RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1727-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde von AA und BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.06.2018, Zl ****, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens nach der TBO 2018, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 14.11.2017, eingelangt im Gemeindeamt Z am 29.11.2017, beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Carports in Garage, Errichtung von Außenwänden und herstellen einer Schleuse zum Wohnbereich nach OIB 2.2 Richtlinie auf Gst **1 KG Z. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.01.2018 wurden die Bauwerber aufgefordert, das Bauansuchen von beiden Bauwerbern zu unterfertigen und an den Bürgermeister der Gemeinde Z zu adressieren. Mit neuerlicher Eingabe vom 8.2.2018, eingelangt im Gemeindeamt Z am 13.02.2018 wurde ein verbessertes Bauansuchen der Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer eingebracht. Mit neuerlichem Verbesserungsauftrag vom 21.02.2018 wurden die Bauwerber aufgefordert, die Unterschriften beider Bauwerber anzubringen. Mit (in Bescheidform ergangenen) Verbesserungsauftrag vom 09.04.2018 wurden die Bauwerber aufgefordert, unter anderem eine schriftliche Zustimmungserklärung der grundbücherlichen Eigentümerin der GP **2 zum Bauansuchen nachzureichen.Mit (in Bescheidform ergangenen) Verbesserungsauftrag vom 09.04.2018 wurden die Bauwerber aufgefordert, unter anderem eine schriftliche Zustimmungserklärung der grundbücherlichen Eigentümerin der Gesetzgebungsperiode **2 zum Bauansuchen nachzureichen. Mit weiterem Bauansuchen vom 23.04.2018 wurde seitens der Beschwerdeführer der Einbau eines Garagentores, Verkleiden eines Holzbalkens über der Einfahrt, Errichtung einer Nische links des neu einzubauenden Garagentors, Herstellen einer Schleuse um einen brandschutztechnischen Abschluss zum Wohngebäude zu erreichen, Einziehen einer Zwischendecke und Herstellen des erforderlichen Brandschutzes auf Gst **1 KG Z, beantragt. Betreffend die geforderte Zustimmungserklärung verwiesen die beiden Beschwerdeführer auf die Bestätigung der Bauanzeige sowie das Schreiben der Gemeinde vom Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskanzlei DD. Der entsprechende Nachweis sei daher bereits vor Jahren erbracht worden. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018, Zl ****, wurde das Bauansuchen vom 08.02.2018, eingelangt am 13.02.2018 und ergänzt mit Eingabe vom 23.04.2018, zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl ****, das Bauansuchen der Bauwerber betreffend den Einbau eines Garagentores in die bestehende Garage abgewiesen worden sei. Der Baubescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Baubescheid der Gemeinde Z vom 06.11.2006, Zl **** sei die Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Lager und Carport auf Gst **1 KG Z erteilt worden. Der gesamte, nicht durch die Baubewilligung vom 06.11.2006, Zl **** genehmigte Bestand verfüge über keinen Baukonsens. Zum damaligen Zeitpunkt sei Eigentümerin des Nachbargrundstückes **2 die Firma EE GmbH gewesen. Diese habe dem beantragten Bauvorhaben (Wohnhaus mit Lager und Carport) die Zustimmung erteilt. Im Zuge der Errichtung dieses Gebäudes sei es zu Abänderungen im Bereich des Carports gekommen. Diese hätten im Wesentlichen das Verschließen der Nordseite (in Richtung Gst **2, Eigentümerin FF) sowie der Ostseite zur Gemeindestraße Gst **3 umfasst. Diese baulichen Veränderungen seien mit Bauanzeige vom 21.12.2007 der Gemeinde Z zur Kenntnis gebracht worden. Die Gemeinde Z habe mit Bestätigungsvermerk vom 16.01.2008 diese Bauanzeige genehmigt. Gemäß dem dieser Bauanzeige beiliegenden Plan seien gegenüber dem Baubescheid vom 06.11.2006 folgende Änderungen der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden: Verschließen der nordseitigen Wand, Verschließen der ostseitigen Wand. Weitere bauliche Veränderungen seien von den Antragstellern weder der Behörde bekanntgegeben noch je durch die Baubehörde genehmigt worden. Des Weitern sei eine Bauvollendungsanzeige gemäß § 37 Abs 3 TBO hinsichtlich dieser Änderungen (Verschließen der nord- und ostseitigen Wand) bei der Gemeinde Z nie eingebracht worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.02.2016 sei das damals gegenständliche Bauvorhaben, nämlich nachträgliche baubehördliche Genehmigung für den Einbau des Garagentores aus Metall auf der Südseite des errichteten Carports abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2016 Folge gegeben worden. Aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der bereits erwähnte Bescheid vom 06.07.2017 erlassen worden. Dieser sei zwischenzeitlich rechtskräftig. In diesem Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass selbst für das ursprünglich offene Carport kein Baukonsens gegeben sei. Dies aufgrund der Unterlassung der rechtzeitigen Übermittlung einer Bauvollendungsanzeige gemäß § 37 Abs 3 TBO. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass allenfalls nur das Verschließen der nordseitigen und der ostseitigen Wand des Carports von einem möglichen Baukonsens umfasst sein könnte. Sämtliche anderen, damals antragsgegenständlichen baulichen Veränderungen des Carports seien dagegen nie vom Baukonsens erfasst worden. Dies habe sich auf die gesamten südseitigen Verschließungsmaßnahmen, nämlich Anbringung einer Seitenverkleidung sowie eines Sturzes über dem einzubauenden Garagentor bezogen. Dasselbe habe für die Nische links neben dem geplanten Garagentor gegolten, sodass die gesamte Südseite derzeit ohne Baukonsens sei. Es sei jedenfalls die Zustimmung der Grundnachbarn im Hinblick auf die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze erforderlich. Dies vor allem deshalb, da der Einbau des Rolltores als solches nicht isoliert von den restlichen baulichen Maßnahmen beurteilt werden könne. Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Einzäungsmaßnahmen seien aus Sicht der Behörde als Einheit zu betrachten. Der Einbau des Garagentores könne nicht isoliert vom Verkleiden des Holzbalkons über der Einfahrt sowie den weiteren Maßnahmen (Errichtung einer Nische links, Herstellen einer Schleuse, Einziehen einer Zwischendecke, sowie Herstellen des erforderlichen Brandschutzes) betrachtet werden. Eine Zustimmungserklärung der Eigentümerin der Nachbarparzelle **2 sei durch die Antragsteller bisher nicht beigebracht worden. Durch die beantragte Änderung des Verwendungszweckes gemäß Bauansuchen vom 08.02.2018, verbessert mit Eingabe vom 23.04.2018, solle ein vollkommen geschlossener Raum geschaffen und nunmehr als Garage genützt werden. Wie bereits dem Baubescheid der Gemeinde Z vom 06.07.2017 zu entnehmen sei, gingen mit diesen Änderungen Auswirkungen sowohl in bau- als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht einher. Es liege daher ein Änderungsvorhaben iSd § 28 Abs 1 lit c TBO vor. Liege für ein Bestandsgebäude kein Baukonsens vor, sei für Bau- bzw Änderungsvorhaben eine Gesamtbetrachtung der gesamten baulichen Anlage geboten. Durch das Bau- bzw Änderungsvorhaben werde mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Gst **2 und Gst **1 KG Z verbaut. Das gegenständliche Vorhaben sei daher auch an den gesetzlichen Vorgaben nach § 6 Abs 6 und 7 TBO zu prüfen. Die Bauwerber hätten mit Nachreichung vom 23.04.2018 darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung gemäß § 6 Abs 7 TBO bereits anlässlich der Bauverhandlung im Oktober 2006 erteilt und in weiterer Folge auch schriftlich bestätigt worden sei. Für die Beurteilung eines Bau- bzw Änderungsvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Demgemäß seien die Bauwerber aufgefordert worden, die Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümerin der Gst **2 beizubringen. Da die Bauwerber diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hätten, sei das Bauansuchen zurückzuweisen gewesen. Dieselben verfahrensgegenständlichen baulichen Veränderungen seien bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 06.07.2017 abgewiesen worden. Nunmehr sei wiederrum der Einbau eines Garagentores sowie weiterer ergänzender baulicher Maßnahmen beantragt worden. Im Wesentlichen unterscheide sich das aktuelle Ansuchen nicht vom Bauansuchen vom 02.12.2016, ergänzt mit Schreiben vom 16.02.
- Mangels Änderung der Sach- und Rechtslage handle es sich daher um die gleiche Sache für die die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018, Zl ****, wurde das Bauansuchen vom 08.02.2018, eingelangt am 13.02.2018 und ergänzt mit Eingabe vom 23.04.2018, zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl ****, das Bauansuchen der Bauwerber betreffend den Einbau eines Garagentores in die bestehende Garage abgewiesen worden sei. Der Baubescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Baubescheid der Gemeinde Z vom 06.11.2006, Zl **** sei die Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Lager und Carport auf Gst **1 KG Z erteilt worden. Der gesamte, nicht durch die Baubewilligung vom 06.11.2006, Zl **** genehmigte Bestand verfüge über keinen Baukonsens. Zum damaligen Zeitpunkt sei Eigentümerin des Nachbargrundstückes **2 die Firma EE GmbH gewesen. Diese habe dem beantragten Bauvorhaben (Wohnhaus mit Lager und Carport) die Zustimmung erteilt. Im Zuge der Errichtung dieses Gebäudes sei es zu Abänderungen im Bereich des Carports gekommen. Diese hätten im Wesentlichen das Verschließen der Nordseite (in Richtung Gst **2, Eigentümerin FF) sowie der Ostseite zur Gemeindestraße Gst **3 umfasst. Diese baulichen Veränderungen seien mit Bauanzeige vom 21.12.2007 der Gemeinde Z zur Kenntnis gebracht worden. Die Gemeinde Z habe mit Bestätigungsvermerk vom 16.01.2008 diese Bauanzeige genehmigt. Gemäß dem dieser Bauanzeige beiliegenden Plan seien gegenüber dem Baubescheid vom 06.11.2006 folgende Änderungen der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden: Verschließen der nordseitigen Wand, Verschließen der ostseitigen Wand. Weitere bauliche Veränderungen seien von den Antragstellern weder der Behörde bekanntgegeben noch je durch die Baubehörde genehmigt worden. Des Weitern sei eine Bauvollendungsanzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TBO hinsichtlich dieser Änderungen (Verschließen der nord- und ostseitigen Wand) bei der Gemeinde Z nie eingebracht worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.02.2016 sei das damals gegenständliche Bauvorhaben, nämlich nachträgliche baubehördliche Genehmigung für den Einbau des Garagentores aus Metall auf der Südseite des errichteten Carports abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2016 Folge gegeben worden. Aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der bereits erwähnte Bescheid vom 06.07.2017 erlassen worden. Dieser sei zwischenzeitlich rechtskräftig. In diesem Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass selbst für das ursprünglich offene Carport kein Baukonsens gegeben sei. Dies aufgrund der Unterlassung der rechtzeitigen Übermittlung einer Bauvollendungsanzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TBO. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass allenfalls nur das Verschließen der nordseitigen und der ostseitigen Wand des Carports von einem möglichen Baukonsens umfasst sein könnte. Sämtliche anderen, damals antragsgegenständlichen baulichen Veränderungen des Carports seien dagegen nie vom Baukonsens erfasst worden. Dies habe sich auf die gesamten südseitigen Verschließungsmaßnahmen, nämlich Anbringung einer Seitenverkleidung sowie eines Sturzes über dem einzubauenden Garagentor bezogen. Dasselbe habe für die Nische links neben dem geplanten Garagentor gegolten, sodass die gesamte Südseite derzeit ohne Baukonsens sei. Es sei jedenfalls die Zustimmung der Grundnachbarn im Hinblick auf die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze erforderlich. Dies vor allem deshalb, da der Einbau des Rolltores als solches nicht isoliert von den restlichen baulichen Maßnahmen beurteilt werden könne. Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Einzäungsmaßnahmen seien aus Sicht der Behörde als Einheit zu betrachten. Der Einbau des Garagentores könne nicht isoliert vom Verkleiden des Holzbalkons über der Einfahrt sowie den weiteren Maßnahmen (Errichtung einer Nische links, Herstellen einer Schleuse, Einziehen einer Zwischendecke, sowie Herstellen des erforderlichen Brandschutzes) betrachtet werden. Eine Zustimmungserklärung der Eigentümerin der Nachbarparzelle **2 sei durch die Antragsteller bisher nicht beigebracht worden. Durch die beantragte Änderung des Verwendungszweckes gemäß Bauansuchen vom 08.02.2018, verbessert mit Eingabe vom 23.04.2018, solle ein vollkommen geschlossener Raum geschaffen und nunmehr als Garage genützt werden. Wie bereits dem Baubescheid der Gemeinde Z vom 06.07.2017 zu entnehmen sei, gingen mit diesen Änderungen Auswirkungen sowohl in bau- als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht einher. Es liege daher ein Änderungsvorhaben iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO vor. Liege für ein Bestandsgebäude kein Baukonsens vor, sei für Bau- bzw Änderungsvorhaben eine Gesamtbetrachtung der gesamten baulichen Anlage geboten. Durch das Bau- bzw Änderungsvorhaben werde mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Gst **2 und Gst **1 KG Z verbaut. Das gegenständliche Vorhaben sei daher auch an den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 6, Absatz 6 und 7 TBO zu prüfen. Die Bauwerber hätten mit Nachreichung vom 23.04.2018 darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, TBO bereits anlässlich der Bauverhandlung im Oktober 2006 erteilt und in weiterer Folge auch schriftlich bestätigt worden sei. Für die Beurteilung eines Bau- bzw Änderungsvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Demgemäß seien die Bauwerber aufgefordert worden, die Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümerin der Gst **2 beizubringen. Da die Bauwerber diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hätten, sei das Bauansuchen zurückzuweisen gewesen. Dieselben verfahrensgegenständlichen baulichen Veränderungen seien bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 06.07.2017 abgewiesen worden. Nunmehr sei wiederrum der Einbau eines Garagentores sowie weiterer ergänzender baulicher Maßnahmen beantragt worden. Im Wesentlichen unterscheide sich das aktuelle Ansuchen nicht vom Bauansuchen vom 02.12.2016, ergänzt mit Schreiben vom 16.02.
- Mangels Änderung der Sach- und Rechtslage handle es sich daher um die gleiche Sache für die die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Rechtsansicht, dass die unterlassene Anzeige der Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens iSd § 37 Abs 3 dritter Satz TBO zum Verlust der Wirksamkeit der Bauanzeige führe, unrichtig sei. Während der Gesetzgeber im § 37 Abs 3 zweiter Satz TBO ausdrücklich statuiere, dass die Bauanzeige ihre Wirksamkeit verliere, wenn das anzeigepflichtige Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren vollendet werde, sei diese Rechtsfolge für die unterlassene Bauvollendungsanzeige im Gesetz eben nicht vorgesehen. Diesbezüglich sei auf die Feststellung der Erstbehörde zu verweisen, wo diese festgehalten habe, dass im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2009, Zl **** festgehalten worden sei, dass keine rechtliche Möglichkeit mehr bestehe, in den Baukonsens einzugreifen, wenn er bereits im Anzeigeverfahren akzeptiert worden sei. Es bestünde daher keine Möglichkeit mehr, die Genehmigung zurückzunehmen. Es sei sohin auch die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft X davon ausgegangen, dass bezüglich dem Verschließen der nördlichen und östlichen Seite des Carports ein Baukonsens des Bestandsgebäudes gegeben sei. Davon sei auch das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.11.2016 zu LVwG-2016/36/0545-1 ausgegangen. Darin sei angeführt, dass das verfahrensgegenständliche Rolltor an der Südseite des vormaligen Carports mehr als fünf Meter von der Grenze des Gst **2 KG Z entfernt situiert sei. Baumaßnahmen im Mindestabstandsbereich zu Gst **2 seien nicht antragsgegenständlichen und auch sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens. Wie selbst die Erstbehörde feststelle, könnte allenfalls das Verschließen der nordseitigen und der ostseitigen Wand des Carports von einem möglichen Baukonsens umfasst sein. Tatsache sei daher, dass betreffend dem Verschließen der nord- und ostseitigen Wand des Carports jedenfalls ein Baukonsens gegeben sei. Die Zustimmungserklärung der Nachbarn sei daher nicht mehr erforderlich, zumal die mehr als 50 prozentige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze vom Baukonsens bereits umfasst sei und für den Einbau eines Garagentores und der sonstigen beantragten Änderungsmaßnahmen, die mehr als fünf Meter von der Grenze entfernt seien, den Bestimmungen des § 6 keinerlei Relevanz zukomme. Durch die beantragten Baumaßnahmen erfolge keine Änderung des Verwendungszwecks. Auch wenn das bereits auf drei Seiten geschlossene Carport zusätzlich mit einem Garagentor versehen werde, ändere sich dadurch nichts am Verwendungszweck, nämlich dem des Abstellens von Kraftfahrzeugen. Abgesehen davon sei der Charakter als Garage bereits bei der Bauanzeige angeführt und in der Stellungnahme des Baumeisters GG vom 19.10.2017 von diesem ausdrücklich festgehalten worden, dass bereits durch das Verschließen des offenen Carports an zwei Seiten das Gebäude den Verwendungszweck Garage aufweise. Zumal aufgrund des vorliegenden Baukonsenses des Bestandsgebäudes das gegenständliche Bauansuchen nicht gemäß § 6 TBO zu beurteilen sei, sei die Zurückweisung des Bauansuchens mangels Vorlage der Zustimmungserklärung der Nachbarn nicht rechtens. Gegenstand des Bauansuchens im Jahr 2017 und sohin des Bescheides vom 06.07.2017 sei ausschließlich der Einbau eines Garagentores gewesen. Mit dem nunmehrigen Bauansuchen würden jedoch auch zahlreiche weitere Baumaßnahmen beantragt. Aufgrund der zahlreichen zusätzlichen Arbeiten könne jedoch nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Rechtsansicht, dass die unterlassene Anzeige der Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens iSd Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz TBO zum Verlust der Wirksamkeit der Bauanzeige führe, unrichtig sei. Während der Gesetzgeber im Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz TBO ausdrücklich statuiere, dass die Bauanzeige ihre Wirksamkeit verliere, wenn das anzeigepflichtige Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren vollendet werde, sei diese Rechtsfolge für die unterlassene Bauvollendungsanzeige im Gesetz eben nicht vorgesehen. Diesbezüglich sei auf die Feststellung der Erstbehörde zu verweisen, wo diese festgehalten habe, dass im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.04.2009, Zl **** festgehalten worden sei, dass keine rechtliche Möglichkeit mehr bestehe, in den Baukonsens einzugreifen, wenn er bereits im Anzeigeverfahren akzeptiert worden sei. Es bestünde daher keine Möglichkeit mehr, die Genehmigung zurückzunehmen. Es sei sohin auch die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn davon ausgegangen, dass bezüglich dem Verschließen der nördlichen und östlichen Seite des Carports ein Baukonsens des Bestandsgebäudes gegeben sei. Davon sei auch das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.11.2016 zu LVwG-2016/36/0545-1 ausgegangen. Darin sei angeführt, dass das verfahrensgegenständliche Rolltor an der Südseite des vormaligen Carports mehr als fünf Meter von der Grenze des Gst **2 KG Z entfernt situiert sei. Baumaßnahmen im Mindestabstandsbereich zu Gst **2 seien nicht antragsgegenständlichen und auch sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens. Wie selbst die Erstbehörde feststelle, könnte allenfalls das Verschließen der nordseitigen und der ostseitigen Wand des Carports von einem möglichen Baukonsens umfasst sein. Tatsache sei daher, dass betreffend dem Verschließen der nord- und ostseitigen Wand des Carports jedenfalls ein Baukonsens gegeben sei. Die Zustimmungserklärung der Nachbarn sei daher nicht mehr erforderlich, zumal die mehr als 50 prozentige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze vom Baukonsens bereits umfasst sei und für den Einbau eines Garagentores und der sonstigen beantragten Änderungsmaßnahmen, die mehr als fünf Meter von der Grenze entfernt seien, den Bestimmungen des Paragraph 6, keinerlei Relevanz zukomme. Durch die beantragten Baumaßnahmen erfolge keine Änderung des Verwendungszwecks. Auch wenn das bereits auf drei Seiten geschlossene Carport zusätzlich mit einem Garagentor versehen werde, ändere sich dadurch nichts am Verwendungszweck, nämlich dem des Abstellens von Kraftfahrzeugen. Abgesehen davon sei der Charakter als Garage bereits bei der Bauanzeige angeführt und in der Stellungnahme des Baumeisters GG vom 19.10.2017 von diesem ausdrücklich festgehalten worden, dass bereits durch das Verschließen des offenen Carports an zwei Seiten das Gebäude den Verwendungszweck Garage aufweise. Zumal aufgrund des vorliegenden Baukonsenses des Bestandsgebäudes das gegenständliche Bauansuchen nicht gemäß Paragraph 6, TBO zu beurteilen sei, sei die Zurückweisung des Bauansuchens mangels Vorlage der Zustimmungserklärung der Nachbarn nicht rechtens. Gegenstand des Bauansuchens im Jahr 2017 und sohin des Bescheides vom 06.07.2017 sei ausschließlich der Einbau eines Garagentores gewesen. Mit dem nunmehrigen Bauansuchen würden jedoch auch zahlreiche weitere Baumaßnahmen beantragt. Aufgrund der zahlreichen zusätzlichen Arbeiten könne jedoch nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.11.2006, Zl **** wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Lager auf Gst **1 KG Z erteilt. Die Bauvollendungsanzeige in Bezug auf den Baubescheid Zl ****, betreffend die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Lager vom 29.12.2008 wurde erstattet. Die Bauanzeige der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 21.12.2007 betreffend die Schließung des bestehenden Carports (laut Tekturplan vom 02.05.2007 im Norden zur GP **2 und ostseitig zur Verkehrsfläche GP **3) wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.01.2008, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Eine Bauvollendungsanzeige dazu wurde nie eingebracht.Die Bauanzeige der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 21.12.2007 betreffend die Schließung des bestehenden Carports (laut Tekturplan vom 02.05.2007 im Norden zur Gesetzgebungsperiode , **2 und ostseitig zur Verkehrsfläche Gesetzgebungsperiode **3) wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.01.2008, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Eine Bauvollendungsanzeige dazu wurde nie eingebracht. Mit dem nunmehr eingebrachten Bauansuchen vom 14.11.2017, geändert am 08.02.2018 und 23.04.2018, beantragen die nunmehrigen Beschwerdeführer die Anbringung einer Verkleidung im Inneren der Garage, die Errichtung einer Schleuse zum Bestandsgebäude hin und den Einbau eines Garagentores. Die Umschließungsbauteile bzw die Außenwände des Carports sind als Bestand ausgewiesen. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich als den Akten der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten: „
- Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. […] § 30Paragraph 30 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz 3,) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (Paragraph 33,), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) einzuleiten.
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) anhängig ist,
- b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist. Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.Im Übrigen ist Absatz 5, auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Das in Rede stehende Carport wurde ursprünglich mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.11.2006, Zl ****, baubehördlich genehmigt. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Carport mit Umfassungsbauteilen aus OSB-Platten samt Vollwärmeschutz und Verputz an zwei Seiten umschlossen. Diese Baumaßnahmen wurde mit Bauanzeige vom 21.12.2007 dem Bürgermeister der Gemeinde Z angezeigt, welcher diese Bauanzeige mit Schreiben vom 16.01.2008 zur Kenntnis genommen hat. Eine Fertigstellungsanzeige zu dieser Bauanzeige wurde seitens der Beschwerdeführer jedoch nie eingebracht. Festzuhalten ist, dass es sich bei diesen angezeigten Baumaßnahmen ihrem Wesen nach um die Errichtung eines Gebäudes gehandelt hat. Gemäß § 2 Abs 2 TBO 2018, welcher inhaltsgleich mit dem im Zeitpunkt der Bauanzeige in Geltung gestandenen § 2 Abs 2 TBO 2001 ist, sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein Carport ist im Gegensatz dazu nicht überwiegend umschlossen. Beide bauliche Anlagen dienen jedoch dem Schutz von Sachen, insbesondere von Fahrzeugen.Festzuhalten ist, dass es sich bei diesen angezeigten Baumaßnahmen ihrem Wesen nach um die Errichtung eines Gebäudes gehandelt hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018, welcher inhaltsgleich mit dem im Zeitpunkt der Bauanzeige in Geltung gestandenen Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2001 ist, sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein Carport ist im Gegensatz dazu nicht überwiegend umschlossen. Beide bauliche Anlagen dienen jedoch dem Schutz von Sachen, insbesondere von Fahrzeugen. Einer Baubewilligung bedurfte gemäß § 20 Abs 1 lit a TBO 2001 der Neubau eines Gebäudes (vgl dazu auch § 28 Abs 1 lit a TBO 2018). Durch die überwiegende Umschließung des damaligen Carports wurde sohin ein Gebäude geschaffen, welches einer Baubewilligung bedurft hätte. Auch nach der aktuellen Rechtslage bedarf die Umschließung eines Carports und damit die Errichtung eines Gebäudes einer Baubewilligung. Unstrittig ist, dass für die Umschließung des gegenständlichen Carports eine entsprechende Baubewilligung weder beantragt noch erteilt wurde. Es existiert eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige, jedoch fehlt die dazu entsprechende Fertigstellungsanzeige.Einer Baubewilligung bedurfte gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 der Neubau eines Gebäudes vergleiche dazu auch Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018). Durch die überwiegende Umschließung des damaligen Carports wurde sohin ein Gebäude geschaffen, welches einer Baubewilligung bedurft hätte. Auch nach der aktuellen Rechtslage bedarf die Umschließung eines Carports und damit die Errichtung eines Gebäudes einer Baubewilligung. Unstrittig ist, dass für die Umschließung des gegenständlichen Carports eine entsprechende Baubewilligung weder beantragt noch erteilt wurde. Es existiert eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige, jedoch fehlt die dazu entsprechende Fertigstellungsanzeige. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183 sowie 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. Mit der nunmehrigen Neuregelung in § 30 Abs 5 TBO 2018 ist vorgesehen, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183 sowie 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. Mit der nunmehrigen Neuregelung in Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 ist vorgesehen, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Der Erstattung der Bauanzeige kommt daher im gegenständlichen Verfahren besondere Relevanz zu, als die vorhin genannte Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn die entsprechende Bauvollendungsanzeige erstattet wurde. Eine derartige Bauvollendungsanzeige wurde seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Die Bauvollendungsanzeige vom 29.12.2008 bezieht sich ausschließlich auf den Baubescheid Zl **** und hat zum Inhalt die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Lager. Selbst wenn die Bauanzeige zur Umschließung des gegenständlichen Carports noch vor der Anzeige der Bauvollendung durch die belangte Behörde zur Kenntnis genommen worden ist und man allenfalls argumentieren könnte, dass die Anzeige der Bauvollendung vom 29.12.2008 auch die Umschließung des gegenständlichen Carports zum Inhalt hat, so ist dem entgegen zu halten, dass bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Bauvollendungsanzeige ausschließlich auf den Baubescheid vom 06.11.2006, Zl ****, Bezug genommen wird. Ein Hinweis darauf, dass die Umschließung des gegenständlichen Carports ebenfalls Inhalt der Bauvollendungsanzeige sein soll, findet sich darin nicht. Selbst wenn zum Beweis dafür seitens der Beschwerdeführer eine Rechnung der ausführenden Firma JJ vom 07.10.2008 über die USB-Beplankung vorgelegt wurde, ist weiters festzuhalten, dass das gegenständliche Carport darüber hinaus noch mit einer Dämmung und einem Verputz versehen wurde. Von einem fertiggestelltem Gebäude kann daher zum Zeitpunkt der Bauvollendungsanzeige nicht gesprochen werden bzw konnte diesbezüglich kein Nachweis durch die Beschwerdeführer erbracht werden. Es ist daher festzuhalten, dass für die Umschließung des gegenständlichen Carports eine Bauvollendungsanzeige nicht vorliegt. Die Bewilligungsfiktion iSd § 30 Abs 5 TBO 2018 kann sohin (noch) nicht greifen.Der Erstattung der Bauanzeige kommt daher im gegenständlichen Verfahren besondere Relevanz zu, als die vorhin genannte Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn die entsprechende Bauvollendungsanzeige erstattet wurde. Eine derartige Bauvollendungsanzeige wurde seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Die Bauvollendungsanzeige vom 29.12.2008 bezieht sich ausschließlich auf den Baubescheid Zl **** und hat zum Inhalt die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Lager. Selbst wenn die Bauanzeige zur Umschließung des gegenständlichen Carports noch vor der Anzeige der Bauvollendung durch die belangte Behörde zur Kenntnis genommen worden ist und man allenfalls argumentieren könnte, dass die Anzeige der Bauvollendung vom 29.12.2008 auch die Umschließung des gegenständlichen Carports zum Inhalt hat, so ist dem entgegen zu halten, dass bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Bauvollendungsanzeige ausschließlich auf den Baubescheid vom 06.11.2006, Zl ****, Bezug genommen wird. Ein Hinweis darauf, dass die Umschließung des gegenständlichen Carports ebenfalls Inhalt der Bauvollendungsanzeige sein soll, findet sich darin nicht. Selbst wenn zum Beweis dafür seitens der Beschwerdeführer eine Rechnung der ausführenden Firma JJ vom 07.10.2008 über die USB-Beplankung vorgelegt wurde, ist weiters festzuhalten, dass das gegenständliche Carport darüber hinaus noch mit einer Dämmung und einem Verputz versehen wurde. Von einem fertiggestelltem Gebäude kann daher zum Zeitpunkt der Bauvollendungsanzeige nicht gesprochen werden bzw konnte diesbezüglich kein Nachweis durch die Beschwerdeführer erbracht werden. Es ist daher festzuhalten, dass für die Umschließung des gegenständlichen Carports eine Bauvollendungsanzeige nicht vorliegt. Die Bewilligungsfiktion iSd Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 kann sohin (noch) nicht greifen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Änderungen im bestehenden, umschlossenen Carport, nämlich die Errichtung eines Wandaufbaus zur Herstellung der brandschutztechnischen Bestimmungen für Garagen, die Errichtung einer Brandschutztüre und einer Schleuse sowie eines Garagentores entsprechend den eingereichten Planunterlagen, verfasst von der KK GmbH, welche zuletzt mit Eingabe vom 23.04.2018 bei der belangten Behörde eingereicht wurden. Diese Maßnahmen, die geeignet sind, den Brandschutz zu berühren, erweisen sich als Umbaumaßnahmen iSd § 2 Abs 9 TBO 2018, welche gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungspflichtig sind. Ein Umbau ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn er sich auf einen rechtmäßigen Bestand beziehen kann (vgl dazu zB VwGH 20.02.1997, Zl 94/06/0103).Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Änderungen im bestehenden, umschlossenen Carport, nämlich die Errichtung eines Wandaufbaus zur Herstellung der brandschutztechnischen Bestimmungen für Garagen, die Errichtung einer Brandschutztüre und einer Schleuse sowie eines Garagentores entsprechend den eingereichten Planunterlagen, verfasst von der KK GmbH, welche zuletzt mit Eingabe vom 23.04.2018 bei der belangten Behörde eingereicht wurden. Diese Maßnahmen, die geeignet sind, den Brandschutz zu berühren, erweisen sich als Umbaumaßnahmen iSd Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2018, welche gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 bewilligungspflichtig sind. Ein Umbau ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn er sich auf einen rechtmäßigen Bestand beziehen kann vergleiche dazu zB VwGH 20.02.1997, Zl 94/06/0103). Für das gegenständlich umschlossene Carport ist festzuhalten, dass – mag dieses Carport ursprünglich entsprechend der Baubewilligung vom 06.11.2006, Zl **** errichtet worden sein -, dieses durch die Umfassung mit OSB-Platten und einem Vollwärmeschutz im Norden und Osten zu einem Gebäude und damit zu einem Aliud wurde, wofür der seinerzeit bestehende Konsens untergegangen ist (vgl dazu etwa VwGH 11.09.1986, Zl 86/06/0036). Es ist sohin davon auszugehen, dass für das gesamte Carport, welches sich nunmehr in der Natur als Garage darstellt, kein baurechtlicher Konsens vorhanden ist. Sämtliche geplanten Baumaßnahmen, welche sich daher auf ein Bauvorhaben beziehen, wofür kein Baukonsens existiert, erweisen sich daher als unzulässig. Im Ergebnis ist daher das gegenständliche Bauvorhaben seitens der belangten Behörde zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden, wenn gleich die Begründung im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu ändern war.Für das gegenständlich umschlossene Carport ist festzuhalten, dass – mag dieses Carport ursprünglich entsprechend der Baubewilligung vom 06.11.2006, Zl **** errichtet worden sein -, dieses durch die Umfassung mit OSB-Platten und einem Vollwärmeschutz im Norden und Osten zu einem Gebäude und damit zu einem Aliud wurde, wofür der seinerzeit bestehende Konsens untergegangen ist vergleiche dazu etwa VwGH 11.09.1986, Zl 86/06/0036). Es ist sohin davon auszugehen, dass für das gesamte Carport, welches sich nunmehr in der Natur als Garage darstellt, kein baurechtlicher Konsens vorhanden ist. Sämtliche geplanten Baumaßnahmen, welche sich daher auf ein Bauvorhaben beziehen, wofür kein Baukonsens existiert, erweisen sich daher als unzulässig. Im Ergebnis ist daher das gegenständliche Bauvorhaben seitens der belangten Behörde zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden, wenn gleich die Begründung im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu ändern war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die geplanten Baumaßnahmen derzeit als unzulässig erweisen, da sie sich auf eine bauliche Anlage beziehen, welche über keinen baurechtlichen Konsens verfügt. Auf die Frage der Zustimmungserklärung der betroffenen Nachbarin war daher nicht näher einzugehen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1727.5