RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0621-12; LVwG-2018/29/0622-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BA, Adresse 1, Z, gegen
- den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2017, *****,AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0621)den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2017, *****,, AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0621)
- den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0622)
- den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0622)
- den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0622)
- den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, AbgabenNr *****, (LVwG-2018/29/0622) jeweils betreffend Vorschreibung der Hundesteuer, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid dahingehend abgeändert wird, als die Hundesteuer für den Hund CC für das Jahr 2014 (03/2014 bis 12/2014) mit Euro 71,00 neu festgesetzt wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, *****, wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid dahingehend abgeändert wird, als die Hundesteuer für den Hund CC für das Jahr 2014 (03 aus 2014, bis 12 aus 2014,) mit Euro 71,00 neu festgesetzt wird.
- Die Beschwerden gegen die Bescheide des Stadtmagistrat Z vom 17.05.2017, *****, sowie jeweils vom 04.12.2015 zu den Zlen *****, ***** und ***** werden als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2017, Zl *****, AbgabenNr *****, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr gehaltenen Hund (Border Collie), Rufname: CC, Marke: *****, aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF die Hundesteuer für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 99,96 zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, Zl *****, AbgabenNr *****, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr gehaltenen Hund (Border Collie), Rufname: CC, Marke: 4834, aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF die Hundesteuer für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 78,10 zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, Zl *****, AbgabenNr *****, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr gehaltenen Hund (Border Collie), Rufname: CC, Marke: 4834, aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF die Hundesteuer für das Jahr 2015 in Höhe von Euro 86,40 zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, Zl *****, AbgabenNr *****, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr gehaltenen Hund (Border Collie), Rufname: „DD“, Marke: *****, aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF die Hundesteuer für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 78,10 zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.12.2015, Zl *****, AbgabenNr *****, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr gehaltenen Hund (Border Collie), Rufname: „DD“, Marke: *****, aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF die Hundesteuer für das Jahr 2015 in Höhe von Euro 86,40 zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und hinsichtlich des Bescheides vom 17.05.2017, *****, zusammengefasst vorgebracht, dass sie den Hund CC am 06.11.2016 ordnungsgemäß beim Stadtmagistrat Z angemeldet habe. Nachdem sie erst fast sieben Monate später die Hundesteuermarke bekommen habe, seien auch zwei Bescheide für die Hundesteuer 2016 und 2017 zugestellt worden. Obwohl der Rüde erst seit dem 01.11.2016 in Z gehalten werde, sei ihr vorsätzlich die Hundesteuer für das gesamte Jahr 2016 rechtswidrig vorgeschrieben worden. Es wurde beantragt, den Bescheid 2016 auf den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.12.2016 zu ändern. In den Beschwerden gegen die weiteren vier Bescheide hinsichtlich der Vorschreibung der Hundesteuer für die Jahre 2014 und 2015 wurde lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Hund länger als 2 Monate in Z gehalten habe, ihr Wohnsitz sei zu diesem Zeitpunkt in Y gewesen. Es wurde beantragt, die Bescheide zu beheben. Gleichzeitig wurde jeweils die Aussetzung der Einhebung beantragt, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 28.12.2017,*****, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z ***** als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr halte, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten habe. Auf der Facebook Seite der Beschwerdeführerin sei eine Vielzahl an Beweisfotos aus den Jahren 2012 bis 2017 mit beiden Hunden im Raum Z ersichtlich gewesen, auf den Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass mindestens zwei schwarz-weiße Border Collies seit dem 03.02.2012 in Z gehalten würden. Mit Schreiben vom 28.01.2016 habe BA (Anmerkung: der Ehegatte der Beschwerdeführerin) bei der EE den Besitz und die Haltung von zwei Hunden in der Wohnung Adresse 1 angezeigt bzw um Genehmigung der Haltung dieser Hunde dem Mietvertrag entsprechend angesucht. Die Haltung der Hunde seit Anfang 2016 sei auch von Nachbarn im Haus Adresse 1 bestätigt worden. Darüber hinaus seien Anhaltungen im Laufe des Jahres 2016 (am 28.05.2016 um 19.30 Uhr am X und am 23.07.2016 um 7.21 Uhr am W) durch die mobile Überwachungsgruppe der Stadt Z innerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Laut Bericht des Referates Veterinärwesen vom 02.02.2017 sei die Haltung der Hunde in Z zumindest seit Dezember 2015 amtsbekannt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 28.12.2017,, *****, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z ***** als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr halte, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten habe. Auf der Facebook Seite der Beschwerdeführerin sei eine Vielzahl an Beweisfotos aus den Jahren 2012 bis 2017 mit beiden Hunden im Raum Z ersichtlich gewesen, auf den Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass mindestens zwei schwarz-weiße Border Collies seit dem 03.02.2012 in Z gehalten würden. Mit Schreiben vom 28.01.2016 habe BA (Anmerkung: der Ehegatte der Beschwerdeführerin) bei der EE den Besitz und die Haltung von zwei Hunden in der Wohnung Adresse 1 angezeigt bzw um Genehmigung der Haltung dieser Hunde dem Mietvertrag entsprechend angesucht. Die Haltung der Hunde seit Anfang 2016 sei auch von Nachbarn im Haus Adresse 1 bestätigt worden. Darüber hinaus seien Anhaltungen im Laufe des Jahres 2016 (am 28.05.2016 um 19.30 Uhr am römisch zehn und am 23.07.2016 um 7.21 Uhr am W) durch die mobile Überwachungsgruppe der Stadt Z innerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Laut Bericht des Referates Veterinärwesen vom 02.02.2017 sei die Haltung der Hunde in Z zumindest seit Dezember 2015 amtsbekannt. Aufgrund der für die Abgabenbehörde offenkundigen Fakten und vorhandenen Unterlagen sowie der laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die zwei Hunde bereits seit 2012 in Z durch die Familie AA gehalten würden und sei von einer gemeinschaftlichen Hundehaltung von Herrn und Frau AA iSd § 1 Abs 4 der Hundesteuerordnung auszugehen.Aufgrund der für die Abgabenbehörde offenkundigen Fakten und vorhandenen Unterlagen sowie der laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die zwei Hunde bereits seit 2012 in Z durch die Familie AA gehalten würden und sei von einer gemeinschaftlichen Hundehaltung von Herrn und Frau AA iSd Paragraph eins, Absatz 4, der Hundesteuerordnung auszugehen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 21.12.2017,*****, wurden die vier Beschwerden gegen die Vorschreibung der Hundesteuer für die Jahre 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 in Z behördlich gemeldet gewesen sei, ebenso wie ihre beiden Töchter. BA sei im Dezember 2015 von der Amtstierärztin mit zwei Hunden angehalten worden, weiters sei auf zahlreichen Lichtbildern, welche auf Facebook gepostet wurden, klar er zu erkennen, dass mindestens zwei schwarz/weiße Border Collies seit 03.02.2012 in Z gehalten würden.Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 21.12.2017,, *****, wurden die vier Beschwerden gegen die Vorschreibung der Hundesteuer für die Jahre 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 in Z behördlich gemeldet gewesen sei, ebenso wie ihre beiden Töchter. BA sei im Dezember 2015 von der Amtstierärztin mit zwei Hunden angehalten worden, weiters sei auf zahlreichen Lichtbildern, welche auf Facebook gepostet wurden, klar er zu erkennen, dass mindestens zwei schwarz/weiße Border Collies seit 03.02.2012 in Z gehalten würden. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht in beiden Verfahren den Antrag, den Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte darin ergänzend zusammengefasst aus, dass der Stadtmagistrat Z willkürlich feststelle, dass seit 03.02.2012 mindestens zwei schwarz-weiße Border Collies in Z gehalten würden. Diese Behauptungen seien falsch und auch strafrechtlich bedenklich, weil sie vorsätzlich wahrheitswidrig seien. Mit heilloser Fantasie versuche die Behörde ohne Skrupel mit falschen Behauptungen eine Abgabenschuld zu konstruieren. Dabei würden Schriftstücke auch offensichtlich bewusst falsch wiedergegeben, zumal im Schreiben vom 28.01.2016 an die EE lediglich angezeigt worden sei, dass sie zwei Hunde besitzen würden und um die Genehmigung der Haltung der beiden Hunde in der Wohnung Adresse 1 lediglich angesucht worden sei. Im Verfahren werde die Behörde beweisen müssen, ob und welche Nachbarn die Haltung von Hunden in der Wohnung bestätigt hätten, was die zwei Anhaltungen im Laufe des Jahres 2016 durch die mobile Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates Z erweisen solle, könne wohl nur die Behörde selbst im Verfahren erklären. Ein fehlendes rechtsstaatliches Verständnis der Behörde werde auch dadurch deutlich unterstrichen, als am Ende der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte in „Sittenhaftung“ genommen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die gegenständlichen Akten sowie der Akt 2018/20/0623 gemeinsam verhandelt wurden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert sowie die beiden Beschwerdeführer einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erwarb von einer Züchterin im März 2011 den Border Collie mit Rufnamen „FF“, geb xx.xx.xxxx (Hundepass PL *****) sowie am März 2014 den Border Collie mit dem Rufnamen „CC“, geb xx.xx.xxxx (Hundepass *****), wobei dieser Hund von der Beschwerdeführerin am 06.03.2014 übernommen wurde (PV). Die Beschwerdeführerin ist durchgehend seit 07.09.2015 in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ebenso mit Hauptwohnsitz gemeldet war sie in der Zeit vom 16.12.2008 bis 29.01.2010 sowie vom 20.09.2010 bis 20.09.
- In der Zeit vom 20.09.2012 bis 07.04.2015 war sie in Z mit Nebenwohnsitz gemeldet (ZMR Abfrage vom 31.03.2018). Die Beschwerdeführerin war zumindest seit Jänner 2014, so auch in den Jahren 2015 und 2016 überwiegend, jedenfalls aber mehr als zwei Monate pro Jahr, in Z wohnhaft und aufhältig. Der Hund FF befand sich zumindest seit Beginn 2014, der Hund CC zumindest seit
- März 2014, (überwiegend) in Z. Am 06.11.2016 wurde der Border Collie „CC“ beim Stadtmagistrat Z angemeldet wobei angegeben wurde, dass die Haltung des Hundes seit 01.11.2016 in Z erfolge (Hundeanmeldung Eingangsnummer ***** vom 06.11.2016). Mit Datum 11.09.2016 wurde der Border Collie „FF“ beim Stadtmagistrat Z durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, BA, angemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen in Klammer angeführten Beweismitteln und insbesondere nachstehender Beweiswürdigung: Vorab ist festzuhalten, dass bereits von Seiten der Abgabenbehörde für die andauernde Haltung der beiden verfahrensgegenständlichen Hunde in Z seit zumindest dem Jahr 2014 mehrere Indizien ins Treffen geführt wurden. So erfolgten Anhaltungen durch die mobile Überwachungsgruppe am 27.05.2016 und am 23.07.2016 im Stadtgebiet von Z, konkret wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BA, mit den Hunden FF und CC im Raum Z angetroffen. Darüber hinaus konnten von dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol zahlreiche Bilder auf der Facebook Seite der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten BA gesichtet werden, welche insbesondere auch die Beschwerdeführerin mit den Hunden CC und FF in Z und Umgebung im Zeitraum 2012 bis 2016 zeigten. Bereits hieraus lassen sich regelmäßige Aufenthalte in Z ableiten. Die Beschwerdeführerin verantwortete sich im behördlichen und landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich damit, dass sie den Hund FF Anfang März 2011 von einer Züchterin in Australien übernommen habe, den Hund CC habe sie am 06.03.2014 am Flughafen in V abgeholt. Sie habe immer nur diese beiden Hunde gehalten. Sie habe bis 01.09.2016 ihren Hauptwohnsitz in Y gehabt und sei ausschließlich tageweise, dies meist zwei Mal im Monat für zwei bis drei Tage in Z aufhältig gewesen. Sie habe in Y studiert und dort auch zwei Firmen betrieben. Sie sei immer mit ihren Hunden an den Wochenenden mit dem Auto von Y nach Z gefahren. Diese seien die langen Autofahrten (8,5 bis 12 Stunden) gewohnt, zumal es sich um „Showhunde“ gehandelt habe. Insbesondere auch über Vorhalt und mehrmalige Nachfrage, dass sowohl ihr Ehegatte BA als auch ihre beiden Kinder seit 2010 durchgehend in Z gemeldet und zumindest seit Ende 2013 laut Angaben der Beschwerdeführerin auch in Z wohnhaft waren, blieb sie dabei, dass sie selbst nur tageweise in Z aufhältig gewesen sei und erst seit September 2016, als sie ihre Lehre begann, nach Z gezogen sei. Die Hunde, insbesondere auch FF, seien immer nur dann in Tirol gewesen, wenn sie selbst eben in Tirol gewesen sei. Lediglich wenn sie Dienstreisen durchzuführen gehabt habe, sei es vorgekommen, dass sie die Hunde bei ihrem Mann in Z gelassen habe. Dies jedoch jedenfalls nicht länger als zehn Tage durchgehend. Die Beschwerdeführerin versuchte auch durch Vorlage mehrerer Urkunden, fast alle in Yer Sprache, zu veranschaulichen, dass sie die Hunde überwiegend in Y und nicht in Z gehalten habe.Die Beschwerdeführerin verantwortete sich im behördlichen und landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich damit, dass sie den Hund FF Anfang März 2011 von einer Züchterin in Australien übernommen habe, den Hund CC habe sie am 06.03.2014 am Flughafen in römisch fünf abgeholt. Sie habe immer nur diese beiden Hunde gehalten. Sie habe bis 01.09.2016 ihren Hauptwohnsitz in Y gehabt und sei ausschließlich tageweise, dies meist zwei Mal im Monat für zwei bis drei Tage in Z aufhältig gewesen. Sie habe in Y studiert und dort auch zwei Firmen betrieben. Sie sei immer mit ihren Hunden an den Wochenenden mit dem Auto von Y nach Z gefahren. Diese seien die langen Autofahrten (8,5 bis 12 Stunden) gewohnt, zumal es sich um „Showhunde“ gehandelt habe. Insbesondere auch über Vorhalt und mehrmalige Nachfrage, dass sowohl ihr Ehegatte BA als auch ihre beiden Kinder seit 2010 durchgehend in Z gemeldet und zumindest seit Ende 2013 laut Angaben der Beschwerdeführerin auch in Z wohnhaft waren, blieb sie dabei, dass sie selbst nur tageweise in Z aufhältig gewesen sei und erst seit September 2016, als sie ihre Lehre begann, nach Z gezogen sei. Die Hunde, insbesondere auch FF, seien immer nur dann in Tirol gewesen, wenn sie selbst eben in Tirol gewesen sei. Lediglich wenn sie Dienstreisen durchzuführen gehabt habe, sei es vorgekommen, dass sie die Hunde bei ihrem Mann in Z gelassen habe. Dies jedoch jedenfalls nicht länger als zehn Tage durchgehend. Die Beschwerdeführerin versuchte auch durch Vorlage mehrerer Urkunden, fast alle in Yer Sprache, zu veranschaulichen, dass sie die Hunde überwiegend in Y und nicht in Z gehalten habe. Was die behauptete berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Y betrifft, nämlich dass sie zwei Firmen in Y geführt und deshalb ihren Lebensmittelpunkt in Y gehabt habe, ist auszuführen, dass in keinster Weise von Seiten der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurde, dass ein tatsächliches Wirken vor Ort in Y durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt ist. Bei den beiden Firmen handelt es sich laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um eine Immobilienfirma, welche zur Verwaltung eines Hauses gegründet wurde und darüber hinaus um eine Firma, welche sich mit Werbegrafiken (Erstellung von Flyern) befasst. Das Bestehen der beiden Unternehmen belegt jedoch nicht, dass dadurch der Lebensmittelpunkt in Y gewesen ist, zumal nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass für das Führen der beiden Unternehmen eine faktische „durchgehende“ Anwesenheit vor Ort erforderlich gewesen wäre, dies wurde weder vorgebracht noch in irgendeiner Art und Weise dargelegt. Zur Meldung des Hundes CC wurde in der Beschwerde von Seiten der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, dass sie den Rüden erst seit 01.11.2016 in Z halte (die Meldung erfolgte erst am 06.11.2016). Der Hund FF wurde von BA auch erst am 11.09.2016 bei der Abgabenbehörde angemeldet. Bereits diese Angaben in der Anmeldung und in der Beschwerde waren – wie obige Verantwortung der Beschwerdeführerin, nämlich bereits seit 01.09.2016 (mit den Hunden) in Z gewesen zu sein, belegt - falsch. Von Seiten der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Anhaltungen im Jahr 2016 durch die MÜG in Z erfolgten sowie dass im Dezember 2015 eine Kontrolle durch die Amtstierärztin stattfand, ebenso dass die diversen geposteten Lichtbilder die Hunde FF und CC in Z zeigten, dies auch bereits in den Jahren 2014 und 2015 und 2016, sohin vor der Anmeldung der Hunde bei der Abgabenbehörde, diesbezüglich wurde lediglich darauf verwiesen, dass es sich nur um „Momentaufnahmen“ handle. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest bereits seit Jänner 2014 überwiegend und hauptsächlich in Österreich aufgehalten hat, ebenso die beiden Hunde. Erstmals anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zB an, dass sie mit 01.09.2016 die Lehre zur Mechatronikerin bei der Firma GG angefangen habe und sei ihr ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie fix in Österreich bleiben werde. Trotz mehrmaliger diesbezüglicher konkreter Befragung durch das erkennende Gericht, blieb die Beschwerdeführerin jedoch dabei, dass sie auch im Jahr 2016 lediglich zwei Mal im Monat für wenige Tage mit ihren Hunden nach Z gekommen sei, sie sei vor September 2016 nie länger in Z aufhältig gewesen. Dem widerspricht bereits, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 in Z polizeilich gemeldet war, seit 07.05.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz. Auch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, den sie 2010 geheiratet hat, und auch ihre beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder seit 20.09.2010 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet sind, begründet den Verdacht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie - sowie die beiden Hunde - sich bis September 2016 überwiegend in Y aufgehalten hätten, unrichtig sind, was durch diverse Fotos auf Facebook, insbesondere in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie davor und die Auffälligkeiten der Hunde beim Magistrat Z sowie durch das Schreiben vom 28.01.2016 an die EE, wonach die Haltung zweier Hunde in der Wohnung angezeigt und um Genehmigung angesucht wurde, erhärtet wird. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde sodann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt und ist aus dem Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2018 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 18.01.2016 bis 15.04.2016 durchgehend „Arbeitslosengeldbezug“ erhalten hat (ebenso, dass sie seit 01.09.2016 bis dato als Arbeiterlehrling bei der GG beschäftigt ist). Mit Schreiben vom 04.05.2018 wurde seitens des AMS über diesbezügliche Rückfrage des erkennenden Gerichtes mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18.01.2016 bis 15.04.2016 am Vorbereitungsbasiskurs „Frauen in Handwerk und Technik“ teilgenommen hat. Die Kurszeiten diesbezüglich waren von Montag bis Donnerstag jeweils von 9.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr. Frau AA habe lediglich an fünf Tagen gefehlt (wobei eine Abwesenheit gegenüber dem AMS – wie telefonisch ergänzend mitgeteilt wurde - mit Pflegeurlaub begründet wurde, eine weitere zur Vorbereitung bzw Bewerbung bei der GG diente), ansonsten habe sie laufend am Kurs teilgenommen. Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann mit Schreiben vom 04.06.2018, dass sie diesen Kurs an ‚58 Tagen‘ besucht habe, die Fehltage würden daraus resultieren, die Aufenthaltsdauer in Y für ihre berufliche Tätigkeit zu verlängern. Damit wurde für das erkennende Gericht jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin – was ihren Aufenthalt und sohin auch jenen der Hunde anbelangt - trotz konkrete Befragung nicht nur wesentliche Aspekte verschwieg, sondern bewusst die Unwahrheit sagte. Sie war nämlich insbesondere in den ersten vier Monaten im Jahr 2016 nicht nur, wie sie in der mündlichen Verhandlung aussagte, zweimal im Monat für wenige Tage in Z, sondern wesentlich länger und durchgehend. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Fehltage zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsdauer in Y dienten, sind schlichtweg falsch oder aber wurde das AMS von der Beschwerdeführerin falsch informiert. Dass die Beschwerdeführerin nur an den Kurstagen in Z war, ist insbesondere in Zusammenschau mit der erheblichen Entfernung nach Y lebensfremd und wurden die behaupteten Aufenthalte in Y darüber hinaus in keiner Weise belegt, auch für die Jahre 2014 und 2015 wurden zB keine Meldebestätigungen aus Y vorgelegt, dem gegenüber war die Beschwerdeführerin aber seit 2010 in Z gemeldet. Die Angaben der Beschwerdeführerin (und ihres Ehegatten) was den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und deren Hunde bereits im Jahr 2016 anbelangt, waren falsch und haben insgesamt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin massiv erschüttert, sodass auch die Angaben zu den angeblich nur sporadischen Aufenthalten in den Jahren 2014 und 2015 in Z unglaubwürdig sind. Verstärkt wird dieser Eindruck auch durch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, zB dass sie - unabhängig von den obigen Ausführungen zu den Aufenthalten in Z – (sich und) ihre beide Kinder nur deshalb bereits seit 20.09.2010 in Österreich gemeldet habe (obwohl sie erst später nach Österreich gezogen sein sollen), damit in Österreich die Familienbeihilfe bezogen werden könne. Es mag zwar sein, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden Hunde in den Jahren 2014 bis 2016 auch in Y aufgehalten haben, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden an Ausstellungen teilgenommen hat, die diesbezüglich vorgelegten Lichtbilder belegten jedoch keinesfalls, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Hunden bis einschließlich September 2016 überwiegend in Y aufhielt. Vielmehr liegen zahlreiche Bilder vor, die die Hunde in den Jahren 2014 und 2015 und 2016 in Z zeigen. Zudem erscheint es für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Ende 2007 und Ende 2009 geborenen Kinder, welche beide seit 20.09.2010 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet waren, alleine bei ihrem Vater in Z lässt und im Gegenzug dazu sich überwiegend in Y aufhält. Noch weniger glaubwürdig ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann zwei Mal im Monat den weiten Weg von Y nach Österreich mit dem Auto auf sich genommen hat (Fahrzeit für eine Strecke zwischen 8,5 und 12 Stunden), nur um dann für zwei oder drei Tage in Z zu verweilen. Tankbelege wurden auch hier nicht vorgelegt, Angaben zum Fahrzeug hat die Beschwerdeführerin aus welchen Gründen auch immer, wiederum verweigert. Allein für die Hunde würden diese häufigen langen Fahrten auch eine unzumutbare Belastung darstellen, ebenso wie für die Kinder, welche – nach Angaben der Beschwerdeführerin - bis zum Jahr 2013 angeblich ebenfalls die langen Wege an den Wochenenden auf sich nehmen mussten (was aber wiederum den ZMR-Meldungen widerspricht). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin selbst als auch ihres Ehegatten immer wieder bewusst falsche Angaben im Verfahren gemacht und im Gegenzug dazu keine konkreten Anhaltspunkte bzw Beweise vorgelegt wurden, welche belegt hätten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden erst seit September 2016 in Z aufgehalten hat. Auch die Vielzahl an nicht in der Amtssprache vorgelegten Yen Urkunden vermögen vielleicht darlegen, dass sich die Hunde auch in Y aufgehalten haben, dies beweist jedoch in keiner Weise, dass die Hunde überwiegend in Y und nicht in Z gehalten wurden, Meldebestätigung hat die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – auch keine vorgelegt. Insbesondere durch die Bestätigung des AMS, dass die Beschwerdeführerin über vier Monate hinweg im Jahr 2016 einen Kurs beim AMS besuchte, machte deutlich, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehegatte BA) im Laufe des Verfahrens in ihrem Vorbringen sowie im Zuge ihrer Einvernahme von dem erkennenden Gericht wesentliche (für sie ungünstige) Aspekte verschwieg oder bewusst falsch darstellte, weshalb den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich auch in den Jahren 2014 und 2015 vorwiegend in Y aufgehalten habe, kein Glauben zu schenken war. In Zusammenschau mit den vorliegenden Lichtbildern, den Meldedaten, dem Umstand, dass die beiden Hunde bereits seit Dezember 2015 bei der Behörde auffällig wurden, steht für das erkennende Gericht sohin fest, dass seit zumindest Jänner 2014 sich die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Hunde FF und CC (dieser zumindest seit März 2014) überwiegend in Z aufgehalten haben und die Hunde in Z gehalten wurden. IV.römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 1 Hundesteuerordnung 2013 der Stadt Z hat jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Gemäß Paragraph eins, Hundesteuerordnung 2013 der Stadt Z hat jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Gemäß § 2 der Hundesteuerordnung wird die Steuer für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrichten ist. Wird ein Hund vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet oder die Hundesteuermarke (§ 9) returniert, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat gerechnet ab Rückgabe der Hundesteuermarke gutzuschreiben.Gemäß Paragraph 2, der Hundesteuerordnung wird die Steuer für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrichten ist. Wird ein Hund vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet oder die Hundesteuermarke (Paragraph 9,) returniert, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat gerechnet ab Rückgabe der Hundesteuermarke gutzuschreiben. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013 wurde die Hundesteuer für das Jahr 2014 mit Euro 85,20, festgesetzt, mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2014 für das Jahr 2015 mit Euro 86,20 und mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2015 für das Jahr 2016 mit Euro 99,
- Aufgrund des oben angeführten Sachverhalt steht fest, dass der Hund FF von der Beschwerdeführerin zumindest seit 01.01.2014 in Z überwiegend gehalten wurde, der Hund CC seit 06.03.
- Als Halter des Hundes FF im Jahr 2016 hat sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BA, deklariert. Die Steuerverpflichtung trifft sohin für die Jahre 2014 bis 2016 hinsichtlich des Hundes CC die Beschwerdeführerin, ebenso wie für den Hund FF von März 2014 bis 31.12.2015, ab 2016 wurde die Hundesteuer dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Im Hinblick darauf war die Hundesteuer wie folgt festzusetzen und vorzuschreiben: 02-12/2014 FF Euro 78,10 03-12/2014 CC Euro 71,00 01-12/2015 FF Euro 86,40 01-12/2015 CC Euro 86,40 01-12/2016 CC Euro 99,96 Die Höhe der vorgeschriebenen Hundesteuern entspricht dem jeweiligen Steuersatz, welcher mit Gemeinderatsbeschluss festgesetzt wurden. Hinsichtlich des Hundes FF wurde von Seiten der Behörde für das Jahr 2014 die Hundesteuer nur ab Februar 2014 vorgeschrieben, zumal die Behörde – mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen - davon ausging, dass der Hund aus demselben Wurf wie der Hund CC stammt und sohin im Februar 2014 drei Monate alt wurde, was die Steuerpflicht auslöste. Der von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 25.04.2018 erhobene Einwand der Befangenheit gegenüber beiden Richtern entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Es wurde ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihren Standpunkt zu vertreten und Beweise vorzulegen. Im Sinne der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht erfolgte auch eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Befragung der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die vorliegenden Lichtbilder, worin keinerlei Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren gesehen werden kann. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,
- Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0621.12