RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0774-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, sowie des BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. CC, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 26.2.2018, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Verletzung von Brandschutzbestimmungen gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 abgewiesen wird. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Verletzung von Brandschutzbestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, TBO 2018 abgewiesen wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 23.10.2017, eingelangt beim Marktgemeindeamt Z am 25.10.2017, beantragte die DD mit Sitz in Adresse 3, Z, die Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses mit Schuppen zum Zwecke des Neubaus eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten mit Carports und Technik/Fahrradraum auf Gst **1 KG Z. Am 17.11.2017 wurde hierüber eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt und wurden im Rahmen dieser Bauverhandlung diverse Einwendungen der Nachbarn AA und BB, bereits zu diesem Zeitpunkt vertreten durch RA Dr CC, vorgebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.2.2018, ***, wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung zahlreicher näher angeführter Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn AA und BB wurden in der Begründung dieses Bescheides dabei teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Nachbarn AA und BB durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass das Bestandsgebäude auf Gst .**2, welches ein Ausmaß von 194 m² hat und nunmehr abgerissen und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden solle, bereits aufgrund der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 8.11.1973 erweitert worden sei. Mit der gegenständlichen Bebauung werde die Baumasse erneut um etwa 25 % erweitert. Zudem seien nach der Bauverhandlung noch diverse Unterlagen vom Bauwerber angefordert worden und seien Unterlagen und Tekturpläne nachgereicht worden, welche dem Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Aus dem örtlichen Raumordnungskonzept ergibt sich, dass der landwirtschaftlich geprägte Charakter des Weilers X zu erhalten ist und die Betriebsstandorte nachhaltig von Nutzungskonflikten zu schützen sind. Durch die gegenständliche Verbauung seien Nutzungskonflikte aber geradezu vorhersehbar. Die Bebauung führe zu einer Erhöhung der Immissionen im Freiland, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen. Aus dem örtlichen Raumordnungskonzept ergibt sich, dass der landwirtschaftlich geprägte Charakter des Weilers römisch zehn zu erhalten ist und die Betriebsstandorte nachhaltig von Nutzungskonflikten zu schützen sind. Durch die gegenständliche Verbauung seien Nutzungskonflikte aber geradezu vorhersehbar. Die Bebauung führe zu einer Erhöhung der Immissionen im Freiland, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen. Zudem werden die Bestimmungen über den Brandschutz nicht eingehalten, da die Vordächer aus Holz ohne entsprechende Brandschutzmaßnahmen zusammenstehen. Zudem werden die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe nicht eingehalten. Weiters wurde die Isolierung nicht in die Baumassenberechnung miteinbezogen, eine Isolierung im Ausmaß von 15 cm ergebe jedoch eine zusätzliche Baumasse von 95,1 m³. Die 25 %ige Erweiterung werde daher noch weiter überschritten und wird auch ein Holzschuppen in einen Technikraum umgewandelt, sodass eine zusätzliche Baumasse von 58 m³ geschaffen wird. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Baubewilligung zu versagen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde zunächst ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. EE in Auftrag gegeben. Im diesbezüglichen Gutachten vom 28.6.2018, ***, kommt der Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Baumassenberechnung weder als vollständig noch als schlüssig oder nachvollziehbar angesehen werden könne, da die Unterlagen zur Ermittlung der Baumasse des Bestandes in Form von entsprechenden Planunterlagen des genehmigten Bestandes nicht vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus hochbautechnischer Sicht die Wohnräume im Untergeschoß zumindest an einer Seite teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen, sodass diese als baumassenrelevant einzustufen seien. Schließlich wurde in diesem Gutachten auch darauf hingewiesen, dass das Thema Brandschutz in keinster Weise behandelt wurde. Zumindest die Einstufung in eine Gebäudeklasse wäre notwendig gewesen, um die entsprechenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten und den Feuerwiderstand von Bauteilen feststellen zu können. Abschließend wurde festgehalten, dass die gegenständlichen Planunterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen und eine abschließende Beurteilung, ob das Bauansuchen aus hochbautechnischer Sicht genehmigungsfähig wäre, nur durch Vorlage von genehmigten Unterlagen des Bestandes möglich sei. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 16.7.2018 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 13.8.2018 übermittelt. Mit Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 9.8.2018 wurde eine Replik auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben und diverse Bestandspläne zur besseren Nachvollziehbarkeit der Bestandsbaumasse übermittelt. Den Ausführung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach ein Teil der durch die Lichthöfe geschaffenen Kubatur als Baumasse zu berücksichtigen gewesen wäre, schloss sich die belangte Behörde an. Hinsichtlich des Themas Brandschutz wurde festgehalten, dass gemäß § 25 Abs 4 TBO 2011 die Zuziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Fall nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Die Einstufung in eine Gebäudeklasse ergebe sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen; die Prüfung in brandschutztechnischer Hinsicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen habe stattgefunden; gesonderte Feststellungen bzw Auflagen, die sich nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, waren aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen nicht erforderlich. Hinsichtlich des Themas Brandschutz wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 die Zuziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Fall nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Die Einstufung in eine Gebäudeklasse ergebe sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen; die Prüfung in brandschutztechnischer Hinsicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen habe stattgefunden; gesonderte Feststellungen bzw Auflagen, die sich nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, waren aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen nicht erforderlich. Mit Stellungnahme der Bauwerberin vom 8.8.2018 wurde ebenfalls eine Replik zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.6.2018 erstattet und diverse Pläne zur Verdeutlichung des Geländeverlaufes und der Baumassenberechnung nachgereicht. Mit ergänzendem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.9.2018 wurde nach Sichtung der in den Repliken vorgelegten Unterlagen unter anderem ausgeführt, dass die Lichthöfe bauwerberseits nunmehr in Lichtschächte geändert wurden, sich aus hochbautechnischer Sicht allerdings durch diesen Umstand nichts an der Baumassenrelevanz dieses Bauteiles ändert. Dieses ergänzende Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 am 3.10.2018 übermittelt. Zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 ist weder ein Vertreter der Bauwerberin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und beschränkte sich das durchgeführte Beweisverfahren daher auf die Erörterung der Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.6.2018 und vom 3.9.2018 mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr. 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz: „§ 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 und viele andere).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 und viele andere). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar AA als Eigentümer unter anderem des Grundstückes **3 unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und somit berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 zu erheben. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar AA als Eigentümer unter anderem des Grundstückes **3 unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und somit berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 zu erheben. Der Nachbar BB als Eigentümer unter anderem des Grundstückes **4 grenzt zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz an, befindet sich mit seinem Grundstücken aber innerhalb eines horizontales Abstandes zum Bauplatz von 5 Metern und ist dementsprechend ebenso berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 zu erheben. Der Nachbar BB als Eigentümer unter anderem des Grundstückes **4 grenzt zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz an, befindet sich mit seinem Grundstücken aber innerhalb eines horizontales Abstandes zum Bauplatz von 5 Metern und ist dementsprechend ebenso berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 zu erheben. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionsbeeinträchtigungen im Gegenstandsfall keine Relevanz zukommt, da mit der Widmungskategorie „Freiland“ gemäß § 41 TROG 2016 kein Immissionsschutz einhergeht (vgl etwa VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061 und 25.2.2010, 2008/06/0172). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionsbeeinträchtigungen im Gegenstandsfall keine Relevanz zukommt, da mit der Widmungskategorie „Freiland“ gemäß Paragraph 41, TROG 2016 kein Immissionsschutz einhergeht vergleiche etwa VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061 und 25.2.2010, 2008/06/0172). Als im Sinn des § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 relevante subjektiv-öffentliche Rechte zählen allerdings die Bestimmungen über den Brandschutz: Als im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 relevante subjektiv-öffentliche Rechte zählen allerdings die Bestimmungen über den Brandschutz: Hinsichtlich der Konformität des Bauvorhabens zu den OIB-Richtlinien über den Brandschutz, insbesondere im Bezug auf die Vordächer aus Holz, hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. EE bereits in seinem Gutachten vom 28.6.2018 ausgeführt, dass weder aus den Planunterlagen, noch aus dem Bescheid ersichtlich ist, dass das Thema Brandschutz in irgendeiner Weise behandelt wurde. Zumindest die Einstufung in eine Gebäudeklasse wäre notwendig gewesen, um die entsprechenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten und den Feuerwiderstand von Bauteilen feststellen zu können. Diesen Ausführungen ist weder die Bauwerberin noch die belangte Behörde in der Form nachgekommen, dass die Gebäudeklasse des gegenständlichen Bauvorhabens erwähnt wurde. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Qualifikation der Vordächer an den Feuerwiderstand völlig unklar geblieben und dementsprechend auch keiner nachträglichen Kontrolle zugeführt werden kann. Demensprechend wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Protokoll gegeben, dass nach wie vor unklar bleibt, welche Gebäudeklasse das gegenständliche Bauwerk darstellt. Weiters wurde von diesem ausgeführt wie folgt: „Auch in den nachgereichten Planunterlagen wurden keinerlei brandschutztechnische Maßnahmen nachgetragen. Insbesondere im Bereich der beiden Gebäudekomplexe „2 FF und „3 GG“ sind jedenfalls brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, da Wohnungen untereinander – abhängig von der Gebäudeklasse – jedenfalls brandschutztechnisch zu trennen sind. Die Gebäude stehen so knapp beieinander, dass die in der OIB Richtlinie geforderten 4,0 Meter, bei denen keine weiteren brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sind, jedenfalls deutlich unterschritten sind. Die Argumentation der belangten Behörde in der Replik vom 9.8.2018, wonach sich die entsprechende Qualifikation der vorspringenden Dächer an den Feuerwiderstand aus der OIB-Richtlinie ableiten lasse und deswegen keine gesonderten Feststellungen bzw. Auflagen erforderlich waren, ist daher in Ermangelung von Feststellungen zur Gebäudeklasse jedenfalls unzutreffend. Klärende Ausführungen des Bauwerbers und der belangten Behörde zur Gebäudeklasse, die das gefertigte Gericht in die Lage versetzt hätte, ergänzende brandschutzrechtliche Auflagen zu erteilen, wurden jedoch auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahren und in der Verhandlung nicht vorgenommen. Schließlich wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in Konformität zu den beschwerdegegenständlichen Ausführungen auch darauf hingewiesen, dass die gemäß § 42b Abs 4 TROG 2016 zulässige Grenze der Erweiterung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland um eine Baumasse von 25 % durch das gegenständliche Projekt deutlich überschritten wird. Diesbezüglich wurde nach Sichtung der Bestandspläne im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 zu Protokoll gegeben wie folgt:Schließlich wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in Konformität zu den beschwerdegegenständlichen Ausführungen auch darauf hingewiesen, dass die gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4, TROG 2016 zulässige Grenze der Erweiterung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland um eine Baumasse von 25 % durch das gegenständliche Projekt deutlich überschritten wird. Diesbezüglich wurde nach Sichtung der Bestandspläne im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 zu Protokoll gegeben wie folgt: „Bezugnehmend auf meine Ausführungen im Gutachten vom 28.6.2018 werden durch die insgesamt fünf Lichthöfe bei Anrechnung lediglich des in der Schemaskizze dargestellten Keiles ungefähr 106 m³ an zusätzlicher Baumasse geschaffen. Anzuführen ist weiters, dass sowohl die Länge als auch die Breite des Bestandes in der Baumassenberechnung mit anderen Zahlen als in den konsentierten Planunterlagen gerechnet wurde, so ist in der Berechnung von einer Länge von 13,91 m die Rede, während sich aus dem Bestandsplan aus dem Jahre 1973 eine Länge von 13,65 m ergibt. Allerdings wurde bei der Breite statt 10,65 m ein Wert von 10,63 m zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abweichungen zwischen tatsächlichem Bestand und genehmigtem Bestand geringfügig sind und dass eine Erhöhung von mehr als 100 m³ dementsprechend jedenfalls dazu führt, dass die 25%ige Erweiterung in beiden Varianten deutlich überschritten wird, zumal die Berechnung laut Baumassenachweis in den Planunterlagen lediglich 3 m³ unter dem maximal zulässigen Ausmaß von insgesamt 1609 m³ zu liegen kommt. Die nachgereichten Unterlagen der Baubehörde dienen dazu, die Bestandsbaumasse nachzurechnen. Auch waren diese Unterlagen für die damals genehmigte Nutzung, den Verwendungszweck, relevant. Erst so konnte festgestellt werden, dass keine Änderung des Verwendungszwecks erfolgt ist. Hinsichtlich der von der Bauwerberin in Vorlage gebrachten Unterlagen war die einzige Änderung die Lichtschächte. Sie waren ursprünglich durch Steinschlichtungen ausgebildet und werden nunmehr als Stützmauern aus Beton umgestaltet, offenbar in der Erwartung, dass somit keine zusätzliche Baumasse der Aufenthaltsräume im Untergeschoß geschaffen wird. Ich habe in den OIB-Richtlinien nachgeschaut und bin zum Ergebnis gekommen, dass es nicht möglich ist, ein Geschoß über einen Kellerlichtschacht zu belichten, ohne dass eine derartige bauliche Anlage baumassenrelevant ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf Seite 3 oben im ersten Gutachten vom 28.6.2018 hingewiesen.“ Da vor diesem Hintergrund die Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 geradezu evident ist und das gegenständliche Projekt auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht in einer derartigen Weise modifiziert wurde, dass den brandschutztechnischen Erfordernissen Rechnung getragen wird, war daher die Abweisung des eingebrachten Bauansuchens wegen Verletzung von Brandschutzbestimmungen zu verfügen. Da vor diesem Hintergrund die Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 geradezu evident ist und das gegenständliche Projekt auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht in einer derartigen Weise modifiziert wurde, dass den brandschutztechnischen Erfordernissen Rechnung getragen wird, war daher die Abweisung des eingebrachten Bauansuchens wegen Verletzung von Brandschutzbestimmungen zu verfügen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0774.14