheitsgewerbe, GISA ZI. 29809080), ausgestellt. Dieser wurde mir auf Grund meiner Verlässlichkeit ausgestellt. Dass mir die waffenrechtliche Verlässlichkeit von der gleichen Behörde aberkannt wird, stellt sich für mich als sehr gegensätzlich dar.6. Mir wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z am 19.10.2017 die Legitimation
Paragraphen 129 und 130 GewO 1994 für Berufsdetektive, Arbeitnehmer von Berufsdetektiven (Berufsdetektivassistenten), ausgestellt (gewerberechtliche Befähigung für Sicherheitsgewerbe, GISA ZI. 29809080), ausgestellt. Dieser wurde mir auf Grund meiner Verlässlichkeit ausgestellt. Dass mir die waffenrechtliche Verlässlichkeit von der gleichen Behörde aberkannt wird, stellt sich für mich als sehr gegensätzlich dar.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht für erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und sich insbesondere die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem eingeholten Strafregisterauszug ergeben.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer übt folgendes Gewerbe aus: Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf den Schutz von Personen, Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport von gefährlichen Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen und Flugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke, Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung
dem Güterbeförderungsgesetz bedarf und Portierdienste und Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen. Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, vom 20.09.2018 scheinen für die Person des Beschwerdeführers 17 rechtskräftige Verurteilungen auf. Nr. Gericht, GZ, Datum (Eintritt Rechtskraft) Delikt (ausgesprochene Strafe) 1 BG Z, U 485/82, RK 30.08.1982 fahrlässige Körperverletzung (bedingte Geldstrafe) 2 LG Y, 36 VR 3246/82 HV 229/82, RK 30.08.1983 Täuschung (bedingte Geldstrafe, Widerruf) 3 BG Z, U 29/85, RK 22.02.1985 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 4 BG Z, U 274/85, RK 22.06.1985 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 5 BG Z, U 210/85, RK 28.06.1985 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 6 LG Y, 26 VR 4444/85 HV 307/85, RK 28.03.1986 Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt (unbedingte Geldstrafe) 7 BG Z, U 306/86, RK 27.10.1986 Sachbeschädigung, fahrlässige Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 8 BG Z, U 168/89, RK 14.07.1988 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 9 BG Z, U 168/89, RK 16.08.1989 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 10 BG Z, U 39/91, RK 28.10.1991 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Körperverletzung) (unbedingte Geldstrafe) 11 BG Z, U 180/93, RK 19.04.1994 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 12 LG Y, 26 VR 4152/93 HV 214/93, RK 16.11.1994 Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung an einem Beamten; versuchte Nötigung; Beleidigung (unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten) 13 BG Z, U 63/2002F, RK 09.12.2002 Sachbeschädigung (unbedingte Geldstrafe) 14 LG Y, 26 HV 188/2004G, RK 30.06.2005 Gefährliche Drohung (unbedingte Geldstrafe) 15 LG Y, 27 HV 26/2011A, RK 24.08.2011 versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchter tätlicher Angriff auf einen Beamten (unbedingte Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten) 16 BG Z, U 1/2014s, RK 18.03.2016 Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe) 17 LG Y, 35 HV 20/2016k, RK 20.12.2016 Besitz, Erwerb und Führen von Kriegsmaterial (unbedingte Geldstrafe) III.römisch drei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein aktueller Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, über die Bezirkshauptmannschaft Z angefordert. Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich somit unzweifelhaft aus der Strafregisterabfrage der Republik Österreich durch die Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.09.2018. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 32/2018 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben: § 8Paragraph 8
Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Ebenso hat die Behörde
G verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
Paragraph 21, Absatz eins, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Ebenso hat die Behörde
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. § 8 Abs 3 WaffG 1996 zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG 1996 jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs 3 WaffG 1996 ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des § 8 Abs 4 leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 erübrigt (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022, 19.02.2004, 2000/20/0396, und 01.07.2005, 2005/03/0025).Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG 1996 jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 erübrigt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022, 19.02.2004, 2000/20/0396, und 01.07.2005, 2005/03/0025). Der Beschwerdeführer wurde bereits 12 Mal – zuletzt im Jahr 2015 - wegen Gewaltdelikten (insbesondere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) bzw ein Mal wegen Androhung von Gewalt (gefährliche Drohung) rechtskräftig verurteilt. Mit dem Urteil des LG Y 26 VR 4152/93 HV 214/93 vom 15.06.1994, rechtskräftig mit 16.11.1994, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung an einem Beamten, versuchter Nötigung und Beleidigung, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Y vom 12.05.2011, 27HV 26/2011A (rechtskräftig mit 24.08.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchtem tätlichen Angriff auf einen Beamten neben einer unbedingten Geldstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten ausgesprochen. Weiters erfolgte eine Verurteilung wegen Besitz, Erwerb und Führen von Kriegsmaterial nach dem WaffG und KriegsmaterialG (Landesgericht Y vom 15.12.2016, 35 HV 20/2016k, rechtskräftig mit 20.12.2016).
G liegt eine maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Abs 1 Tilgungsgesetz tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
Paragraph 8, Absatz 4, WaffG liegt eine maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Tilgungsgesetz tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. Aufgrund der Berechnungsregelungen nach § 4 Abs 1, 2 und 3 Tilgungsgesetz wird eine Tilgung der vorliegenden – oben angeführten - Verurteilungen voraussichtlich erst mit 13.09.2034 eintreten. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Die hier maßgeblichen Bestrafungen wegen Androhung oder Ausübung von Gewalt wurden hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafen und der – bereits erwähnten - Freiheitsstrafe von sieben Monaten unbedingt ausgesprochen. Aufgrund der Berechnungsregelungen nach Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 Tilgungsgesetz wird eine Tilgung der vorliegenden – oben angeführten - Verurteilungen voraussichtlich erst mit 13.09.2034 eintreten. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Die hier maßgeblichen Bestrafungen wegen Androhung oder Ausübung von Gewalt wurden hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafen und der – bereits erwähnten - Freiheitsstrafe von sieben Monaten unbedingt ausgesprochen. Somit sind die Tatbestandvoraussetzungen des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG, wonach ein Mensch im Falle einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung (vgl LG Y 26 VR 4152/93 HV 214/93 vom 15.06.1994) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, als nicht verlässlich gilt, erfüllt.Somit sind die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG, wonach ein Mensch im Falle einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung vergleiche LG Y 26 VR 4152/93 HV 214/93 vom 15.06.1994) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, als nicht verlässlich gilt, erfüllt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer bereits öfters als zwei Mal (insgesamt 13 Mal von 30.01.1985 bis 27.04.2015) wegen solchen strafbaren Handlungen (wegen Gewaltdelikten, insbesondere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt bzw ein Mal wegen Androhung von Gewalt) rechtskräftig verurteilt, wodurch auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 3 Z 4 WaffG erfüllt sind. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer bereits öfters als zwei Mal (insgesamt 13 Mal von 30.01.1985 bis 27.04.2015) wegen solchen strafbaren Handlungen (wegen Gewaltdelikten, insbesondere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt bzw ein Mal wegen Androhung von Gewalt) rechtskräftig verurteilt, wodurch auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, WaffG erfüllt sind. Die in § 8 Abs 3 WaffG 1996 genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen; sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist. Bei diesen wird also aus bestimmten Tatbeständen ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit des Betreffenden geschlossen; liegt einer dieser Gründe vor, stellt schon der Gesetzgeber selbst die gesetzliche Vermutung der Unverlässlichkeit auf. Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs 3 WaffG 1996 ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063).Die in Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen; sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist. Bei diesen wird also aus bestimmten Tatbeständen ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit des Betreffenden geschlossen; liegt einer dieser Gründe vor, stellt schon der Gesetzgeber selbst die gesetzliche Vermutung der Unverlässlichkeit auf. Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063). Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner maßgeblichen Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind, ex lege als unverlässlich gilt. Derartige Verurteilungen erübrigen eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025). Mangels Verlässlichkeit hat daher die belangte Behörde zu Recht sowohl den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte als auch den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner maßgeblichen Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind, ex lege als unverlässlich gilt. Derartige Verurteilungen erübrigen eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG (VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025). Mangels Verlässlichkeit hat daher die belangte Behörde zu Recht sowohl den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte als auch den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher zu beiden Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.12.0605.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.