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{'item': 'LVwG-2018/41/1377-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1377-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 6Abs 1 TJG 2004 id

F LGBl Nr 9/2008 festgestellt, dass die im Mitglieder – und Grundflächenverzeichnis angeführten Grundflächen der KG Y im Gesamtausmaß von ca 1377 ha, mit Ausnahme der zum Eigenjagdgebiet CC gehörigen Grundstücke **1, **2, **3 und **4, als Genossenschaftsjagdgebiet Y festgestellt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008, festgestellt, dass die im Mitglieder – und Grundflächenverzeichnis angeführten Grundflächen der KG Y im Gesamtausmaß von ca 1377 ha, mit Ausnahme der zum Eigenjagdgebiet CC gehörigen Grundstücke **1, **2, **3 und **4, als Genossenschaftsjagdgebiet Y festgestellt werden. Mit dem numehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl ****, wurde der Spruch des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Y von Amts wegen abgeändert, dass gemäß §

§ 6

Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) alle in der Ortsgemeinde Y liegenden Grundflächen, mit Ausnahme der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **8, **9, **10, **11, **5, **6 und **7, das Genossenschaftsjagdgebiet Y bilden.Mit dem numehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl ****, wurde der Spruch des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Y von Amts wegen abgeändert, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) alle in der Ortsgemeinde Y liegenden Grundflächen, mit Ausnahme der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **8, **9, **10, **11, **5, **6 und **7, das Genossenschaftsjagdgebiet Y bilden. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl **** das Eigenjagdgebiet DD der EE, bestehend aus Grundstücken der Katastralgemeinden Y und X, festgestellt worden sei. Diese Eigenjagdfeststellung sei im Beschwerdeverfahren von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mittlerweile bestätigt. In diesem Feststellungsbescheid vom 20.11.2017 seien die Grundstücke **8, **9 und **11 als Teil der Eigenjagd DD festgestellt worden. Außerdem habe dadurch das Grundstück **10 den Zusammenhang zum restlichen Genossenschaftsjagdgebiet Y verloren. Von Seiten der zuständigen Jagdbehörde habe auch festgestellt werden können, dass die Grundstücke **5 und **6 (Gasthof FF) sowie **7, welche allesamt in der Ortsgemeinde Y liegen, keinen geographischen Zusammenhang mehr mit dem restlichen Genossenschaftsjagdgebiet Y mehr herstellen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl **** das Eigenjagdgebiet DD der EE, bestehend aus Grundstücken der Katastralgemeinden Y und römisch zehn, festgestellt worden sei. Diese Eigenjagdfeststellung sei im Beschwerdeverfahren von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mittlerweile bestätigt. In diesem Feststellungsbescheid vom 20.11.2017 seien die Grundstücke **8, **9 und **11 als Teil der Eigenjagd DD festgestellt worden. Außerdem habe dadurch das Grundstück **10 den Zusammenhang zum restlichen Genossenschaftsjagdgebiet Y verloren. Von Seiten der zuständigen Jagdbehörde habe auch festgestellt werden können, dass die Grundstücke **5 und **6 (Gasthof FF) sowie **7, welche allesamt in der Ortsgemeinde Y liegen, keinen geographischen Zusammenhang mehr mit dem restlichen Genossenschaftsjagdgebiet Y mehr herstellen. Gegen diesen Bescheid wurde von der AA, rechtsfreundlich vertreten durch BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert erachte, dass die belangte Behörde die Grundstücke **8, **9, **10 und **11, je KG Y, als nicht zum Genossenschaftsjagdgebiet Y zählend festgestellt habe. Das Gst **10, GB Y, im Ausmaß von 104,8 ha (Revierteil KK) bilde entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, einen Teil des Genossenschaftsjagdgebietes Y. Wenn nunmehr mit Antrag der Marktgemeinde W vom 29.01.2018 die Angliederung des Gst **10, Y, an das Eigenjagdgebiet CC begehrt werde, so stehe der AA im Zusammenhang mit diesem Antrag der Marktgemeinde W eine Parteistellung zu. Die bekämpfte Feststellung habe auch Auswirkungen auf den zwischen der AA und GG abgeschlossenen neuen Jagdpachtvertrag bis zum 31.03.2018 und einem Jagdpachtpreis von Euro 13,70 pro Hektar. Der Jagdpachtvertrag vom 07.06.2016 sei der Bezirkshauptmannschaft Z als Jagdbehörde am 08.06.2016 seitens der AA im Auftrag und mit Vollmacht durch den Jagdpächter GG angezeigt worden. Bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bis 31.03.2028 bei der Jagdbehörde sei keine Versagung erfolgt, sodass die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt gelte und eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig sei. Unbeschadet des Umstandes, dass die AA gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, LVwG-2018/23/0005, mit welchem eine Beschwerde der AA gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, ****, auf Feststellung des Eigenjagdgebietes DD abgewiesen wurde, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, habe diese Feststellung gemäß § 4 Abs 2 TJG 2004 auf den laufenden Pachtvertrag bis 31.03.2028 keinen Einfluss.Unbeschadet des Umstandes, dass die AA gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, LVwG-2018/23/0005, mit welchem eine Beschwerde der AA gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, ****, auf Feststellung des Eigenjagdgebietes DD abgewiesen wurde, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, habe diese Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 auf den laufenden Pachtvertrag bis 31.03.2028 keinen Einfluss. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche Auswirkung die behördlich getroffene Änderung des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 10.08.2009, ZI ****, hinsichtlich der Feststellung gemäß §

§ 6

Abs 1 TJG 2004 habe, wonach die Gst **8, **9, **10 und **11 neben anderen Grundstücken nicht mehr das Jagdgenossenschaftsgebiet Y bilden würden. Die Behörde hätte zumindest gemäß § 18 Abs 4 TJG 2004 feststellen müssen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Änderung des Genossenschaftsjagdgebietes Y keine Auswirkung auf den noch bis zum 31.03.2028 bestehenden Pachtvertrag habe. Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu 3/4 ihres Umfanges umschlossen würden, seien auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordere und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengehe.Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche Auswirkung die behördlich getroffene Änderung des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 10.08.2009, ZI ****, hinsichtlich der Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 habe, wonach die Gst **8, **9, **10 und **11 neben anderen Grundstücken nicht mehr das Jagdgenossenschaftsgebiet Y bilden würden. Die Behörde hätte zumindest gemäß Paragraph 18, Absatz 4, TJG 2004 feststellen müssen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Änderung des Genossenschaftsjagdgebietes Y keine Auswirkung auf den noch bis zum 31.03.2028 bestehenden Pachtvertrag habe. Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu 3/4 ihres Umfanges umschlossen würden, seien auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordere und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengehe. Dem Antrag der Marktgemeinde W vom 21.01.2018 könne die Behauptung entnommen werden, dass das Eigenjagdgebiet „JJ“ der Marktgemeinde W das Gst **10 mindestens zu 3/4 ihres Umfanges umschließen würde. Diese Behauptung sei unrichtig. Das Gst **10, GB Y, werde maximal zu 69 % vom Eigenjagdgebiet CC umschlossen, weshalb die Voraussetzungen nach § 8 Abs 2 TJG nicht gegeben seien und wäre bereits aus diesem Grunde der Antrag der Marktgemeinde W abzuweisen gewesen.Dem Antrag der Marktgemeinde W vom 21.01.2018 könne die Behauptung entnommen werden, dass das Eigenjagdgebiet „JJ“ der Marktgemeinde W das Gst **10 mindestens zu 3/4 ihres Umfanges umschließen würde. Diese Behauptung sei unrichtig. Das Gst **10, GB Y, werde maximal zu 69 % vom Eigenjagdgebiet CC umschlossen, weshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, TJG nicht gegeben seien und wäre bereits aus diesem Grunde der Antrag der Marktgemeinde W abzuweisen gewesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, Zl ****, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, würden erhebliche Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten aufweisen, sodass davon auszugehen sei, dass einer ordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben werde. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol habe die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie beantrage sohin, das Verfahren auf Änderung des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, hinsichtlich der Gst **8, **9, **10 und **11, je GB Y, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen. Es wurden neben dem Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Y derart geändert wird, dass die Behörde gemäß §

§ 6

Abs 1 TJG 2004 feststellt, dass alle in der Ortsgemeinde Y liegenden Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, je GB Y, das Genossenschaftsjagdgebiet Y bilden und das derzeit behängende Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl. LVwG-2018/23/0005-15, auszusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß § 18 Abs 4 TJG 2004 festgestellt wird, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Genossenschaftsjagdgebietes Y hinsichtlich der Gst **8, **9, **10 und **11, je GB Y, keine Auswirkung auf den noch bis 01.03.2028 bestehenden Pachtvertrag hat, in eventu den angefochtenen Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es wurden neben dem Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Y derart geändert wird, dass die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 feststellt, dass alle in der Ortsgemeinde Y liegenden Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, je GB Y, das Genossenschaftsjagdgebiet Y bilden und das derzeit behängende Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl. LVwG-2018/23/0005-15, auszusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 4, TJG 2004 festgestellt wird, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Genossenschaftsjagdgebietes Y hinsichtlich der Gst **8, **9, **10 und **11, je GB Y, keine Auswirkung auf den noch bis 01.03.2028 bestehenden Pachtvertrag hat, in eventu den angefochtenen Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl ****, mit welchem dem Antrag der Marktgemeinde W auf Angliederung der Gste **10 (Revierteil KK), **5 und **6 (Gasthof FF) sowie **7, alle KG Y, an das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2009, Zl ****, festgestellte Eigenjagdgebiet CC bewilligt wurde, wurde von der AA hinsichtlich der Angliederung des Gst 1331 mit Beschwerde vom 16.04.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt bislang noch nicht vor, der angefochtene Bescheid ist somit nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/005-15, wurde die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl ****, betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes DD, bestehend ua aus den Grundstücken **8, **9 und **10 der KG Y, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass sowohl das Jagdgenossenschaftsgebiet Y als auch das Eigenjagdgebiet DD auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind und einer ungestörten Jagdausübung keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüberstehen. Der Revierteil KK (Gst **10 KG Y) sei bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/03/0030-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Ersatzentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt noch nicht vor. II.römisch zwei. Rechtslage: Nach § 4 Abs 2 leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Nach § 6 Abs 1 TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (Paragraph 9, Absatz eins,) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen. III.römisch drei. Erwägungen: Die nunmehr beschwerdegegenständliche Entscheidung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der behördlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit welcher aus dem Grundbesitz der EE betreffend der Grundstücke **8, **9 und **11 der KG Y sowie der Grundstücke **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26 und **27 in der Katastralgemeinde X das Eigenjagdgebiet DD im Ausmaß von 133,7945 ha festgestellt worden war. Durch diese Eigenjagdfeststellung verlor das Gst **10 KG Y (Revierteil KK) nach Einschätzung der Marktgemeinde Y den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Y. Der Antrag der Marktgemeinde Y vom 29.01.2018 auf Angliederung ua dieses Gst **10 KG Y an das Eigenjagdgebiet CC wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl ****, genehmigt. Dieser Bescheid ist aufgrund einer von der AA beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten und dort anhängigen Beschwerde noch nicht rechtskräftig. Auch diese Entscheidung steht, im Hinblick auf die Argumentation der Marktgemeinde W in ihrem Angliederungsantrag vom 29.01.2018, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der ebenfalls noch nicht rechtskräftigen Eigenjagdfeststellung DD und dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2018, Zl ****.Die nunmehr beschwerdegegenständliche Entscheidung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der behördlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit welcher aus dem Grundbesitz der EE betreffend der Grundstücke **8, **9 und **11 der KG Y sowie der Grundstücke **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26 und **27 in der Katastralgemeinde römisch zehn das Eigenjagdgebiet DD im Ausmaß von 133,7945 ha festgestellt worden war. Durch diese Eigenjagdfeststellung verlor das Gst **10 KG Y (Revierteil KK) nach Einschätzung der Marktgemeinde Y den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Y. Der Antrag der Marktgemeinde Y vom 29.01.2018 auf Angliederung ua dieses Gst **10 KG Y an das Eigenjagdgebiet CC wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl ****, genehmigt. Dieser Bescheid ist aufgrund einer von der AA beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten und dort anhängigen Beschwerde noch nicht rechtskräftig. Auch diese Entscheidung steht, im Hinblick auf die Argumentation der Marktgemeinde W in ihrem Angliederungsantrag vom 29.01.2018, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der ebenfalls noch nicht rechtskräftigen Eigenjagdfeststellung DD und dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2018, Zl ****. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/005-15, wurde, wie bereits unter Pkt I. ausgeführt, die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl ****, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass sowohl das Jagdgenossenschaftsgebiet Y als auch das Eigenjagdgebiet DD auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangsleise zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind und einer ungestörten Jagdausübung keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüberstehen. Hinsichtlich des Revierteiles KK (Gst **10 KG Y) wurde darauf hingewiesen, dass dieser bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/005-15, wurde, wie bereits unter Pkt römisch eins. ausgeführt, die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, Zl ****, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass sowohl das Jagdgenossenschaftsgebiet Y als auch das Eigenjagdgebiet DD auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangsleise zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind und einer ungestörten Jagdausübung keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüberstehen. Hinsichtlich des Revierteiles KK (Gst **10 KG Y) wurde darauf hingewiesen, dass dieser bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar ist. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/03/0030-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, eine Ersatzentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht liegt noch nicht vor. Die Sach- und Rechtslage stellt sich aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes nunmehr so dar, dass die in der KG Y vorgetragenen Grundstücke **8, **9, **10 und **11, so lange weder eine Ersatzentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes DD noch ein Abspruch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur anhängigen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2018, Zl **** (Angliederung ua des Gst **10 an das Eigenjagdgebiet CC) vorliegt, weiterhin zum Genossenschaftsjagdgebiet Y gehören. Aufgrund der derzeitigen Sach – und Rechtslage war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1377.5

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