← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/44/1933-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/44/1933-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2018, Zl ****, wegen der nachträglichen forstrechtlichen Bewilligung für einen Forstweg nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
  2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Schreiben vom 17.04.2018 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die nachträgliche forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf den Gste Nr **1 und **2, KG X, angesucht.Mit Schreiben vom 17.04.2018 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die nachträgliche forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf den Gste Nr **1 und **2, KG römisch zehn, angesucht. Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 20.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag vom 17.04.2018 gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da im Antrag keine gemäß § 61 Abs 1 ForstG 1975 erforderliche Bauaufsicht namhaft gemacht worden sei. Mit Spruchpunkt II hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag vom 17.04.2018 gemäß §§ 60 und 62 ForstG 1975 zusätzlich als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die durch einen Schutzwald führende Forststraße gemäß § 62 Abs 1 ForstG 1975 bewilligungspflichtig sei. Sie entspreche jedoch nicht dem Stand der Technik, die Betriebssicherheit sei nicht gegeben und sie führe zu einer Überschließung, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 20.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag vom 17.04.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da im Antrag keine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ForstG 1975 erforderliche Bauaufsicht namhaft gemacht worden sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag vom 17.04.2018 gemäß Paragraphen 60 und 62 ForstG 1975 zusätzlich als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die durch einen Schutzwald führende Forststraße gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ForstG 1975 bewilligungspflichtig sei. Sie entspreche jedoch nicht dem Stand der Technik, die Betriebssicherheit sei nicht gegeben und sie führe zu einer Überschließung, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Dagegen hat AA mit Schreiben 17.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, da der Ersteller des Einreichprojektes zur Planung befugt sei. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass die bereits errichtete Forststraße „den Ansprüchen des Wegprojektes und der geübten Praxis seit Juni 2015“ genüge. Die Forststraße sei aufgrund eines Käferbefalls erforderlich. Am 16.10.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der der forstfachliche Amtssachverständige BB einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Antragsgegenständlich ist eine – bereits im Jahr 2015 errichtete – Forststraße auf den Grundstücken Nr **1 und **2, beide KG X, im Eigentum der CC und des DD. Die Forststraße schließt an eine bestehende Straße auf dem Gst Nr **2 an, ist 193 m lang und soll eine 2,5 ha große Waldfläche erschließen. Die Forststraße verläuft zum überwiegenden Teil im Schutzwald in Ertrag.Antragsgegenständlich ist eine – bereits im Jahr 2015 errichtete – Forststraße auf den Grundstücken Nr **1 und **2, beide KG römisch zehn, im Eigentum der CC und des DD. Die Forststraße schließt an eine bestehende Straße auf dem Gst Nr **2 an, ist 193 m lang und soll eine 2,5 ha große Waldfläche erschließen. Die Forststraße verläuft zum überwiegenden Teil im Schutzwald in Ertrag. Die beantragte Forststraße ist zur forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes nicht erforderlich und führt zu einer Übererschließung des Waldes; sie entspricht auch nicht dem Stand der Forsttechnik und ist nicht betriebssicher. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem eingereichten und signierten Projekt des Ingenieurbüros für Forstwirtschaft EE vom 12.04.2017, aus dem – von der Forstbehörde bereits in einem früheren Verfahren eingeholten – Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen BB vom 30.11.2017, Zl ****, sowie aus der Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen BB in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.10.
  5. Zur Frage der Erforderlichkeit der beantragten Forststraße hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass in Tirol für Kurzstrecken mit einer Bringungsdistanz von bis zu 400 m Seilbringungsanlagen üblich und wirtschaftlich sind. Im gegenständlichen Fall beträgt der Abstand der beantragten Forststraße zur bestehenden Forststraße maximal 80 m. Bereits ohne die antragsgegenständliche Forststraße beträgt die maximale Bringungsdistanz im zu erschließende Waldbereich maximal 250 m. In steilen Bergwäldern sind Forststraßen aufgrund ihres relativ großen Flächenbedarfs sowie ihrer Erosionsproblematik und des damit einhergehenden großen Wartungsaufwandes auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Erschließung mittels Kurzstreckenseilkränen ist im gegenständlichen Fall auch wirtschaftlich günstiger als die Errichtung der beantragten Forststraße. Der gesamte gegenständlich zu erschließende Waldbereich kann auch ohne die beantragte Forststraße mittels Kurzstreckenseilkränen technisch und wirtschaftlich sinnvoll erschlossen werden. Die Bringung mittels Materialseilbahnen hat keine dauerhaften Kahlflächen zur Folge und kann besser auf den bestehenden Baumbestand abgestimmt werden. Osttirol weist im Ertragswald eine durchschnittliche Erschließungsdichte von 55 m Forststraße pro ha auf. Im gegenständlichen Fall würde die beantragte Forststraße zu einer Erschließungsdichte von 160 m pro ha führen. Durch die beantragte Forststraße wird somit Waldboden in Anspruch genommen, ohne dass dies forsttechnisch und wirtschaftlich erforderlich wäre. Diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass auch eine alternative Trassenführung der beantragten Forststraße nichts an der Übererschließung ändern würde und, dass im zu erschließende Waldbereich auch bei einem allfälligen Borkenkäferbefall die Bringung mittels Kurzstreckenseilkränen die forstfachlich bessere und wirtschaftlich günstigere Alternative darstellt. Der Amtssachverständige hat weiters schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die geplante Forststraße mit einer Planumbreite von 240 bis 320 cm und einer Fahrbahnbreite von 240 bis 270 cm zu schmal für die Benützung mit dem Stand der Forsttechnik entsprechenden Bringungsfahrzeugen (Lkw und Traktoren) ist. Nach dem Stand der Technik wäre eine Mindestplanumbreite von 400 cm erforderlich. Die talseitigen Böschungen sind teilweise mit viel zu steilen Böschungswinkeln (bis zu 1:1 anstatt 4:5) konzipiert und sind daher nicht ausreichend tragfähig. Auch die Maximalsteigung forstlicher Bringungsanlagen von 12 % wird zum Teil mit bis zu 22 % deutlich überschritten. Außerdem führt die Steigung von bis zu 22 % in Kombination mit einem Gegenanstieg dazu, dass größere Fahrzeuge aufsitzen würden. An ihrem Ende hat die beantragte Forststraße keinen Umkehrplatz, sodass die zu schmale und zu steile Straße auch im Rückwärtsgang befahren werden müsste. Die Betriebssicherheit ist somit nicht gegeben. Außerdem führt die nicht ausreichende Oberflächenentwässerung zu Erosionen und zu einer Wasserableitung auf die darunterliegende Forststraße. Diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es mag zwar sein, dass ein Baggerfahrer dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Forststraße “seinen Normen“ und der “regionalen Übung“ entspreche, das vermag aber die gutachterliche Äußerung, wonach die Straße nicht dem Stand der Forsttechnik und der objektiven Sicherheit entspricht, nicht zu erschüttern. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen § 60.Paragraph 60,

(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. (…) Planung und Bauaufsicht § 61.Paragraph 61,
(1)Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. (…) Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen § 62.Paragraph 62,
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung): (…) c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen, (…)
(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
  1. a)sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
  2. b)sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist, (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die beantragte Forststraße verläuft zum überwiegenden Teil im Schutzwald; sie ist daher gemäß § 62 Abs 1 lit c ForstG 1975 bewilligungspflichtig.Die beantragte Forststraße verläuft zum überwiegenden Teil im Schutzwald; sie ist daher gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, ForstG 1975 bewilligungspflichtig. Die Forstbehörde hat den Bewilligungsantrag vom 17.04.2018 mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I als unzulässig zurückgewiesen und zugleich in Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen. Damit hat sie über ein- und denselben Antragsgegenstand zweimal abgesprochen und den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.Die Forstbehörde hat den Bewilligungsantrag vom 17.04.2018 mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins als unzulässig zurückgewiesen und zugleich in Spruchpunkt römisch zwei als unbegründet abgewiesen. Damit hat sie über ein- und denselben Antragsgegenstand zweimal abgesprochen und den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Zurückweisung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist aber ohnehin ersatzlos zu beheben, da § 61 Abs 1 ForstG 1975 zwar vorschreibt, dass Bringungsanlagen nur unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen, nicht jedoch, dass ein konkretes Bauaufsichtsorgan bereits mit dem Bewilligungsantrag namhaft gemacht werden muss. Erst im Fall einer Bewilligung wird die Bestellung einer Bauaufsicht relevant. Ein forstrechtlicher Bewilligungsantrag ist jedenfalls nicht alleine deshalb unzulässig, weil er (noch) keine konkrete Person für die Bauaufsicht vorsieht. Der angefochtene Spruchpunkt I ist daher ersatzlos zu beheben.Die Zurückweisung in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist aber ohnehin ersatzlos zu beheben, da Paragraph 61, Absatz eins, ForstG 1975 zwar vorschreibt, dass Bringungsanlagen nur unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen, nicht jedoch, dass ein konkretes Bauaufsichtsorgan bereits mit dem Bewilligungsantrag namhaft gemacht werden muss. Erst im Fall einer Bewilligung wird die Bestellung einer Bauaufsicht relevant. Ein forstrechtlicher Bewilligungsantrag ist jedenfalls nicht alleine deshalb unzulässig, weil er (noch) keine konkrete Person für die Bauaufsicht vorsieht. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins ist daher ersatzlos zu beheben. Somit verbleibt für das Landesverwaltungsgericht, über die Abweisung des Bewilligungsbegehrens in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragte Forststraße zur forstwirtschaftlichen Nutzung nicht erforderlich ist und aus forstwirtschaftlicher Sicht zu einer Übererschließung des Waldes führt. Gemäß § 62 Abs 2 lit a iVm § 60 Abs 1 ForstG 1975 ist die Bewilligung zu versagen, wenn die beantragte Wegebaumaßnahme eine Übererschließung des Waldes herbeigeführt. In einem derartigen Fall ist keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kommt dabei nicht auf die Erheblichkeit der Inanspruchnahme von Waldboden an (VwGH 16.01.1989, 87/10/0132). Es ist auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer subjektiv eine Forststraße bevorzugt oder ob eine Forststraße für ihn individuell bequemer ist. Ausschlaggebend ist alleine, dass die Forststraße aus forstfachlicher Sicht objektiv zu einer Übererschließung führt. Bereits aus diesem Grund ist der Bewilligungsantrag zu versagen.Somit verbleibt für das Landesverwaltungsgericht, über die Abweisung des Bewilligungsbegehrens in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragte Forststraße zur forstwirtschaftlichen Nutzung nicht erforderlich ist und aus forstwirtschaftlicher Sicht zu einer Übererschließung des Waldes führt. Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Bewilligung zu versagen, wenn die beantragte Wegebaumaßnahme eine Übererschließung des Waldes herbeigeführt. In einem derartigen Fall ist keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kommt dabei nicht auf die Erheblichkeit der Inanspruchnahme von Waldboden an (VwGH 16.01.1989, 87/10/0132). Es ist auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer subjektiv eine Forststraße bevorzugt oder ob eine Forststraße für ihn individuell bequemer ist. Ausschlaggebend ist alleine, dass die Forststraße aus forstfachlicher Sicht objektiv zu einer Übererschließung führt. Bereits aus diesem Grund ist der Bewilligungsantrag zu versagen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, entspricht die beantragte Forststraße aber auch nicht dem Stand der Forsttechnik und ist nicht betriebssicher, weshalb der Bewilligungsantrag auch nach § 62 Abs 2 lit b ForstG 1975 zu versagen ist. Dabei verhilft dem Beschwerdeführer auch nicht zum Erfolg, dass die Forststraße für seine Bedürfnisse ausreiche und bisher keine kritische Situation eingetreten sei. Die Frage des Standes der Technik bzw der Betriebssicherheit ist nämlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Eine Forststraße muss für alle potentiellen Benutzer und nicht nur für den Beschwerdeführer (und seine Rechtsnachfolger) sicher sein. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht einmal Eigentümer der Forststraße ist und § 66 Abs 2 ForstG 1975 auch anderen Waldeigentümern und Nutzungsberechtigten ein Mitbenützungsrecht einräumt. Überhaupt darf gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 grundsätzlich jedermann die Forststraße betreten, sodass auch allfällige Fußgänger mit dem Fahrzeugverkehr auf der Forststraße in Berührung kommen können. Es ist somit nicht nur die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers, sondern die Sicherheit aller möglichen Verkehrsteilnehmer relevant. Zwar könnten die Planungsmängel der Forststraße durch eine geänderte Planung bzw durch Auflagen beseitigt werden, da aber der Bewilligungsantrag bereits aufgrund der Übererschließung des Waldes abzuweisen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf mögliche Planungsänderungen, die das Vorhaben zumindest iSd § 62 Abs 2 lit b ForstG 1975 bewilligungsfähig machen würde. Aus demselben Grund kann auch der zum Beweis der Betriebssicherheit beantragte Lokalaugenschein entfallen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, entspricht die beantragte Forststraße aber auch nicht dem Stand der Forsttechnik und ist nicht betriebssicher, weshalb der Bewilligungsantrag auch nach Paragraph 62, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 zu versagen ist. Dabei verhilft dem Beschwerdeführer auch nicht zum Erfolg, dass die Forststraße für seine Bedürfnisse ausreiche und bisher keine kritische Situation eingetreten sei. Die Frage des Standes der Technik bzw der Betriebssicherheit ist nämlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Eine Forststraße muss für alle potentiellen Benutzer und nicht nur für den Beschwerdeführer (und seine Rechtsnachfolger) sicher sein. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht einmal Eigentümer der Forststraße ist und Paragraph 66, Absatz 2, ForstG 1975 auch anderen Waldeigentümern und Nutzungsberechtigten ein Mitbenützungsrecht einräumt. Überhaupt darf gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 grundsätzlich jedermann die Forststraße betreten, sodass auch allfällige Fußgänger mit dem Fahrzeugverkehr auf der Forststraße in Berührung kommen können. Es ist somit nicht nur die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers, sondern die Sicherheit aller möglichen Verkehrsteilnehmer relevant. Zwar könnten die Planungsmängel der Forststraße durch eine geänderte Planung bzw durch Auflagen beseitigt werden, da aber der Bewilligungsantrag bereits aufgrund der Übererschließung des Waldes abzuweisen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf mögliche Planungsänderungen, die das Vorhaben zumindest iSd Paragraph 62, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 bewilligungsfähig machen würde. Aus demselben Grund kann auch der zum Beweis der Betriebssicherheit beantragte Lokalaugenschein entfallen. Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Forststraße im Sinne einer sparsamen Verwendung von Waldboden möglichst schmal sein sollte, ins Leere. Bei einer dem Stand der Forsttechnik entsprechenden Erschließung des gegenständlichen Waldes – also mit einer Materialseilbahn von den bestehenden Forststraßen aus – müsste nämlich keine neue Forststraße errichtet und somit überhaupt kein Waldboden dauerhaft in Anspruch genommen werden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.1933.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.