RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1862-3; LVwG-2018/22/1863-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z., v.d. BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, Zl **** wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Abweisung - nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, Zl. ****, wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG (LVwG 2018/22/1862):
- a)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- b)Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 280,--, zu Spruchpunkt 2. Euro 44,-- und zu Spruchpunkt 3. Euro 22,--, sohin insgesamt Euro 346,-- zu leisten. 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Abweisung (LVwG 2018/22/1863): Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, Zl. ****, wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG (LVwG 2018/22/1862): I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 21.04.2018, gegen 11:15 Uhr Tatort: Gemeinde Z, Ortsteil X, Adresse 3 von Höhe Haus-Nr. **** bis Höhe Haus-Nr. ****Gemeinde Z, Ortsteil römisch zehn, Adresse 3 von Höhe Haus-Nr. **** bis Höhe Haus-Nr. **** Fahrzeug: Motorrad Honda RR-CBR, schwarz, ohne Kennzeichen 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. 2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Motorrad; Beschreibung des Fahrzeuges: Honda RR-CBR schwarz 3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG2. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG 3. § 36 lit. d KFG3. Paragraph 36, Litera d, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 1.400,00 2. 220,00 3. 110,00 Gemäß: § 99 Abs. 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage 44 Stunden 22 Stunden lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 173,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. €0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.903,00“ In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die Zeugen GI CC (Meldungsleger) sowie DD (Ehegattin des Beschwerdeführers), EE und FF einvernommen. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erschienen. Er ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Herrn AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z, lenkte am 21.4.2018, gegen 11:15 Uhr das Motorrad Honda RR-CBR, schwarz, ohne Kennzeichen, ohne dass dieses Motorrad zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und ohne dass für dieses Motorrad eine Haftpflichtversicherung bestand, in der Gemeinde Z, Ortsteil X, auf der öffentlichen Gemeindestraße „Adresse 1“ von Höhe Haus Nr. **** bis Höhe Haus Nr. **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. Herrn AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z, lenkte am 21.4.2018, gegen 11:15 Uhr das Motorrad Honda RR-CBR, schwarz, ohne Kennzeichen, ohne dass dieses Motorrad zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und ohne dass für dieses Motorrad eine Haftpflichtversicherung bestand, in der Gemeinde Z, Ortsteil römisch zehn, auf der öffentlichen Gemeindestraße „Adresse 1“ von Höhe Haus Nr. **** bis Höhe Haus Nr. **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, das gegenständliche Motorrad nicht gelenkt, sondern lediglich auf den Vorplatz geschoben und dort zwecks Aufwärmens des Motors gestartet zu haben. Dieser Variante des Geschehens schenkt das erkennende Gericht keinen Glauben. Sie steht in diametralem Gegensatz zu den Aussagen aller drei beigezogener Zeugen, die unter Wahrheitspflicht der Aussage des Beschwerdeführers widersprachen. Dabei gilt hervorzuheben, dass ungeachtet der Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussage seiner Ehegattin im Hinblick auf das laufende Ehescheidungsverfahren zwei weitere Zeugen das Geschehen völlig anders als der Beschwerdeführer schildern. Die Ehegattin DD sowie EE konnten beide unmittelbar wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad, welches zu diesem Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen war, im Übrigen ohne Helm, auf der Adresse 1 zum Wohnhaus des Beschwerdeführers fuhr. Beide hörten zuvor bereits das Motorengeräusch und DD konnte es sogar akustisch dem Motorrad des AA zuordnen. Bezeichnenderweise widerspricht sogar die Zeugin FF, als solche vom Beschwerdeführer entlastend angeführt (siehe die Eingabe vom 22.6.2018 mit der „Richtigstellung“ der Zeugin FF ebenfalls vom 22.6.2018) insofern massiv der Schilderung des AA, als sie ihn zwar nicht auf der Adresse 1 herannahen sah (sie war zu diesem Zeitpunkt kurzfristig in ihr eigenes Wohnhaus zurückgekehrt), jedoch wahrnehmen konnte, wie er auf dem Motorrad sitzend, bei laufendem Motor eine Handbewegung wie beim Gasgeben machte (vgl. die Aussage der Zeugin FF vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol; vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 9.7.2018 spricht sie davon, dass der Beschwerdeführer auf dem Motorrad saß und Gas gab). Diese Wahrnehmung bestätigt jene der Zeugen DD und EE, sprach doch der Beschwerdeführer stets davon, das Motorrad am Vorplatz lediglich gestartet zu haben, als es bereits „auf dem Ständer stand“ (damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass er nicht mehr auf dem Motorrad saß, zumal diesfalls ja eine ebenfalls unter Strafe und einem Entzug des Lenkberechtigung bedrohte Inbetriebnahme eines Fahrzeuges vorgelegen wäre) – siehe dazu seine Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 11.6.2018. Tatsächlich saß er zum Zeitpunkt, als die Zeugin FF wieder auf dem Vorplatz zurückkam und das Geschehen dort beobachten konnte, (noch immer) auf dem Motorrad und gab sogar noch Gas. Die Ehegattin DD sowie EE konnten beide unmittelbar wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad, welches zu diesem Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen war, im Übrigen ohne Helm, auf der Adresse 1 zum Wohnhaus des Beschwerdeführers fuhr. Beide hörten zuvor bereits das Motorengeräusch und DD konnte es sogar akustisch dem Motorrad des AA zuordnen. Bezeichnenderweise widerspricht sogar die Zeugin FF, als solche vom Beschwerdeführer entlastend angeführt (siehe die Eingabe vom 22.6.2018 mit der „Richtigstellung“ der Zeugin FF ebenfalls vom 22.6.2018) insofern massiv der Schilderung des AA, als sie ihn zwar nicht auf der Adresse 1 herannahen sah (sie war zu diesem Zeitpunkt kurzfristig in ihr eigenes Wohnhaus zurückgekehrt), jedoch wahrnehmen konnte, wie er auf dem Motorrad sitzend, bei laufendem Motor eine Handbewegung wie beim Gasgeben machte vergleiche die Aussage der Zeugin FF vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol; vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 9.7.2018 spricht sie davon, dass der Beschwerdeführer auf dem Motorrad saß und Gas gab). Diese Wahrnehmung bestätigt jene der Zeugen DD und EE, sprach doch der Beschwerdeführer stets davon, das Motorrad am Vorplatz lediglich gestartet zu haben, als es bereits „auf dem Ständer stand“ (damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass er nicht mehr auf dem Motorrad saß, zumal diesfalls ja eine ebenfalls unter Strafe und einem Entzug des Lenkberechtigung bedrohte Inbetriebnahme eines Fahrzeuges vorgelegen wäre) – siehe dazu seine Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 11.6.2018. Tatsächlich saß er zum Zeitpunkt, als die Zeugin FF wieder auf dem Vorplatz zurückkam und das Geschehen dort beobachten konnte, (noch immer) auf dem Motorrad und gab sogar noch Gas. Die genannten Zeugen haben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Selbst die Zeugin DD machte ungeachtet der diesbezüglichen Vermutungen seitens des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise wahrheitswidrig belasten zu wollen. So legte sie nachvollziehbar dar, dass es ihr eigentlich gar nicht darum gegangen ist, ihren Ehrmann wegen der Fahrt mit dem Motorrad zur Anzeige zu bringen. Vielmehr war es das perfide Verhalten des Beschwerdeführers, der einfach den Schlüsselbund der Zeugin DD versteckte und diesen erst herausgab, als die Polizei ihn dazu aufforderte, welches die Zeugin DD dazu veranlasste, die Polizei zu verständigen. Die Aussagen der Zeugin DD, aber auch der übrigen Zeuginnen, erwiesen sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als stimmig und glaubhaft. Wenn seitens des Beschwerdeführers versucht wird, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin DD wegen bestimmter Ungenauigkeiten in der Schilderung des Geschehensablaufes (also z.B., wie die Zeugin DD schlussendlich in den Keller gekommen ist) zu erschüttern, ist dies nicht ansatzweise gelungen, konnten doch die Zeuginnen DD und EE, was den hier wesentlichen Teil des Geschehens, nämlich der Frage, ob sie wahrnehmen konnten, wie der Beschwerdeführer mit dem Motorrad an der Adresse 1 gefahren ist, unzweideutig in glaubhafter Art und Weise, gespickt mit zahlreichen Details (z.B. der „Überraschung“, dass er ohne Helm gefahren ist) schildern und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Zweifel, sich ihrer Schilderung des Geschehens vollinhaltlich anzuschließen. Bedenken im Hinblick auf den durchgeführten Alkomattest wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Feststeht, dass dieser in völlig unbedenklicher Art und Weise und ohne dass es dabei zu irgendwelchen Problemen gekommen ist, mit einem geeichten Gerät (siehe die Mitteilung vom des BEV vom 16.2.2017 über die durchgeführte Eichung). Dass das gegenständliche Motorrad ungeachtet des Umstandes, dass kein amtliches Kennzeichen angebracht war, zur Tatzeit zum Verkehr zugelassen war und über eine entsprechend Haftpflichtversicherung verfügt hätte, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer vorgebracht. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/68 (StVO), lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/68 (StVO), lauten wie folgt: „§ 5
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […] § 99Paragraph 99 […]
(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. […]“ Weiters von Belang sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267, idF BGBl I 2018/37 (KFG 1967):Weiters von Belang sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267, in der Fassung BGBl römisch eins 2018/37 (KFG 1967): „§
- Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, a) sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, (…) d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht und (…) §
- StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat. Bei dieser Fahrt war das Motorrad weder zum Verkehr zugelassen noch verfügte der Beschwerdeführer über die erforderliche Haftpflichtversicherung. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist zu Spruchpunkt
- aufgrund des hohen Alkoholgehaltes auszugehen. Bei Spruchpunkt
- und
- liegt ebenfalls Vorsatz vor, zumal er wusste, dass er ein Motorrad lenkte, das zum Tatzeitpunkt weder zum Verkehr zugelassen war noch über eine erforderliche Haftpflichtversicherung verfügte. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist zu Spruchpunkt
- aufgrund des hohen Alkoholgehaltes auszugehen. Bei Spruchpunkt
- und
- liegt ebenfalls Vorsatz vor, zumal er wusste, dass er ein Motorrad lenkte, das zum Tatzeitpunkt weder zum Verkehr zugelassen war noch über eine erforderliche Haftpflichtversicherung verfügte. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist jedenfalls zu Spruchpunkt
- als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Aber auch die beiden anderen Verwaltungsübertretungen weisen einen nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auf, dienen doch auch diese übertretenen Normen schlussendlich der Verkehrssicherheit. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war angesichts einer, wenngleich nicht einschlägigen, Verwaltungsstrafvormerkung nichts zu werten. Erschwerend war die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist jedenfalls zu Spruchpunkt
- als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch Paragraph 5, Absatz eins, StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Aber auch die beiden anderen Verwaltungsübertretungen weisen einen nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auf, dienen doch auch diese übertretenen Normen schlussendlich der Verkehrssicherheit. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war angesichts einer, wenngleich nicht einschlägigen, Verwaltungsstrafvormerkung nichts zu werten. Erschwerend war die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheinen die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Sie liegen im unteren Bereich des jeweils in Frage kommenden Strafrahmens und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Abweisung (LVwG 2018/22/1863): I.römisch eins. Verfahrensgang: Zum Verfahrensgang bis zum hier angefochten Bescheid vom 2.8.2018 kann vollinhaltlich auf die Ausführungen in diesem Bescheid Seite 8 verwiesen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.6.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die in diesem Schriftsatz erhobene Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.5.2018, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten gerechnete ab Zustellung dieses Bescheides entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen und die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde hätte nicht ausreichend geprüft, ob die Zustellung des Mandatsbescheides überhaupt rechtswirksam durchgeführt wurde. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben. Beweis wurde auch in diesem Verfahren aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die Zeugen DD (Ehegattin des Beschwerdeführers) und das Zustellorgan der Post, Herr GG einvernommen. Der Beschwerdeführer ist – wie schon oben erwähnt -zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erschienen. Er ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten. II.römisch zwei. Sachverhalt Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem, hier entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.5.2018, Zl. **** wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb Rückschein zugestellt. dieser ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellschein liefert als öffentliche Urkunde grundsätzlich vollen Beweis für die Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges. Um im Hinblick auf die, wenngleich nur zögerlichen Argumente in der Beschwerde, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges betrifft, jeden Zweifel auszuschließen, wurde das Zustellorgan im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeuge einvernommen. Das Zustellorgan der Post AG, der Zeuge GG, geb. **.**.****, ging beim Zustellvorgang wie folgt vor (im Detail siehe die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung): Zunächst verschaffte er sich durch Klingeln Gewissheit darüber, dass ein Zustellversuch unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Nachdem sich niemand gemeldet hatte, füllte er den gelben Hinterlegungszettel aus und hinterließ diesen im Briefkasten des Beschwerdeführers. Auf diesem Hinterlegungszettel ist als Postamt, bei dem die Hinterlegung erfolgte, das Postamt W angeführt. Der Beschwerdeführer holte diese Sendung jedoch nie ab. Es steht sohin fest, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid vom 14.5.2018 am 18.5.2018 rechtswirksam zugestellt wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der hier maßgebliche Zustellvorgang – wie oben dargelegt - mithin gesetzeskonform erfolgte. Der Zeuge GG konkretisierte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Zustellvorgang wie folgt: „Zunächst versuche ich, normal zuzustellen und wenn niemand zu Hause ist, dann läute ich an der Tür. Wenn niemand zu Hause ist, dann muss ich eine Benachrichtigung machen. Dann ist es so, dass ich in meiner linken Hand diverse Postware habe, wie Zeitungen und Reklame, die werfe ich mal grundsätzlich in das Postfach hinein. Danach schreibe ich eine Benachrichtigung bzw Hinterlegung. Dort gehe ich wie folgt vor: Ich bekomme den RSb-Brief so wie er im Akt eingelegen ist, allerdings ohne das Pickerle mit dem ECO-Code. Für diesen Vorgang benutze ich ein elektronisches Gerät. Ich sitze in der Zustellbasis und bringe dort bereits üblicher Weise auf den RSb-Briefen den angesprochen ECO-Code an. Da habe ich eine Rolle, von der ich dieses Pickerle herabziehe. Diese Rolle habe ich auch beim Zustellvorgang selbst mit, falls ich das Pickerl vergesse hinaufzukleben. Mit dem von mir geschilderten Gerät kann ich nun diesen Code einscannen, dann schreibe ich diesen gelben Benachrichtigungszettel, auf diesem gelben Zettel gibt es unten auch noch einen Barcode. Zuvor muss ich Hinterlegung drücken, es steht dabei welches Postamt ich benachrichtigen muss. Das gebe ich ein, dann kommt dieser Barcode, Benachrichtigungszettel. Den Barcode gebe ich dann im Gerät ein. Danach ist es für mich abgeschlossen. Ich fülle also nicht nur den gelben Benachrichtigungszettel aus, sondern parallel dazu muss ich das eben wie geschildert in das elektronische Gerät eingeben. Dann werfe ich den gelben Hinterlegungszettel in das Postkasterl ein.“ Der Zeuge machte vor dem erkennenden Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage ist in sich stimmig und konnten seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Widersprüche erkannt werden. Für das Gericht bestehen sohin keinerlei Zweifel, sich dieser Aussage vollinhaltlich anzuschließen. Der Zeuge konnte insbesondere mit seinen Ausführungen in Bezug auf die Eingabe von sog. Eco-Codes in einem speziellen elektronischen Gerät nachvollziehbar darlegen, dass im gegenständlichen Fall zwingend davon auszugehen ist, dass die gelbe Hinterlegungsanzeige ordnungsmäßig in der Hausbrieffachanlage des Beschwerdeführers hinterlassen wurde. Auch der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung keinerlei Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen ausfindig machen. Damit steht aber fest, dass die Zustellung gesetzeskonform erfolgte. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer die Sendung nicht beim Postamt W abgeholt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (AVG) lautet wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Fest steht – wie oben näher ausgeführt – dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid vom 14.5.2018 am 18.5.2018 rechtswirksam zugestellt wurde. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Weidereinsetzungsantrages samt Vorstellung vom 22.6.2018 kann vollinhaltlich auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 6 verwiesen werden. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst festzuhalten, dass durch das verspätete Einbringen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, der rechtswirksam zugestellt wurde, die erste notwendige Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung vorliegt. Weiter verlangt § 71 AVG das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses. Als solche Ereignisse kommen auch innere Vorgänge, worunter auch ein Versehen bzw ein Irrtum zu subsumieren ist, in Frage (vgl beispielsweise VwGH 24.02.1992, 91/10/0251). Die Versäumung der Frist darf nicht auf ein Verschulden der Partei zurückgeführt werden. Allerdings hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Zu den materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst festzuhalten, dass durch das verspätete Einbringen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, der rechtswirksam zugestellt wurde, die erste notwendige Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung vorliegt. Weiter verlangt Paragraph 71, AVG das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses. Als solche Ereignisse kommen auch innere Vorgänge, worunter auch ein Versehen bzw ein Irrtum zu subsumieren ist, in Frage vergleiche beispielsweise VwGH 24.02.1992, 91/10/0251). Die Versäumung der Frist darf nicht auf ein Verschulden der Partei zurückgeführt werden. Allerdings hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Versehen bzw ein Irrtum im obigen Sinne konnte jedoch mit dem bloß allgemein gehaltenen, völlig vagen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise dargelegt werden. Darin finden sich u.a. nicht ansatzweise begründete Verdächtigungen in Richtung seiner Ehefrau, dass diese die Hinterlegungsanzeige unterschlagen habe. Diese dementiert dies auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol heftig und war zudem im hier in Frage kommenden Zeitraum des Einlegens der Hinterlegungsanzeige auf Urlaub in Italien. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind sehr eingehend und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich auch diesen Ausführungen, sie finden sich im angefochtenen Bescheid auf Seite 9, vollinhaltlich an. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht ansatzweise gelungen, mit seinen lediglich allgemein gehalten Floskeln, denen nichts Konkretes zu entnehmen ist, das Vorliegen eines bloß minderen Grad des Verschuldens darzulegen. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend zu begründen und wurde dieser von der belangten Behörde völlig zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1862.3