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{'item': 'LVwG-2018/41/1249-3'}

Obsah (9)§ 64Art 133§ 9§ 71§ 45§ 68§ 4§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1249-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 64Abs 2 VSt

G zu den Spruchpunkten 1) und 2) mit jeweils Euro 10,00, sohin mit insgesamt Euro 20,00, neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu den Spruchpunkten 1) und 2) mit jeweils Euro 10,00, sohin mit insgesamt Euro 20,00, neu festgesetzt. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 15.05.2018, Zl ****, wurde Frau AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sehr geehrte Frau AA, Sie sind durch die CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2,

§ 9Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung in Z, Adresse 3, bestellte verantwortlich Beauftragte.Sie sind durch die CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2,

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung in Z, Adresse 3, bestellte verantwortlich Beauftragte. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Lebensmittelunternehmerin ein durch diese Firma hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar einen Kunststoffbecher mit Klappdeckel mit einem Feinkosterzeugnis, verpackt (mit einem Bruttogewicht von 271

  1. g)– es war dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt – unter der Bezeichnung „Mayonaise Salat mit Käse“ am 31.01.2017 um 14.35 Uhr in deren Betrieb (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 3, durch Anbieten zum Verkauf in einer im Bereich der Selbstbedienung des dortigen Geschäftes aufgestellten Kühlvitrine wie folgt entgegen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verkehr gebracht hat:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Lebensmittelunternehmerin ein durch diese Firma hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar einen Kunststoffbecher mit Klappdeckel mit einem Feinkosterzeugnis, verpackt (mit einem Bruttogewicht von 271
  2. g)– es war dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt – unter der Bezeichnung „Mayonaise Salat mit Käse“ am 31.01.2017 um 14.35 Uhr in deren Betrieb (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 3, durch Anbieten zum Verkauf in einer im Bereich der Selbstbedienung des dortigen Geschäftes aufgestellten Kühlvitrine wie folgt entgegen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, in Verkehr gebracht hat: 1) Entgegen Anhang III Z 2. 1 LMIV, wonach bei Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2018 zugelassene Süßungsmittel enthalten, in der Kennzeichnung der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 9 Buchstabe
  3. a)LMIV) anzubringen ist, ist in der Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels nicht angegeben, obwohl aufgrund der Zutatenliste das Süßungsmittel „Saccharin“ enthalten ist.Entgegen Anhang römisch drei Ziffer 2, 1 LMIV, wonach bei Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2018, zugelassene Süßungsmittel enthalten, in der Kennzeichnung der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels (Artikel 9, Buchstabe
  4. a)LMIV) anzubringen ist, ist in der Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels nicht angegeben, obwohl aufgrund der Zutatenliste das Süßungsmittel „Saccharin“ enthalten ist. 2) Entgegen Anhang VII, Teil C LMIV, wonach Lebensmittelzusatzstoffe, die einer der dort angeführten Klassen zuzuordnen sind, mit der Bezeichnung dieser Klasse gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer zu benennen sind, ist in der Kennzeichnung des gegenständlichen LebensmittelsEntgegen Anhang römisch sieben, Teil C LMIV, wonach Lebensmittelzusatzstoffe, die einer der dort angeführten Klassen zuzuordnen sind, mit der Bezeichnung dieser Klasse gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer zu benennen sind, ist in der Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels - „Konservierungsmittel“ anstatt „Konservierungsstoff“, und - „Süßstoff“ anstatt „Süßungsmittel“ angegeben. Sie haben dadurch als verantwortlich Beauftragte der CC GmbH folgende Verwaltungsübertretung(
  5. en)begangen: 1) § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 9 Buchstabe
  6. a)iVm Anhang III Z 2. 1 LMIV1) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 9, Buchstabe
  7. a)in Verbindung mit Anhang römisch drei Ziffer 2, 1 LMIV 2) § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 9 Buchstabe 2) iVm Anhang VII, Teil C LMIV2) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 9, Buchstabe 2) in Verbindung mit Anhang römisch sieben, Teil C LMIV Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese Uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

§

Paragraph 1) 150,00 2) 150,00 1) 12 Stunden 2) 12 Stunden 1) 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG1) 90 Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG 2) 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG2) 90 Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG Ferner haben Sie

§ 64

des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Des weiteren wird Ihnen

§ 71Abs.

3 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 165,90 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zur dortigen Auftragsnummer 17009288 vorgeschrieben.Des weiteren wird Ihnen

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 165,90 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zur dortigen Auftragsnummer 17009288 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 495,90 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessungsausübung geltend gemacht. Zu Spruchpunkt 1) wurde ausgeführt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift

Anhang II Z 2.1 LMIV die betreffenden Stoffe nur mit der Pflichtangabe kenntlich zu machen seien, wenn diese als Süßungsmittel eingesetzt werden. Beim gegenständlichen Produkt sei das Süßungsmittel Saccharin offensichtlich lediglich als Geschmacksverstärker verwendet worden, weshalb die Beanstandung jedenfalls nicht gerechtfertigt sei. Auch für den Fall, dass das Süßungsmittel „Saccharin“ weder als Füllstoff oder Geschmacksverstärker verwendet worden sei, sei zumindest dem Zutatenverzeichnis jedenfalls zu entnehmen, dass dem gegenständlichen Produkt Süßungsmittel hinzugefügt wurden. Dem Etikett des Produktes seien sohin jedenfalls alle verpflichtenden Angaben zu entnehmen, weshalb auch aus diesem Grund keine Bestrafung gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt 1) wurde ausgeführt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift

Anhang römisch zwei Ziffer 2 Punkt eins, LMIV die betreffenden Stoffe nur mit der Pflichtangabe kenntlich zu machen seien, wenn diese als Süßungsmittel eingesetzt werden. Beim gegenständlichen Produkt sei das Süßungsmittel Saccharin offensichtlich lediglich als Geschmacksverstärker verwendet worden, weshalb die Beanstandung jedenfalls nicht gerechtfertigt sei. Auch für den Fall, dass das Süßungsmittel „Saccharin“ weder als Füllstoff oder Geschmacksverstärker verwendet worden sei, sei zumindest dem Zutatenverzeichnis jedenfalls zu entnehmen, dass dem gegenständlichen Produkt Süßungsmittel hinzugefügt wurden. Dem Etikett des Produktes seien sohin jedenfalls alle verpflichtenden Angaben zu entnehmen, weshalb auch aus diesem Grund keine Bestrafung gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt 2) wurde festgehalten, dass Anhang VII, Teil C LMIV nicht zu entnehmen sei, dass die Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ und „Süßungsmittel“ wortwörtlich zu erfolgen haben. Die verwendeten Begriffe würden sowohl im alltäglichen als auch im rechtlichen Sprachgebrauch Synonyme darstellen, so dass mit der verwendeten Bezeichnung der Verordnung jedenfalls Genüge getan worden sei, zumal beide Begriffe inhaltlich völlig identisch seien und dem Verbraucher vollinhaltlich bekannt seien. Zu Spruchpunkt 2) wurde festgehalten, dass Anhang römisch sieben, Teil C LMIV nicht zu entnehmen sei, dass die Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ und „Süßungsmittel“ wortwörtlich zu erfolgen haben. Die verwendeten Begriffe würden sowohl im alltäglichen als auch im rechtlichen Sprachgebrauch Synonyme darstellen, so dass mit der verwendeten Bezeichnung der Verordnung jedenfalls Genüge getan worden sei, zumal beide Begriffe inhaltlich völlig identisch seien und dem Verbraucher vollinhaltlich bekannt seien. Zur verhängten Strafhöhe wurde zu beiden Strafvorwürfen ausgeführt, dass es in keiner Weise sachgerecht sei, die Maximalstrafe zur Begründung eines fahrlässigen und absolut geringfügigen Verstoßes ohne Schaden heranzuziehen, um die Strafhöhe zu argumentieren. Festgehalten werde, dass für derartige Verstöße ansonsten, wenn überhaupt, pro Beanstandung zwischen € 50,00 und € 100,00 an Strafe verhängt würden, dies bei vergleichbarem Sachverhalt. Die Strafe sei jedenfalls zu hoch. Unter den gegebenen Umständen wäre sogar eine Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G möglich. Es sei auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.Zur verhängten Strafhöhe wurde zu beiden Strafvorwürfen ausgeführt, dass es in keiner Weise sachgerecht sei, die Maximalstrafe zur Begründung eines fahrlässigen und absolut geringfügigen Verstoßes ohne Schaden heranzuziehen, um die Strafhöhe zu argumentieren. Festgehalten werde, dass für derartige Verstöße ansonsten, wenn überhaupt, pro Beanstandung zwischen € 50,00 und € 100,00 an Strafe verhängt würden, dies bei vergleichbarem Sachverhalt. Die Strafe sei jedenfalls zu hoch. Unter den gegebenen Umständen wäre sogar eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG möglich. Es sei auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Zu den Kosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH wurde ausgeführt, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei. Seien einzelne Kennzeichnungselemente nicht angeführt, so stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnis benötige. Aus dem Strafvorwurf ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um allfällige mangelhafte Kennzeichnungen handle. Die Kosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH stünden daher nicht zu. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen, in eventu die verhängte Strafe angemessen zu reduzieren sowie die Untersuchungskosten der AGES jedenfalls nicht zuzusprechen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 06.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Im Zuge einer am 31.01.2017 in der Filiale der CC GmbH in Z, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probennummer **** mit der Bezeichnung „Mayonaise Salat mit Käse“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, AGES, zur amtlichen Untersuchung übermittelt. Im amtlichen Untersuchungszeugnis dieses Institutes wurde festgestellt, dass die eingereichte Probe aufgrund der Zutatenliste ein Süßungsmittel (Saccharin) enthält, jedoch der Hinweis „mit Süßungsmittel“ iVm der Bezeichnung des Lebensmittels fehlt. Weiters wurde festgestellt, dass in der Zutatenliste der Probe ua „Konservierungsmittel: E201 …“ und „… Süßstoff: Saccharin …“ enthalten sind und richtigerweise der Klassenname „Konservierungsstoff“ anstatt „Konservierungsmittel“ bzw „Süßungsmittel“ anstatt „Süßstoff“ zu verwenden gewesen wäre.Im Zuge einer am 31.01.2017 in der Filiale der CC GmbH in Z, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probennummer **** mit der Bezeichnung „Mayonaise Salat mit Käse“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, AGES, zur amtlichen Untersuchung übermittelt. Im amtlichen Untersuchungszeugnis dieses Institutes wurde festgestellt, dass die eingereichte Probe aufgrund der Zutatenliste ein Süßungsmittel (Saccharin) enthält, jedoch der Hinweis „mit Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels fehlt. Weiters wurde festgestellt, dass in der Zutatenliste der Probe ua „Konservierungsmittel: E201 …“ und „… Süßstoff: Saccharin …“ enthalten sind und richtigerweise der Klassenname „Konservierungsstoff“ anstatt „Konservierungsmittel“ bzw „Süßungsmittel“ anstatt „Süßstoff“ zu verwenden gewesen wäre. Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Filiale als verantwortliche Beauftragte bestellt. Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, vom 08.02.2017, und aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes für Z vom 31.01.2017. Dass es sich bei Saccharin um ein Süßungsmittel handelt, wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt und ergibt sich dies auch aus der Definition in Wikipedia und Pharma Wiki. Dass beim beschwerdegegenständlichen Produkt das Süßungsmittel Saccharin als Geschmacksverstärker verwendet wurde, wurde von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet (arg: „Süßungsmittel Saccharin offensichtlich „lediglich als Geschmacksverstärker verwendet“ und durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert. Auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 ausdrücklich verzichtet. Das erkennende Gericht folgt den Angaben im amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES vom 08.02.2018, wonach das auf der Zutatenliste aufscheinende Saccharin als Süßungsmittel verwendet wurde. Auch auf der Zutatenliste scheint Saccharin ausdrücklich als Süßstoff und nicht als Geschmacksverstärker auf. Dass in der Zutatenliste der untersuchten Probe „…Konservierungsmittel: E 201… „ und „…Süßstoff: Saccharin…“ anstelle des Klassenamens „Konservierungsstoff“ und „Süßungsmittel“ verwendet wurde, blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. In Ansehung der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin kann unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsfeststellung hervorgehoben werden, dass dem aktenkundigen Gutachten der AGES vom 08.02.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs 2 zweiter Satz VSt

G ergibt sich aus der aktenkundigen Bestellungsurkunde vom 27.04.2016 und wird dieser Umstand von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG ergibt sich aus der aktenkundigen Bestellungsurkunde vom 27.04.2016 und wird dieser Umstand von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. III.römisch drei. Rechtslage: A) Maßgebliche Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESA) Maßgebliche Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169 aus 2011, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis

(1)Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
  1. a)in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
  2. b)indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
  3. c)indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
  4. d)indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde; Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1)Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
  1. a)die Bezeichnung des Lebensmittels;
  2. b)das Verzeichnis der Zutaten; ANHANG III LMIVANHANG römisch drei LMIV 2.1. ART ODER KLASSE DES LEBENSMITTELS Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthaltenLebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, zugelassene Süßungsmittel enthalten ANGABEN „mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen ANHANG VII LMIVANHANG römisch sieben LMIV TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. … Süßungsmittel … B) Maßgebliche Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 144/2015: B) Maßgebliche Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins 144/2015: Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union § 4.
(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Paragraph 4,
(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Probenahme § 36.
(1)Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.Paragraph 36,
(1)Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(9)Die entnommene amtliche Probe ist der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung

§ 68Abs. 1 zu übermitteln.

(9)Die entnommene amtliche Probe ist der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung

Paragraph 68, Absatz eins, zu übermitteln. Kosten der Untersuchung und Begutachtung § 71

(3)Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.Paragraph 71,
(3)Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90
(3)WerParagraph 90,
(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, … 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. C Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG), BGBl Nr. 52/1991 idgF:C Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. IV.römisch vier. Erwägungen:

§ 4

Abs 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der „Europäischen Union“ samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der „Europäischen Union“ samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Bei dem gegenständlichen Produkt handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel, welches für die Lieferung/ den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt ist. Für diese Art von Lebensmitteln gelten

der Verordnung EU Nr. 1169/2011 Informationspflichten, welche der Verkäufer gegenüber seinen Kunden erfüllen muss. Diese Informationspflichten richten sich bezügliche des Spruchpunktes 1) nach Art 9 Abs 2 lit a iVm mit Anhang III Z 2 Punkt 1 LMIV und bezüglich Spruchpunkt 2) nach Art 9 Abs 2 lit b iVm mit Anhang VII Teil C LMIV.Bei dem gegenständlichen Produkt handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel, welches für die Lieferung/ den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt ist. Für diese Art von Lebensmitteln gelten

der Verordnung EU Nr. 1169 aus 2011, Informationspflichten, welche der Verkäufer gegenüber seinen Kunden erfüllen muss. Diese Informationspflichten richten sich bezügliche des Spruchpunktes 1) nach Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit mit Anhang römisch drei Ziffer 2, Punkt 1 LMIV und bezüglich Spruchpunkt 2) nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit mit Anhang römisch sieben Teil C LMIV.

Anhang III Z 2 Punkt 1 LMIV muss bei Lebensmitteln, die ein oder mehrere zugelassene Süßungsmittel enthalten, auf der Zutatenliste der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels angeführt werden.

Anhang römisch drei Ziffer 2, Punkt 1 LMIV muss bei Lebensmitteln, die ein oder mehrere zugelassene Süßungsmittel enthalten, auf der Zutatenliste der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels angeführt werden. Anhang VII Teil C LMIV bestimmt, dass Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, ausgenommen derjenigen, welche in Art 20 lit b angeführt sind, mit der Bezeichnung dieser Klasse und ihrer speziellen Bezeichnung zu benennen sind. Zu den im Anhang VII Teil C LMIV aufgezählten Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen gehören auch Konservierungsstoffe und Süßungsmittel.Anhang römisch sieben Teil C LMIV bestimmt, dass Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, ausgenommen derjenigen, welche in Artikel 20, Litera b, angeführt sind, mit der Bezeichnung dieser Klasse und ihrer speziellen Bezeichnung zu benennen sind. Zu den im Anhang römisch sieben Teil C LMIV aufgezählten Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen gehören auch Konservierungsstoffe und Süßungsmittel. Da das am 31.01.2017 gezogene Lebensmittel „Mayonaise Salat mit Käse“ das Süßungsmittel Saccharin enthält und für den Verkauf an den Endkonsumenten bestimmt war, finden die oben genannten Normen Anwendung. Dieses Süßungsmittel ist

Spruchpunkt 1) mit dem Hinweis „mit Süßungsmittel“ iVm der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen, anstelle der Bezeichnung „Süßstoff“ auf der Zutatenliste die Bezeichnung „Süßungsmittel“ zu verwenden. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) hätte die Beschwerdeführerin auf der Zutatenliste anstelle von Süßstoff die Bezeichnung „Süßungsmittel: Saccharin“ und anstatt Konservierungsmittel: E201 die Bezeichnung „Konservierungsstoff“: E201“ anführen müssen.Da das am 31.01.2017 gezogene Lebensmittel „Mayonaise Salat mit Käse“ das Süßungsmittel Saccharin enthält und für den Verkauf an den Endkonsumenten bestimmt war, finden die oben genannten Normen Anwendung. Dieses Süßungsmittel ist

Spruchpunkt 1) mit dem Hinweis „mit Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen, anstelle der Bezeichnung „Süßstoff“ auf der Zutatenliste die Bezeichnung „Süßungsmittel“ zu verwenden. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) hätte die Beschwerdeführerin auf der Zutatenliste anstelle von Süßstoff die Bezeichnung „Süßungsmittel: Saccharin“ und anstatt Konservierungsmittel: E201 die Bezeichnung „Konservierungsstoff“: E201“ anführen müssen. § 71 Abs 3 LMSVG schafft die rechtliche Grundlage für die Auferlegung der Untersuchungskosten der Agentur auf die unterliegende Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurden aufgrund der Bestimmung § 36 Abs 9 LMSVG Lebensmittelproben der Beschwerdeführerin entnommen und zur Untersuchung an die AGES übermittelt. Der entstandene Kostenaufwand beträgt nach § 66 LMSVG – Gebührentarif - € 165,90, welcher nun von der unterliegenden Partei zu tragen ist. Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG schafft die rechtliche Grundlage für die Auferlegung der Untersuchungskosten der Agentur auf die unterliegende Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurden aufgrund der Bestimmung Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG Lebensmittelproben der Beschwerdeführerin entnommen und zur Untersuchung an die AGES übermittelt. Der entstandene Kostenaufwand beträgt nach Paragraph 66, LMSVG – Gebührentarif - € 165,90, welcher nun von der unterliegenden Partei zu tragen ist. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei und sich die Kennzeichnungselemente aus er LMIV ergeben würden, weshalb der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Kosten nicht zustünden, ist entgegen zu halten, dass die Verordnung der EU Nr. 1169/2011 nur Voraussetzungen festlegt, wie Produkte für den Endkonsumenten gekennzeichnet werden müssen, um der Informationspflicht zu entsprechen. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei und sich die Kennzeichnungselemente aus er LMIV ergeben würden, weshalb der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Kosten nicht zustünden, ist entgegen zu halten, dass die Verordnung der EU Nr. 1169 aus 2011, nur Voraussetzungen festlegt, wie Produkte für den Endkonsumenten gekennzeichnet werden müssen, um der Informationspflicht zu entsprechen. Die AGES ist befugt, die Kennzeichnung eines Produkts auf ihre Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine gutachtliche Stellungnahme (vgl § 2 Abs 3 Gebührentarifverordnung). Die AGES ist befugt, die Kennzeichnung eines Produkts auf ihre Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine gutachtliche Stellungnahme vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung). Die rechtliche Konsequenz aus der Verletzung dieser Informationspflicht war nicht Gegenstand des Gutachtens. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt (Nichtentsprechung der EU-Norm) wurde erst in einem späteren Schritt, von der Bürgermeisterin der Stadt Z, unter die Strafbestimmung des § 90 Abs 3 LMSVG subsumiert. Die rechtliche Konsequenz aus der Verletzung dieser Informationspflicht war nicht Gegenstand des Gutachtens. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt (Nichtentsprechung der EU-Norm) wurde erst in einem späteren Schritt, von der Bürgermeisterin der Stadt Z, unter die Strafbestimmung des Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG subsumiert. Der Tatbestand des Inverkehrbringens ist Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dahingehend definiert, dass unter „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht sowie der Verkauf, der Vertrieb der andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen ist.Der Tatbestand des Inverkehrbringens ist Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, dahingehend definiert, dass unter „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht sowie der Verkauf, der Vertrieb der andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wurde das für den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel „Mayonaise Salat mit Käse“ vorschriftswidrig in Verkehr gebracht, dies dadurch, dass es für Verkaufszwecke bereitgehalten wurde. Die bestellte verantwortliche Beauftragte der CC GmbH hat die Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Im Ergebnis wurden die objektiven Tatbestände zu beiden der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Es entspricht nun herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026). Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2014 zu Zahl Ra 2014/02/0045 dargelegt, ist für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnung Befugte vorgesehen hat, um das Funktionieren dieses Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden. Ein derartiges taugliches Kontrollsystem hat jedoch die Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Sie hat auch nicht offengelegt, weshalb ungeachtet des behaupteten Kontrollsystems Verstöße gegen die Bestimmungen des LMSVG unbemerkt geblieben sind. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. D) Zur Strafbemessung: Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden Verwaltungsübertretungen § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG geahndet, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen sind. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin vor dieser Tat noch nicht wegen derartiger Übertretungen bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 90 Abs 1 LMSVG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage BGBl. I 144/2015 von einem bis zu 50.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden Verwaltungsübertretungen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG geahndet, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen sind. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin vor dieser Tat noch nicht wegen derartiger Übertretungen bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2015, von einem bis zu 50.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.

§ 19Abs. 1 VSt

G 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegenden Übertretungen schädigen das öffentliche Interesse der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf Information über Lebensmittel insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Hinsichtlich des Verschuldungsgrades war jeweils zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie zusätzlich die überlange Verfahrensdauer zu werten, wobei diese an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen ist. Zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.07.2017 und dem erlassenen Straferkenntnis sind, ohne ersichtliche weitere Ermittlungstätigkeit, mehr als 10 Monate verstrichen, weshalb dieser zusätzliche Milderungsgrund zum Tragen kommt. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr verhängten Strafen sind in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit als tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des LMSVG und der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV)lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des LMSVG und der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV)lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen folglich nicht vor vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54 b Abs 1 VStG).Hinweis: rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54, b Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1249.3

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