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LVwG-2017/20/2799-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2799-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch BB GmbH, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, vom 01.09.2017, betreffend die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2016 und 2017, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird die Grundsteuer wie folgt neu festgesetzt: Jahr Messbetrag(gekürzt) Hebesatz Jahresbetrag 2016: Euro 92,17 500 Euro 460,85 2017: Euro 92,17 500 Euro 460,85 Bisher wurde jeweils ein ungekürzter Messbetrag von in Höhe von Euro 730,95 zugrunde gelegt und wurde unter Heranziehung des Hebesatzes von 500 jeweils ein Jahresbetrag von Euro 3,654,75 vorgeschrieben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Objekt Adresse 1, Z, die Grundsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 festgesetzt. Damit wurden hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2015 die bisherigen Vorschreibungen wurden aufgrund eines vom Finanzamt X geänderten Feststellungsbescheides betreffend den Einheitswert und die Steuermesszahl auf jeweils Euro 460,85 herabgesetzt. Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 wurden höhere Abgabenbeträge vorgeschrieben, da diesbezüglich die Befreiung nach § 1 Abs 4 Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz versagt wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Prüfung der Gewerbeanmeldungen ergeben hätte, dass das Gastgewerbe hinsichtlich dieses Standortes ab dem 15.06.2012 aufrecht gewesen sei, jedoch mit 17.03.2015 abgemeldet worden sei. Da das Gewerbe in diesem Objekt nur mit aufrechter Gewerbebewilligung betrieben werden dürfe, gehe die Abgabenbehörde davon aus, dass das Objekt seit 17.03.2015 nicht mehr gewerblichen Zwecken diene bzw dienen dürfe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Objekt Adresse 1, Z, die Grundsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 festgesetzt. Damit wurden hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2015 die bisherigen Vorschreibungen wurden aufgrund eines vom Finanzamt römisch zehn geänderten Feststellungsbescheides betreffend den Einheitswert und die Steuermesszahl auf jeweils Euro 460,85 herabgesetzt. Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 wurden höhere Abgabenbeträge vorgeschrieben, da diesbezüglich die Befreiung nach Paragraph eins, Absatz 4, Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz versagt wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Prüfung der Gewerbeanmeldungen ergeben hätte, dass das Gastgewerbe hinsichtlich dieses Standortes ab dem 15.06.2012 aufrecht gewesen sei, jedoch mit 17.03.2015 abgemeldet worden sei. Da das Gewerbe in diesem Objekt nur mit aufrechter Gewerbebewilligung betrieben werden dürfe, gehe die Abgabenbehörde davon aus, dass das Objekt seit 17.03.2015 nicht mehr gewerblichen Zwecken diene bzw dienen dürfe. Gegen diesen Bescheid wurde vom Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich auf dem Objekt Adresse 1 (EZ **1 GB Z) das Gebäude „CC“ befinde. Dieses Gebäude sei zunächst in Form eines Sonderbetriebsvermögens der Firma „DD typisch stille Gesellschaft“ seit Eröffnung 2011 angemietet und in der Art eines Appartementhotels betrieben worden. Die Firma „DD“ hat die Stille Gesellschaft „seit 2015 mit der Firma „EE GmbH & Co KG“ zusammengeschlossen wurden. Die Gattin des Beschwerdeführers DD sei aus der Firma ausgeschieden und habe das Gewerbe am 17.03.2015 abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt habe jedoch die Firma „EE GmbH & Co KG“ die „CC“, somit das vom Bescheid betroffene Objekt angemietet und führe diesen Teilbetrieb neben dem Betrieb in W, als Appartementhotel mit 25 Ferienwohnungen, Hallenbad, Sauna, Kinderspielraum usw. Im Jahr 2016 seien ca 6000 Nächtigungen und im Jahr 2017 über 6000 Nächtigungen erwirtschaftet worden und liege jedenfalls eine gewerbliche Nutzung des Objektes vor. Die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs 4 Grundsteuerbefreiungsgesetz seien daher gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich auf dem Objekt Adresse 1 (EZ **1 GB Z) das Gebäude „CC“ befinde. Dieses Gebäude sei zunächst in Form eines Sonderbetriebsvermögens der Firma „DD typisch stille Gesellschaft“ seit Eröffnung 2011 angemietet und in der Art eines Appartementhotels betrieben worden. Die Firma „DD“ hat die Stille Gesellschaft „seit 2015 mit der Firma „EE GmbH & Co KG“ zusammengeschlossen wurden. Die Gattin des Beschwerdeführers DD sei aus der Firma ausgeschieden und habe das Gewerbe am 17.03.2015 abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt habe jedoch die Firma „EE GmbH & Co KG“ die „CC“, somit das vom Bescheid betroffene Objekt angemietet und führe diesen Teilbetrieb neben dem Betrieb in W, als Appartementhotel mit 25 Ferienwohnungen, Hallenbad, Sauna, Kinderspielraum usw. Im Jahr 2016 seien ca 6000 Nächtigungen und im Jahr 2017 über 6000 Nächtigungen erwirtschaftet worden und liege jedenfalls eine gewerbliche Nutzung des Objektes vor. Die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Grundsteuerbefreiungsgesetz seien daher gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2017 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde, wenn eine Grundsteuerbefreiung für ein Objekt, das ständig gewerblichen Zwecken dienen würde, in Anspruch genommen werde, auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine ständige gewerbliche Nutzung vorliegen müssten. Es liege jedoch keine aufrechte Gewerbeberechtigung vor. Die EE GmbH & Co KG habe ihren Standort in W habe und sei keine weitere Betriebsstätte angemeldet. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2017 unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ein Vorlageantrag gestellt. Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit einem Vorlagebericht vom 11.12.2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Recht bekommen habe, in welchen es um das Anbieten gewerblicher Leistungen im Internet gegangen sei. Es sei kein Straftatbestand gesehen worden, weil die Behörde alle Leistungen, die erbracht würden, nachweisen müsste und der Beschwerdeführer die Erbringung diverser Leistungen, welche eine gewerbliche Nutzung bedingen würden, bestritten habe. Aufgrund dieser Beschwerde wurden zunächst im schriftlichen Wege Ermittlungen vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt. So wurden insbesondere die Nächtigungszahlen betreffend die „ CC“ in den Jahren 2016 und 2017 eingeholt. Am 17.10.2018 wurde an Ort und Stelle (Adresse 1, in Z) eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Abgabenbehörde durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf dem Objekt Adresse 1 (EZ **1 GB Z) befindet sich ein Gebäude, das unter der Bezeichnung „CC“ im Jahr 2011 eröffnet und in der Folge als Appartementhotel betrieben wurde. Die für dieses Objekt maßgebliche Gewerbeberechtigung wurde mit 17.03.2015 abgemeldet. Das Appartementhotel wird seit der Öffnung als Saisonbetrieb (Winter- und Sommersaison) betrieben. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 gab es 5945 Nächtigungen, im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 gab es 6333 Nächtigungen von Gästen im Appartementhotel. Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt X mit Euro 730,95 festgesetzt. Der Einheitswert (Grund und Gebäude) wurde mit Euro 367.300,-- festgestellt. Der Gebäudewert beträgt 317.006,
  3. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswertes beträgt Euro 46.300,--. Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt römisch zehn mit Euro 730,95 festgesetzt. Der Einheitswert (Grund und Gebäude) wurde mit Euro 367.300,-- festgestellt. Der Gebäudewert beträgt 317.006,
  4. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswertes beträgt Euro 46.300,--. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Anzahl der Nächtigungen in der „CC“ für die Jahre 2016 und 2017 ergibt sich aufgrund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Nächtigungsstatistik. Dass das Objekt „CC“ jedes Jahr, jeweils saisonmäßig als Appartementhotel betrieben wird, ergibt sich einerseits aus den Nächtigungszahlen sowie andererseits aus den Meldungen aufgrund des Bundesstatistikgesetzes (und der Tourismusstatistik–Verordnung 2002), welche der EE GesmbH & Co KG abgegeben hat (daraus ergeben sich die Bettenanzahl und die Monate, während der der Betrieb geöffnet ist) sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Soweit seitens der Gemeinde auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren verwiesen wird, sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung von Frau DD in dem Verwaltungsstrafverfahren, jeweils bezogen auf den konkreten Vorwurf abgegeben wurde und die Vorverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat und beim Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl etwa LVwG–2014/14/0961 bzw uvs-2013/15/2613) keine eindeutigen Ermittlungsergebnisse hervorbrachten. Die Ruhendmeldung des Gewerbes liefert somit keinen zuverlässigen Beweis dafür, dass in den verfahrensgegenständlichen Jahren in der „CC“ tatsächlich keine Gäste mehr untergebracht worden wären. Soweit seitens der Gemeinde auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren verwiesen wird, sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung von Frau DD in dem Verwaltungsstrafverfahren, jeweils bezogen auf den konkreten Vorwurf abgegeben wurde und die Vorverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat und beim Landesverwaltungsgericht Tirol vergleiche etwa LVwG–2014/14/0961 bzw uvs-2013/15/2613) keine eindeutigen Ermittlungsergebnisse hervorbrachten. Die Ruhendmeldung des Gewerbes liefert somit keinen zuverlässigen Beweis dafür, dass in den verfahrensgegenständlichen Jahren in der „CC“ tatsächlich keine Gäste mehr untergebracht worden wären. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Das Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1987, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Das Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 1

(1)Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Befreiung von der Grundsteuer gewährt.Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1948,, von der Grundsteuer befreit sind, sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Befreiung von der Grundsteuer gewährt. …
(4)Die Befreiung wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen.
(4)Die Befreiung wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Absatz 3, fallen. Die Bundesabgabenordnung regelt in§ 21 die so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise und hat folgenden Wortlaut:
(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
(2)Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat Bezug nehmend auf § 21 BAO in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen vor allem auf die tatsächlichen Verhältnisse (den wahren wirtschaftlichen Gehalt) und (abgesehen von gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht auf formale Aspekte, wie etwa auf die Erteilung oder auf das Fehlen einer Berechtigung ankommt (vgl ua Erk 23.12.2016, Ra 2016/16/013, 24.11.2016, Ra 2016/16/0106).Der Verwaltungsgerichtshof hat Bezug nehmend auf Paragraph 21, BAO in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen vor allem auf die tatsächlichen Verhältnisse (den wahren wirtschaftlichen Gehalt) und (abgesehen von gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht auf formale Aspekte, wie etwa auf die Erteilung oder auf das Fehlen einer Berechtigung ankommt vergleiche ua Erk 23.12.2016, Ra 2016/16/013, 24.11.2016, Ra 2016/16/0106). Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass die auf dem verfahrensgegenständlichen Objekt befindliche „CC“ seit der Eröffnung 2011- und jedenfalls auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Jahre 2016 und 2017 – saisonal (einerseits in der Wintersaison, andererseits in der Sommersaison) als Appartementhotel betrieben wird. Es liegt somit ein Bau, der ständig gewerblichen Zwecken dient, vor. Soweit seitens der Abgabenbehörde auf das Fehlen einer Gewerbeberechtigung für den gegenständlichen Betrieb hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre verwiesen wird, ist unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Judikatur festzuhalten, dass für die Gewährung der Befreiung nach § 1 Abs 4 Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz auf die tatsächliche Zweckwidmung abzustellen ist und ein etwaiges Fehlen einer Berechtigung im Zusammenhang mit der Führung eines Gewerbebetriebes nicht begünstigungsschädlich ist.Soweit seitens der Abgabenbehörde auf das Fehlen einer Gewerbeberechtigung für den gegenständlichen Betrieb hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre verwiesen wird, ist unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Judikatur festzuhalten, dass für die Gewährung der Befreiung nach Paragraph eins, Absatz 4, Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz auf die tatsächliche Zweckwidmung abzustellen ist und ein etwaiges Fehlen einer Berechtigung im Zusammenhang mit der Führung eines Gewerbebetriebes nicht begünstigungsschädlich ist. Die Befreiung, deren Ausmaß nicht strittig ist (der gekürzte Messbetrag beträgt Euro 92,17), war daher auch hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 zu gewähren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,00. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2799.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.