← Österreich

{'item': ['LVwG-2018/31/1604-5', 'LVwG-2018/31/1605-5']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1604-5; LVwG-2018/31/1605-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, Deutschland, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen ● das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, **** (LVwG-2018/31/1605), wegen Übertretungen nach der StVO, sowie ● gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, **** (LVwG-2018/31/1604), wegen Ausspruch eines Lenkverbotes, zu Recht: A. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, ****, wegen Übertretungen nach der StVO (LVwG-2018/31/1605):

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt
  2. als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.
  4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
  5. und
  6. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  7. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
  8. und
  9. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  10. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  11. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, ****, wegen Ausspruch eines Lenkverbotes (LVwG-2018/31/1604):
  12. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbots auf sechs Monate, gerechnet ab 10.3.2018, somit bis einschließlich 10.9.2018, herabgesetzt wird.
  13. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, ****, wegen dreier Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2018/31/1605): I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.03.2018, 21.11 Uhr Tatort: Adresse 3, XTatort: Adresse 3, römisch zehn Fahrzeug(e): PKW ****
  14. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l.
  15. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
  16. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Übertretung nach
  17. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
  18. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
  19. § 4 Abs. 1 lit. a StVO
  20. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
  21. § 4 Abs. 1 lit. c StVO
  22. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO Geldstrafe (€):
  23. 2.000,00
  24. 250,00
  25. 250,00 Gemäß: § 99 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tag(e) 3 Tage 3 Tage“ Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass für die Verursachung eines Verkehrsunfalles keine objektiven Beweisergebnisse vorliegen. Es finden sich keine korrespondierenden Beschädigungen, welche mit der Verursachung eines Sachschadens im Heckbereich eines anderen Fahrzeuges beim Rückwärtsausparken aus einer Parklücke entstanden sein konnten und wurden derartige Beschädigungen vom einschreitenden Beamten auch nicht festgestellt. Vielmehr habe der Meldungsleger keine persönlichen dienstlichen Wahrnehmungen zur Verursachung eines Verkehrsunfalles durch den Beschuldigten gemacht. Nachdem weder ein Verkehrsunfall noch eine Sachbeschädigung iSd § 4 StVO vorliege, könne dem Beschuldigten auch keine Verletzungen der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden und habe er auch keine Fahrerflucht begangen.Nachdem weder ein Verkehrsunfall noch eine Sachbeschädigung iSd Paragraph 4, StVO vorliege, könne dem Beschuldigten auch keine Verletzungen der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden und habe er auch keine Fahrerflucht begangen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Führerscheinakt der belangten Behörde zu Zahl ****. Weiters wurde am 10.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Meldungsleger Inspektor CC, Polizeiinspektion X, als Zeuge einvernommen wurde.Weiters wurde am 10.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Meldungsleger Inspektor CC, Polizeiinspektion römisch zehn, als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer, dem mit Ladungsbeschluss vom 14.8.2018 das persönliche Erscheinen aufgetragen wurde, ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde diesbezüglich von der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf Urlaub befinde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: AA lenkte am 10.3.2018 gegen 21:11 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (D) am für sämtliche Verkehrsteilnehmer zugänglichen Parkplatz der Bergbahn X an der Adresse Adresse 3 in X und befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. AA lenkte am 10.3.2018 gegen 21:11 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (D) am für sämtliche Verkehrsteilnehmer zugänglichen Parkplatz der Bergbahn römisch zehn an der Adresse Adresse 3 in römisch zehn und befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der am 10.3.2018 um 21:36 Uhr mittels Alkomatmessung erzielte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 1,23 mg/l. Nicht festgestellt werden konnte hingegen mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenken einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und ihm dementsprechend Obliegenheitsverletzungen iSd § 4 Abs 1 lit a StVO (Anhalteverpflichtung) und § 4 Abs 1 lit c StVO (Mitwirkungsverpflichtung) anzulasten sind:Nicht festgestellt werden konnte hingegen mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenken einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und ihm dementsprechend Obliegenheitsverletzungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Anhalteverpflichtung) und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (Mitwirkungsverpflichtung) anzulasten sind: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht vielmehr fest, dass jener Pkw, der vom Beschwerdeführer beim Ausparken seines Kraftfahrzeuges vom Liftparkplatz beschädigt worden sein könnte, weder anlässlich der nur ca. 5 Minuten nach der Meldung der Leitstelle initiierten Amtshandlung eruiert werden konnte, noch ein diesbezüglicher Schaden im Nachhinein seitens eines Benützers dieses Parkplatzes bei der PI X oder den umliegenden Polizeiinspektionen gemeldet wurde.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht vielmehr fest, dass jener Pkw, der vom Beschwerdeführer beim Ausparken seines Kraftfahrzeuges vom Liftparkplatz beschädigt worden sein könnte, weder anlässlich der nur ca. 5 Minuten nach der Meldung der Leitstelle initiierten Amtshandlung eruiert werden konnte, noch ein diesbezüglicher Schaden im Nachhinein seitens eines Benützers dieses Parkplatzes bei der PI römisch zehn oder den umliegenden Polizeiinspektionen gemeldet wurde. Es können daher allenfalls Mutmaßungen dahingehend angestellt werden, ob die von den holländischen Zeugen wahrgenommene Touchierung eines anderen Fahrzeuges beim Ausparken des Beschwerdeführers am Liftparkplatz einen Sachschaden beim gegnerischen Fahrzeug zur Folge hatte. Weiters ist der gegenständlichen Anzeige zu entnehmen, dass auch die nach dem gegenständlichen Ausparkmanöver von den Zeugen wahrgenommene Kollision des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers mit einem Skiständer ganz offensichtlich zu keinem Sachschaden an dieser Einrichtung geführt hat. Der Umstand und das Ausmaß der Alkoholisierung wurden von der Rechtsvertretung hingegen in keiner Lage des Verfahrens in Zweifel gezogen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 42/2018 (StVO 1960), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2018, (StVO 1960), lauten wie folgt: „§ 4 Verkehrsunfälle.

(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  1. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. […] § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch AlkoholParagraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. …
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  4. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  5. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
  2. a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
  2. b)wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer richtet sich in seinem Rechtsmittel nicht substantiiert gegen den Umstand und das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung einräumte, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und einen „Blödsinn gebaut“ zu haben und wenige Tage nach dem gegenständlichen Vorfall auf der Polizeidienststelle angerufen und sich für sein Verhalten entschuldigt hat, durchaus nachvollziehbar. Es war daher zum Lenkzeitpunkt von einem im Sinn des § 99 Abs 1 lit a StVO relevanten Alkoholgehaltes der Atemluft von 1,23 mg/l (Messergebnis vom 10.3.2018 21:36 Uhr) auszugehen.Es war daher zum Lenkzeitpunkt von einem im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO relevanten Alkoholgehaltes der Atemluft von 1,23 mg/l (Messergebnis vom 10.3.2018 21:36 Uhr) auszugehen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. ist auszuführen, dass der belangten Behörde keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgelegen sind, dass dem Beschwerdeführer die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angelastet werden könnte. Die auf der Schilderung der holländischen Zeugen basierende bloße Vermutung, dass der Beschwerdeführer beim Ausparken vom Liftparkplatz ein anderes Fahrzeug in derart massiver Weise touchiert haben, dass daraus zwingend ein Sachschaden am gegnerischen Kraftfahrzeug resultiert ist, wurde – insbesondere durch die Nichtfeststellung des gegnerischen Fahrzeuges – durch keinerlei Beweisergebnisse objektiviert. Somit steht aber zusammenfassend fest, dass keinesfalls mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und dementsprechend seine Anhalte- und Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. Aus diesem Grund war im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018 aus dem Rechtsbestand zu entfernen. V.römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der zu Spruchpunkt 1. geahndeten Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein musste, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Beim Verschulden war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Zu berücksichtigen war zudem, dass die gegenständliche Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23mg/
  3. l)deutlich über der Grenze des § 99 Abs 1 lit a StVO von 0,8mg/l lag. Beim Verschulden war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Zu berücksichtigen war zudem, dass die gegenständliche Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23mg/
  4. l)deutlich über der Grenze des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO von 0,8mg/l lag. Unter Berücksichtigung des gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall die Mindeststrafe durch die Strafbemessung der belangten Behörde lediglich geringfügig überschritten wurde. Unter Berücksichtigung des gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall die Mindeststrafe durch die Strafbemessung der belangten Behörde lediglich geringfügig überschritten wurde. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- für das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l erscheint dem erkennenden Gericht unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst bei bisheriger Unbescholtenheit durchaus schuld- und tatangemessen. B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, ****, wegen Ausspruch eines Lenkverbotes (LVwG-2018/31/1604): I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 22.3.2018, ****, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer das Recht ab, von seinem für die Lenkberechtigungsklassen A, B und MSL ausgestellten deutschen Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten, beginnend ab 10.3.2018, in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in diesem Zeitraum das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.3.2018 in X ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei mittels Alkomat ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l festgestellt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und hiernach Fahrerflucht begangen.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.3.2018 in römisch zehn ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei mittels Alkomat ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l festgestellt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und hiernach Fahrerflucht begangen. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2018, ****, keine Folge gegeben. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bereits oben unter A I. im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Gründe vorgebracht und abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Lenkverbotsdauer auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bereits oben unter A römisch eins. im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Gründe vorgebracht und abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Lenkverbotsdauer auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen. Beweis wurde aufgenommen wie oben unter A I. ausgeführt.Beweis wurde aufgenommen wie oben unter A römisch eins. ausgeführt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 1998/11/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 und viele andere).Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 1998/11/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 und viele andere). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A II. AA am 10.3.2018 gegen 21:11 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (D) in X am dortigen Liftparkplatz unter der Adresse Adresse 3 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die am 10.3.2018 um 21:36 Uhr durchgeführte Alkomatmessung ergab einen relevanten Atemluftalkoholgehalt von 1,23 mg/l.Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A römisch zwei. AA am 10.3.2018 gegen 21:11 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (D) in römisch zehn am dortigen Liftparkplatz unter der Adresse Adresse 3 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die am 10.3.2018 um 21:36 Uhr durchgeführte Alkomatmessung ergab einen relevanten Atemluftalkoholgehalt von 1,23 mg/l. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/2018 (FSG), zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018, (FSG), zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30.
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Paragraph 30,
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Somit steht auch fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) verwirklicht wurde.Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Somit steht auch fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) verwirklicht wurde. Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, die aufgrund des Umstandes, dass AA eine deutsche Lenkberechtigung und keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, gemäß § 30 Abs 1 erster Satz FSG in ein Lenkverbot umzuwandeln war. Daraus resultiert gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, die aufgrund des Umstandes, dass AA eine deutsche Lenkberechtigung und keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz FSG in ein Lenkverbot umzuwandeln war. Aufgrund des Wegfalles der Verursachung eines Verkehrsunfalles sowie der daraus resultierenden Obliegenheitsverletzungen (vgl A II. und IV.) war daher spruchgemäß zu entscheiden und die von der belangten Behörde verfügte Lenkverbotsdauer von 12 Monaten auf die Mindestdauer von sechs Monaten zu reduzieren.Aufgrund des Wegfalles der Verursachung eines Verkehrsunfalles sowie der daraus resultierenden Obliegenheitsverletzungen vergleiche A römisch zwei. und römisch vier.) war daher spruchgemäß zu entscheiden und die von der belangten Behörde verfügte Lenkverbotsdauer von 12 Monaten auf die Mindestdauer von sechs Monaten zu reduzieren. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1604.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.