RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/2239-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2018, Zl ****, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem AVG, zu Recht:
- Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 200,00 auf Euro 70,00 herabgesetzt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2018, Zl ****, wurde über die Beschwerdeführerin eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 3 AVG in Höhe von Euro 200,00 wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise (ausführlich dazu unter II. Sachverhalt) verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2018, Zl ****, wurde über die Beschwerdeführerin eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in Höhe von Euro 200,00 wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise (ausführlich dazu unter römisch zwei. Sachverhalt) verhängt. In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen und als „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerde vom 09.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich für ihre boshafte Mail entschuldige und diese nur verfasst habe, da sie wütend und enttäuscht gewesen sei, weil sie kein Geld zur Überbrückung bekommen habe. Sie habe nicht genügend Geld zum Leben und wisse nicht woher sie das Geld zum Überleben für sich und ihre Kinder nehmen solle. Sie bitte um Nachsicht und es tue ihr leid. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 19.09.2018 die Gewährung der Mindestsicherung gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG verwehrt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 äußerte sich die Beschwerdeführerin über den abweisenden Bescheid mit folgendem Inhalt:Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 19.09.2018 die Gewährung der Mindestsicherung gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG verwehrt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 äußerte sich die Beschwerdeführerin über den abweisenden Bescheid mit folgendem Inhalt: „HALLO!!!!!! ICH BIN ENTSETZT UND ERBOST DA RÜBER DAS DAß EIGENE VOLK DAS HIER IN ÖSTERREICH ARBEITET UND STEUERN ZAHLT IN DER NOTLAGE WIE ICH es bin KEIN GELD BEKOMMT; da wird groß geredet im Fernsehen und Radio das daß Arbeitslosen Geld mit dem Sozialem getrennt ist: In wirklichkeit wird da gar nichts berücksichtigt ob du beim Ams gesperrt bist,Sozial,Ams und Notstand ist ein Topf. Da frage ich mich was das MIT EINEM SOZIALSTAAT ZUTUN HAT. DIE WIRTSCHAFTSFLÜCHTLINGE KÖNNEN KEIN DEUTSCH, KÖNNEN IN ÖSTERREICH NICHT ARBEITEN, HABEN AUCH NOCH NIE EIN EGLD IN DIE STEUERKASSEN EINGEZAHLT ABER SIE BEKOMMEN MINDESTSICHERUNG UND EINE WOHNUNG VOM STAAT NATÜRLICH VERSCHWENDETE STEUERGELDER UND SIND NOCH KRMIMINELL,UND UNSER EINHEIMISCHES VOLK SPRICH MÜTTER MIT KINDERn ODER ALLEINSTEHENDE BEKOMMEN BÜROKRATISCHE SPERREN IST DAS UNSERE NEUE REGIERUNG?????? ABER DAS ASYLANTENPACK KOMMT DA REIN NACH ÖSTERREICH UND BEKOMMT DAS GELD IN DEN ARSCH GESCHOBEN DIE LEBEN WIE DIE MADEN IM SPECK ,Solitarität gibt es schon lange nicht mehr in Österreich ICH FRAGE MICH WO WIR LEBEN, DAS IST SCHON LANGE KEIN RECHTSSTAAT MEHR:::: MICH WUNDERT ES NICHT DAS DIE LEUTE KRIMINELL WERDEN; HAUPTSACHE IHR SESSELPUBSER HABT GENÜGEND GELD IN DER TASCHE!!!!!! DAS IST NUR ARMSELIG!!!!!!!!!! III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem vorliegenden Akt. IV.römisch vier. Rechtslage: Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind gemäß § 34 Abs 2 AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden.Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden. Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. V.römisch fünf. Erwägungen: Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an.Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs 3 AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 21.11.1966, 2163/65).Für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 21.11.1966, 2163/65). Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (VwGH 30.11.1993 89/14/0144). Weiters ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 30.11.1993 89/14/0144). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 01.09.2017, 2017/03/0076). Hierbei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Ein „animus iniurandi“, also eine Absicht zu beleidigen, fordert das Tatbild nicht. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 34 Rz 18).Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche dazu etwa die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 34, Rz 18). Ausgehend von der zur Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG ergangenen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Judikatur kam das erkennende Gericht zu folgendem Schluss:Ausgehend von der zur Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ergangenen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Judikatur kam das erkennende Gericht zu folgendem Schluss: Mit dem unter Punkt II. (Sachverhalt) wörtlich wiedergegebenen Text hat die Beschwerdeführerin durch die Äußerung „Mich wundert es nicht das die Leute kriminell werden! Hauptsache ihr Sesselpubser habt genügend Geld in der Tasche!!! Das ist nur armselig!!!“ die Anstandspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Y, insbesondere dem Referat Soziales, jedenfalls verletzt. Es handelt sich dabei um eine beleidigende Ausdrucksweise, die sich weder auf die Sache an sich beschränkt noch einer Mindestanforderung des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Die beleidigende Schreibweise ist jedoch nicht auf den Wortsinn einer einzigen Stelle zu reduzieren, sondern vielmehr muss der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.Mit dem unter Punkt römisch zwei. (Sachverhalt) wörtlich wiedergegebenen Text hat die Beschwerdeführerin durch die Äußerung „Mich wundert es nicht das die Leute kriminell werden! Hauptsache ihr Sesselpubser habt genügend Geld in der Tasche!!! Das ist nur armselig!!!“ die Anstandspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Y, insbesondere dem Referat Soziales, jedenfalls verletzt. Es handelt sich dabei um eine beleidigende Ausdrucksweise, die sich weder auf die Sache an sich beschränkt noch einer Mindestanforderung des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Die beleidigende Schreibweise ist jedoch nicht auf den Wortsinn einer einzigen Stelle zu reduzieren, sondern vielmehr muss der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Mit dieser Formulierung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den Boden der sachlichen Kritik verlassen. Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.09.1995, 94/17/0427).Mit dieser Formulierung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den Boden der sachlichen Kritik verlassen. Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.09.1995, 94/17/0427). Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie ein derartiges Vorgehen mit einer Ordnungsstrafe belegt. Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird grundsätzlich festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an § 19 VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss (vgl zB VwSlg 14.064 A/1994). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird grundsätzlich festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an Paragraph 19, VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss vergleiche zB VwSlg 14.064 A/1994). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Anstandsverletzung vorzuwerfen, jedoch handelt es sich dabei um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 34 Abs 3 AVG. Außerdem zeigt die als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2018 an die belangte Behörde, dass ihr bewusst ist, dass die von Ihr verwendete Ausdrucksweise jeglicher sachlichen Kritik entbehrt. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände konnte die in Höhe von Euro 200,00 verhängte Ordnungsstrafe auf Euro 70,00 herabgesetzt werden, insbesondere aufgrund der Einsicht sowie der Entschuldigung der Beschwerdeführerin.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Anstandsverletzung vorzuwerfen, jedoch handelt es sich dabei um eine erstmalige Übertretung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG. Außerdem zeigt die als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2018 an die belangte Behörde, dass ihr bewusst ist, dass die von Ihr verwendete Ausdrucksweise jeglicher sachlichen Kritik entbehrt. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände konnte die in Höhe von Euro 200,00 verhängte Ordnungsstrafe auf Euro 70,00 herabgesetzt werden, insbesondere aufgrund der Einsicht sowie der Entschuldigung der Beschwerdeführerin. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist allerdings insbesondere unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet, sondern auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2010, Zl. 2008/10/0315, und vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0267 zu § 67d Abs. 3 AVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2010, Zl. 2008/10/0315, und vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0267 zu Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin war zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wurde aber in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche – von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittene - Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche – von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittene - Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.2239.1