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LVwG-2018/13/2285-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/2285-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, Zl ***** , betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel), entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, bei einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er entgegen der behördlichen Annahme das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. In Wahrheit sei das Fahrzeug von CC gelenkt worden, wie vom Beschwerdeführer in seiner Lenkerauskunft vom 04.05.2018 bereits der Behörde mitgeteilt worden sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das E-Mail-Schreiben vom 07.11.
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA hat am 01.03.2018 um 19:34 Uhr in der Gemeinde X, A1 bei km ***** in Fahrtrichtung W, den PKW mit dem Kennzeichen XXXXX gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf er A 1 Westautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten.Der Beschwerdeführer AA hat am 01.03.2018 um 19:34 Uhr in der Gemeinde römisch zehn, A1 bei km ***** in Fahrtrichtung W, den PKW mit dem Kennzeichen XXXXX gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf er A 1 Westautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 IG-L iVm § 4 Abs 1 VO des Landeshauptmannes von OÖ begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.08.2018, GZ *****, gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von € 430,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, IG-L in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VO des Landeshauptmannes von OÖ begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.08.2018, GZ *****, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von € 430,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist bereits am 20.09.2018 in Rechtskraft erwachsen, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.08.2018, GZ ***** sowie aus der Anfrage betreffend die Rechtskraft dieser Strafverfügung bei der Verwaltungsbehörde. Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.08.2018, GZ ***** sowie aus der Anfrage betreffend die Rechtskraft dieser Strafverfügung bei der Verwaltungsbehörde. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.08.2014, Zl Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L von dem Betroffenen, dem Beschwerdeführer und somit als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXXXX, begangen wurde. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zur Tatzeit am Tatort um 67 km/h – dies nach Abzug der Messtoleranz – überschritten. Diese Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (VwGH 28.06.2001, Zl. 99/11/0285).Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L von dem Betroffenen, dem Beschwerdeführer und somit als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXXXX, begangen wurde. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zur Tatzeit am Tatort um 67 km/h – dies nach Abzug der Messtoleranz – überschritten. Diese Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (VwGH 28.06.2001, Zl. 99/11/0285). Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechenden Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entsprechenden Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer
  5. zwei Wochen,
  6. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, 6 Wochen,
  7. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, 3 Monate zu betragen. Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.08.2018, GZ *****, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens 2 Wochen festzusetzen hat. Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.08.2018, GZ *****, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens 2 Wochen festzusetzen hat. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass allenfalls eine andere Person das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.08.2018, GZ *****, den Umstand festlegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine bestimmte Person (den Lenker) gesetzt wurde.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass allenfalls eine andere Person das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.08.2018, GZ *****, den Umstand festlegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine bestimmte Person (den Lenker) gesetzt wurde. Dementsprechend wird eine Bindungswirkung hinsichtlich des Täters dergestalt entfaltet, als mit der Nichteinbringung eines Rechtsmittels und der daran anschließenden unbeanstandeten Einzahlung der verhängten Geldstrafe der Adressat dieser Strafverfügung, somit der Beschwerdeführer Sökem Baris, als Lenker des Kraftfahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt anzusehen ist. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Mindestentzugszeit von zwei Wochen verhängt. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt auszuführen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.2285.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.