RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2920-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(1)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(2)Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(2)Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (Paragraph 37 a, Absatz 2,) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3)Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(3)Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4)Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.
(4)Außer in den Fällen des Absatz eins und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.
(5)Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(5)Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Absatz 4, der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(6)Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
(6)Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
- a)eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben,
- b)den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(7)Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(7)Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(8)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9)Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
- außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2016/17 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 150 Stück Rotwild lediglich 92 Stück, und von den vorgeschriebenen 60 Stück Rehwild nur 55 Stück erlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Übertretung nach § 3 Abs 3 der
- DVO iVm § 37b TJG 2004 gehandelt. Dass der Abschussplan nicht erfüllt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.Der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2016/17 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 150 Stück Rotwild lediglich 92 Stück, und von den vorgeschriebenen 60 Stück Rehwild nur 55 Stück erlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Übertretung nach Paragraph 3, Absatz 3, der
- DVO in Verbindung mit Paragraph 37 b, TJG 2004 gehandelt. Dass der Abschussplan nicht erfüllt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber letztlich nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2016/17 erfüllbar.Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber letztlich nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2016/17 erfüllbar. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Was den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers wegen Befangenheit des Amtssachverständigen betrifft, ist Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Oktober 2014, E 707/2014, angeschlossen (VwGH vom 20.6.2016, Zl Ra 2016/09/0046, mwN; vgl auch VwGH 3.2.2017, Ra 2016/02/0055). Demnach bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Obwohl die erwähnte Judikatur den Fall berücksichtigt, dass ein Amtssachverständiger vor dem Verwaltungsgericht tätig wird, der nicht nur bereits im Verfahren vor der belangten Behörde tätig wurde, sondern, anders als im gegenständlichen Fall, auch bei der belangten Behörde als Bediensteter tätig ist, muss die Prüfung durch das Verwaltungsgericht die gleiche sein. Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Oktober 2014, E 707 aus 2014,, angeschlossen (VwGH vom 20.6.2016, Zl Ra 2016/09/0046, mwN; vergleiche auch VwGH 3.2.2017, Ra 2016/02/0055). Demnach bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Obwohl die erwähnte Judikatur den Fall berücksichtigt, dass ein Amtssachverständiger vor dem Verwaltungsgericht tätig wird, der nicht nur bereits im Verfahren vor der belangten Behörde tätig wurde, sondern, anders als im gegenständlichen Fall, auch bei der belangten Behörde als Bediensteter tätig ist, muss die Prüfung durch das Verwaltungsgericht die gleiche sein. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann aus der Entscheidung des VfGH vom 10.03.2015, Zl G180/2014, nicht abgeleitet werden, dass ein Amtssachverständiger, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger beigezogen war, vom Verwaltungsgericht in keinem Fall mehr beigezogen werden dürfte. Es ist vielmehr jeweils eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (vgl vom VwGH 22.6.2016, Zl Ra 2016/03/0027, mwN).Anders als der Beschwerdeführer meint, kann aus der Entscheidung des VfGH vom 10.03.2015, Zl G180/2014, nicht abgeleitet werden, dass ein Amtssachverständiger, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger beigezogen war, vom Verwaltungsgericht in keinem Fall mehr beigezogen werden dürfte. Es ist vielmehr jeweils eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche vom VwGH 22.6.2016, Zl Ra 2016/03/0027, mwN). Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden:
- die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe,
- die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und
- seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (siehe dazu ausführlich VwGH vom 28.3.2017, Zl Ro 2016/09/0009, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR; vgl ebenfalls VwGH vom 20.6.2016, Zl Ra 2016/09/0046).Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden:
- die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe,
- die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und
- seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (siehe dazu ausführlich VwGH vom 28.3.2017, Zl Ro 2016/09/0009, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR; vergleiche ebenfalls VwGH vom 20.6.2016, Zl Ra 2016/09/0046). Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, dem entscheidenden Gericht auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichts zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenübersteht (vgl. VwGH Ra 2018/03/0023-0025, mwN.). Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, dem entscheidenden Gericht auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichts zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenübersteht vergleiche VwGH Ra 2018/03/0023-0025, mwN.). Aus der Tatsache, dass der Amtssachverständige bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mitgewirkt hat und daher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr ex post seine eigene ex ante gegebene fachliche Meinung beurteile, lässt sich – nach Auffassung der erkennenden Richterin – keine Befangenheit ableiten. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schließlich widerlegt, er hat ihm aber auch teilweise zugestimmt. Aus der vom Beschwerdeführer weiters angeführten Entscheidung des VwGH vom 9.09.2015, Zl Ro 2014/03/0023, ist auch nichts zu gewinnen. Anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt liegen die vom Verwaltungsgerichtshof gerügten Begründungsmängel nicht auf der Seite des Amtssachverständigen, sondern auf der Seite der belangten Behörde. Warum hier ein unparteiisches Verhalten durch unsachliche psychologische Motive naheliegend sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür werden nicht genannt und auch das Gutachten selbst nicht konkret bekämpft. Für die erkennende Richterin ist das vom Sachverständigen erstattete Gutachten schlüssig und in keinem Punkt widersprüchlich. Darüber hinaus ist Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens nicht der Abschussplanbescheid der belangten Behörde, welcher nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Zum Antrag auf Fristgewährung zur Befassung eines Privatgutachters ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 24.11.2017 zugestellt wurde. Das Verwaltungsstrafverfahren selbst begann mit Erlassung der Strafverfügung vom 23.05.
- Der Beschwerdeführer hätte bereits ausreichend Zeit gehabt, um einen Sachverständigen zu beauftragen. Zur Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehenden Vorschriften dienen der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und ein den Interessen der Landeskultur angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden soll. Diese Schutzinteressen wurden in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Es war am Beschwerdeführer als Jagdleiter gelegen, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abschussplan erfüllt wird. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Nichterfüllung von Abschussplänen zumindest einmal strafvorgemerkt aufscheint. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchschnittliche Verhältnissen angegeben. Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal sich diese bei einem möglichen Strafrahmen bis zu Euro 6.000,-- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Der Strafrahmen wurde lediglich zu 5% ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Zu Spruchpunkt 2: Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Jagdleiter der GJ DD zu verantworten zu haben, dass der im Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017 vom 25.04.2016 bzw der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2016, Zl **** bewilligte Abschuss von 21 Stück Rehwild nicht erfüllt worden sei.Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Jagdleiter der GJ DD zu verantworten zu haben, dass der im Abschussplan für das Jagdjahr 2016 aus 2017, vom 25.04.2016 bzw der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2016, Zl **** bewilligte Abschuss von 21 Stück Rehwild nicht erfüllt worden sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.11.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (auch für den gegenständlichen Tatzeitraum) nicht dem TJG 2004 entsprechend rechtmäßig zum Jagdleiter bestellt war. Er war daher für das gegenständliche Jagdjahr 2016/17 für die Nichterfüllung des Abschussplanes strafrechtlich verantwortlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2920.8