RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1522-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 174Abs. 1 lit. a Zi 6 Forst
G 1975 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit a Zi 6 iVm. § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu verantworten.Bei der von gegenständlicher Containererrichtung betroffenen Teilfläche des GstNr. **1, KG Z, handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetz 1975 (sh. rechtskräftiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, GZl. ****, Spruchpunkt römisch eins.). Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 verboten. Eine entsprechende Rodungsgenehmigung liegt dem Beschuldigten zum Gegenstandsfall nicht vor. Wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 nicht befolgt,
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 ForstG 1975 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 zu verantworten. c) Übertretung nach Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Das gegenständlich betroffene Grundstück befindet sich innerhalb des ‚Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz‘ gemäß Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 20/
- Vorgenannte Verordnung beruht auf § 21 TNSchG
- Gemäß § 2 lit. a der Verordnung zum Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ist in diesem Naturschutzgebiet u.a. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen verboten. Eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von vorgenanntem Verbot liegt dem Beschuldigten im Gegenstandsfall nicht vor. Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist, ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausführt,
§ 45Abs. 1 lit. c TNSch
G 2005 - sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. c iVm. § 21 TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 20/2009, zu verantworten.Das gegenständlich betroffene Grundstück befindet sich innerhalb des ‚Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz‘ gemäß Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,. Vorgenannte Verordnung beruht auf Paragraph 21, TNSchG 2005. Gemäß Paragraph 2, Litera a, der Verordnung zum Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ist in diesem Naturschutzgebiet u.a. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen verboten. Eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von vorgenanntem Verbot liegt dem Beschuldigten im Gegenstandsfall nicht vor. Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist, ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausführt,
Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 - sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,, zu verantworten. Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu lit. a: (…) zu lit. b: § 174 Abs. 1 lit. a Zi 6 iVm. § 17 Abs. 1 ForstG 1975zu lit. b: Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 zu lit. c: § 45 Abs. 1 lit. c iVm. § 21 TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 20/2009zu lit. c: Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheits-strafe von Freiheitsstrafe von gemäß zu
- a)(…) zu
- b)Euro 1.000,00 zu
- c)Euro 1.000,00 (…) 93 Stunden 11 Stunden - - - (…) § 174 Abs. 1 lit. a Zi 6 ForstG 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 ForstG 1975 § 45 Abs. 1 lit. c TNSchG 2005Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des StrafverfahrensFerner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens • zu 1. Euro 50,00 • zu 2. Euro 100,00 • zu 3. Euro 100,00, das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 14,53 angerechnet).“ Begründend führte die belangte Behörde zu den im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten b und c im Wesentlichen wie folgt aus: „ad lit. b: Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) ist gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 verboten. Die von gegenständlicher Containererrichtung betroffene Teilfläche des Gst.Nr. **1, KG Z, ist als ‚Wald‘ im Sinne des Forstgesetz 1975 anzusprechen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, GZl. ****, in Spruchpunkt I., mit welchem die Waldfeststellung ausgesprochen wurde. Die gegen vorgenannten Bescheid bereits zweimal eingebrachten Wiederaufnahmeanträge wurden jeweils - mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes - als unbegründet abgewiesen (sh. Bescheide der BFI Y vom 29.05.2017, GZl. ****; vom 26.03.2018, GZl. ****, und bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.10.2017, GZl. LVwG-2017/44/1672-4). Mangels Eisenbahnanlage bzw. Stromleitung zur Eisenbahnanlage auf dem gegenständlich betroffenen Grundstücksteil ist die Anwendung irgendeiner Ausnahmebestimmung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015, denkunmöglich. Für die Errichtung des gegenständlichen Containers auf Waldboden war aufgrund der vorzitierten forstrechtlichen Bestimmungen eine Rodungsbewilligung erforderlich, welche nicht vorlag. Wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 nicht befolgt,
§ 174Abs. 1 lit. a Zi 6 Forst
G 1975 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes daher eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Zi 6 iVm. § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu verantworten. Anzuwenden ist das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, welche Fassung zum Zeitpunkt der Übertretung in Geltung war.Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 verboten. Die von gegenständlicher Containererrichtung betroffene Teilfläche des Gst.Nr. **1, KG Z, ist als ‚Wald‘ im Sinne des Forstgesetz 1975 anzusprechen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, GZl. ****, in Spruchpunkt römisch eins., mit welchem die Waldfeststellung ausgesprochen wurde. Die gegen vorgenannten Bescheid bereits zweimal eingebrachten Wiederaufnahmeanträge wurden jeweils - mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes - als unbegründet abgewiesen (sh. Bescheide der BFI Y vom 29.05.2017, GZl. ****; vom 26.03.2018, GZl. ****, und bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.10.2017, GZl. LVwG-2017/44/1672-4). Mangels Eisenbahnanlage bzw. Stromleitung zur Eisenbahnanlage auf dem gegenständlich betroffenen Grundstücksteil ist die Anwendung irgendeiner Ausnahmebestimmung nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, denkunmöglich. Für die Errichtung des gegenständlichen Containers auf Waldboden war aufgrund der vorzitierten forstrechtlichen Bestimmungen eine Rodungsbewilligung erforderlich, welche nicht vorlag. Wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 nicht befolgt,
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 ForstG 1975 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Zi 6 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 zu verantworten. Anzuwenden ist das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, welche Fassung zum Zeitpunkt der Übertretung in Geltung war. ad lit. c: Das gegenständlich betroffene Grundstück befindet sich innerhalb des ‚Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz‘ gemäß Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 20/
- Vorgenannte Verordnung beruht auf § 21 TNSchG
- Gemäß § 2 lit. a der Verordnung zum Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ist in diesem Naturschutzgebiet u.a. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen verboten. Gemäß § 3 Abs. 1 vorgenannter Verordnung ergibt sich, dass nach § 21 Abs. 3 TNSchG 2005 Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 der Verordnung ausgenommen sind, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für die Errichtung des gegenständlichen Containers innerhalb des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz ist aufgrund der vorzitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, welche im Gegenstandsfall nicht vorlag. Inwieweit die gesetzlich festgelegte Ausnahme gemäß Rechtfertigung des Beschuldigten im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangen soll, wurde von diesem nicht näher erläutert. Die gegenständliche Errichtung des Containers stellt keine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw. eine Nutzung für die Jagd bzw. Fischerei dar, wobei dies vom Beschuldigten auch nicht einmal behauptet wird, sodass eine Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung denkunmöglich ist. Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist, ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausführt,
§ 45Abs. 1 lit. c TNSch
G 2005 - sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. c iVm. § 21 TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 20/2009, zu verantworten. Anzuwenden ist das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2017, welche zum Zeitpunkt der Übertretung in Geltung stand.“Das gegenständlich betroffene Grundstück befindet sich innerhalb des ‚Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz‘ gemäß Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,. Vorgenannte Verordnung beruht auf Paragraph 21, TNSchG 2005. Gemäß Paragraph 2, Litera a, der Verordnung zum Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ist in diesem Naturschutzgebiet u.a. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen verboten. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgenannter Verordnung ergibt sich, dass nach Paragraph 21, Absatz 3, TNSchG 2005 Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach Paragraph 2, der Verordnung ausgenommen sind, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für die Errichtung des gegenständlichen Containers innerhalb des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz ist aufgrund der vorzitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, welche im Gegenstandsfall nicht vorlag. Inwieweit die gesetzlich festgelegte Ausnahme gemäß Rechtfertigung des Beschuldigten im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangen soll, wurde von diesem nicht näher erläutert. Die gegenständliche Errichtung des Containers stellt keine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw. eine Nutzung für die Jagd bzw. Fischerei dar, wobei dies vom Beschuldigten auch nicht einmal behauptet wird, sodass eine Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung denkunmöglich ist. Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist, ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausführt,
Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 - sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, TNSchG 2005 uAd Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,, zu verantworten. Anzuwenden ist das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, welche zum Zeitpunkt der Übertretung in Geltung stand.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde zu den im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten b und c im Wesentlichen wie folgt aus: „Im Gegenstandsfall werden die geschützten Rechtsgüter einer geordneten Bebauung, welche den raumordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, des Waldschutzes und die Zielvorgaben des TNSchG sowie insbesondere der Schutzgebietsbestimmungen berührt. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser geschützten Rechtsgüter war im Gegenstandsfall als mittelschwer anzunehmen. Erschwerend ist anzulasten, dass der Beschuldigte vor der Umsetzung der Baumaßnahme keinerlei Erkundigungen über allfällige Bewilligungspflichten eingeholt hat. Gegenteilig war dem Beschuldigen aufgrund eines gemeinsamen Gespräches bei Herrn Bezirkshauptmann CC am 13.06.2016 zumindest hinsichtlich der forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange und entsprechender vorausgegangener ähnlicher Verfahren (sh. GZlen. IM-FO/WIED-26; IM-NSCH/WIED-27; IM-NSCH/B-364; NS-11-2016) bereits bekannt, dass für Maßnahmen zumindest im nordwestlichen Teilbereich des GstNr. **1, KG Z, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten bestehen. (…) Milderungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensform musste jeweils Vorsatz angenommen werden. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf das mit dem Beschuldigten in anderem Zusammenhang, jedoch den gleichen Grundstücksteil betreffend, geführte gemeinsame Gespräch bei Herrn Bezirkshauptmann war dem Beschuldigten bekannt, welche Bewilligungspflichten für derartige Maßnahmen im betroffenen Bereich bestehen. Trotzdem wurde der Container ohne Einholung von irgendwelchen Bewilligungen durch den Beschuldigten errichtet bzw. dessen Errichtung veranlasst. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wurden von diesem keinerlei Angaben erstattet. Nach Kenntnisstand der Behörde - der Beschuldigte ist selbst Mitarbeiter derselben Behörde und bei dieser als gewerbetechnischer Amtssachverständiger tätig - bezieht der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren Gehalt aus der - entsprechend seiner Verwendung erreichbaren - höchsten Dienstklasse, hat ein Zusatzeinkommen aus seiner Tätigkeit als Führerscheinprüfer und ist Eigentümer mehrere Grundstücke in Z. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Beschuldigten bestehen nach Kenntnisstand der Behörde lediglich gegenüber eine minderjährigen Tochter. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, der verletzten Rechtsgüter und der angelasteten Verschuldensform erscheinen die verhängten Geldstrafen im Ausmaß zwischen ca. 1,4% bzw. ca. 3,3% bzw. ca. 13,8% der jeweils vorgesehenen Höchststrafen jedenfalls schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen gerade noch ausreichend.“Milderungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensform musste jeweils Vorsatz angenommen werden. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Im Hinblick auf das mit dem Beschuldigten in anderem Zusammenhang, jedoch den gleichen Grundstücksteil betreffend, geführte gemeinsame Gespräch bei Herrn Bezirkshauptmann war dem Beschuldigten bekannt, welche Bewilligungspflichten für derartige Maßnahmen im betroffenen Bereich bestehen. Trotzdem wurde der Container ohne Einholung von irgendwelchen Bewilligungen durch den Beschuldigten errichtet bzw. dessen Errichtung veranlasst. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wurden von diesem keinerlei Angaben erstattet. Nach Kenntnisstand der Behörde - der Beschuldigte ist selbst Mitarbeiter derselben Behörde und bei dieser als gewerbetechnischer Amtssachverständiger tätig - bezieht der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren Gehalt aus der - entsprechend seiner Verwendung erreichbaren - höchsten Dienstklasse, hat ein Zusatzeinkommen aus seiner Tätigkeit als Führerscheinprüfer und ist Eigentümer mehrere Grundstücke in Z. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Beschuldigten bestehen nach Kenntnisstand der Behörde lediglich gegenüber eine minderjährigen Tochter. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, der verletzten Rechtsgüter und der angelasteten Verschuldensform erscheinen die verhängten Geldstrafen im Ausmaß zwischen ca. 1,4% bzw. ca. 3,3% bzw. ca. 13,8% der jeweils vorgesehenen Höchststrafen jedenfalls schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen gerade noch ausreichend.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 6.6.2018 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 3.7.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 3.7.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Begründet wird die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte b und c wie folgt: „Zum Punkt
- b)Übertretung nach dem Forstgesetz Beim gegenständlichen Teil der Grundparzelle handelt es sich um eine Fläche einer Eisenbahnanlage für welche sehr wohl die Anwendung einer Ausnahmebestimmung nach dem Eisenbahngesetz 1957 anzuwenden ist. Zum Punkt
- c)Übertretung nach dem Naturschutzgesetz Gegenständliche Fläche unterliegt sehr wohl den Ausnahmebestimmungen nach dem TNSchg, da dieses mit einem Zaun eingefriedet und bebaut ist. Grundsätzlich wird meinerseits die Rechtsmäßigkeit der Verordnung LGBL 20/2009 und deren Zustandekommen angezweifelt, da die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen ist, und es den Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden kann die Anlage zu einem Gesetzblatt nur durch Auflage bei definierten Stellen und hier nur während der Amtsstunden zur Einsicht zu bekommen, den dies wiederspricht der Bundesverfassung insbesondere dem Artikel 7 B-VG.“Grundsätzlich wird meinerseits die Rechtsmäßigkeit der Verordnung LGBL 20 aus 2009, und deren Zustandekommen angezweifelt, da die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen ist, und es den Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden kann die Anlage zu einem Gesetzblatt nur durch Auflage bei definierten Stellen und hier nur während der Amtsstunden zur Einsicht zu bekommen, den dies wiederspricht der Bundesverfassung insbesondere dem Artikel 7 B-VG.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 11.9.2018 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sein Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schriftstück vom 10.9.2018 mit weiterem Beschwerdevorbringen vor. Darin wird etwa mit näherer Begründung ausgeführt, dass die für eine Strafbarkeit wesentlichen Voraussetzungen Tatort, Tatzeit und Täter fehlen würden. Letzteres, da sein Sohn den gegenständlichen Container aufgestellt habe. Weiters wird nochmals näher dargelegt, weshalb sich der gegenständliche Container nicht im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz befinden würde bzw dass dies jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellbar sei. Gegen das Rodungsverbot sei deshalb nicht verstoßen worden, weil mit eisenbahnrechtlichem Betriebsbewilligungsbescheid vom 23.4.1953 eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei und weil sich der gegenständliche Container innerhalb des 25m-Gefährdungsbereiches einer 110kV Leitung der ÖBB befinden würde, bei der es sich um eine Eisenbahnanlage handeln würde. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der genannten Verhandlung vom 11.9.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht am 5.10.2018 eine weitere Verhandlung durchgeführt, in der der Sohn des Beschwerdeführers einvernommen wurde und anlässlich dieser Einvernahme die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigte, dass er allein den verfahrensgegenständlichen Container aufgestellt habe. Weiters wurde anhand dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Duplikat der Anlage der Verordnung der Landesregierung vom 17.2.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl 20/2009, [im Folgenden kurz: VO Tschirgant] nochmals die Frage erörtert, ob sich der verfahrensgegenständliche Container innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz befindet.Weiters wurde anhand dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Duplikat der Anlage der Verordnung der Landesregierung vom 17.2.2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt 20 aus 2009,, [im Folgenden kurz: VO Tschirgant] nochmals die Frage erörtert, ob sich der verfahrensgegenständliche Container innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz befindet. Zu dieser Frage wurde auch noch eine Stellungnahme der Abteilung Geoinformation beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt, welche laut Schreiben vom 5.10.2018 zum Ergebnis gelangte, dass sich der gegenständliche Container innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz befindet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Zunächst ist klarzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte b und c des angefochtenen Straferkenntniss behandelt werden, während über die Beschwerde gegen Spruchpunkt a aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in einem anderen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht abgesprochen wird. Ebenfalls klarzustellen ist, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Ebenfalls klarzustellen ist, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
- a)Zu Spruchpunkt b des angefochtenen Straferkenntnisses: Das zu diesem Spruchpunkt erstattete Beschwerdevorbringen beschränkt sich in der gegenständlichen Beschwerde auf das Vorbringen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall betroffenen Fläche, nämlich einem Teil der Grundparzelle **1, KG Z, um eine Eisenbahnanlage handeln würde, für welche eine Ausnahmebestimmung nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelte. Nach § 10 Eisenbahngesetz 1957 sind Eisenbahnanlagen „Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.“ Nach Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 sind Eisenbahnanlagen „Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.“ Das oben genannte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Selbst wenn nämlich der gegenständliche Container Teil einer vom Beschwerdeführer behaupteten Eisenbahnanlage wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welche im Eisenbahngesetz 1957 geregelte Ausnahmebestimmung den nunmehrigen Beschwerdeführer von der Einhaltung des von der belangten Behörde angenommenen Rodungsverbotes entbinden könnte. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf den ursprünglich in Geltung gestandenen § 1a Abs 4 lit e Forstgesetz 1975 abzielt, wonach bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen, nicht als Wald gelten, ist diesem zu entgegnen, dass diese Bestimmung bereits seit der Novelle BGBl I 104/2013 zum Forstgesetz 1975 nicht mehr in Geltung steht. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend in den Verfahren über Wiederaufnahmeanträge zum rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.12.2016, ****, ****, abgeschlossenen Verfahren unter anderem zur Waldfeststellung dargelegt (siehe die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2017, ****, ****, und vom 26.3.2018, ****, **** und das diese Entscheidung bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.7.2018, LVwG-2018/41/0969-4). In diesem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer in der am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung genannten eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsbescheid vom 23.4.1953, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt worden wäre, Bezug genommen und dieser Bescheid nicht als Grund anerkannt, die getroffene Waldfeststellung zu revidieren. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf den ursprünglich in Geltung gestandenen Paragraph eins a, Absatz 4, Litera e, Forstgesetz 1975 abzielt, wonach bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen, nicht als Wald gelten, ist diesem zu entgegnen, dass diese Bestimmung bereits seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2013, zum Forstgesetz 1975 nicht mehr in Geltung steht. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend in den Verfahren über Wiederaufnahmeanträge zum rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.12.2016, ****, ****, abgeschlossenen Verfahren unter anderem zur Waldfeststellung dargelegt (siehe die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2017, ****, ****, und vom 26.3.2018, ****, **** und das diese Entscheidung bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.7.2018, LVwG-2018/41/0969-4). In diesem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer in der am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung genannten eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsbescheid vom 23.4.1953, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt worden wäre, Bezug genommen und dieser Bescheid nicht als Grund anerkannt, die getroffene Waldfeststellung zu revidieren. Soweit der Beschwerdeführer also die Waldeigenschaft seines Grundstückes **1 KG Z in Frage zu stellen versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die verfahrensmaßgebliche Teilfläche dieses Grundstückes von der belangten Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 02.12.2016 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist. Das erkennende Verwaltungsgericht ist an diese rechtskräftige Feststellung der Waldeigenschaft gebunden. Vor diesem Hintergrund musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geklärt werden, ob es sich bei der über das Grundstück **1 KG Z verlaufenden 110 kV Leitung der ÖBB um eine Eisenbahnanlage handelt und ob allenfalls auch der 25m-Gefährdungsbereich nach § 43 Eisenbahngesetz 1957 Teil dieser Eisenbahnanlage ist und ob sich der gegenständliche Container innerhalb dieses Gefährdungsbereiches befand, da diese Umstände allesamt nichts an der festgestellten Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche und somit auch nichts an der grundsätzlichen Geltung des Rodungsverbotes nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ändern.Vor diesem Hintergrund musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geklärt werden, ob es sich bei der über das Grundstück **1 KG Z verlaufenden 110 kV Leitung der ÖBB um eine Eisenbahnanlage handelt und ob allenfalls auch der 25m-Gefährdungsbereich nach Paragraph 43, Eisenbahngesetz 1957 Teil dieser Eisenbahnanlage ist und ob sich der gegenständliche Container innerhalb dieses Gefährdungsbereiches befand, da diese Umstände allesamt nichts an der festgestellten Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche und somit auch nichts an der grundsätzlichen Geltung des Rodungsverbotes nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ändern. In diesem Zusammenhang kann auch auf VwSlg 9674 A/1978 verwiesen werden, wonach der Umstand, dass eine Grundfläche von einer Hochspannungsleitung überquert wird, forstrechtlich ohne Bedeutung ist, da das Recht der ÖBB auf Freihalten von Bewuchs keine Entlassung aus dem gesetzlichen Forstzwang bewirke. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die für eine Strafbarkeit wesentlichen Voraussetzungen Tatort, Tatzeit und Täter fehlen würden, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zunächst folgender Rechtssatz aus VwGH 17.12.1985, 85/07/0253, von Bedeutung: „Der Vorschrift des § 44a lit a VStG 1950 wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch all jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Tat nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.“„Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch all jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Tat nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.“ Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Tatzeit und des Tatortes konnten durch das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewisse Ungenauigkeiten festgestellt werden. So konnte etwa hinsichtlich des Tatortes vom Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage eines Orthofotos vom gegenständlichen Grundstück zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der in der Anlage des angefochtenen Straferkenntnisses rot markierte Bereich nicht exakt mit dem tatsächlichen Standort des gegenständlichen Containers übereinstimmt. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde selbst in der am 5.10.2018 durchgeführten Verhandlung zugestanden. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes hat die belangte Behörde als dessen Beginn den 3.4.2017 gewählt, zumal aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige klar hervorgeht, dass zu diesem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Container bereits am Grundstück **1 KG Z aufgestellt war. Das Ende der Tat wurde von der belangten Behörde nicht näher bezeichnet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen DD, der anhand eines Kalendereintrages auf seinem Handy den Zeitpunkt der Containeraufstellung exakt und für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft datieren konnte, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Tat tatsächlich am 25.3.2017 erfolgte; und auch das Ende der Tat lässt sich wohl anhand der übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeuge DD im Rahmen der durchgeführten Verhandlungen näher eingrenzen. Vom Landesverwaltungsgericht musste letztlich allerdings nicht geklärt werden, ob die Ungenauigkeiten bei der Tatzeit- und Tatortumschreibung eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtswidrigkeit darstellen oder ob eine bloße Spruchmodifikation durch das Landesverwaltungsgericht zulässig gewesen wäre, zumal der Spruchpunkt b des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus folgendem anderen Grund aufzuheben war: Was seine Eigenschaft als Täter betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht er selbst, sondern sein Sohn den gegenständlichen Container aufgestellt habe. Diese Rechtfertigung trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu. In der am 5.10.2018 durchgeführten Verhandlung hat der Sohn des Beschwerdeführers, Herr DD, diese Rechtfertigung nämlich glaubhaft bestätigt. Obwohl dieser vor seiner Einvernahme über die Befreiung von der Aussagepflicht gemäß § 38 VStG sowie darüber unterrichtet wurde, dass er nach § 49 Abs 1 Z 1 AVG als Zeuge die Aussage über Fragen verweigern darf, die ihm selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würden, schilderte er glaubwürdig und nachvollziehbar, wann und wie er den gegenständlichen Container aufgestellt hat. Er konnte auch den Einwand der belangten Behörde, dass man den Container nicht allein aufstellen könne, glaubhaft entkräften, indem er nachvollziehbar darlegte, wie er es allein schaffte, den Container von einem Anhänger abzuladen. Der Zeuge konnte auch detailliert schildern, wie er den Container erhalten hat und sind für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die an den Ausführungen des Zeugen zweifeln ließen.Was seine Eigenschaft als Täter betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht er selbst, sondern sein Sohn den gegenständlichen Container aufgestellt habe. Diese Rechtfertigung trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu. In der am 5.10.2018 durchgeführten Verhandlung hat der Sohn des Beschwerdeführers, Herr DD, diese Rechtfertigung nämlich glaubhaft bestätigt. Obwohl dieser vor seiner Einvernahme über die Befreiung von der Aussagepflicht gemäß Paragraph 38, VStG sowie darüber unterrichtet wurde, dass er nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als Zeuge die Aussage über Fragen verweigern darf, die ihm selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würden, schilderte er glaubwürdig und nachvollziehbar, wann und wie er den gegenständlichen Container aufgestellt hat. Er konnte auch den Einwand der belangten Behörde, dass man den Container nicht allein aufstellen könne, glaubhaft entkräften, indem er nachvollziehbar darlegte, wie er es allein schaffte, den Container von einem Anhänger abzuladen. Der Zeuge konnte auch detailliert schildern, wie er den Container erhalten hat und sind für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die an den Ausführungen des Zeugen zweifeln ließen. Für das Landesverwaltungsgericht steht insofern fest, dass der Beschwerdeführer nicht als unmittelbarer Täter des ihm unter Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheides angelasteten Tatvorwurfes in Frage kommt. Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. In diesem Zusammenhang ist etwa folgender Rechtssatz zu VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0122, von Bedeutung: „Das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 sowie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (vgl. VwGH 3.10.2008, 2006/10/0005; VwGH 17.12.1985, 85/07/0253; VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185).“„Das Rodungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 sowie die Strafdrohung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG 1975 richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann vergleiche VwGH 3.10.2008, 2006/10/0005; VwGH 17.12.1985, 85/07/0253; VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185).“ Daraus kann abgeleitet werden, dass jedenfalls auch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer grundsätzlich für die Einhaltung des Rodungsverbotes verantwortlich ist. Dies wird auch durch weitere höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Laut VwGH 6.7.1978, 1579/77, ist etwa für die bewilligungslose Verwendung eines Waldgrundstückes im Fall der unerlaubten Rodung der Eigentümer verantwortlich und eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich. Laut VwSlg 9776 A umfasst das Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 das Gebot an den Waldeigentümer, soweit möglich und zumutbar, jeden mit dem Rodungsverbot unvereinbaren Eingriff zu verhindern. Der Waldeigentümer verstößt gegen das Verbot, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren unterlässt, wobei gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Auch in VwGH 15.12.2008, 2008/10/0192, wird diese Verpflichtung wiederholt und hierzu ergänzend ausgeführt, dass diese Verpflichtung voraussetzt, dass der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müsste.Daraus kann abgeleitet werden, dass jedenfalls auch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer grundsätzlich für die Einhaltung des Rodungsverbotes verantwortlich ist. Dies wird auch durch weitere höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Laut VwGH 6.7.1978, 1579/77, ist etwa für die bewilligungslose Verwendung eines Waldgrundstückes im Fall der unerlaubten Rodung der Eigentümer verantwortlich und eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich. Laut VwSlg 9776 A umfasst das Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 das Gebot an den Waldeigentümer, soweit möglich und zumutbar, jeden mit dem Rodungsverbot unvereinbaren Eingriff zu verhindern. Der Waldeigentümer verstößt gegen das Verbot, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren unterlässt, wobei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Auch in VwGH 15.12.2008, 2008/10/0192, wird diese Verpflichtung wiederholt und hierzu ergänzend ausgeführt, dass diese Verpflichtung voraussetzt, dass der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müsste. Die obigen Aufzeichnungen zeigen also zwar die grundsätzlich bestehenden Möglichkeit auf, auch einen Grundeigentümer wegen einem Verstoß gegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 zur Verantwortung zu ziehen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird allerdings in keiner Weise auf diese besondere Form der Täterschaft hingewiesen; vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen Blechcontainer „errichtet bzw. errichten lassen“.Die obigen Aufzeichnungen zeigen also zwar die grundsätzlich bestehenden Möglichkeit auf, auch einen Grundeigentümer wegen einem Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zur Verantwortung zu ziehen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird allerdings in keiner Weise auf diese besondere Form der Täterschaft hingewiesen; vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen Blechcontainer „errichtet bzw. errichten lassen“. Daran aber, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, da der Sohn des Beschwerdeführers den gegenständlichen Container aufgestellt hat, besteht im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein Zweifel. Für einen Auftrag des Beschwerdeführers an seinen Sohn zur Aufstellung des Containers fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Damit entspricht aber die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der Tathandlung bzw. des Tatgeschehens nicht den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. § 44a Z 1 VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt wie bereits erwähnt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt wie bereits erwähnt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Dieser Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße entsprochen, da die im Spruch erfolgte Tatumschreibung nicht das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers widerspiegelt. Auch wenn man dem Beschwerdeführer etwa eine Beitragstäterschaft nach § 7 VStG anlasten wollte, müsste dies im Spruch des Straferkenntnisses mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Auch wenn man dem Beschwerdeführer etwa eine Beitragstäterschaft nach Paragraph 7, VStG anlasten wollte, müsste dies im Spruch des Straferkenntnisses mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 44a RZ 4) ist beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 44 a, RZ 4) ist beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Zumal die Voraussetzungen nach § 44a Z 1 VStG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig. Zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang liegt auch kein berichtigungsfähiger Fehler der belangten Behörde vor. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Spruches ergibt sich aus § 24 VStG iVm § 62 Abs 4 AVG. Nach dieser Bestimmung können aber nur „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ von Amts wegen berichtigt werden. Von einem solchen Fehler der belangten Behörde bei der Tatumschreibung kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Im vorliegenden Zusammenhang liegt auch kein berichtigungsfähiger Fehler der belangten Behörde vor. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Spruches ergibt sich aus Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Nach dieser Bestimmung können aber nur „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ von Amts wegen berichtigt werden. Von einem solchen Fehler der belangten Behörde bei der Tatumschreibung kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Auch ansonsten war eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass damit die Stellung des Beschuldigten, aufgrund der dieser zur Verantwortung gezogen wird, hätte konkretisiert werden können, unzulässig. Laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Eine Spruchkorrektur ist zudem etwa nur insofern zulässig, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (siehe etwa VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; 22.10.2012, 2010/03/0065). Diese Voraussetzungen für eine Richtigstellung des Spruches sind im vorliegenden Fall wie dargestellt nicht gegeben, da eine Korrektur der fehlerhaft erfolgten Tatumschreibung die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, nämlich Beweise zum eigentlichen Tatvorwurf anzubieten, geschmälert hätte. Der gesamte behördliche Verwaltungsakt lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer etwa nur als Beihilfetäter oder aufgrund der Nichterfüllung seiner Pflichten als Grundeigentümer zur Verantwortung gezogen werden sollte und konnte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich daher naturgemäß auch nicht verteidigen. Eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht ginge somit über die diesem nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht ginge somit über die diesem nach Paragraph 50, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt b des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, somit als begründet und war dieser Spruchpunkt daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG waren gegeben, da nach der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde unter anderem dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte, so wie im vorliegenden Fall, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt b des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, somit als begründet und war dieser Spruchpunkt daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG waren gegeben, da nach der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde unter anderem dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte, so wie im vorliegenden Fall, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall allerdings nicht, in der gegenständlichen Angelegenheit allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines anderen Tatvorwurfes gegen den Beschwerdeführer durchzuführen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
- b)Zu Spruchpunkt c des angefochtenen Straferkenntnisses: Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, ist er mit diesem Vorbringen im Recht. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer nämlich vorgeworfen, dass er ein Vorhaben ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausgeführt habe, für das in Verordnungen nach § 21 Abs 1 TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist. Das genannte Verbot sei im § 2 lit a der VO Tschirgant normiert und verbiete die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, ist er mit diesem Vorbringen im Recht. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer nämlich vorgeworfen, dass er ein Vorhaben ohne das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmegenehmigung ausgeführt habe, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, TNSchG 2005 ein Verbot festgelegt ist. Das genannte Verbot sei im Paragraph 2, Litera a, der VO Tschirgant normiert und verbiete die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen. Eine solche Errichtung, Aufstellung oder Anbringung einer Anlage kann dem Beschwerdeführer nun aber nicht zur Last gelegt werden. Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Sohnes DD als Zeuge, zweifelsfrei und wie bereits oben unter lit a dargelegt ergeben hat, wurde der gegenständliche Container nämlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Sohn aufgestellt. Der klare Wortlaut der oben genannten Strafbestimmungen verbietet nun allerdings eine weitergehende Auslegung dieser Bestimmungen dahingehend, dass – wie etwa im Zusammenhang mit der unter lit a behandelten Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 – auch der Grundeigentümer zur Verantwortung gezogen werden könnte, weil dieser etwa fahrlässig die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung einer Anlage durch einen Dritten nicht verhindert hat. Eine solche Errichtung, Aufstellung oder Anbringung einer Anlage kann dem Beschwerdeführer nun aber nicht zur Last gelegt werden. Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Sohnes DD als Zeuge, zweifelsfrei und wie bereits oben unter Litera a, dargelegt ergeben hat, wurde der gegenständliche Container nämlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Sohn aufgestellt. Der klare Wortlaut der oben genannten Strafbestimmungen verbietet nun allerdings eine weitergehende Auslegung dieser Bestimmungen dahingehend, dass – wie etwa im Zusammenhang mit der unter Litera a, behandelten Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 – auch der Grundeigentümer zur Verantwortung gezogen werden könnte, weil dieser etwa fahrlässig die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung einer Anlage durch einen Dritten nicht verhindert hat. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit im beschriebenen Umfang als begründet und war der Spruchpunkt c des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht, allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wider den tatsächlichen Täter durchzuführen.Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit im beschriebenen Umfang als begründet und war der Spruchpunkt c des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht, allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wider den tatsächlichen Täter durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte getroffen werden, ohne dass ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erforderlich war. Dennoch sei diesbezüglich noch Folgendes ausgeführt: Das zu Spruchpunkt c erstattete Beschwerdevorbringen beschränkt sich in der Beschwerde auf das Vorbringen, dass die gegenständliche Fläche aufgrund ihrer Umzäunung und Bebauung einer Ausnahmebestimmung nach dem TNSchG 2005 unterliegen würde, und dass die Verordnung LGBl 20/2009 rechtswidrig sei, da die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen worden sei. Das zu Spruchpunkt c erstattete Beschwerdevorbringen beschränkt sich in der Beschwerde auf das Vorbringen, dass die gegenständliche Fläche aufgrund ihrer Umzäunung und Bebauung einer Ausnahmebestimmung nach dem TNSchG 2005 unterliegen würde, und dass die Verordnung Landesgesetzblatt 20 aus 2009, rechtswidrig sei, da die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen liegen für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich aus der Umzäunung bzw Bebauung der gegenständlichen Grundfläche eine Ausnahme für das von der belangten Behörde angenommene Verbot der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen ergeben könnte; zum anderen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Kundmachung der VO Tschirgant vor. Hinsichtlich des ersten Vorbringens ist zu betonen, dass das TNSchG 2005 zwar an mehreren Stellen tatsächlich auf den Umstand abstellt, dass ein Vorhaben außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke umgesetzt wird; in Naturschutzgebieten spielt diese Voraussetzung nach § 21 Abs 2 lit d TNSchG 2005 allerdings nur im Zusammenhang mit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen eine Rolle, nicht aber bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen. Diese Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen ist auch nach § 2 lit a der VO Tschirgant unabhängig davon verboten, ob es sich um ein eingefriedetes oder bebautes Grundstück handelt. Insofern und da ersteres Vorbringen vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung nicht näher untermauert werden konnte, erweist sich dieses als unbegründet. Hinsichtlich des ersten Vorbringens ist zu betonen, dass das TNSchG 2005 zwar an mehreren Stellen tatsächlich auf den Umstand abstellt, dass ein Vorhaben außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke umgesetzt wird; in Naturschutzgebieten spielt diese Voraussetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TNSchG 2005 allerdings nur im Zusammenhang mit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen eine Rolle, nicht aber bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen. Diese Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen ist auch nach Paragraph 2, Litera a, der VO Tschirgant unabhängig davon verboten, ob es sich um ein eingefriedetes oder bebautes Grundstück handelt. Insofern und da ersteres Vorbringen vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung nicht näher untermauert werden konnte, erweist sich dieses als unbegründet. Hinsichtlich Zweiterem ist auf § 2 Abs 1 lit f des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 zu verweisen, wonach Verordnungen der Landesregierung, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 5 Abs 1 lit a nichts anderes bestimmt ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren sind.Hinsichtlich Zweiterem ist auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 zu verweisen, wonach Verordnungen der Landesregierung, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, nichts anderes bestimmt ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren sind. Die Abs 1 und 2 des § 8 leg cit lauten wie folgt:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 8, leg cit lauten wie folgt: „
(1)Enthält eine im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.„
(1)Enthält eine im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bote für Tirol der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2)Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.“
(2)Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Absatz eins, kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.“ Am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kundmachung nach Maßgabe des eben wiedergegebenen § 8 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und ergibt sich daher aus dem Umstand, dass sich nach § 1 Abs 1 und 4 der VO Tschirgant die genaue Fläche des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz aus einer Anlage zu dieser Verordnung ergibt, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei den Gemeindeämtern X, Z und W während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird, keine Rechtswidrigkeit. Diese Art der Verlautbarung war auch im Zeitpunkt der Erlassung der VO Tschirgant durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl 8/1982 in der Fassung LGBl 53/1989, gedeckt.Am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kundmachung nach Maßgabe des eben wiedergegebenen Paragraph 8, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und ergibt sich daher aus dem Umstand, dass sich nach Paragraph eins, Absatz eins und 4 der VO Tschirgant die genaue Fläche des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz aus einer Anlage zu dieser Verordnung ergibt, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei den Gemeindeämtern römisch zehn, Z und W während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird, keine Rechtswidrigkeit. Diese Art der Verlautbarung war auch im Zeitpunkt der Erlassung der VO Tschirgant durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Landes-Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt 8 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt 53 aus 1989,, gedeckt. Im Rahmen der am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch bestritten, dass der gegenständliche Container im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz errichtet worden wäre. Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu. Die Lage dieses Grundstückes im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ergibt sich grundsätzlich aus dem Grundbuch. Dort ist im A2-Blatt der Liegenschaft in EZ **** KG Z zu Tagebuchzahl **** ersichtlich gemacht, dass das Grundstück **1 KG Z im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz liegt. Diese Ersichtlichmachung entspricht dem § 33 Abs 9 TNSchG 2005, wonach die Landesregierung nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden hat, welches in weiterer Folge von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet ersichtlich zu machen hat. Auch das an das Grundstück **1 angrenzende, in EZ ****, KG Z, vorgetragene Grundstück **2, KG Z, und das ebenfalls angrenzende, in EZ ****, KG Z, vorgetragene Grundstück **3 liegen laut Grundbuch (siehe jeweils die Tagebuchzahl 1686/2009) im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz. Die Einsicht in ein vom Landesverwaltungsgericht angefordertes Duplikat der bei der Abt Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgelegten Anlage der VO Tschirgant hat nun ergeben, dass sich der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes im gegenständlichen Bereich zweifellos an den vorhandenen Grundgrenzen orientiert und insofern – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die verwendete Linienstärke bei der Umrandung des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz in der genannten Anlage kein Zweifel an den Grenzen dieses Naturschutzgebietes entstehen kann. Ein Abgleich der genannten Anlage der VO Tschirgant mit einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Orthofoto des maßgeblichen Bereiches, auf welchem der gegenständliche Container ersichtlich ist, hat nun allerdings ergeben, dass die nunmehrigen Grenzen der Grundstücke **1 und **2 offenkundig nicht mehr exakt mit jenen Grenzen dieser Grundstücke übereinstimmen, wie sie sich in der Anlage der VO Tschirgant aus dem Jahr 2009 darstellen. Das vormalige, nunmehr nicht mehr existente Grundstück **4 ist inzwischen wohl Teil des Grundstückes **1 und liegt der Tatort im vorliegenden Fall eindeutig auf diesem vormaligen Grundstück **
- Da aber laut historischen Grundbuch auch hinsichtlich des vormaligen Grundstücks **4 im Grundbuch ersichtlich gemacht war, dass dieses im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz liegt, besteht für das Landesverwaltungsgericht letztlich kein Zweifel daran, dass sich der Tatort im gegenständlichen Fall innerhalb des genannten Naturschutzgebietes befindet. Im Rahmen der am 11.9.2018 durchgeführten Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch bestritten, dass der gegenständliche Container im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz errichtet worden wäre. Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu. Die Lage dieses Grundstückes im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz ergibt sich grundsätzlich aus dem Grundbuch. Dort ist im A2-Blatt der Liegenschaft in EZ **** KG Z zu Tagebuchzahl **** ersichtlich gemacht, dass das Grundstück **1 KG Z im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz liegt. Diese Ersichtlichmachung entspricht dem Paragraph 33, Absatz 9, TNSchG 2005, wonach die Landesregierung nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden hat, welches in weiterer Folge von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet ersichtlich zu machen hat. Auch das an das Grundstück **1 angrenzende, in EZ ****, KG Z, vorgetragene Grundstück **2, KG Z, und das ebenfalls angrenzende, in EZ ****, KG Z, vorgetragene Grundstück **3 liegen laut Grundbuch (siehe jeweils die Tagebuchzahl 1686 aus 2009,) im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz. Die Einsicht in ein vom Landesverwaltungsgericht angefordertes Duplikat der bei der Abt Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgelegten Anlage der VO Tschirgant hat nun ergeben, dass sich der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes im gegenständlichen Bereich zweifellos an den vorhandenen Grundgrenzen orientiert und insofern – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die verwendete Linienstärke bei der Umrandung des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz in der genannten Anlage kein Zweifel an den Grenzen dieses Naturschutzgebietes entstehen kann. Ein Abgleich der genannten Anlage der VO Tschirgant mit einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Orthofoto des maßgeblichen Bereiches, auf welchem der gegenständliche Container ersichtlich ist, hat nun allerdings ergeben, dass die nunmehrigen Grenzen der Grundstücke **1 und **2 offenkundig nicht mehr exakt mit jenen Grenzen dieser Grundstücke übereinstimmen, wie sie sich in der Anlage der VO Tschirgant aus dem Jahr 2009 darstellen. Das vormalige, nunmehr nicht mehr existente Grundstück **4 ist inzwischen wohl Teil des Grundstückes **1 und liegt der Tatort im vorliegenden Fall eindeutig auf diesem vormaligen Grundstück **
- Da aber laut historischen Grundbuch auch hinsichtlich des vormaligen Grundstücks **4 im Grundbuch ersichtlich gemacht war, dass dieses im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz liegt, besteht für das Landesverwaltungsgericht letztlich kein Zweifel daran, dass sich der Tatort im gegenständlichen Fall innerhalb des genannten Naturschutzgebietes befindet. Ergänzend wurde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sich der gegenständliche Container nicht im Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz befindet, vom Landesverwaltungsgericht dennoch auch noch eine Stellungnahme von der Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung hierzu eingeholt. Das daraufhin erstattete Schreiben vom 5.10.2018 bestätigt die Lage des gegenständlichen Containers innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes Tschirgant-Bergsturz. Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Verordnung für das Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz nehme bestehende Eisenbahnanlagen aus, wozu auch der Gefährdungsbereich zähle, sodass die gesamte Grundparzelle **1 KG Z von der genannten Verordnung nicht erfasst werde, kann auf die zutreffenden, bereits in einer Entscheidung vom 28.3.2018 in einem Parallelverfahren zu Zl LVwG-2017/26/1288-13, gemachten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes hierzu verwiesen werden: Danach ist es zwar zutreffend, dass die Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz nach § 1 Abs 1 zweiter Satz der VO Tschirgant für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden sind.Danach ist es zwar zutreffend, dass die Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz der VO Tschirgant für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden sind. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Ausnahmebestimmung nicht generell für Eisenbahnanlagen gilt, sondern eben nach dem klaren Wortlaut der angesprochenen Ausnahmebestimmung nur für die Bestandseisenbahnanlage der ÖBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens der verfahrensmaßgeblichen Schutzgebietsverordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, und vom 26.9.2017, Ra 2016/05/0110).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, und vom 26.9.2017, Ra 2016/05/0110). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung für „bestehende Eisenbahnanlagen der ÖBB“ zweifelsfrei nicht so verstanden werden kann, dass die gegenständliche Errichtung eines Containers auf seinem Grundstück **1 KG Z als „Bestandseisenbahnanlage der ÖBB“ nicht von den Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz erfasst wird. Das Gegenteil ist der Fall; da die Errichtung des Containers mit einer Eisenbahnanlage der ÖBB nichts zu tun hat, gilt dieser auch nicht als Bestandsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzgebietsverordnung und kann damit unzweifelhaft nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, ob die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der Tathandlung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, konnte anhand der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst werden. Die Frage der Täterschaft stellt keine Rechtsfrage dar und im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, ob die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der Tathandlung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, konnte anhand der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst werden. Die Frage der Täterschaft stellt keine Rechtsfrage dar und im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1522.8