dem LSD-BG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde des Finanzamtes Z als Finanzpolizei Team **, Adresse 1, Y, gegen Punkt römisch eins. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.08.2018, Zl *****, betreffend AA, Adresse 2, W, Deutschland, hinsichtlich Übertretungen
dem LSD-BG, zu Recht erkannt:
Vm § 20 VStG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, (somit insgesamt Euro 1.500,00), im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden (somit insgesamt 72 Stunden) verhängt wird. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Beschäftigten DD, EE und FF insoferne Folge gegeben, als
Paragraph 28, Ziffer eins, erster Strafsatz LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, (somit insgesamt Euro 1.500,00), im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden (somit insgesamt 72 Stunden) verhängt wird. Der Beschuldigte hat jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz in der Höhe von Euro 50,00, sohin insgesamt Euro 150,00, zu bezahlen.
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher der oben angeführten Firma, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins,, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist. Folgende Lohnunterlagen wurden nicht am oben angeführten Kontrollort bereit gehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitnehmer/in: 1) BB, geb. xx.xx.xxxx 2) CC, geb. xx.xx.xxxx 3) DD, geb. xx.xx.xxxx 4) EE, geb. xx.xx.xxxx 5) FF, geb. xx.xx.xxxx Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: V, Adresse 4 beim Maifest der Jungbauernschaft V, 27.04.2018, 19.00 bis 19.50 Uhr“Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: römisch fünf, Adresse 4 beim Maifest der Jungbauernschaft römisch fünf, 27.04.2018, 19.00 bis 19.50 Uhr“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt I. dieses Straferkenntnisses hinsichtlich Punkt 1. bis 5. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Vm § 22 Abs 1 LSD-BG zur Last gelegt, wobei über ihn keine Strafe verhängt worden ist, sondern jeweils Ermahnungen erteilt worden sind. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt römisch eins. dieses Straferkenntnisses hinsichtlich Punkt 1. bis 5. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG zur Last gelegt, wobei über ihn keine Strafe verhängt worden ist, sondern jeweils Ermahnungen erteilt worden sind. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses wurde seitens des Finanzamtes Z als Finanzpolizei Team ** Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass aufgrund einer eingelangten Anzeige hinsichtlich Security-Tätigkeiten ausländischer Firmen beim Maifest der Jungbauern in V, Adresse 5, am 27.04.2018 im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 19.50 Uhr Beobachtungen durch die Finanzpolizei durchgeführt worden seien. Um 19.40 Uhr seien zwei Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen dorthin gelangt, wobei insgesamt 6 Personen mit Security-Bekleidung festgestellt worden seien. AA habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er der Inhaber der Firma GG mit Sitz in U, Adresse 3, sei und die 5 weiteren anwesenden Security Mitarbeiter allesamt nebenberuflich Dienstnehmer dieser Firma seien.
Aufforderung an den Beschuldigten, die ZKO3 Meldungen aller 5 angetroffenen Dienstnehmer vorzulegen oder elektronisch zugänglich zu machen, habe dieser angegebenen, dass er keine entsprechende Meldung getätigt habe. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses wurde seitens des Finanzamtes Z als Finanzpolizei Team ** Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass aufgrund einer eingelangten Anzeige hinsichtlich Security-Tätigkeiten ausländischer Firmen beim Maifest der Jungbauern in römisch fünf, Adresse 5, am 27.04.2018 im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 19.50 Uhr Beobachtungen durch die Finanzpolizei durchgeführt worden seien. Um 19.40 Uhr seien zwei Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen dorthin gelangt, wobei insgesamt 6 Personen mit Security-Bekleidung festgestellt worden seien. AA habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er der Inhaber der Firma GG mit Sitz in U, Adresse 3, sei und die 5 weiteren anwesenden Security Mitarbeiter allesamt nebenberuflich Dienstnehmer dieser Firma seien.
Aufforderung an den Beschuldigten, die ZKO3 Meldungen aller 5 angetroffenen Dienstnehmer vorzulegen oder elektronisch zugänglich zu machen, habe dieser angegebenen, dass er keine entsprechende Meldung getätigt habe. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Lohnunterlagen ist in der Beschwerde ausgeführt, dass lediglich der Arbeitsvertrag sowie die Monatsabrechnung vom März 2018 des Dienstnehmers DD sowie der Arbeitsvertrag des FF auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgerufen und vor Ort der Finanzpolizei per E-Mail übermittelt worden seien. Die Vorlage weiterer Lohnunterlagen aller angetroffenen Dienstnehmer, wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich gewesen, womit sich keine weiteren Lohnunterlagen vor Ort befunden hätten und auch nicht elektronisch zugänglich gemacht hätten werden können. Weiters ist ausgeführt, dass das Auftragsschreiben der Jungbauern V vor Ort per E-Mail der Finanzpolizei übermittelt worden sei. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, die überdies der Finanzpolizei erst mit dem Straferkenntnis zur Kenntnis gelangt sei, wonach der Auftrag für die Betreuung des Festes erst kurzfristig erfolgt sei, entspreche nicht den Tatsachen, da die Auftragsbestätigung bereits mit 04.08.2018 erteilt worden sei, wobei Beweis hierfür das E-Mail vom Beschuldigten an den Jungbauern JJ vom 04.08.2018 sei. Damit sei dem Beschuldigten genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich den rechtlichen Voraussetzungen zu informieren, sodass von kurzfristiger Erteilung keine Rede sei. Ebenso hätten lediglich die Arbeitsverhältnisse der Personen BB und CC erst mit 27.04.2018 begonnen, die weiteren angetroffenen Arbeitsnehmer DD, FF sowie EE seien bereits seit längerem für den Beschuldigten tätig gewesen, sodass auch die Möglichkeit bestanden hätten, zumindest für diese entsprechende Unterlagen bereitzuhalten, wobei Beweis hierfür die aufgenommenen Personenblätter seien.Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Lohnunterlagen ist in der Beschwerde ausgeführt, dass lediglich der Arbeitsvertrag sowie die Monatsabrechnung vom März 2018 des Dienstnehmers DD sowie der Arbeitsvertrag des FF auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgerufen und vor Ort der Finanzpolizei per E-Mail übermittelt worden seien. Die Vorlage weiterer Lohnunterlagen aller angetroffenen Dienstnehmer, wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich gewesen, womit sich keine weiteren Lohnunterlagen vor Ort befunden hätten und auch nicht elektronisch zugänglich gemacht hätten werden können. Weiters ist ausgeführt, dass das Auftragsschreiben der Jungbauern römisch fünf vor Ort per E-Mail der Finanzpolizei übermittelt worden sei. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, die überdies der Finanzpolizei erst mit dem Straferkenntnis zur Kenntnis gelangt sei, wonach der Auftrag für die Betreuung des Festes erst kurzfristig erfolgt sei, entspreche nicht den Tatsachen, da die Auftragsbestätigung bereits mit 04.08.2018 erteilt worden sei, wobei Beweis hierfür das E-Mail vom Beschuldigten an den Jungbauern JJ vom 04.08.2018 sei. Damit sei dem Beschuldigten genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich den rechtlichen Voraussetzungen zu informieren, sodass von kurzfristiger Erteilung keine Rede sei. Ebenso hätten lediglich die Arbeitsverhältnisse der Personen BB und CC erst mit 27.04.2018 begonnen, die weiteren angetroffenen Arbeitsnehmer DD, FF sowie EE seien bereits seit längerem für den Beschuldigten tätig gewesen, sodass auch die Möglichkeit bestanden hätten, zumindest für diese entsprechende Unterlagen bereitzuhalten, wobei Beweis hierfür die aufgenommenen Personenblätter seien. Die Voraussetzungen
G seien nicht gegeben gewesen, sodass keine Ermahnung erteilt hätte werden dürfen, sondern über den Beschuldigten jeweils die Mindestgeldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 zu verhängen gewesen wäre. Die Voraussetzungen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG seien nicht gegeben gewesen, sodass keine Ermahnung erteilt hätte werden dürfen, sondern über den Beschuldigten jeweils die Mindestgeldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 zu verhängen gewesen wäre. Diese Beschwerde wurde dem Beschuldigten zuhanden seiner Rechtsvertreter übermittelt, wobei Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 14.09.2018 spricht sich der Beschuldigte gegen die Verhängung von Geldstrafen zu Punkt I. des Straferkenntnisses aus. Insbesondere wurde ausgeführt, dass dann, wenn man in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG verneinen würde, dies gleichzeitig bedeuten würde, dass es gar kein Anlassfall für die Anwendung dieser Bestimmung gebe. Der Beschuldigte sei durch die Verhängung der Geldstrafen zu den Punkten II. und III. des benannten Straferkenntnisses genug bestraft. Diese Beschwerde wurde dem Beschuldigten zuhanden seiner Rechtsvertreter übermittelt, wobei Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 14.09.2018 spricht sich der Beschuldigte gegen die Verhängung von Geldstrafen zu Punkt römisch eins. des Straferkenntnisses aus. Insbesondere wurde ausgeführt, dass dann, wenn man in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verneinen würde, dies gleichzeitig bedeuten würde, dass es gar kein Anlassfall für die Anwendung dieser Bestimmung gebe. Der Beschuldigte sei durch die Verhängung der Geldstrafen zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. des benannten Straferkenntnisses genug bestraft. Der Beschwerde des Finanzamtes Z als Finanzpolizei Team ** kam teilweise Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Auftragsbestätigung der deutschen Firma an die Landjugend V zuhanden JJ zur Vornahme von Security-Tätigkeiten am 27.,
vollziehbar und glaubwürdig. Hinsichtlich der Auftragsbestätigung seitens des Beschuldigten an die Landjugend V ist auf das im Akt erliegende E-Mail des Beschuldigten vom 04.04.2018 an JJ zu verweisen. Die Feststellungen, wann die aufgegriffenen Arbeitnehmer bei der Firma GG ihre Tätigkeit aufgenommen haben, richten sich
den diesbezüglichen Angaben der entsprechenden Personen im Personenblatt, welches jeweils bei der Kontrolle aufgenommen worden ist. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprochen hätten.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team ** vom 07.05.2018 zu Zahl *****. Diese Angaben sind
vollziehbar und glaubwürdig. Hinsichtlich der Auftragsbestätigung seitens des Beschuldigten an die Landjugend römisch fünf ist auf das im Akt erliegende E-Mail des Beschuldigten vom 04.04.2018 an JJ zu verweisen. Die Feststellungen, wann die aufgegriffenen Arbeitnehmer bei der Firma GG ihre Tätigkeit aufgenommen haben, richten sich
den diesbezüglichen Angaben der entsprechenden Personen im Personenblatt, welches jeweils bei der Kontrolle aufgenommen worden ist. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprochen hätten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 22 Abs 1 oder Abs 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits-(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG haben Arbeitgeber während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits-(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des Verschuldens des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des Verschuldens des Beschuldigten gering sind. Hinsichtlich der BB und des CC wurde festgestellt, dass die Beschäftigung erst am Tag der Kontrolle begonnen hat. Aus dieser Sicht hat die Bezirkshauptmannschaft X betreffend diese beiden Beschäftigten von § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu Recht Gebrauch gemacht, zumal unter diesen Umständen die Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen naturgemäß mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Hinzukommt, dass sich der Verdacht einer Unterentlohnung in keiner Weise bestätigt hat. Unter diesen Prämissen sind daher hinsichtlich dieser Personen zu Recht über den Beschuldigten keine Strafen verhängt worden, sondern lediglich eine Ermahnung erteilt worden. Anders verhält es sich hinsichtlich des DD, des EE und des FF. Diese sind nicht erst am Kontrolltag eingestellt worden. Hinsichtlich der BB und des CC wurde festgestellt, dass die Beschäftigung erst am Tag der Kontrolle begonnen hat. Aus dieser Sicht hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend diese beiden Beschäftigten von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu Recht Gebrauch gemacht, zumal unter diesen Umständen die Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen naturgemäß mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Hinzukommt, dass sich der Verdacht einer Unterentlohnung in keiner Weise bestätigt hat. Unter diesen Prämissen sind daher hinsichtlich dieser Personen zu Recht über den Beschuldigten keine Strafen verhängt worden, sondern lediglich eine Ermahnung erteilt worden. Anders verhält es sich hinsichtlich des DD, des EE und des FF. Diese sind nicht erst am Kontrolltag eingestellt worden.
Z 1 erster Strafsatz LSD-BG ist diesbezüglich für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 bis 10.000,00 Euro zu verhängen.
Paragraph 28, Ziffer eins, erster Strafsatz LSD-BG ist diesbezüglich für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 bis 10.000,00 Euro zu verhängen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls der gewichtige Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, erwiesen, dass damals keine Unterentlohnung vorgelegen ist. Insgesamt gesehen sah sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, über den Beschuldigten jeweils die geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Aufgrund des Umstandes, dass über den Beschuldigten jeweils lediglich die geringstmögliche Geldstrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.18.1893.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.