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{'item': 'LVwG-2018/40/1122-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1122-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der

  1. AA,
  2. BB,
  3. CA,
  4. DA,
  5. EA und
  6. FA, alle vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.04.2018, Zl *****, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2018, zu Recht:
  7. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und in Spruchpunkt I. der Begriff „Jauchengrube“ ersatzlos gestrichen und die Frist für die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen bis spätestens 31.03.2019 neu festgesetzt.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und in Spruchpunkt römisch eins. der Begriff „Jauchengrube“ ersatzlos gestrichen und die Frist für die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen bis spätestens 31.03.2019 neu festgesetzt.
  8. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  9. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 21.03.2018 wurde seitens der belangten Behörde im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass im Bereich der früher als Miststatt genutzten Bereiche folgende baulichen Anlagen hergestellt worden sind: die südliche und östliche Außenwand der alten Mistlege wurde mit einer Stahlbetonwand erhöht. Die Erhöhung wurde bei einer Messung vor Ort mit 1,14 m festgestellt. Die ostseitige Wand weist eine Länge von ca 6,05 m, die südlich gelegene Wand eine Länge von ca 7,75 m auf. Die Erhöhung wurde somit insgesamt auf einer Länge von ca 13,8 m ausgeführt. Die Wandstärke wurde der darunterliegenden Außenwand der Mistlege angeglichen. Im Bereich westseitig der alten Mistlege wurde ebenso ein neuer Mauerwinkel aus Stahlbeton hergestellt. Die Wandscheibe wurde grundrisslich L-förmig hergestellt und weist maximale Abmessungen von ca 1,9 mal 1,0 m im Grundmaß auf. Die Wandscheibe ist mit einer Wandstärke von 25 cm ausgebildet, die maximale Höhe wurde mit ca 2,90 m gemessen. Gegründet ist die Wandscheibe auf einer darunterliegenden Stahlbetonfundamentplatte. Im Gesamtbereich der alten Mistlege wurde eine neue Stahlbetonfundamentplatte ausgebildet. Im Bereich der Bodenplatte sind Hofeinläufe bzw Entwässerungsrinnen integriert. Die maximalen Abmessungen der Stahlbetonfundamentplatte wurden beim Lokalaugenschein mit ca 11,55 m x 5,90 m gemessen. Von den beteiligten Eigentümern wurde beim Lokalaugenschein mitgeteilt, dass der gegenständliche Bereich der früheren Mistlege gegenwärtig als Lagerplatz für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen dient und nicht mehr als Miststatt genutzt wird. Nordseitig des Lagerplatzes, dem Wirtschaftsgebäude zugewandt, wurde eine galgenartige Stahlkonstruktion in Form eines IPE-Stahlträgers hergestellt, welcher auf 2 IPE-Stahlstützen aufgelagert ist. Der Stahlträger weist eine Gesamtlänge von ca 15 m auf. Die statische Höhe wurde mit 580 mm festgestellt. Die weiter westseitig gelegene Stahlstütze weist eine Höhe von ca 3,80 m auf und ist auf der darunterliegenden Stahlbetonfundamentplatte fundiert. Die ostseitige Stahlstütze der Konstruktion ist auf der Stahlbetonwand aufgesetzt. Die Stahlkonstruktion ist an der Westseite über einen weiteren Stahlträger statisch auf die neu errichtete Wandscheibe hin verstrebt. Nordwestseitig der beschriebenen baulichen Anlagen wurde eine Güllegrube aus Stahlbeton hergestellt. Die Jauchengrube ist zur Gänze in Stahlbeton ausgebildet und weist einen Außendurchmesser von ca 9,60 m auf. Die Tiefe der Grube konnte beim Lokalaugenschein nicht festgestellt werden. Überdeckt ist die Jauchengrube mit einer Decke aus Stahlbeton, welche befahrbar ausgebildet ist und auf Niveau des Erdgeschoßes ebenso der Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen dient. Weiters wurden beim Lokalaugenschein Fotos der gegenständlichen baulichen Anlagen angefertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2018, Zl ***** wurden die Eigentümer verpflichtet, die widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen (Jauchengrube, Stahlkonstruktion, Stahlbetonwände sowie Stahlbetonfundamentplatte) auf Bp **1 und Gp ***** je KG Y laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern bis längstens 06.06.2018 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Weiters wurde den Eigentümern die weitere Benutzung der baulichen Anlagen untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden seien und daher die Behörde die Beseitigung aufzutragen hatte. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass betreffend Jauchengrube und Stahlbetonfundamentplatte der Bescheid der Bestätigung der Behörde vom 07.09.2000 widerspreche. Seinerzeit seien die Jauchengrube und die dazu errichtete Stahlbetonplatte am 26.05.1999 der Baubehörde angezeigt und sodann mit Bestätigung der Baubehörde vom 07.09.2000 festgestellt, dass dieses Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig sei. An der Jauchengrube und der Stahlbetonplatte habe sich seit der Bauanzeige vom 26.05.1999 nichts geändert. Betreffend Stahlbetonwände ergebe sich aus den dem Bescheid beigefügten Lichtbildern, dass eine bloße Erhöhung einer bestehenden Anlage, aber auch eine Verbesserung durchgeführt worden sei. Alleine für diese Erhöhung seien zu dessen Herstellung keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse notwendig. Die Leistungsfrist von 2 Monaten sei unzureichend. Es müssten weitreichende Bauarbeiten zu Wiederherstellung des vorigen Zustandes organisiert werden. Der Leistungsauftrag sei unbestimmt, der Bescheid verweise auf Lichtbilder, darauf würden jedoch die zu entfernenden Anlagen nur teilweise dargestellt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung eines Lokalaugenscheines am 21.06.2018 an Ort und Stelle. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der baupolizeilichen Überprüfung vom 21.03.
  10. II.römisch zwei. Rechtslage: Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten: „§ 1 Tiroler Bauordnung Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. …
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen; ... § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.“Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.“ III.römisch drei. Erwägungen: Der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde bezieht sich unter anderem auf eine widerrechtlich errichtete Jauchengrube. Dazu ist festzuhalten, dass die gegenständliche Jauchengrube vom Amt der Tiroler Landesregierung, Agrartechnik und Agrarförderung am 26.05.1999 geplant wurde und die entsprechenden Einreichunterlagen dem damaligen Eigentümer DA übermittelt wurden. Weiters wurde dem damaligen Eigentümer von der Agrartechnik und Agrarförderung Z ein Investitionszuschuss in Höhe von Schilling 94.000,00 ausbezahlt. Weiters wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.09.2000 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Außenstelle Z mitgeteilt, dass Herr DA im Juni 1999 eine Jauchengrube bei seinem Anwesen gebaut hat. Von der Gemeinde Y wird bestätigt, dass hiefür ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde und festgestellt wurde, dass das obige Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig im Sinne der Tiroler Bauordnung erscheint. Damit ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die in Rede stehende Jauchengrube von der belangten Behörde bereits im Jahr 2000 als nicht bewilligungspflichtig festgestellt wurde. Das gegenständliche Schreiben enthält alle Merkmale eines Bescheides, sodass davon auszugehen ist, dass eine bescheidmäßige Erledigung in Bezug auf die Jauchengrube erfolgt ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um eine konsenslos errichtete bauliche Anlage handelt, ist der Umstand, dass seitens der Agrartechnik, Agrarförderung des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Investitionszuschuss ausbezahlt wurde. Derartige Zuschüsse werden lediglich für rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen ausbezahlt. Sie seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumentation, dass dieses Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig und die seinerzeitige Feststellung bindend sei und einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung entgegen stehe überzeugt, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war und der Entfernungsauftrag in Bezug auf die Jauchengrube zu ändern war. Hinsichtlich der übrigen baulichen Anlagen ist folgendes festzuhalten: Der gegenständliche Bereich der früheren Mistlege wird gegenwärtig als Lagerplatz für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen verwendet und dient nicht mehr als Miststatt. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen handelt es sich somit um ein Aliud (vgl zB VwGH 30.06.2015,Zl 2013/06/0120). Der gegenständliche Bereich der früheren Mistlege wird gegenwärtig als Lagerplatz für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen verwendet und dient nicht mehr als Miststatt. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen handelt es sich somit um ein Aliud vergleiche zB VwGH 30.06.2015,Zl 2013/06/0120). Sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, welche im Freiland errichtet werden, sind vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2018 ausgenommen. Die gegenständlich errichteten bzw. geänderten baulichen Anlagen sind mit den genannten Ausnahmen jedoch nicht vergleichbar. Für die Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, die Errichtung einer Stahlkonstruktion in Form von IPE Stahlträgern sowie die Erhöhung von bestehenden Stahlbetonmauern auf einer Länge von ca 13,8 m sowie für die Errichtung von neuen Mauerwinkeln aus Stahlbeton und die Errichtung einer neuen Stahlbetonfundamentplatte im Gesamtbereich der alten Mistlege sind allgemeine bautechnische Kenntnisse erforderlich. Für die Bemessung und die Ableitung der auftretenden Eigenlasten und Nutzlasten, welche auf die baulichen Anlagen einwirken, werden wesentliche bautechnische Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gefordert. Dies wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Lokalaugenscheines vom 21.03.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das alleine für diese Erhöhung zu dessen Herstellung keine allgemeinen bautechnischen Kenntnisse notwendig seien, ändert nichts an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Errichtung von Stahlbetonwänden, welche im Übrigen auch als Auflager für eine Stahlkonstruktion zur Anbringung einer Laufkatze dienen, ausreichend tragfähig bemessen sein müssen, um eine entsprechende Nutzungssicherheit und Tragfähigkeit zu gewährleisten. Das hiefür statische Kenntnisse erforderlich sind, ist offenkundig. Es ist daher festzuhalten, dass die Errichtung bzw Änderung der Stahlbetonwände, der IPE-Stahlträger sowie der Stahlbetonfundamentplatte bewilligungspflichtige bauliche Anlagen iSd § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 darstellen. Unstrittig ist, dass für diese gegenständlichen baulichen Anlagen, mit Ausnahme der vorhin erwähnten Jauchengrube keine baubehördlichen Bewilligungen vorliegen.Sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, welche im Freiland errichtet werden, sind vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2018 ausgenommen. Die gegenständlich errichteten bzw. geänderten baulichen Anlagen sind mit den genannten Ausnahmen jedoch nicht vergleichbar. Für die Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, die Errichtung einer Stahlkonstruktion in Form von IPE Stahlträgern sowie die Erhöhung von bestehenden Stahlbetonmauern auf einer Länge von ca 13,8 m sowie für die Errichtung von neuen Mauerwinkeln aus Stahlbeton und die Errichtung einer neuen Stahlbetonfundamentplatte im Gesamtbereich der alten Mistlege sind allgemeine bautechnische Kenntnisse erforderlich. Für die Bemessung und die Ableitung der auftretenden Eigenlasten und Nutzlasten, welche auf die baulichen Anlagen einwirken, werden wesentliche bautechnische Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gefordert. Dies wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Lokalaugenscheines vom 21.03.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das alleine für diese Erhöhung zu dessen Herstellung keine allgemeinen bautechnischen Kenntnisse notwendig seien, ändert nichts an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Errichtung von Stahlbetonwänden, welche im Übrigen auch als Auflager für eine Stahlkonstruktion zur Anbringung einer Laufkatze dienen, ausreichend tragfähig bemessen sein müssen, um eine entsprechende Nutzungssicherheit und Tragfähigkeit zu gewährleisten. Das hiefür statische Kenntnisse erforderlich sind, ist offenkundig. Es ist daher festzuhalten, dass die Errichtung bzw Änderung der Stahlbetonwände, der IPE-Stahlträger sowie der Stahlbetonfundamentplatte bewilligungspflichtige bauliche Anlagen iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 darstellen. Unstrittig ist, dass für diese gegenständlichen baulichen Anlagen, mit Ausnahme der vorhin erwähnten Jauchengrube keine baubehördlichen Bewilligungen vorliegen. Unabhängig von dieser Bewilligungspflicht ist zur Frage der Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen festzuhalten, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorgekommen ist, dass mittlerweile eine Grundstücksvereinigung bzw eine Änderung der Grundstücksgrenzen dahingehend vorgenommen worden ist, dass nunmehr sämtliche in Rede stehenden baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu liegen kommen, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Es wird daher an den Beschwerdeführern gelegen sein, ein entsprechendes Bauansuchen bei der belangten Behörde einzubringen, um nachträglich eine Baubewilligung für die bereits Durchgeführten Baumaßnahmen zu erwirken. Ergänzend sei angemerkt, dass ein baupolizeilicher Auftrag während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden darf. In Bezug auf die Leistungsfrist, welche bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht abgelaufen ist, ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Leistungsfrist auch im Hinblick auf die erforderlichen Erdbauarbeiten und die jahreszeitlich bedingten Erschwernisse eine Leistungsfrist bis Ende März neu festzusetzen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der gegenständliche Beseitigungsauftrag zum einen auf eine Jauchengrube bezogen hat, welche jedoch nicht als konsenslos betrachtet werden kann. Diesbezüglich war der Beschwerde Folge zu geben. Im Übrigen erweisen sich die als konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Maßnahmen, wofür ein entsprechender Beseitigungsauftrag zu erlassen war. Lediglich im Hinblick auf die Leistungsfrist war der Beschwerde in diesen Punkten Folge zu geben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1122.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.