Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „… Sie sind seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
G) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter.Sie sind seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass durch die BB am 18.10.2016 um 13:52 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, entgegen § 16 Abs. 1 Z 4 LMSVG ein der Spielzeugverordnung 2011 unterliegendes Spielzeug, das dazu gestaltet war, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, nämlich 2 Fluffy-Bälle (aus Kunststoff mit weichen Stacheln und aufgemalten Gesicht sowie einer LED-Kugel im Inneren) mit der Bezeichnung „DD“ durch gewerbsmäßiges Feilhalten in Verkehr gebracht wurde, wobei jedoch diese Ware zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Europäischen Norm EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“ nicht entsprochen hat:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass durch die BB am 18.10.2016 um 13:52 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG ein der Spielzeugverordnung 2011 unterliegendes Spielzeug, das dazu gestaltet war, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, nämlich 2 Fluffy-Bälle (aus Kunststoff mit weichen Stacheln und aufgemalten Gesicht sowie einer LED-Kugel im Inneren) mit der Bezeichnung „DD“ durch gewerbsmäßiges Feilhalten in Verkehr gebracht wurde, wobei jedoch diese Ware zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Europäischen Norm EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“ nicht entsprochen hat: Gem. § 3 Abs. 1 der Spielzeugverordnung 2011 darf nur Spielzeug in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Weiters darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Gem. Anlage 2 müssen Spielzeuge und Teile davon das Risiko der Strangulation ausschließen. Gem. Paragraph 3, Absatz eins, der Spielzeugverordnung 2011 darf nur Spielzeug in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Weiters darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Gem. Anlage 2 müssen Spielzeuge und Teile davon das Risiko der Strangulation ausschließen. Die Sicherheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn das Spielzeug entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen (insbesondere EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“) hergestellt ist. Das vorliegende Spielzeug ist als Yoyo-Ball im Sinn der EN 71-1 Z 3.71 (aus elastischem Material gefertigtes Spielzeug, das aus einem Band, das üblicherweise eine Schlaufe an einem Ende hat, die um einen Finger gewickelt wird, und einem biegsamen Gegenstand am anderen Ende besteht) einzustufen. Das vorliegende Spielzeug ist als Yoyo-Ball im Sinn der EN 71-1 Ziffer 3 Punkt 71, (aus elastischem Material gefertigtes Spielzeug, das aus einem Band, das üblicherweise eine Schlaufe an einem Ende hat, die um einen Finger gewickelt wird, und einem biegsamen Gegenstand am anderen Ende besteht) einzustufen. Gem. EN 71- 1 Z 4.24 muss das Verhältnis zwischen der Masse m (in Gramm) und der Elastizitätskonstante k des Yoyo-Balls, gemessen nach 8.37.2, kleiner 2,2 sein. Das Verhältnis Masse/Elastizitätskonstante (m/
G) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter und somit für diese Filiale in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG strafrechtlich verantwortlich..Der Beschwerdeführer ist seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter und somit für diese Filiale in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG strafrechtlich verantwortlich.. Am 18.10.2016 um 13:52 Uhr wurde in der Betriebsstätte in X, Adresse 3, ein der Spielzeugverordnung 2011 unterliegendes Spielzeug durch Feilhalten im SB Verkaufsregal in Verkehr gebracht. Bei diesem Spielzeug, 2 Fluffy-Bälle (aus Kunststoff mit weichen Stacheln und aufgemalten Gesicht sowie einer LED-Kugel im Inneren) mit der Bezeichnung „DD“, handelt es sich um ein Produkt, das – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Auf dem Produkt bzw auf der Verpackung des Produktes ist ein CE-Kennzeichen angebracht. Am 18.10.2016 um 13:52 Uhr wurde in der Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, ein der Spielzeugverordnung 2011 unterliegendes Spielzeug durch Feilhalten im SB Verkaufsregal in Verkehr gebracht. Bei diesem Spielzeug, 2 Fluffy-Bälle (aus Kunststoff mit weichen Stacheln und aufgemalten Gesicht sowie einer LED-Kugel im Inneren) mit der Bezeichnung „DD“, handelt es sich um ein Produkt, das – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Auf dem Produkt bzw auf der Verpackung des Produktes ist ein CE-Kennzeichen angebracht. Das gegenständliche Produkt wurde von der Firma „EE“ in W, Adresse 4, hergestellt und von der Fa BB auf dem Markt bereitgestellt und ist diese somit als „Händler“ iSd Spielzeugverordnung 2011 anzusehen. Dieses Spielzeug erfüllt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nicht, wonach es bei bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Weiters erfüllt das Spielzeug nicht die in Anlage 2 der Spielzeugverordnung 2011 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen. Gem Anlage 2 müssen Spielzeuge und Teile davon das Risiko der Strangulation ausschließen. Das vorliegende Spielzeug ist als Yoyo-Ball im Sinn der EN 71-1 Z 3.71 (aus elastischem Material gefertigtes Spielzeug, das aus einem Band, das üblicherweise eine Schlaufe an einem Ende hat, die um einen Finger gewickelt wird, und einem biegsamen Gegenstand am anderen Ende besteht) einzustufen.Das vorliegende Spielzeug ist als Yoyo-Ball im Sinn der EN 71-1 Ziffer 3 Punkt 71, (aus elastischem Material gefertigtes Spielzeug, das aus einem Band, das üblicherweise eine Schlaufe an einem Ende hat, die um einen Finger gewickelt wird, und einem biegsamen Gegenstand am anderen Ende besteht) einzustufen. Die Sicherheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn das Spielzeug entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen (insbesondere EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“) hergestellt ist. Gem EN 71- 1 Z 4.24 muss das Verhältnis zwischen der Masse m (in Gramm) und der Elastizitätskonstante k des Yoyo-Balls, gemessen nach 8.37.2, kleiner 2,2 sein. Das Verhältnis Masse/Elastizitätskonstante (m/k) beträgt jedoch bei dem gegenständlichen Produkt 5,7.Gem EN 71- 1 Ziffer 4 Punkt 24, muss das Verhältnis zwischen der Masse m (in Gramm) und der Elastizitätskonstante k des Yoyo-Balls, gemessen nach 8.37.2, kleiner 2,2 sein. Das Verhältnis Masse/Elastizitätskonstante (m/k) beträgt jedoch bei dem gegenständlichen Produkt 5,7. Das Verhältnis m/k ist daher größer als 2,2 und entspricht somit das vorliegende Spielzeug nicht den Anforderungen der EN 71-1. Des Weiteren wurde keine EG-Baumusterprüfung in Bezug auf das gegenständliche Produkt durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aber aus dem Gutachten der AGES vom 25.10.2016 und den beiliegenden Lichtbildern, sowie aus der ergänzenden Stellungnahme der AGES vom 17.07.2018 (vgl OZ 4).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aber aus dem Gutachten der AGES vom 25.10.2016 und den beiliegenden Lichtbildern, sowie aus der ergänzenden Stellungnahme der AGES vom 17.07.2018 vergleiche OZ 4). Dass der Beschwerdeführer seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
G) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, als verantwortlich Beauftragter bestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Bestellungsurkunde vom 22.08.2014. Dass der Beschwerdeführer seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, als verantwortlich Beauftragter bestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Bestellungsurkunde vom 22.08.
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.4. die CE-Kennzeichnung
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,, trägt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind.
6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Paragraph 5, Absatz 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht beeinträchtigen.
G 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
G) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter und somit strafrechtlich verantwortlich.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 1,
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter und somit strafrechtlich verantwortlich. Gesetzliche Grundlage für einheitliche Anforderungen an Spielzeug ist die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
LMSVG ist es verboten, Gebrauchsgegenstände, die gesundheitsschädlich oder für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder den speziellen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Weiters muss Spielzeug mit den entsprechenden Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein und es muss das „CE-Zeichen“ tragen. Während die Spielzeugverordnung sozusagen den Rahmen vorgibt, sind viele detaillierte Anforderungen in den harmonisierten Europäischen Normen enthalten. Bei Spielzeug ist dies insbesondere die EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“. Diese besteht derzeit aus den Teilen 1 bis 14. Für alle Spielzeuge relevant sind die Teile 1 bis 3. Teil 1 befasst sich mit den physikalischen und mechanischen Eigenschaften, Teil 2 mit der Entflammbarkeit, Teil 3 mit der Migration bestimmter Elemente. Andere Teile befassen sich z.B. mit bestimmten Spielzeugen, wie Teil 7, der für Fingermalfarben gilt. Als äußeres Zeichen der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen muss jedes Spielzeug vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl Nr 1029/1994, idgF, versehen sein. Damit versichert der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass die grundlegenden Anforderungen der Spielzeugrichtlinie erfüllt sind und entweder das Produkt in vollem Umfang den Europäischen Normen entspricht oder dass eine Baumusterprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde. Der Hersteller bzw sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung auf der Grundlage der EG-Konformitätserklärung an. Laut der Richtlinie 2009/48/EG übernimmt der Hersteller mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Spielzeug die volle Verantwortung für dessen Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften. Dennoch sind von den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie bzw der Spielzeugverordnung 2011 der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU, der Importeur oder auch der Händler betroffen. Die Richtlinie bzw die Spielzeugverordnung 2011 regelt die Verpflichtungen aller Personen in der Lieferkette.Als äußeres Zeichen der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen muss jedes Spielzeug vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 1029 aus 1994,, idgF, versehen sein. Damit versichert der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass die grundlegenden Anforderungen der Spielzeugrichtlinie erfüllt sind und entweder das Produkt in vollem Umfang den Europäischen Normen entspricht oder dass eine Baumusterprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde. Der Hersteller bzw sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung auf der Grundlage der EG-Konformitätserklärung an. Laut der Richtlinie 2009/48/EG übernimmt der Hersteller mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Spielzeug die volle Verantwortung für dessen Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften. Dennoch sind von den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie bzw der Spielzeugverordnung 2011 der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU, der Importeur oder auch der Händler betroffen. Die Richtlinie bzw die Spielzeugverordnung 2011 regelt die Verpflichtungen aller Personen in der Lieferkette. Während Hersteller dem Verbraucher einschlägige Informationen und Warnhinweise erteilen und Maßnahmen treffen müssen, welche die Überwachung des Produkts mit dem Ziel ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden, haben Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen. Auch der Händler sollte über ein gewisses Grundwissen verfügen, um erkennen zu können, welche Produkte eindeutig nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (zB wegen fehlender Begleitinformationen).
Abs 2 der Spielzeugverordnung 2011 hat der Händler, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen
Abs 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
Abs 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Paragraph 8, Absatz 2, der Spielzeugverordnung 2011 hat der Händler, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen
Paragraph 5, Absatz 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
GH vom 25.05.2018, Zl Ra 2018/10/0075).Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es wesentlich, in welcher Eigenschaft der Täter auftritt, ob als Hersteller, als Importeur oder, wie der Beschwerdeführer, als Händler. In weiterer Folge ändert sich je nach Eigenschaft auch der Tatvorwurf, da die Spielzeugverordnung jedem an der Lieferkette Beteiligten andere Pflichten auferlegt. Dem Händler kann dabei nur der Vorwurf gemacht werden, dass er gem Paragraph 8, Absatz eins, Spielzeugverordnung 2011 die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt nicht berücksichtigt hat, bevor er das gegenständliche Spielzeug in Verkehr gebracht hat oder das gegenständliche Spielzeug zum Verkauf feilgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die notwendige Überprüfung des Spielzeuges vor dem In-Verkehr-Bringen
Paragraph 8, Absatz 2, Spielzeugverordnung 2011 unterlassen worden sei vergleiche dazu VwGH vom 25.05.2018, Zl Ra 2018/10/0075). Eine Korrektur bzw Sanierung des Bescheidspruches ist jedoch nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Dem erkennenden Gericht ist es im Ergebnis daher verwehrt, hier eine Änderung des Bescheidspruches vorzunehmen, käme dies doch einer Auswechslung der Tat gleich. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten
LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten
Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2018, Zl Ra 2018/10/0075, hingewiesen werden, in dem kurz darauf hingewiesen wird, welche Erfordernisse an einen Spruch in Bezug auf § 8 Spielzeugverordnung 2011 gestellt werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2018, Zl Ra 2018/10/0075, hingewiesen werden, in dem kurz darauf hingewiesen wird, welche Erfordernisse an einen Spruch in Bezug auf Paragraph 8, Spielzeugverordnung 2011 gestellt werden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1951.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.