TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 717,48 gewährt.1.
Paragraph 6, TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 717,48 gewährt. 2.
und 9 TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.048,62 gewährt.2.
Paragraph 5 und 9 TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.048,62 gewährt. 3.
TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 660,-- gewährt.3.
Paragraph 6, TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 660,-- gewährt. 4.
Abs 3 TMSG wird im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 gewährt.4.
Paragraph 5, Absatz 3, TMSG wird im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 gewährt. 2. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2018, Zl ****, wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 auf Weitergewährung von Mindestsicherung
Begründend führte die Behörde aus, dass mit Schreiben vom 16.07.2018 der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden sei den Nettolohnzettel Juli 2018 (geringfügige Beschäftigung, BB OG) vorzulegen. Diese Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen, trotz nachweislicher Zustellung der Unterlagenanforderung nicht vorgebracht worden seien, sei die behauptete Notlage nicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2018, Zl ****, wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 auf Weitergewährung von Mindestsicherung
Paragraph 33, TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass mit Schreiben vom 16.07.2018 der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden sei den Nettolohnzettel Juli 2018 (geringfügige Beschäftigung, BB OG) vorzulegen. Diese Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen, trotz nachweislicher Zustellung der Unterlagenanforderung nicht vorgebracht worden seien, sei die behauptete Notlage nicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er die Lohnbestätigung für Juli 2018 am 27.07.2018 per E-Mail übermittelt habe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 05.11.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde erschienen sind. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 24.04.1964 geborene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er wohnt gemeinsam mit seiner 1979 geborenen Ehegattin und den 2013 und 2015 geborenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, seine Familienangehörigen über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“. Die Familie wohnt in einer Mietwohnung in Z, Adresse
ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage
Paragraph 293, ASVG beziehen,
der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018, erlassen. Darin ist für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Innsbruck-Land ein Höchstsatz von Euro 825,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind
Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesonders entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl nur § 10 VwGVG), zu übertragen. Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044)
Paragraph 33, TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesonders entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt vergleiche , nur Paragraph 10, VwGVG), zu übertragen. Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044) Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.07.2018 aufgetragen den Nettolohnzettel für Juli 2018 vorzulegen. Er hat daraufhin unverzüglich eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, aus der Arbeitsverhältnis und monatliches Entgelt hervorgegangen sind und sich auch in der Folge um das Erlangen des geforderten Nettolohnzettels bemüht und diesen nach Erhalt der belangten Behörde vorgelegt. Unabhängig davon, ob hier überhaupt von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wurden die erforderlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beigebracht und sind bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Es war somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch zukommt. Nach der geübten Praxis der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2018 einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt hat. Mit Bescheid vom 26.06.2018 wurden ihm Leistungen der Mindestsicherung bis Ende Juli 2018 zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der geänderten Umstände (Verlust des Arbeitsplatzes bzw nur mehr geringfügige Beschäftigung ab 08.07.20189; höherer Höchstsatz
Abs 3 TMSG) war der Beschwerdeführer, vor allem durch die am 03.07.2018 erfolgte Auszahlung von Euro 2.504,07 und die laufenden Zuflüsse von Euro 400,00 – in der Lage die Lebenserhaltungskosten für sich und seine Familie im Juli 2018 aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Nach der geübten Praxis der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2018 einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt hat. Mit Bescheid vom 26.06.2018 wurden ihm Leistungen der Mindestsicherung bis Ende Juli 2018 zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der geänderten Umstände (Verlust des Arbeitsplatzes bzw nur mehr geringfügige Beschäftigung ab 08.07.20189; höherer Höchstsatz
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG) war der Beschwerdeführer, vor allem durch die am 03.07.2018 erfolgte Auszahlung von Euro 2.504,07 und die laufenden Zuflüsse von Euro 400,00 – in der Lage die Lebenserhaltungskosten für sich und seine Familie im Juli 2018 aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Für den Monat August ist von folgender Berechnung auszugehen: Beim Beschwerdeführer ist ein Mindestsatz
Davon ist die am 06.08.2018 erfolge Auszahlung des AMS in der Höhe von Euro 1.083,14 sowie die Euro 422,50 Lohn für den Monat August abzuziehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er den Lohn für seine Arbeit im DD-Cafe bereits im August laufend in Teilbeträgen ausbezahlt erhalten, sodass ihm dieses Geld im August 2018 zur Verfügung gestanden ist und nach dem Zuflussprinzip daher im August 2018 zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdeführer somit ein Überschuss von Euro 1.020,18. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz
Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein Mindestsatz
Bei den Miet- und Betriebskosten waren
der zitierten Verordnung im August Euro 825,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein Anspruch von Euro 717,48. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2018 Euro 900,-- zurück erhalten, die er einem Kollegen in der Vergangenheit geliehen hatte. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Betrag, der sich im Vermögen des Beschwerdeführers befunden hat, unter den Freibetrag
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob Ersparnisse auf einem Konto liegen oder wie im konkreten Fall einem Bekannten geliehen wurden. Insgesamt war somit im Monat August von einem Mindestsicherungsanspruch von Euro 717,48 auszugehen und dieser Betrag
Für den Monat August ist von folgender Berechnung auszugehen: Beim Beschwerdeführer ist ein Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen. Davon ist die am 06.08.2018 erfolge Auszahlung des AMS in der Höhe von Euro 1.083,14 sowie die Euro 422,50 Lohn für den Monat August abzuziehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er den Lohn für seine Arbeit im DD-Cafe bereits im August laufend in Teilbeträgen ausbezahlt erhalten, sodass ihm dieses Geld im August 2018 zur Verfügung gestanden ist und nach dem Zuflussprinzip daher im August 2018 zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdeführer somit ein Überschuss von Euro 1.020,18. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, aa in der Höhe von Euro 213,60. Bei den Miet- und Betriebskosten waren
der zitierten Verordnung im August Euro 825,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein Anspruch von Euro 717,48. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2018 Euro 900,-- zurück erhalten, die er einem Kollegen in der Vergangenheit geliehen hatte. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Betrag, der sich im Vermögen des Beschwerdeführers befunden hat, unter den Freibetrag
Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG fällt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob Ersparnisse auf einem Konto liegen oder wie im konkreten Fall einem Bekannten geliehen wurden. Insgesamt war somit im Monat August von einem Mindestsicherungsanspruch von Euro 717,48 auszugehen und dieser Betrag
Paragraph 6, TMSG zuzusprechen. Hinsichtlich des Anspruches für September 2018 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 einen neuen Mindestsicherungsantrag gestellt hat; mit Bescheid vom 22.10.2018 wurden ihm Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum 25.-30.09.2018 zugesprochen. Verfahrensgegenständlich ist somit der Zeitraum 01.-24.09.2018, dementsprechend hat bei der Berechnung eine Aliquotierung zu erfolgen. Der aliquote Mindestsatz des Beschwerdeführers beträgt Euro 388,37. Davon ist die am 05.09.2018 erhaltene Zahlung des AMS über Euro 69,88 abzuziehen, sodass ein Anspruch von Euro 318,49 verbleibt. Der Beschwerdeführer hat im September zwar bereits (Vollzeit) gearbeitet, jedoch wurde ihm der Lohn erst im Nachhinein ausbezahlt und stand ihm daher im September 2018 nicht zur Verfügung. Die Euro 422,50, die er für seine Erwerbstätigkeit im August erhalten hat, wurden ihm wie festgestellt bereits im Laufe des Augustes ausbezahlt und waren daher
dem Zuflussprinzip bei der Berechnung für August 2018 zu berücksichtigen. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein aliquoter Mindestsatz in der Höhe von Euro 388,37 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein aliquoter Mindestsatz in der Höhe von Euro 170,88. Bei den Miet- und Betriebskosten waren bis 24.09.2018 Euro 660,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich insgesamt ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 1.708,62 für den Monat September. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Mindestsicherung hatte. Für das Landesverwaltungsgericht ist wie ausgeführt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da es im September 2018 – trotz Anspruchsberechtigung – zu keiner Auszahlung an den Beschwerdeführer gekommen ist, musste er sich Geld bei einem Bekannten leihen um seine auch nach dem TMSG festgestellte bestehende Notlage abzuwenden und den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist in dieser speziellen Konstellation das als „Überbrückungshilfe“ ausgeliehene Geld bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen.
Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Im konkreten Fall sind dem Beschwerdeführer Euro 600,-- als Geldleihe von einem Dritten zugeflossen; der Beschwerdeführer hat somit Schulden gemacht um seine bestehende Notlage zu überbrücken. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Vergangenheit eingegangene Schulden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe abzudecken sind (vgl ua VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0168), findet gegenständlich keine Anwendung, da die Schulden gerade nicht in der Vergangenheit entstanden sind, sondern das konkrete Mindestsicherungsverfahren anhängig war und das Eingehen von Schulden zur Überbrückung der Notlage infolge der Verzögerung der Auszahlung erforderlich war. Der Anspruch auf Mindestsicherung hat im Zeitpunkt des Eingehens der Schulden bestanden und war das entsprechende Verfahren auch anhängig. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Mindestsicherung hatte. Für das Landesverwaltungsgericht ist wie ausgeführt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da es im September 2018 – trotz Anspruchsberechtigung – zu keiner Auszahlung an den Beschwerdeführer gekommen ist, musste er sich Geld bei einem Bekannten leihen um seine auch nach dem TMSG festgestellte bestehende Notlage abzuwenden und den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist in dieser speziellen Konstellation das als „Überbrückungshilfe“ ausgeliehene Geld bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Im konkreten Fall sind dem Beschwerdeführer Euro 600,-- als Geldleihe von einem Dritten zugeflossen; der Beschwerdeführer hat somit Schulden gemacht um seine bestehende Notlage zu überbrücken. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Vergangenheit eingegangene Schulden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe abzudecken sind vergleiche ua VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0168), findet gegenständlich keine Anwendung, da die Schulden gerade nicht in der Vergangenheit entstanden sind, sondern das konkrete Mindestsicherungsverfahren anhängig war und das Eingehen von Schulden zur Überbrückung der Notlage infolge der Verzögerung der Auszahlung erforderlich war. Der Anspruch auf Mindestsicherung hat im Zeitpunkt des Eingehens der Schulden bestanden und war das entsprechende Verfahren auch anhängig. § 18 Abs 3 TMSG regelt das Ausmaß der Mindestsicherung und in diesem Zusammenhang die bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter. Demnach sind Ansprüche, auf die kein Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit a stellt dabei auf die „Deckung der Grundbedürfnisse“ ab, die der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren mit dem geliehenen Geld bestritten hat, und normiert, dass diese nur zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig in einem wesentlichen Ausmaß erbracht werden. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einmalig Geld geliehen – die von der lit a normierte Regelmäßigkeit liegt somit nicht vor.
Abs 3 lit b TMSG ist eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung, auf die kein Anspruch nach § 17 Abs 1 besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit b stellt dabei auf „außergewöhnliche Schwierigkeiten“ ab und ist in diesem Zusammenhang differenziert von der lit a normierten „Deckung der Grundbedürfnisse“, die im konkreten Fall verfahrensgegenständlich waren, zu sehen. Aber selbst wenn lit b auch im Zusammenhang mit der Deckung von Grundbedürfnissen anzuwenden wäre, kommt er im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einer einmaligen Leihe von Euro 600,-- die Voraussetzung einer Leistung, die „wesentlich“ zur Bewältigung der Schwierigkeiten beiträgt, nicht vorliegt. Mit diesem Betrag wird nur gut ein Drittel des Mindestsicherungsanspruches des Monats September abgedeckt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung. In diesen stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen, auf die der Hilfesuchenden keinen im öffentlichen Recht oder im Privatrecht begründeten Anspruch hat, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Im konkreten Fall war auch die Rückzahlung der Überbrückungshilfe vorgesehen. Im Sinne des Ausgeführten gelangt das Landesverwaltungsgericht in der Gesamtschau des konkreten Falles zu der Ansicht, dass die einmalige Geldleihe eines Dritten zur Überbrückung im Zuge eines anhängigen laufenden Mindestsicherungsantrages, bei dem das Bestehen eines Anspruches festgestellt wurde, nicht in die Berechnung einzubeziehen ist. Folglich ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018
TMSG in der Höhe von Euro 660,-- sowie
Weiters ist ihm
Abs 3 TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 zuzusprechen. Paragraph 18, Absatz 3, TMSG regelt das Ausmaß der Mindestsicherung und in diesem Zusammenhang die bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter. Demnach sind Ansprüche, auf die kein Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, TMSG ist eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung, auf die kein Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit b stellt dabei auf „außergewöhnliche Schwierigkeiten“ ab und ist in diesem Zusammenhang differenziert von der Litera a, normierten „Deckung der Grundbedürfnisse“, die im konkreten Fall verfahrensgegenständlich waren, zu sehen. Aber selbst wenn Litera b, auch im Zusammenhang mit der Deckung von Grundbedürfnissen anzuwenden wäre, kommt er im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einer einmaligen Leihe von Euro 600,-- die Voraussetzung einer Leistung, die „wesentlich“ zur Bewältigung der Schwierigkeiten beiträgt, nicht vorliegt. Mit diesem Betrag wird nur gut ein Drittel des Mindestsicherungsanspruches des Monats September abgedeckt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung. In diesen stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen, auf die der Hilfesuchenden keinen im öffentlichen Recht oder im Privatrecht begründeten Anspruch hat, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Im konkreten Fall war auch die Rückzahlung der Überbrückungshilfe vorgesehen. Im Sinne des Ausgeführten gelangt das Landesverwaltungsgericht in der Gesamtschau des konkreten Falles zu der Ansicht, dass die einmalige Geldleihe eines Dritten zur Überbrückung im Zuge eines anhängigen laufenden Mindestsicherungsantrages, bei dem das Bestehen eines Anspruches festgestellt wurde, nicht in die Berechnung einzubeziehen ist. Folglich ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018
Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 660,-- sowie
Paragraphen 5 und 9 TMSG in der Höhe von 1.048,62. Weiters ist ihm
Paragraph 5, Absatz 3, TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 zuzusprechen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.2118.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.