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{'item': 'LVwG-2018/39/1502-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/1502-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, und des Herrn BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch CC, Adresse 3, X , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2018, AZ ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, und des Herrn BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch CC, Adresse 3, römisch zehn , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2018, AZ ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Wohnvisionen Kleinwohnanlage Y – Adresse 4, auf Gst Nr **1, KG Y“. Gegen diesen Baubescheid erhoben Frau AA und Herr BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Nachbarn des Bauverfahrens Beschwerde vom 28.06.
  4. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 23.08.2018, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß § 65 Abs 2 TBO 2018 den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet ab, dies mit der zusammenfassenden Schlussfolgerung, das mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei weder ein unverhältnismäßiger Nachteil noch eine unzumutbare Belästigung verbunden sei. Die befürchteten Nachteile (zB Lärm, Staub, etc) wären keineswegs irreversibel und wäre im Übrigen von den Beschwerdeführern auch keinerlei diesbezügliche Bescheinigungen beigebracht worden.Mit Bescheid vom 23.08.2018, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet ab, dies mit der zusammenfassenden Schlussfolgerung, das mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei weder ein unverhältnismäßiger Nachteil noch eine unzumutbare Belästigung verbunden sei. Die befürchteten Nachteile (zB Lärm, Staub, etc) wären keineswegs irreversibel und wäre im Übrigen von den Beschwerdeführern auch keinerlei diesbezügliche Bescheinigungen beigebracht worden. Gegen diesen Bescheid vom 23.08.2018 wurde Beschwerde erhoben mit dem Vorwurf, dass entgegen den Begründungsausführungen eine Abwägung der berührten Interessen tatsächlich jedoch nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten im Bauverfahren das Einhergehen von Immissionen und großen Belastungen mit dem Abbruch eines derart großen Hauses aufgezeigt. Die Schädigungen der Gesundheit durch Lärm, aber vor allem durch Staub, seien nicht bloß akut, sondern meist latent chronischer Natur, nach Jahren hervorgerufene Krankheiten und Gebrechen nur mehr symptomatisch zu bekämpften. Das in Rede stehende Gebäude sei zumindest teilweise mit gesundheitsschädigenden asbesthaltigen Dachplatten eingedeckt. Beim Abbruch des Altgebäudes würde diese gesundheitsschädliche Substanz freigesetzt. Von Anfang an wäre auf einen erhöhten, über § 38 Abs 1 TROG hinausreichenden Immissionsschutz hingewiesen worden. Gegenmaßnahmen wären nicht verfügt, dieser gesundheitsschädigende Aspekt beim Abbruch des Bestandsgebäudes nicht erkannt worden. Das Bestehen derartigen Gesundheitsrisikos sei nicht von den Nachbarn einzuwenden und zu bescheinigen, sondern Wahrnehmungspflicht der Behörde. Beim Zuschneiden und Bohren der Asbestzement-Dachplatten sei mit Asbestfasern kontaminierter Bohr- und Schleifstaub angefallen, dieser infolge fehlender Entlüftung nicht ausgeblasen worden, sondern befände sich dieser noch auf der Lattung und dem Unterdach. Loser Bohr- und Schleifstaub werde beim Abbruch massiv gestört. Fahrlässige Umweltgefährdung bzw ein grober Verstoß nach dem Chemikaliengesetz sei verwirklicht. Nicht fachgerechter Abbau manifestiere sich durch das Schreiben der ausführenden Firma, in welchem sogar die Notwendigkeit einer Benetzung in Abrede gestellt worden wäre. Eine Wasserversorgung zur Benetzung wäre zudem tatsächlich erst verspätet zur Verfügung gestanden bzw verwendet worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde also nicht nur einen schwerwiegenden Nachteil der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Immissionsbelastungen beim Abbruch des Bestandsgebäudes feststellen müssen, sondern wäre vor allem das außerordentlich hohe Gesundheitsrisiko – nicht nur für die Nachbarn – durch die beim Abbruch asbesthaltiger Bestandteile entstehenden toxischen Immissionen zu beachten gewesen. Eine wie immer geartete Bescheinigungspflicht solcherart offenkundiger Gefahren könne wohl nicht eingefordert werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass an der Errichtung einer (frei finanzierten) Wohnanlage keinesfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Die Gemeinde Y habe keinen Wohnbedarf, sondern eine schwindende Einwohnerbilanz. Die Scheinbegründung bewege sich nahe an der Willkür. Verkannt werde, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung im Sinne des § 65 TBO 2018 nicht eingeräumt würde. Eine Berechtigung werde etwa durch Verleihung einer Lenkberechtigung, Gewerbeberechtigung etc eingeräumt, nicht aber durch eine Abbruch- und/oder Baubewilligung. Von einer erteilten Abbruchbewilligung müsse kein Gebrauch gemacht werden, es handle sich also schon per se nicht um eine Berechtigung im Sinne des Gesetzes. Das Recht zu bauen bzw abzubrechen habe der Grundeigentümer auch ohne Bewilligung einer Behörde. Eine Baubewilligung sei lediglich eine Bescheinigung, dass das vorgesehene Bauvorhaben öffentlich rechtlichen Vorgaben entspräche. Der Grundeigentümer brauche zu der ihm zustehenden Verfügung über sein Grundstück samt Zubehör keine von der Baubehörde eingeräumte Berechtigung. Auch der Verfassungsgerichtshof unterscheide zwischen der (in das Privatrecht eingreifenden) eingeräumten (Bau)Berechtigung und der (öffentlich-rechtlichen Bau)Bewilligung einer Behörde. Spezieller Vergleich genommen wurde auf die Erlassung janusköpfiger Rechtakte nach dem StWG.Gegen diesen Bescheid vom 23.08.2018 wurde Beschwerde erhoben mit dem Vorwurf, dass entgegen den Begründungsausführungen eine Abwägung der berührten Interessen tatsächlich jedoch nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten im Bauverfahren das Einhergehen von Immissionen und großen Belastungen mit dem Abbruch eines derart großen Hauses aufgezeigt. Die Schädigungen der Gesundheit durch Lärm, aber vor allem durch Staub, seien nicht bloß akut, sondern meist latent chronischer Natur, nach Jahren hervorgerufene Krankheiten und Gebrechen nur mehr symptomatisch zu bekämpften. Das in Rede stehende Gebäude sei zumindest teilweise mit gesundheitsschädigenden asbesthaltigen Dachplatten eingedeckt. Beim Abbruch des Altgebäudes würde diese gesundheitsschädliche Substanz freigesetzt. Von Anfang an wäre auf einen erhöhten, über Paragraph 38, Absatz eins, TROG hinausreichenden Immissionsschutz hingewiesen worden. Gegenmaßnahmen wären nicht verfügt, dieser gesundheitsschädigende Aspekt beim Abbruch des Bestandsgebäudes nicht erkannt worden. Das Bestehen derartigen Gesundheitsrisikos sei nicht von den Nachbarn einzuwenden und zu bescheinigen, sondern Wahrnehmungspflicht der Behörde. Beim Zuschneiden und Bohren der Asbestzement-Dachplatten sei mit Asbestfasern kontaminierter Bohr- und Schleifstaub angefallen, dieser infolge fehlender Entlüftung nicht ausgeblasen worden, sondern befände sich dieser noch auf der Lattung und dem Unterdach. Loser Bohr- und Schleifstaub werde beim Abbruch massiv gestört. Fahrlässige Umweltgefährdung bzw ein grober Verstoß nach dem Chemikaliengesetz sei verwirklicht. Nicht fachgerechter Abbau manifestiere sich durch das Schreiben der ausführenden Firma, in welchem sogar die Notwendigkeit einer Benetzung in Abrede gestellt worden wäre. Eine Wasserversorgung zur Benetzung wäre zudem tatsächlich erst verspätet zur Verfügung gestanden bzw verwendet worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde also nicht nur einen schwerwiegenden Nachteil der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Immissionsbelastungen beim Abbruch des Bestandsgebäudes feststellen müssen, sondern wäre vor allem das außerordentlich hohe Gesundheitsrisiko – nicht nur für die Nachbarn – durch die beim Abbruch asbesthaltiger Bestandteile entstehenden toxischen Immissionen zu beachten gewesen. Eine wie immer geartete Bescheinigungspflicht solcherart offenkundiger Gefahren könne wohl nicht eingefordert werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass an der Errichtung einer (frei finanzierten) Wohnanlage keinesfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Die Gemeinde Y habe keinen Wohnbedarf, sondern eine schwindende Einwohnerbilanz. Die Scheinbegründung bewege sich nahe an der Willkür. Verkannt werde, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung im Sinne des Paragraph 65, TBO 2018 nicht eingeräumt würde. Eine Berechtigung werde etwa durch Verleihung einer Lenkberechtigung, Gewerbeberechtigung etc eingeräumt, nicht aber durch eine Abbruch- und/oder Baubewilligung. Von einer erteilten Abbruchbewilligung müsse kein Gebrauch gemacht werden, es handle sich also schon per se nicht um eine Berechtigung im Sinne des Gesetzes. Das Recht zu bauen bzw abzubrechen habe der Grundeigentümer auch ohne Bewilligung einer Behörde. Eine Baubewilligung sei lediglich eine Bescheinigung, dass das vorgesehene Bauvorhaben öffentlich rechtlichen Vorgaben entspräche. Der Grundeigentümer brauche zu der ihm zustehenden Verfügung über sein Grundstück samt Zubehör keine von der Baubehörde eingeräumte Berechtigung. Auch der Verfassungsgerichtshof unterscheide zwischen der (in das Privatrecht eingreifenden) eingeräumten (Bau)Berechtigung und der (öffentlich-rechtlichen Bau)Bewilligung einer Behörde. Spezieller Vergleich genommen wurde auf die Erlassung janusköpfiger Rechtakte nach dem StWG. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Bauakt der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr. 28/2018: „§ 65 Aufschiebende Wirkung

(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Zum Vorbringen betreffend einer Unanwendbarkeit des § 65 TBO 2018:Zum Vorbringen betreffend einer Unanwendbarkeit des Paragraph 65, TBO 2018: Stellen die Beschwerdeführer dem Grunde nach in Abrede, dass mit einer Baubewilligung eine Berechtigung im gesetzlichen Sinne eingeräumt wird, genügt es, unter Hinblick auf die vergleichbare Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (vormals der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof - auf zu dieser Rechtsnorm ergangene ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen. § 30 Abs 2 VwGG erfasst als einen seiner Regelungsgegenstände Berechtigungen einräumende Entscheidungen und spricht der Verwaltungsgerichtshof unter diesem Titel in zahlreichster Judikatur auch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf erteilte Baubewilligungen (Baubescheide) ab. Das Höchstgericht wertet damit Baubewilligungen als Berechtigung einräumende Entscheidungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.Stellen die Beschwerdeführer dem Grunde nach in Abrede, dass mit einer Baubewilligung eine Berechtigung im gesetzlichen Sinne eingeräumt wird, genügt es, unter Hinblick auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (vormals der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof - auf zu dieser Rechtsnorm ergangene ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfasst als einen seiner Regelungsgegenstände Berechtigungen einräumende Entscheidungen und spricht der Verwaltungsgerichtshof unter diesem Titel in zahlreichster Judikatur auch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf erteilte Baubewilligungen (Baubescheide) ab. Das Höchstgericht wertet damit Baubewilligungen als Berechtigung einräumende Entscheidungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. In identer Weise formuliert auch § 65 TBO 2018 als seinen Regelungsgegenstand Bescheide, mit denen eine Berechtigung eingeräumt wird. Berechtigungen im gesetzlich intendierten Sinne werden damit durch Baubescheide eingeräumt. Somit kommt im Sinne der gesetzlichen Textierung Beschwerden gegen Baubescheide als Berechtigungen einräumende Bescheide ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Über Antrag ist - bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen - derartigen Baubescheiden jedoch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In identer Weise formuliert auch Paragraph 65, TBO 2018 als seinen Regelungsgegenstand Bescheide, mit denen eine Berechtigung eingeräumt wird. Berechtigungen im gesetzlich intendierten Sinne werden damit durch Baubescheide eingeräumt. Somit kommt im Sinne der gesetzlichen Textierung Beschwerden gegen Baubescheide als Berechtigungen einräumende Bescheide ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Über Antrag ist - bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen - derartigen Baubescheiden jedoch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, ist festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl E58/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des § 56 der oberösterreichischen Bauordnung, nach der – in Abweichung zu § 13 Abs 1VwGVG – Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte.Soweit sich die Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, ist festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl E58/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 56, der oberösterreichischen Bauordnung, nach der – in Abweichung zu Paragraph 13, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, – Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte. Gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit sämtlich ins Leere. Hinblicklich des Antragsrechtes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als solches erweist sich der Umstand von Bedeutung, dass in einem Bauverfahren als Mehrparteienverfahren die Parteistellung eines Nachbarn grundsätzlich nicht uneingeschränkt gilt und demgemäß auch sein Mitspracherecht ein eingeschränktes ist. (Etwa) § 33 Abs 3 und 4 TBO 2018 formuliert einen taxativ umrissenen Mitsprachekatalog.Hinblicklich des Antragsrechtes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als solches erweist sich der Umstand von Bedeutung, dass in einem Bauverfahren als Mehrparteienverfahren die Parteistellung eines Nachbarn grundsätzlich nicht uneingeschränkt gilt und demgemäß auch sein Mitspracherecht ein eingeschränktes ist. (Etwa) Paragraph 33, Absatz 3 und 4 TBO 2018 formuliert einen taxativ umrissenen Mitsprachekatalog. Soweit im Konkreten Fragen des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen betroffen sind, räumen die gesetzlichen Vorschriften einem Nachbarn hingegen keine Parteistellung ein. Ein entsprechendes Mitspracherecht steht ihnen damit schon gänzlich nicht zu. Gemäß § 49 Abs 1 TBO 2018 ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, sofern er nicht nach den Abs 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen. Gemäß § 49 Abs 2 TBO 2018 kann, sofern der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, anstelle der Anzeige nach Abs 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruches in der Baubewilligung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2018 ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, sofern er nicht nach den Absatz 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2018 kann, sofern der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, anstelle der Anzeige nach Absatz eins, im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruches in der Baubewilligung zu entscheiden. Der Nachbar hat im Anzeigeverfahren über den Abbruch keine Parteistellung. Eine Parteistellung wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber (wie gegenständlich erfolgt, Anm) anstelle der Anzeige im Bauansuchen um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 33 TBO 2018 (vgl VwGH 31.01.2008, 2004/06/0058; s auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332).Der Nachbar hat im Anzeigeverfahren über den Abbruch keine Parteistellung. Eine Parteistellung wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber (wie gegenständlich erfolgt, Anmerkung anstelle der Anzeige im Bauansuchen um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des Paragraph 33, TBO 2018 vergleiche VwGH 31.01.2008, 2004/06/0058; s auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Das zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf durch die Durchführung des Abbruches des Bestandsgebäudes bewirkte Nachteile und Gefährdungen für die Beschwerdeführer. Sehen sich die Beschwerdeführer durch die projektierten Abbruchmaßnahmen in ihrer Rechtsposition verletzt, kommt ihnen im Sinne obiger Ausführungen zu dieser Frage aber eine diesbezügliche Parteistellung bzw damit ein diesbezügliches Nachbarrecht schon per se nicht zu. Sämtliches in diesem Zusammenhang als Antragsgrundlage erhobene Vorbringen geht damit ins Leere. Bindet sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol aber an das im Rahmen einer Parteistellung bzw des nachbarrechtlichen Mitspracherechts erhobene Vorbringen, war eine darüber hinausgehende Wahrnehmung schon jedenfalls verwehrt. Stützt sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf unzulässige Emissionen im Zuge der Ausführung des Abbruchs des Bestandsgebäudes, gilt es überdies auf ständige höchstgerichtliche Judikatur schon in deren Grundsatz hinzuweisen, wonach mit der Ausführung eines Bauvorhabens verbundene Immissionen (bauführungsbedingte Immissionen) keine Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung 2018 bilden. Zudem sei festgehalten, dass sich aus der Aktenlage – eigenes Beschwerdevorbringen, Baubeginnsmeldung Abbrucharbeiten, Mitteilung der belangten Behörde – die bereits erfolgte Durchführung der Abbruchmaßnahmen des Bestandsgebäudes ergibt, damit ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde zu verneinen ist. Ebenfalls begründet der weitere Vorhalt eines fehlenden Wohnbedarfs in der Gemeinde Y sowie eines fehlenden öffentlichen Interesse an der Errichtung einer (frei finanzierten Wohnanlage) für sich kein subjektives Nachbarrecht und unter diesem Titel auch kein Antragsrecht. Gleiches gilt hinsichtlich der eingewendeten Belange des Umweltschutzes sowie des Chemikalienrechts. Bei derartiger Sach- und Rechtslage kann damit aber für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 65 Abs 2 TBO 2018 schon dem Grunde nach nicht vorliegen.Bei derartiger Sach- und Rechtslage kann damit aber für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 schon dem Grunde nach nicht vorliegen. Als sich bereits die Begründung des Antrags an die Behörde auf diese Umstände stützte, wäre dies von der Behörde in einer verfahrensrechtlichen Wertung wahrzunehmen gewesen. Im Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen hat, kann eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer schon damit aber jedenfalls nicht gesehen werden. Hängt die Klärung der vorliegenden Sache maßgeblich an der Beurteilung von Rechtsfragen, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt dazu stand ausreichend geklärt fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Hängt die Klärung der vorliegenden Sache maßgeblich an der Beurteilung von Rechtsfragen, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt dazu stand ausreichend geklärt fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten, Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichthof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.1502.10

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