RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/0096-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2017, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom
- Oktober 2017 bei der Erstbehörde am
- Oktober 2017 eingelangt, einen Antrag auf Mindestsicherung, konkret eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfs gestellt. In diesem Antrag ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Sie wohnt in der Adresse 1 in Z. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice Y und Frau AA am
- September 2017 abgeschlossen wurde, der bis 29.12.2017 gültig war. Außerdem erliegt dem erstinstanzlichen Akt ein Mietvertrag, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei der oben angeführten Adresse wohnhaft ist und sich eine Wohnung mit Herrn Egger Wolfgang teilt, wobei eine Pauschalmiete inklusive Betriebskosten in der Höhe von monatlich Euro 700,00 zu bezahlen ist, die zur Hälfte von der Beschwerdeführerin beglichen wird. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid, der nunmehr bekämpft wurde, wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 135,62 zugesagt und zwar gemäß § 6 TMSG vom 01.
- bis 31.05.
- Aus dem erstinstanzlichen Bescheid, der nunmehr bekämpft wurde, wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 135,62 zugesagt und zwar gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.
- bis 31.05.
- Die Beschwerdeführerin hat gemäß den Unterlagen im erstinstanzlichen Akt eine monatliche Notstandshilfe in der Höhe von Euro 615,19, der Mindestsatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, unter Berücksichtigung des Faktums, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebt, wurde mit Euro 475,01 abgezogen, sodass ein Plus von Euro 140,18 verbleibt. Die Beschwerdeführerin liegt über dem Mindestsatz von Euro 475,00 und kann ihr daher keine weitere finanzielle Zuwendung in Form einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährt werden. Was die Miete betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Miete in der Höhe von Euro 350,00 bezahlt. Die Tiroler Landesregierung gewährt Personen die lediglich in einer Wohngemeinschaft, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 70 % des Mindestsatzes der einer Person ausbezahlt wird, die wirklich alleine lebt. Das war zum damaligen Zeitpunkt eine Summe von Euro 394,
- 70 % davon ergeben Euro 275,80, dazu ist festzuhalten, dass diese Regelung eine Kulanzregelung der Tiroler Landesregierung darstellt und die Beschwerdeführerin somit mehr als Euro 100,00 über dem Satz liegt, der üblicherweise für eine 2-Personen-Haushalt gewährt werden würde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. III.römisch drei. Rechtslage: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) idgF lauten wie folgt: „§ 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Wie bereits oben ausgeführt, steht der Beschwerdeführerin keine Gewährung der Mindestsicherung für ihren Lebensunterhalt zu, da sie durch die Notstandshilfe in der Höhe von Euro 615,19 über dem Richtsatz des Mindestsatzes liegt. Der Mietzuschuss wurde aufgrund einer großzügigen Bestimmung des Landes Tirols bereits um mehr als Euro 100,00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin überschritten. Dies aufgrund einer außerordentlichen Regelung, die von der damaligen Politikerin Dr.in BB in einer Sitzung des CC genehmigt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.0096.3