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{'item': 'LVwG-2018/43/1525-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/43/1525-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.03.2018; Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Spruchpunkt a des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren hinsichtlich des genannten Spruchpunkts gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Spruchpunkt a des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren hinsichtlich des genannten Spruchpunkts gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nun mehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XY wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Y (im Folgenden: Beschuldigter), hat im Zeitraum Anfang April 2017, zumindest jedoch seit 03.04.2017 (Datum der Anzeige), bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29.03.2018, auf einer Teilfläche im nordwestlichen Bereich des Gst. Nr. **1, KG Y(Örtlichkeit sh. ca. rote Markierung auf beiliegendem Orthofoto), einen Blechcontainer errichtet bzw errichten lassen, welcher auf 2 Schmalseiten (eine davon als Türe) sowie einer Breitseite geschlossen sowie mit Bodenplatte und Dach versehen ist (sh. beiliegendes Foto). Der Container wurde zwischenzeitlich zu einem unbekannten Zeitpunkt zerlegt und werden die Einzelteile auf dem genannten Grundstück gelagert.„AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Y (im Folgenden: Beschuldigter), hat im Zeitraum Anfang April 2017, zumindest jedoch seit 03.04.2017 (Datum der Anzeige), bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29.03.2018, auf einer Teilfläche im nordwestlichen Bereich des Gst. Nr. **1, KG Y(Örtlichkeit sh. ca. rote Markierung auf beiliegendem Orthofoto), einen Blechcontainer errichtet bzw errichten lassen, welcher auf 2 Schmalseiten (eine davon als Türe) sowie einer Breitseite geschlossen sowie mit Bodenplatte und Dach versehen ist (sh. beiliegendes Foto). Der Container wurde zwischenzeitlich zu einem unbekannten Zeitpunkt zerlegt und werden die Einzelteile auf dem genannten Grundstück gelagert. a) Übertretung nach Tiroler Bauordnung 2011 Der Neu-, Zu-, und Umbau von Gebäuden, wie des gegenständlich beschriebenen Containers, bedarf gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 einer Baubewilligung, welche dem Beschuldigten nicht vorliegt. Wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 zu verantworten.Der Neu-, Zu-, und Umbau von Gebäuden, wie des gegenständlich beschriebenen Containers, bedarf gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 einer Baubewilligung, welche dem Beschuldigten nicht vorliegt. Wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat aufgrund des eingangs beschriebenen Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu verantworten. […] Der Beschuldigte hat aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu lit a: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011zu lit a: Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 […]“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe von € 500 verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 50 vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 500 verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 50 vorgeschrieben. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf dem verfahrensgegenständlichen Gst Nr 1054, KG Y, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, gelangte am 25.03.2017 der auf mehreren im Behördenakt einliegenden Fotos dargestellte Blechcontainer zur Aufstellung. Der nämliche Container wurde zwischen dem 24.03.2018 und dem 04.04.2018 wieder abgebaut, woraufhin die einzelnen Teile – gestapelt – über einen unbekannten Zeitraum noch auf dem Grundstück verblieben. Es handelte sich um einen an zwei Schmalseiten (eine davon als Türe) und einer Breitseite geschlossen, sowie mit Bodenplatte und Dach versehen Container. Der Container stand im Eigentum von BB, dem Sohn des Beschwerdeführers. BB errichtete den Container ohne Hilfe auf dem Grundstück seines Vaters mit dessen Einverständnis. Seitens des Zeugen vorgesehener Zweck war die Unterbringung von Baumaterial und –gerätschaften zur Sanierung des auf dem Grundstück vorhandenen Kalkofens. Dieses Vorhaben wollte der Beschwerdeführer in Eigeninitiative ausführen – weder dieses noch die Erstellung des Containers erfolgte im Auftrag des Beschwerdeführers. Nach Abschluss der Sanierung hätte der Container wieder entfernt werden sollen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aufgrund des Inhalts des vorgelegten sowie des beim Landesverwaltungsgericht geführten Aktes. Darüber hinaus wurden am 05.10.2018 am 11.09.2018 mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Zeitpunkte der Errichtung konnte mithilfe des Zeugen (und Errichters) BB in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 anhand eines Handyfotos zweifelsfrei festgestellt werden. Er stimmt überdies mit den Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 vernommenen Zeugin CC überein. Der Zeitpunkt des Abbaus des Containers (die Bauteile des Containers wurden anschließend noch weiterhin auf dem Grundstück belassen) konnte der Zeuge BB lediglich auf „ungefähr im März“ festlegen, jedoch legte die Zeugin CC ihrerseits Handyfotos vor, die den noch stehenden Container am 24.03.2018 zeigen. Ebenso dokumentierte sie fotografisch, dass am 04.03.2018 der Container bereits abgebaut war. Die getroffenen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnisse am Container, der Initiative zu dessen Aufstellung, dessen geplantem Zweck sowie Aufbau und beabsichtigtem Abbau ergaben sich aufgrund der Zeugenaussage des BB, nachdem dieser ordnungsgemäß über seine Entschlagungsrecht belehrt worden war. Seitens des Landesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, zumal diese glaubwürdig und nachvollziehbar war und gänzlich mit der Verantwortung des Beschuldigten übereinstimmt. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV), lauten wie folgt: „§ 28 Abs 1 lit a„§ 28 Absatz eins, Litera a Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; […] § 67Paragraph 67 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt, […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den im bekämpften Erkenntnis herangezogenen Paragrafenbezeichnungen um jene handelt, welche vor der Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung (LGBl Nr 28/2018, kundgemacht am 08.02.2018), den oben zu Punkt IV. zitierten Vorschriften zukam.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den im bekämpften Erkenntnis herangezogenen Paragrafenbezeichnungen um jene handelt, welche vor der Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, kundgemacht am 08.02.2018), den oben zu Punkt römisch vier. zitierten Vorschriften zukam. Nach der oben zitierten Vorschrift des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 ist strafbar, „wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung […] ausführt“. Wie der Verwaltungsgerichtshof hierzu judiziert hat (VwGH 2003/06/0154 vom 22.06.2014), kommt als Täter in Betracht, wer die bauliche Maßnahme faktisch ausführt, oder auch derjenige, in dessen Auftrag sie vorgenommen wird. Täter ist der Bauführer, sohin derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (VwGH 94/05/0245 vom 29.08.1995).Nach der oben zitierten Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 ist strafbar, „wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung […] ausführt“. Wie der Verwaltungsgerichtshof hierzu judiziert hat (VwGH 2003/06/0154 vom 22.06.2014), kommt als Täter in Betracht, wer die bauliche Maßnahme faktisch ausführt, oder auch derjenige, in dessen Auftrag sie vorgenommen wird. Täter ist der Bauführer, sohin derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (VwGH 94/05/0245 vom 29.08.1995). Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass er den gegenständlichen Container nicht errichtet, überhaupt nichts mit dessen Errichtung zu tun gehabt habe und auch nicht dessen Eigentümer (gewesen) sei. Diese Angaben bestätigten sich im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl oben Punkt II.).Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass er den gegenständlichen Container nicht errichtet, überhaupt nichts mit dessen Errichtung zu tun gehabt habe und auch nicht dessen Eigentümer (gewesen) sei. Diese Angaben bestätigten sich im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche oben Punkt römisch zwei.). Es liegt daher seitens des Beschwerdeführers keine Strafbarkeit nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 vor. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass eine allfällige Beitragstäterschaft nach § 7 VStG gegenständlich nicht zu prüfen war, da eine solche nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war.Es liegt daher seitens des Beschwerdeführers keine Strafbarkeit nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 vor. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass eine allfällige Beitragstäterschaft nach Paragraph 7, VStG gegenständlich nicht zu prüfen war, da eine solche nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war. Es war daher spruchgemäß dessen Beschwerde stattzugeben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.1525.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.