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{'item': 'LVwG-2018/33/1251-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/1251-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA , vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 23.04.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.10.2013 stellte die Gemeinde Y den Antrag auf Bildung einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft für den „CC-Weg“, einer Privatstraße in der Gemeinde Y. Aufgrund dieses verfahrensbegründenden Antrages fand am 25.10.2013 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der alle betroffenen Grundstückseigentümer und Straßeninteressenten mit Kundmachung vom 10.10.2013 geladen wurden. Dieser Kundmachung war ein Lageplan im Format A3 mit der Maßstabsangabe 1:2.000 angeheftet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen maßstabsgetreuen Lageplan, aus dem der Verlauf der zu bildenden Interessentenstraße ersichtlich war. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erließ der Bürgermeister der Gemeinde Y am 29.10.2013, AZ ****, einen Bescheid mit dem die öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft CC-Weg bewilligt wurde. Zwar befand sich in der Anlage zum Bescheid die Satzung der öffentlich rechtlichen Straßeninteressentschaft, in welcher auch der Straßenverlauf sowohl sprachlich als auch mit Verweis auf eine Planbeilage umschrieben war, jedoch fand sich bei der im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Urschrift der Satzungen keine planmäßige Darstellung des festgelegten Straßenverlaufes. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Y. Diese Berufung wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 02.02.2015, Zl. ****, als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Y sehr wohl Interessent nach dem Tiroler Straßengesetz sei, da für die Gemeindewasserversorgung auf der Grundparzelle **1 der zwingend notwendiger Hochbehälter DD errichtet worden sei und die Wasserversorgung ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle. Der CC-Weg sei die einzige Zufahrtsmöglichkeit für Anrainer des DD zu ihren Objekten sowie der Gemeinde Y zum Hochbehälter. Auch seien die Beitragsanteile nach dem Punktebewertungssystem berechnet worden, welches eine gängige Bewertungsmethode sei. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.09.2015, Zl. LVwG-2015/23/0656-4, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 02.02.2015, Zl. **** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Da im bisherigen Verfahren kein maßstabsgetreuer Lageplan vorgelegt worden sei, habe die zuständige Behörde erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Es läge daher kein tauglicher Antrag für ein straßenrechtliches Verfahren vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.2016 wurde Herr EE zum nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbautechnik zur Erhebung der Raumpunkte für die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft bestellt. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde Herr FF von der Bezirksforstinspektion Z um eine Stellungnahme zur Grundlagenerhebung und Durchführung von Weganteilsberechnungen ersucht. Aufgrund dieser Erhebungen fand am 08.02.2018 erneut eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, wobei erneut alle Grundeigentümer geladen wurden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 23.04.2018, Zl. ****, wurde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend der Bildung der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft CC-Weg als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wieder ausgeführt, dass die Gemeinde Y sehr wohl Interessent nach dem TStG sei, da für die Gemeindewasserversorgung auf der Grundparzelle **1 der zwingend notwendige Hochbehälter DD errichtet worden sei und die Wasserversorgung ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle. Der CC-Weg sei die einzige Zufahrtsmöglichkeit für Anrainer des DD zu ihren Objekten sowie der Gemeinde Y zum Hochbehälter. Weiters diene der CC-Weg dem örtlichen Verkehr und um die Zufahrt vor allem im Winter gewährleisten zu können sei die Bildung der Straßeninteressentschaft und in weiterer Folge eine Sanierung der betroffenen Weganlage erforderlich. Außerdem habe man durch einen Sachverständigen die Berechnung der Beitragsanteile nun in korrekter Weise durchgeführt. Gegen diesen Bescheid richtete sich innerhalb offener Frist das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführte, dass durch die Zurückverweisung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 02.02.2015 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ein neues, getrenntes Verfahren eingeleitet worden sei. Daher sei der Gemeindevorstand der Gemeinde Y unzuständig und es liege eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde vor. Weiters leide der Bescheid des Gemeindevorstandes an inhaltlichen Rechtswidrigkeiten und es sei auch zu einer unrichtigen Berechnung der Beitragsanteile gekommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der verfahrensgegenständlichen Straße, dem „CC-Weg“, handelt es sich um eine Privatstraße im Gemeindegebiet von Y. Geplant ist die Bildung der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft „CC-Weg“. Die Privatstraße reicht über eine Weglänge von 725m von der Abzweigung der Straße GG – Gst. **2, über die Grundstücke **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10, alle KG Y bis zum Haus Adresse 2 auf Gst **10, wo sie in einer Sackgasse endet. Die Gemeinde Y ist Eigentümerin des Gst **1, auf welchem sich der für die Gemeindewasserversorgung zwingend notwendige Hochbehälter DD befindet. Der „CC-Weg“ ist die einzige Zufahrtsmöglichkeit für Anrainer des DD zu ihren Anwesen sowie für die Gemeinde Y zum Hochbehälter. Von der Bildung einer öffentlichen Interessentenstraße sind neben dem Beschwerdeführer AA und der Antragsstellerin der Gemeinde Y, Herr JJ, Frau KK, Herr LL, Herr MM sowie die NN GmbH und die OO GmbH betroffen. Bisher fand die Zufahrt zu den Höfen und dem Hochbehälter aufgrund privater Dienstbarkeiten statt, etwaige Probleme traten dabei nicht auf. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2017/33/
  4. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist soweit unstrittig. Dass den Anrainern und der Gemeinde die bisherige Zufahrt zu den Höfen bzw zu dem Hochbehälter ohne Einschränkungen möglich war, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 02.02.2015 sowie aus dem restlichen Akteninhalt. Es wurde weder von der Gemeinde noch von sonstigen beteiligten Parteien aufgezeigt, dass eine Zufahrt nicht möglich ist. Die Feststellung, dass es sich beim „CC-Weg“ um eine Sackgasse handelt, konnte aufgrund des Planes „Übersicht CC-Weg“, angefertigt von PP vom 04.02.2016, Zl ****, getroffen werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, lauten wie folgt:
  5. Abschnitt Gemeindestraßen Widmung § 13Paragraph 13 (…)

(2)Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
  1. a)für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
  2. b)für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
  3. c)für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.
(3)Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.
(3)Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Absatz 2, Litera a, oder b hat. (…) 4. AbschnittÖffentliche Interessentenstraßen Widmung§ 16Paragraph 16
(1)Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
  1. a)bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,
  2. b)bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
(2)Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2)Der Obmann (Paragraph 30,) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3)Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
  1. a)neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
  2. a)neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
  3. b)die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.
(4)Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.
(5)Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.
(5)Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (Paragraph 30,) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach Paragraph 75, zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen. 5.AbschnittStraßeninteressentschaft Bildung§ 20Paragraph 20
(1)Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
  1. a)durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
  2. b)durch Bescheid der Behörde.
(2)Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
  1. a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und
  2. a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt und
  3. b)die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
  4. b)die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem Paragraph 21, entspricht.
(3)Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
(3)Die Behörde hat auf Antrag einer nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
  1. a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,
  2. a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt,
  3. b)die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
  4. c)die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
  5. c)die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (Paragraph 22,) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
  1. a)zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und
  2. b)für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5)Als Interessenten kommen in Betracht:
  1. a)die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
  2. b)Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
  3. c)Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
  4. d)die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
  5. d)die nicht unter Litera a, b, oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
  6. e)die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
  7. e)die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b,
(6)Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(6)Ein Antrag nach Absatz 3, kann von jedem gestellt werden, der nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7)Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer des Anschlages ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(8)Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
  1. a)die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
  2. b)die Satzung (§ 21).
  3. b)die Satzung (Paragraph 21,). (…) Beitragsanteile§ 22Paragraph 22
(1)Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.
(2)Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(2)Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(3)Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.
(3)Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Absatz 2, festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.
(4)Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.
(5)Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte. Beitragsleistungen der Interessenten § 23Paragraph 23
(1)Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.
(2)Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.
(2)Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach Paragraph 18, Absatz eins, sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.
(3)Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.
(3)Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.
(4)Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.
(4)Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.
(5)Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach Paragraph 22, Absatz 5, bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4, mit Bescheid vorzuschreiben.
(6)Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl. Nr 77/2017, lauten wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2017,, lauten wie folgt: Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren § 144Paragraph 144
(1)Mit dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem
  2. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.
(1)Mit dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
  2. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.
(2)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  4. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(2)Ist in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  4. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(3)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(3)Ist in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Absatz 2, sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4)Ist in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. V.römisch fünf. Erwägungen:
  3. Zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde: Gemäß § 144 Abs 1 TGO sind anhängige Berufungsverfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 leg cit ab dem 01.01.2014 ausgeschlossen ist, von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.Gemäß Paragraph 144, Absatz eins, TGO sind anhängige Berufungsverfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, leg cit ab dem 01.01.2014 ausgeschlossen ist, von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Mit Bescheid vom 29.10.2013, ****, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Y die Straße „CC-Weg“ zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt und die Straßeninteressentschaft „CC-Weg“ gebildet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeindevorstand, welcher mit Bescheid vom 02.02.2015, Zl ****, die Berufung als unbegründet abwies. Gegen diese Berufungsentscheidung richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches mit Beschluss vom 22.09.2015, Zl LVwG-2015/23/0656-4, der Beschwerde stattgab, den Bescheid vom 02.02.2015, Zl ****, aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde Y zurückverwies. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das „anhängige Berufungsverfahren“ sei mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 02.02.2015 abgeschlossen worden, ist entgegenzuhalten, dass die Behebung und Zurückverweisung für das weitere Verfahren die Rechtswirkung hat, dass die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat und dass der Gemeindevorstand an die vom LVwG Tirol vertretene Rechtsansicht gebunden ist (vgl hierzu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 565 ff). Da durch die Behebung und Zurückverweisung der gegenständlichen Sache keine meritorische Entscheidung getroffen wurde, tritt das Verfahren in den Stand vor der Berufungsentscheidung vom 02.02.2015 zurück. Insofern trat das Verfahren in das Stadium nach Erlassung des Bescheides durch den Bürgermeister der Gemeinde Y und vor Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Eine Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y liegt daher nicht vor, da es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein neues, vom alten getrenntes Verfahren handelt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das „anhängige Berufungsverfahren“ sei mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 02.02.2015 abgeschlossen worden, ist entgegenzuhalten, dass die Behebung und Zurückverweisung für das weitere Verfahren die Rechtswirkung hat, dass die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat und dass der Gemeindevorstand an die vom LVwG Tirol vertretene Rechtsansicht gebunden ist vergleiche hierzu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 565 ff). Da durch die Behebung und Zurückverweisung der gegenständlichen Sache keine meritorische Entscheidung getroffen wurde, tritt das Verfahren in den Stand vor der Berufungsentscheidung vom 02.02.2015 zurück. Insofern trat das Verfahren in das Stadium nach Erlassung des Bescheides durch den Bürgermeister der Gemeinde Y und vor Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Eine Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y liegt daher nicht vor, da es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein neues, vom alten getrenntes Verfahren handelt.
  1. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung: Gemäß § 20 Abs 1 Tiroler Straßengesetz kann eine Straßeninteressentschaft gebildet werden durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder durch Bescheid der Behörde. Die Behörde hat nach § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz auf Antrag einer nach Abs 5 leg cit als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs 3 leg cit zukommt, die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz kann eine Straßeninteressentschaft gebildet werden durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder durch Bescheid der Behörde. Die Behörde hat nach Paragraph 20, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz auf Antrag einer nach Absatz 5, leg cit als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, leg cit zukommt, die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt. Um daher eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid auf Antrag eines Interessenten bilden zu können, müssen die drei vorher genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Straßeninteressentschaft rechtswirksam bilden zu können. Als Interessent gelten gemäß § 20 Abs 5 lit a Tiroler Straßengesetz unter anderem die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke sowie gemäß § 20 Abs 5 lit b leg cit Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt.Als Interessent gelten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, Tiroler Straßengesetz unter anderem die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke sowie gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, leg cit Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, genügt für die Interessentenstellung die Tatsache der „Erschließung“ des Grundstückes, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht wird und dadurch zumindest über die bisherige Aufschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintritt (VwGH vom 21.10.1993, 93/06/0017). Das Maß des unterschiedlichen Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessenten drückt sich im Beitragsanteil aus, berührt aber nicht die Interessentenstellung dem Grunde nach (VwGH vom 05.05.1994, 92/06/0161). Die Gemeinde Y ist Eigentümerin des Grundstückes **1, auf welchem sich der Hochbehälter zur Gemeindewasserversorgung befindet. Dabei handelt es sich um ein im Sinne des § 20 Abs 5 lit a Tiroler Straßengesetz mittelbar erschlossenes Grundstück. Da für die Interessentenstellung sonst keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen oder Einschränkungen bestehen, ist die Gemeinde Y jedenfalls Interessent im Sinne des Tiroler Straßengesetzes.Die Gemeinde Y ist Eigentümerin des Grundstückes **1, auf welchem sich der Hochbehälter zur Gemeindewasserversorgung befindet. Dabei handelt es sich um ein im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, Tiroler Straßengesetz mittelbar erschlossenes Grundstück. Da für die Interessentenstellung sonst keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen oder Einschränkungen bestehen, ist die Gemeinde Y jedenfalls Interessent im Sinne des Tiroler Straßengesetzes.
  2. Zu den weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen: Um eine Straßeninteressentschaft über Antrag eines Interessenten mit Bescheid der zuständigen Behörde bilden zu können, müssen die in § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz erwähnten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.Um eine Straßeninteressentschaft über Antrag eines Interessenten mit Bescheid der zuständigen Behörde bilden zu können, müssen die in Paragraph 20, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz erwähnten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zwingende Voraussetzung ist daher, dass der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs 3 Tiroler Straßengesetz zukommt. § 16 Abs 3 lit a leg cit verlangt für die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, dass diese neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs 2 leg cit überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dient.Zwingende Voraussetzung ist daher, dass der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz zukommt. Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, leg cit verlangt für die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, dass diese neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, leg cit überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dient. Eine öffentliche Interessentenstraße muss zum einen überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Benützerkreises, vornehmlich den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke dienen (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)§ 16, S. 77 f). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen, da sich der Benützerkreis aus der Gemeinde Y sowie den Anrainern des „CC-Weg“ bildet und diese Straße die einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellt.Eine öffentliche Interessentenstraße muss zum einen überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Benützerkreises, vornehmlich den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke dienen (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)Paragraph 16,, S. 77 f). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen, da sich der Benützerkreis aus der Gemeinde Y sowie den Anrainern des „CC-Weg“ bildet und diese Straße die einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellt. Die zweite Voraussetzung, die gemäß § 16 Abs 3 Tiroler Straßengesetz vorliegen muss, ist, dass die Straße auch für den allgemeinen örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größere Teile der Gemeinde von Bedeutung ist (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)§ 16, S. 78). Erst dieses allgemeine Verkehrsinteresse rechtfertigt die Einbeziehung der Interessentenstraße in die öffentlichen Straßen. Das Vorliegen des „örtlichen Verkehrs“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof einer Straße zugesprochen, durch die unter anderem vier landwirtschaftliche Betriebe, ein Pensionsbetrieb, ein Hotel sowie vier Wohnhäuser erschlossen wurden. In diesem Fall stand dies für den Verwaltungsgerichtshof außer Frage, dass unter anderem ein Hotel in einem Fremdenverkehrsort durch Zu- und Abfahrt von Gästen, Lieferanten etc einen „örtlichen Verkehr“ zur Folge hat (VwGH vom 20.01.2000, 98/06/0065).Die zweite Voraussetzung, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz vorliegen muss, ist, dass die Straße auch für den allgemeinen örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größere Teile der Gemeinde von Bedeutung ist (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)Paragraph 16,, S. 78). Erst dieses allgemeine Verkehrsinteresse rechtfertigt die Einbeziehung der Interessentenstraße in die öffentlichen Straßen. Das Vorliegen des „örtlichen Verkehrs“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof einer Straße zugesprochen, durch die unter anderem vier landwirtschaftliche Betriebe, ein Pensionsbetrieb, ein Hotel sowie vier Wohnhäuser erschlossen wurden. In diesem Fall stand dies für den Verwaltungsgerichtshof außer Frage, dass unter anderem ein Hotel in einem Fremdenverkehrsort durch Zu- und Abfahrt von Gästen, Lieferanten etc einen „örtlichen Verkehr“ zur Folge hat (VwGH vom 20.01.2000, 98/06/0065). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Zufahrtsstraße für fünf Anrainer, die Zufahrt zu jeweils einem Grundstück zweier Gesellschaften sowie für die Gemeinde Y als Zufahrtsmöglichkeit zum Hochbehälter, welche in einer Sackgasse endet. Im Ermittlungsverfahren wurde von Seiten der belangten Behörde festgestellt, dass der CC-Weg der Erschließung des Hochbehälters DD diene und daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Bildung der Straßeninteressentschaft gegeben sei. Weiters diene diese Straße der Deckung des Verkehrsbedürfnisses der dortigen Anrainer und Berechtigten sowie dem örtlichen Verkehr. Aus diesen Erwägungen heraus kann jedoch kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass es sich im Bereich des „CC-Weg“ um einen „örtlichen Verkehr“ iSd § 16 Abs 3 lit a iVm § 13 Abs 2 Tiroler Straßengesetz handelt. Damit eine Straße dem „örtlichen Verkehr“ dient, muss diese Straße zumindest für den allgemeinen örtlichen Verkehr oder größere Teil der Gemeinde von Bedeutung sein. Ausschließlicher Anrainerverkehr reicht nicht aus, um einen „örtlichen Verkehr“ zu begründen. Die Errichtung des Hochbehälters auf Gst **1 war für die Gemeindewasserversorgung der Gemeinde Y notwendig und es handelt sich dabei auch um die Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses, jedoch vermag dieser Umstand keinen für die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße notwendigen „örtlichen Verkehr“ zu begründen. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt und auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.01.2000, Zl VwGH 98/06/0065, andeutete, muss für das Vorliegen eines „örtlichen Verkehrs“ ein gewisses Ausmaß an „Fließverkehr“ vorhanden sein. Die reine Nutzung durch Anrainer und im vorliegenden Fall durch die Gemeinde aufgrund des Hochbehälters rechtfertigt eine Bedeutung für den allgemeinen örtlichen Verkehr der Gemeinde nicht. Darüber hinaus ist es den betroffenen Parteien stets möglich gewesen, zu ihren Grundstücken über den „CC-Weg“ zufahren zu können, Gegenteiliges wurde weder behauptet noch konnten diesbezüglich Feststellungen getroffen werden.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Zufahrtsstraße für fünf Anrainer, die Zufahrt zu jeweils einem Grundstück zweier Gesellschaften sowie für die Gemeinde Y als Zufahrtsmöglichkeit zum Hochbehälter, welche in einer Sackgasse endet. Im Ermittlungsverfahren wurde von Seiten der belangten Behörde festgestellt, dass der CC-Weg der Erschließung des Hochbehälters DD diene und daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Bildung der Straßeninteressentschaft gegeben sei. Weiters diene diese Straße der Deckung des Verkehrsbedürfnisses der dortigen Anrainer und Berechtigten sowie dem örtlichen Verkehr. Aus diesen Erwägungen heraus kann jedoch kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass es sich im Bereich des „CC-Weg“ um einen „örtlichen Verkehr“ iSd Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz handelt. Damit eine Straße dem „örtlichen Verkehr“ dient, muss diese Straße zumindest für den allgemeinen örtlichen Verkehr oder größere Teil der Gemeinde von Bedeutung sein. Ausschließlicher Anrainerverkehr reicht nicht aus, um einen „örtlichen Verkehr“ zu begründen. Die Errichtung des Hochbehälters auf Gst **1 war für die Gemeindewasserversorgung der Gemeinde Y notwendig und es handelt sich dabei auch um die Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses, jedoch vermag dieser Umstand keinen für die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße notwendigen „örtlichen Verkehr“ zu begründen. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt und auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.01.2000, Zl VwGH 98/06/0065, andeutete, muss für das Vorliegen eines „örtlichen Verkehrs“ ein gewisses Ausmaß an „Fließverkehr“ vorhanden sein. Die reine Nutzung durch Anrainer und im vorliegenden Fall durch die Gemeinde aufgrund des Hochbehälters rechtfertigt eine Bedeutung für den allgemeinen örtlichen Verkehr der Gemeinde nicht. Darüber hinaus ist es den betroffenen Parteien stets möglich gewesen, zu ihren Grundstücken über den „CC-Weg“ zufahren zu können, Gegenteiliges wurde weder behauptet noch konnten diesbezüglich Feststellungen getroffen werden. Auf die weiteren Einwände, insbesondere auf die unrichtige Berechnung der Betragsanteile, war aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr weiter einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1251.1

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