Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2018, Zl ***, wurde DI AA folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Bei der Restmüllentleerung in der Gemeinde Z am 11.12.2017 wurde festgestellt und fotodokumentiert, dass im Kübel Nr. ***, welcher Herrn DI AA, geb. X, Z, Adresse 1, zugeordnet ist, Wildfleisch entsorgt wurde, ohne der Verpflichtung
Vm § 4 TNPVO nachgekommen zu sein, die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder Unternehmer oder einer kommunalen Sammelstelle abzuliefern bzw den Anfall der tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden.„Bei der Restmüllentleerung in der Gemeinde Z am 11.12.2017 wurde festgestellt und fotodokumentiert, dass im Kübel Nr. ***, welcher Herrn DI AA, geb. römisch zehn, Z, Adresse 1, zugeordnet ist, Wildfleisch entsorgt wurde, ohne der Verpflichtung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, TMG in Verbindung mit Paragraph 4, TNPVO nachgekommen zu sein, die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder Unternehmer oder einer kommunalen Sammelstelle abzuliefern bzw den Anfall der tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden. Herr DI AA hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz – TMG, BGBl I Nr 141/2003 idgF, iVm §§ 4, 5 und 6 Tierische-Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl Nr 129/2016 idgF, iVm § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz – TMG, BGBl I Nr 141/2003 idgF, (in Abänderung zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.03.2018) begangen.Herr DI AA hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 4, 5 und 6 Tierische-Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2016, idgF, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003, idgF, (in Abänderung zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.03.2018) begangen.
F, wird in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.
Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003, idgF, wird in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt. Der Ersatzarrest beträgt im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Stunden. Der Bestrafte hat
Paragraph 64,
TMG entsorgt werden. Das träfe dann wohl selbst auf ein Brathähnchen, jedes Kotelett oder Fischreste (Gräten) etc zu. Für ihn hätten bisher Speisereste und Küchenabfälle entweder in den Biomüll oder in den Restmüll gehört. Ob er einen Rehrücken im Einzelhandel erwerbe und dessen Knochenreste und anhaftende Sehnen etc im Restmüll entsorge oder mit selbst erlegten Stücken gleichermaßen verfahre, sei für ihn kein Unterschied. Gleiches gelte auch für ein Spanferkel etc. Es handle sich in beiden Fällen um die gleichen Teile und darüber hinaus auch um die gleichen Mengen. Dass diese Reste nicht im Biomüll entsorgt werden sollen, sei ihm bekannt gewesen. Daher sei die Wahl auf den Restmüll gefallen. Es handle sich auch keinesfalls um irgendwelche Innereien oder ähnliches, da das Reh bereits ausgeweidet gewesen sei, sodass es sich nur mehr um zum Verzehr gedachte Stücke gehandelt habe bzw um deren Abfälle wie Knochen etc. Wäre ihm das Verbot bekannt gewesen, hätte er wohl eher versucht, die Reste unter sonstigem Abfall in der Tonne „zu verstecken“ und den Deckel ordnungsgemäß verschlossen. Dann wäre sicher keinem der Beteiligten irgendetwas aufgefallen und die Tonnenentleerung wäre ganz normal erfolgt. Normalerweise zerlege er die Stücke im Wildkeller. Nach der Zerlegung nehme er nur die bereits dort vakuumierten Beutel mit deren Inhalt mit nach Hause. Worin der Unterschied liege, ob er ein Stück im Handel erwerbe oder es selbst erlege, sei nicht zu ersehen. In beiden Fällen werde es küchengerecht/bratgerecht zerlegt bzw vorbereitet und würden die anfallenden Abfälle entsorgt. Ein Teil der Abfälle entstehe bereits vor dem Kochen und ein Teil erst nach dem Essen. Tierart und Menge an Abfällen, Knochen etc seien wohl völlig identisch. Dass jeder seine Kotelettknochen nach dem Essen zu einer Tierkörperverwertungsanstalt bringe, erscheine ihm eher unwahrscheinlich. Es erscheine ihm unverständlich, warum ein Mitarbeiter der Firma BB bei der Abholung die Wildteile gesehen und Fotos gemacht habe. Er sei sich also ganz offensichtlich darüber im Klaren gewesen, dass die Entsorgung über die Mülltonne nicht zulässig sei. Warum er dann nicht ganz einfach die Leerung der Tonne verweigere, ihn informiere oder einen entsprechenden Vermerk hinterlasse, sei ihm nicht ganz klar. Die Mülltonne sei sein Eigentum und stehe auf seinem Grundstück. Rein theoretisch hätte er die Tonne auch zur Zwischenlagerung nutzen können, bis er am nächsten Tag wieder nach X fahre. Ohne die Beteiligung des Mitarbeiters der Firma BB an diesem Vorgang hätte es wohl keinen Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften gegeben.Gegen dieses Straferkenntnis hat DI AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Tiermaterialiengesetz im Wesentlichen auf gewerbliche bzw Unternehmen in diesem Bereich zu beziehen scheine. Im vorliegenden Fall handle es sich weder um eine gewerbliche noch um eine unternehmerische oder ähnliche Tätigkeit. Sollte dieses Gesetz in der vorliegenden Form ebenso für den reinen privaten Bereich gelten, so müssten wohl sämtliche normalen Speisereste, welche von Tieren stammen, ebenso gesondert
TMG entsorgt werden. Das träfe dann wohl selbst auf ein Brathähnchen, jedes Kotelett oder Fischreste (Gräten) etc zu. Für ihn hätten bisher Speisereste und Küchenabfälle entweder in den Biomüll oder in den Restmüll gehört. Ob er einen Rehrücken im Einzelhandel erwerbe und dessen Knochenreste und anhaftende Sehnen etc im Restmüll entsorge oder mit selbst erlegten Stücken gleichermaßen verfahre, sei für ihn kein Unterschied. Gleiches gelte auch für ein Spanferkel etc. Es handle sich in beiden Fällen um die gleichen Teile und darüber hinaus auch um die gleichen Mengen. Dass diese Reste nicht im Biomüll entsorgt werden sollen, sei ihm bekannt gewesen. Daher sei die Wahl auf den Restmüll gefallen. Es handle sich auch keinesfalls um irgendwelche Innereien oder ähnliches, da das Reh bereits ausgeweidet gewesen sei, sodass es sich nur mehr um zum Verzehr gedachte Stücke gehandelt habe bzw um deren Abfälle wie Knochen etc. Wäre ihm das Verbot bekannt gewesen, hätte er wohl eher versucht, die Reste unter sonstigem Abfall in der Tonne „zu verstecken“ und den Deckel ordnungsgemäß verschlossen. Dann wäre sicher keinem der Beteiligten irgendetwas aufgefallen und die Tonnenentleerung wäre ganz normal erfolgt. Normalerweise zerlege er die Stücke im Wildkeller. Nach der Zerlegung nehme er nur die bereits dort vakuumierten Beutel mit deren Inhalt mit nach Hause. Worin der Unterschied liege, ob er ein Stück im Handel erwerbe oder es selbst erlege, sei nicht zu ersehen. In beiden Fällen werde es küchengerecht/bratgerecht zerlegt bzw vorbereitet und würden die anfallenden Abfälle entsorgt. Ein Teil der Abfälle entstehe bereits vor dem Kochen und ein Teil erst nach dem Essen. Tierart und Menge an Abfällen, Knochen etc seien wohl völlig identisch. Dass jeder seine Kotelettknochen nach dem Essen zu einer Tierkörperverwertungsanstalt bringe, erscheine ihm eher unwahrscheinlich. Es erscheine ihm unverständlich, warum ein Mitarbeiter der Firma BB bei der Abholung die Wildteile gesehen und Fotos gemacht habe. Er sei sich also ganz offensichtlich darüber im Klaren gewesen, dass die Entsorgung über die Mülltonne nicht zulässig sei. Warum er dann nicht ganz einfach die Leerung der Tonne verweigere, ihn informiere oder einen entsprechenden Vermerk hinterlasse, sei ihm nicht ganz klar. Die Mülltonne sei sein Eigentum und stehe auf seinem Grundstück. Rein theoretisch hätte er die Tonne auch zur Zwischenlagerung nutzen können, bis er am nächsten Tag wieder nach römisch zehn fahre. Ohne die Beteiligung des Mitarbeiters der Firma BB an diesem Vorgang hätte es wohl keinen Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften gegeben. Nachdem er nun bereits seit ca 16 Jahren Wild selbst zerlege und es bisher zu keinerlei Auffälligkeiten oder ähnlichen Vorkommnissen gekommen sei, verwundere ihn das Strafausmaß. Eine Ermahnung würde völlig ausreichen, zumal er auch kein grob fahrlässiges Verhalten, bestenfalls ein fahrlässiges Verhalten erkennen könne. Die Firma BB sei zudem ein zugelassener Betrieb für die Tierkörperentsorgung, sodass auch hier die Teile wohl in den richtigen Kreislauf gelangen. Vor diesem Gesamthintergrund ersuche er die Entscheidung entsprechend abzuändern. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 06.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Schließlich erstattete er mit Schriftsatz vom 19.06.2018 ein ergänzendes Vorbringen an das Landesverwaltungsgericht. Bei der Restmüllentleerung in der Gemeinde Z am 11.12.2017 wurde festgestellt und mit Farbfotos dokumentiert, dass im Müllkübel Nr ***, welcher DI AA, Z, Adresse 1, zugeordnet ist, Wildfleisch entsorgt wurde, ohne seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein, die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder Unternehmer oder einer kommunalen Sammelstelle abzuliefern bzw den Abfall der tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden. Die Restmülltonne stand etwa 2 m vom Straßenrand auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit. Die erheblichen Fleisch- und Knochenstücke sowie die Decke des Rehwildes lagen leicht zugänglich und für die Müllabfuhr ersichtlich neben anderem Restmüll in der Restmülltonne. Die über die Mülltonne entsorgten Fleisch- und Knochenstücke bzw die Decke des Rehwildes fielen dem für die Müllabfuhr zuständigen Mitarbeiter der BB bei der Abholung der Mülltonne auf. Normalerweise zerlegt der Beschwerdeführer das Wildstück im Wildkeller in X, nutzt die dortigen Entsorgungsmöglichkeiten und nimmt nach Zerlegung nur die bereits dort vakumierten Beutel mit deren Inhalt mit nach Hause. Im gegenständlichen Fall wurde das bereits ausgeweidete, ansonsten noch ganze Reh vom Beschwerdeführer zu Hause gehäutet, anschließend zerlegt und die nicht verwertbaren Fleisch- und Knochenstücke sowie auch die Decke des Rehwildes über die Restmülltonne zur Entsorgung freigegeben. Der Beschwerdeführer war am nächsten Tag froh, die Restmülltonne geleert vorgefunden zu haben.Bei der Restmüllentleerung in der Gemeinde Z am 11.12.2017 wurde festgestellt und mit Farbfotos dokumentiert, dass im Müllkübel Nr ***, welcher DI AA, Z, Adresse 1, zugeordnet ist, Wildfleisch entsorgt wurde, ohne seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein, die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder Unternehmer oder einer kommunalen Sammelstelle abzuliefern bzw den Abfall der tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden. Die Restmülltonne stand etwa 2 m vom Straßenrand auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit. Die erheblichen Fleisch- und Knochenstücke sowie die Decke des Rehwildes lagen leicht zugänglich und für die Müllabfuhr ersichtlich neben anderem Restmüll in der Restmülltonne. Die über die Mülltonne entsorgten Fleisch- und Knochenstücke bzw die Decke des Rehwildes fielen dem für die Müllabfuhr zuständigen Mitarbeiter der BB bei der Abholung der Mülltonne auf. Normalerweise zerlegt der Beschwerdeführer das Wildstück im Wildkeller in römisch zehn, nutzt die dortigen Entsorgungsmöglichkeiten und nimmt nach Zerlegung nur die bereits dort vakumierten Beutel mit deren Inhalt mit nach Hause. Im gegenständlichen Fall wurde das bereits ausgeweidete, ansonsten noch ganze Reh vom Beschwerdeführer zu Hause gehäutet, anschließend zerlegt und die nicht verwertbaren Fleisch- und Knochenstücke sowie auch die Decke des Rehwildes über die Restmülltonne zur Entsorgung freigegeben. Der Beschwerdeführer war am nächsten Tag froh, die Restmülltonne geleert vorgefunden zu haben. Dass der Beschwerdeführer das bereits ausgeweidete ganze Reh bei sich zu Hause zerteilt und die nicht verwertbaren Fleisch- und Knochenstücke und die Decke des Rehwildes in die Restmülltonne gegeben hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es ist für das Verfahren nicht relevant, ob der Beschwerdeführer das Reh selbst erlegt oder dieses von den Österreichischen Bundesforsten käuflich erworben hat. Dass er normalerweise die Zerlegung des Wildes im Wildkeller in X durchführt, auch um die dortigen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen und dass ihm nicht bekannt war, dass er die Tierkörperreste nicht in die Mülltonne geben darf, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2018 angegeben hat, dass es seine Absicht war, das in der Mülltonne deponierte Tiermaterial selber nach X zum Wildkeller zu bringen, steht diese Argumentation im Widerspruch zu seiner Rechtfertigung, dass ihm nicht bekannt war, dass er die Tierkörperreste nicht in die Mülltonne geben darf und dass seine Wahl auf die Entsorgung über den Restmüll fiel, weil er der Meinung war, dass es sich hier um nicht mehr zum Verzehr gedachte Stücke bzw um deren Abfälle wie Knochen aus dem reinen privaten Haushalt handelte. Vom Beschwerdeführer wurden die entsorgten Tiermaterialien schlichtweg als über den Restmüll zu entsorgende Speisereste und Küchenabfälle, vergleichbar mit Resten eines Brathähnchens oder eines Koteletts, eingestuft. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen ein ganzes, bereits vorher ausgeweidetes Reh zu Hause zerlegt und nicht verzehrbare Fleischstücke, Knochen und die Decke des Rehwildes über die Restmülltonne entsorgt. Es macht einen Unterschied, ob Reste eines zum Verzehr vorgesehenen Fleischstückes oder nicht verwertbare Reste eines ausgeweideten, ansonsten noch ganzen Wildstückes samt Decke entsorgt werden. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt steht somit in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Dass der Beschwerdeführer das bereits ausgeweidete ganze Reh bei sich zu Hause zerteilt und die nicht verwertbaren Fleisch- und Knochenstücke und die Decke des Rehwildes in die Restmülltonne gegeben hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es ist für das Verfahren nicht relevant, ob der Beschwerdeführer das Reh selbst erlegt oder dieses von den Österreichischen Bundesforsten käuflich erworben hat. Dass er normalerweise die Zerlegung des Wildes im Wildkeller in römisch zehn durchführt, auch um die dortigen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen und dass ihm nicht bekannt war, dass er die Tierkörperreste nicht in die Mülltonne geben darf, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2018 angegeben hat, dass es seine Absicht war, das in der Mülltonne deponierte Tiermaterial selber nach römisch zehn zum Wildkeller zu bringen, steht diese Argumentation im Widerspruch zu seiner Rechtfertigung, dass ihm nicht bekannt war, dass er die Tierkörperreste nicht in die Mülltonne geben darf und dass seine Wahl auf die Entsorgung über den Restmüll fiel, weil er der Meinung war, dass es sich hier um nicht mehr zum Verzehr gedachte Stücke bzw um deren Abfälle wie Knochen aus dem reinen privaten Haushalt handelte. Vom Beschwerdeführer wurden die entsorgten Tiermaterialien schlichtweg als über den Restmüll zu entsorgende Speisereste und Küchenabfälle, vergleichbar mit Resten eines Brathähnchens oder eines Koteletts, eingestuft. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen ein ganzes, bereits vorher ausgeweidetes Reh zu Hause zerlegt und nicht verzehrbare Fleischstücke, Knochen und die Decke des Rehwildes über die Restmülltonne entsorgt. Es macht einen Unterschied, ob Reste eines zum Verzehr vorgesehenen Fleischstückes oder nicht verwertbare Reste eines ausgeweideten, ansonsten noch ganzen Wildstückes samt Decke entsorgt werden. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt steht somit in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. III.römisch drei. Erwägungen:
F dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, des Tiermaterialiengesetzes -TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003, idgF dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der Verordnung (EG) Nr 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Nach Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1069/2009, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, werden mit dieser Verordnung Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.Nach Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1069 aus 2009,, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, werden mit dieser Verordnung Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.
lit a dieser Verordnung umfasst Material der Kategorie 3 folgende tierische Nebenprodukte: Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die
den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind.
Litera a, dieser Verordnung umfasst Material der Kategorie 3 folgende tierische Nebenprodukte: Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die
den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind.
1 Z 2 des Tiermaterialiengesetzes -TMG sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht
1069/2009 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,
registrierten oder zugelassenen Betrieb (…) abzuliefern.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Tiermaterialiengesetzes -TMG sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht
1069 aus 2009, anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,
Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb (…) abzuliefern. Nach § 10 Abs 2 leg cit haben Verpflichtete
Abs 1 mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen (…).Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg cit haben Verpflichtete
Absatz eins, mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen (…). Nach § 10 Abs 3 Z 2 TMG ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen iSd Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung
Abs 2 ausgenommen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, TMG ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen iSd Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung
Absatz 2, ausgenommen. Nach § 4 Abs 1 der VO des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017-TNPVO 2017, LGBl Nr 129/2016, ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).Nach Paragraph 4, Absatz eins, der VO des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017-TNPVO 2017, Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2016,, ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer). Nach § 5 Abs 1 der zitierten VO sind tierische Nebenprodukte bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der VO (EG) Nr 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, der zitierten VO sind tierische Nebenprodukte bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der VO (EG) Nr 1069 aus 2009,, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Nach § 6 Abs 1 der zitierten VO hat der nach § 4 Abs 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer NebenprodukteNach Paragraph 6, Absatz eins, der zitierten VO hat der nach Paragraph 4, Absatz eins, verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig, weil er nach eigenen Angaben bereits seit ca 16 Jahren Wild selbst zerlegt und es ihm deshalb zumutbar war, sich über die relevanten Vorschriften zu informieren und diese Vorschriften auch einzuhalten. Er hätte beispielsweise die Tierkörperreste, ohne diese über die Restmülltonne zu entsorgen, gekühlt in einem geeigneten Behälter verwahren und sie am nächsten Tag zur Entsorgung nach X oder zu einer anderen geeigneten befugten Stelle bringen können.Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig, weil er nach eigenen Angaben bereits seit ca 16 Jahren Wild selbst zerlegt und es ihm deshalb zumutbar war, sich über die relevanten Vorschriften zu informieren und diese Vorschriften auch einzuhalten. Er hätte beispielsweise die Tierkörperreste, ohne diese über die Restmülltonne zu entsorgen, gekühlt in einem geeigneten Behälter verwahren und sie am nächsten Tag zur Entsorgung nach römisch zehn oder zu einer anderen geeigneten befugten Stelle bringen können. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung:
G 1991sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist erheblich, da die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 im öffentlichen Interesse liegt und diese sowohl aus hygienischer Sicht als auch zum Schutz der menschlichen und der tierischen Gesundheit von großer Bedeutung ist. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Unternehmensberater, verfügt derzeit über kein regelmäßiges Arbeitseinkommen und lebt von der Substanz. Als Vermögen besitzt er ein unbelastetes Einfamilienhaus und eine halbe Eigentumswohnung. Er ist für seine geschiedene Frau sorgepflichtig und bezahlt dieser monatlich ca Euro 1.100,00. Die einschlägige Strafbestimmung des § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz-TMG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,00 vor. Aus dieser Sicht ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auch bei den geltend gemachten ungünstigen Einkommens- und Familienverhältnissen, als nicht überhöht anzusehen, zumal der Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft wurde. Die verhängte Strafe ist in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen sie erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit als tat- und schuldangemessen.Die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz-TMG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,00 vor. Aus dieser Sicht ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auch bei den geltend gemachten ungünstigen Einkommens- und Familienverhältnissen, als nicht überhöht anzusehen, zumal der Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft wurde. Die verhängte Strafe ist in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen sie erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit als tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1526.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.