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{'item': 'LVwG-2018/45/2118-6'}

Obsah (8)§ 6§ 5Art 133§ 33§ 293§ 1§ 15§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/2118-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 6

TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 717,48 gewährt.1.

Paragraph 6, TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 717,48 gewährt. 2.

§ 5

und 9 TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.048,62 gewährt.2.

Paragraph 5 und 9 TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.048,62 gewährt. 3.

§ 6

TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 660,-- gewährt.3.

Paragraph 6, TMSG wird für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 660,-- gewährt. 4.

§ 5

Abs 3 TMSG wird im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 gewährt.4.

Paragraph 5, Absatz 3, TMSG wird im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 gewährt. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2018, Zl ****, wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 auf Weitergewährung von Mindestsicherung

§ 33TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass mit Schreiben vom 16.07.2018 der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden sei den Nettolohnzettel Juli 2018 (geringfügige Beschäftigung, BB OG) vorzulegen. Diese Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen, trotz nachweislicher Zustellung der Unterlagenanforderung nicht vorgebracht worden seien, sei die behauptete Notlage nicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2018, Zl ****, wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 auf Weitergewährung von Mindestsicherung

Paragraph 33, TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass mit Schreiben vom 16.07.2018 der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden sei den Nettolohnzettel Juli 2018 (geringfügige Beschäftigung, BB OG) vorzulegen. Diese Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen, trotz nachweislicher Zustellung der Unterlagenanforderung nicht vorgebracht worden seien, sei die behauptete Notlage nicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er die Lohnbestätigung für Juli 2018 am 27.07.2018 per E-Mail übermittelt habe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 05.11.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde erschienen sind. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 24.04.1964 geborene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er wohnt gemeinsam mit seiner 1979 geborenen Ehegattin und den 2013 und 2015 geborenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, seine Familienangehörigen über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“. Die Familie wohnt in einer Mietwohnung in Z, Adresse

  1. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 750,--, die Betriebskosten Euro 280,--. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 bzw 01.02.2018 bis 31.05.2018 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018, Zl ****, wurden ihm Leistungen nach dem TMSG für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.07.2018 zuerkannt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.07.2018 es erforderlich ist, folgende Unterlagen bis längstens 15.08.2018 vorzulegen: aktuelle Einkommensnachweise (Nettolohnzettel Mai und Juni 2018) und Mieteinzahlungsbestätigungen Juni und Juli 2018, Bestätigung Vermieter, dass kein Mietrückstand besteht). Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war von 01.04.2018 bis 30.06.2018 als Pizzakoch bei der Firma CC beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wurden dem Beschwerdeführer am 03.07.2018 Euro 2.504,07 (Gehalt Juni 2018) überwiesen. Am 08.07.2018 hat der Beschwerdeführer begonnen im DD-Cafe in Z als Pizzakoch geringfügig zu arbeiten. Dafür hat er im Monat Juli 2018 Euro 400,-- als Lohn erhalten. Dieser wurde dem Beschwerdeführer in kleinen Beträgen im Laufe des Julis ausbezahlt. Im August 2018 kam es zu einem Pächterwechsel des DD-Cafes. Der Beschwerdeführer hat weiterhin geringfügig dort gearbeitet und dabei Euro 422,50 verdient. Dieser Betrag wurde ihm wiederum im Laufe des Augusts in kleinen Beträgen ausbezahlt. Seit September 2018 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit im DD-Cafe. Sein Lohn betrug im September 2018 Euro 1.309,
  2. Dieser Betrag wurde ihm im Nachhinein auf sein Konto überwiesen. Am 11.07.2018 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung des AMS, dass ihm beginnend mit 01.07.2018 ein Arbeitslosengeld von täglich Euro 34,94 ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer am 06.08.2018 Euro 1.083,14 vom AMS überwiesen und am 05.09.2018 Euro 69,
  3. Daneben weist der Kontoauszug des Beschwerdeführers am 03.08.2018 eine Bareinzahlung von Euro 900,-- auf. Nach Angabe des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um Geld, dass er einem Kollegen früher geliehen hatte und dass ihm dieser nun zurückgezahlt hat. Am 03.09.2018 weist das Konto eine Bareinzahlung über Euro 600,-- aus. Dieses Geld hat sich der Beschwerdeführer von einem anderen Kollegen zur Überbrückung der Notlage geliehen, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Am 13.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 26.06.2018 angeführten Unterlagen, Lohnzettel für Mai und Juni
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2018, Zl ****, wurde er aufgefordert zur Bearbeitung seines Antrages vom 13.07.2018 folgende Unterlagen bis spätestens 15.08.2018 vorzulegen: „Mieteinzahlungsbestätigungen Juni und Juli 2018, Bestätigung Vermieter, dass kein Mietrückstand besteht“, „AMS-Bezugsnachweis ab 01.07.2018“ und „Nettolohnzettel Juli 2018 (geringf. Beschäftigung, BB OG)“. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 23.07.2018 die Bestätigung über das Arbeitslosengeld übermittelt und am 27.07.2018 die Arbeitsbestätigung, nachdem er seit dem 08.07.2018 bei der BB OG geringfügig beschäftigt ist und dort Euro 430,00 verdient. Am 09.08.2018 wurde die Mietzahlungsbestätigung vorgelegt. Im Anschluss an die Übermittlung der Arbeitsbestätigung hat der Vertreter der belangten Behörde mit Frau EE vom Sozialsprengel Z und Umgebung telefoniert und darauf hingewiesen, dass die übermittelte Arbeitsbestätigung zu wenig sei und der Nettolohnzettel für Juli 2018 benötigt würde. Frau EE hat für den Beschwerdeführer jeweils die Unterlagen an die belangte Behörde gemailt; zudem lag eine „Zustimmungserklärung“ vom 07.06.2018 vor, wonach dem Sozialsprengel „ausdrücklich die Zustimmung zur Auskunftserteilung“ für bestimmte aufgelistete Daten erteilt wird. Eine weitergehende Vertretungsvollmacht lag nicht vor. Frau EE hat dem Beschwerdeführer weitergeleitet, dass der Nettolohnzettel benötigt wird. Dieser versuchte in der Folge den geforderten Lohnzettel von seinem Arbeitgeber zu erhalten. In der Zwischenzeit ist es zu einem Pächterwechsel beim DD-Cafe gekommen und es war für den Beschwerdeführer schwierig seinen ehemaligen Arbeitgeber zu erreichen bzw den Lohnzettel zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat dies der belangten Behörde im August telefonisch mitgeteilt. Schlussendlich wurde ihm dieser am 13.09.2018 geschickt. Von Frau EE wurde er am 19.09.2018 in nicht leserlicher Form an die belangte Behörde weitergeleitet. In der Zwischenzeit hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.09.2018 erstellt; dieser wurde am 17.09.2018 zugestellt. Am 19.09.2018 hat die Behörde in Hinblick auf die übermittelte Unterlage mitgeteilt, dass diese nicht leserlich ist und darauf hingewiesen, dass das Anbringen um Weitergewährung mit Bescheid vom 12.09.2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer postalisch zugestellt wurde. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 meldet sich Frau EE für den Beschwerdeführer und bot an, ergänzende Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln. Am 24.10.2018 wurden dem Landesverwaltungsgericht folgende Unterlagen übermittelt: Mitteilung AMS vom 11.07.2018, Arbeits- und Lohnbestätigung für Zeitraum 13.09.2018, Lohnzettel August 2018, Lohnzettel Juli
  5. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer über Auftrag der Verdienstnachweis für September 2018 sowie ein Kontoauszug für den Zeitraum 03.07.2018 bis 28.09.2018 in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Am 25.09.2018 hat der Beschwerdeführer über die Gemeinde Z einen neuen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2018, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 25.09.2018 bis 30.09.2018 und 01.10.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete zuerkannt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage und insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und ist nicht strittig. Das von der Behörde im Anschluss an die am 27.07.2018 übermittelte Unterlage geführte Telefonat mit Frau EE steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes fest. Zwar wurde dieser Anruf nicht protokolliert, der Beschwerdeführer hat aber in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm bekannt war, dass die übermittelte Arbeitsbestätigung nicht ausreichend war – dies konnte ihm somit nur aufgrund des von der Behörde behaupteten Anrufes der Fall sein. Der Beschwerdeführer hat angegeben, die belangte Behörde im August einmal telefonisch auf die Verzögerung bei der Vorlage hingewiesen zu haben; dieser Anruf wurde bei der belangten Behörde nicht dokumentiert. Das Landesverwaltungsgericht schenkt in dieser Hinsicht den Angaben des Beschwerdeführers Glauben, zumal es offenkundig im Aktenverlauf zu Dokumentationslücken gekommen ist. Die festgestellten Kosten bzw Zahlungen sind durch im Akt einliegende Nachweise dokumentiert, die Bareinzahlungen gründen auf die Angabe des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben: a) Alleinerziehern, b) minderjährigen Personen, c) Personen, die eine Ausgleichszulage

§ 293

ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage

Paragraph 293, ASVG beziehen,

  1. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  2. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  3. f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
  4. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 76/2018 erlassen. Darin ist für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Innsbruck-Land ein Höchstsatz von Euro 825,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

§ 1

der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018, erlassen. Darin ist für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Innsbruck-Land ein Höchstsatz von Euro 825,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung

(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. […] § 33Paragraph 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. V.römisch fünf. Erwägungen:

§ 33

TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesonders entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl nur § 10 VwGVG), zu übertragen. Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044)

Paragraph 33, TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesonders entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt vergleiche , nur Paragraph 10, VwGVG), zu übertragen. Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044) Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.07.2018 aufgetragen den Nettolohnzettel für Juli 2018 vorzulegen. Er hat daraufhin unverzüglich eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, aus der Arbeitsverhältnis und monatliches Entgelt hervorgegangen sind und sich auch in der Folge um das Erlangen des geforderten Nettolohnzettels bemüht und diesen nach Erhalt der belangten Behörde vorgelegt. Unabhängig davon, ob hier überhaupt von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wurden die erforderlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beigebracht und sind bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Es war somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch zukommt. Nach der geübten Praxis der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2018 einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt hat. Mit Bescheid vom 26.06.2018 wurden ihm Leistungen der Mindestsicherung bis Ende Juli 2018 zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der geänderten Umstände (Verlust des Arbeitsplatzes bzw nur mehr geringfügige Beschäftigung ab 08.07.20189; höherer Höchstsatz

§ 6

Abs 3 TMSG) war der Beschwerdeführer, vor allem durch die am 03.07.2018 erfolgte Auszahlung von Euro 2.504,07 und die laufenden Zuflüsse von Euro 400,00 – in der Lage die Lebenserhaltungskosten für sich und seine Familie im Juli 2018 aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Nach der geübten Praxis der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2018 einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt hat. Mit Bescheid vom 26.06.2018 wurden ihm Leistungen der Mindestsicherung bis Ende Juli 2018 zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der geänderten Umstände (Verlust des Arbeitsplatzes bzw nur mehr geringfügige Beschäftigung ab 08.07.20189; höherer Höchstsatz

Paragraph 6, Absatz 3, TMSG) war der Beschwerdeführer, vor allem durch die am 03.07.2018 erfolgte Auszahlung von Euro 2.504,07 und die laufenden Zuflüsse von Euro 400,00 – in der Lage die Lebenserhaltungskosten für sich und seine Familie im Juli 2018 aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Für den Monat August ist von folgender Berechnung auszugehen: Beim Beschwerdeführer ist ein Mindestsatz

§ 5Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen.

Davon ist die am 06.08.2018 erfolge Auszahlung des AMS in der Höhe von Euro 1.083,14 sowie die Euro 422,50 Lohn für den Monat August abzuziehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er den Lohn für seine Arbeit im DD-Cafe bereits im August laufend in Teilbeträgen ausbezahlt erhalten, sodass ihm dieses Geld im August 2018 zur Verfügung gestanden ist und nach dem Zuflussprinzip daher im August 2018 zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdeführer somit ein Überschuss von Euro 1.020,18. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz

§ 5

Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein Mindestsatz

§ 5Abs 2 lit e Z 3 aa in der Höhe von Euro 213,60.

Bei den Miet- und Betriebskosten waren

der zitierten Verordnung im August Euro 825,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein Anspruch von Euro 717,48. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2018 Euro 900,-- zurück erhalten, die er einem Kollegen in der Vergangenheit geliehen hatte. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Betrag, der sich im Vermögen des Beschwerdeführers befunden hat, unter den Freibetrag

§ 15Abs 5 lit e TMSG fällt.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob Ersparnisse auf einem Konto liegen oder wie im konkreten Fall einem Bekannten geliehen wurden. Insgesamt war somit im Monat August von einem Mindestsicherungsanspruch von Euro 717,48 auszugehen und dieser Betrag

§ 6TMSG zuzusprechen.

Für den Monat August ist von folgender Berechnung auszugehen: Beim Beschwerdeführer ist ein Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen. Davon ist die am 06.08.2018 erfolge Auszahlung des AMS in der Höhe von Euro 1.083,14 sowie die Euro 422,50 Lohn für den Monat August abzuziehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er den Lohn für seine Arbeit im DD-Cafe bereits im August laufend in Teilbeträgen ausbezahlt erhalten, sodass ihm dieses Geld im August 2018 zur Verfügung gestanden ist und nach dem Zuflussprinzip daher im August 2018 zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdeführer somit ein Überschuss von Euro 1.020,18. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG in der Höhe von Euro 485,46 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, aa in der Höhe von Euro 213,60. Bei den Miet- und Betriebskosten waren

der zitierten Verordnung im August Euro 825,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein Anspruch von Euro 717,48. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2018 Euro 900,-- zurück erhalten, die er einem Kollegen in der Vergangenheit geliehen hatte. Dazu ist auszuführen, dass ein solcher Betrag, der sich im Vermögen des Beschwerdeführers befunden hat, unter den Freibetrag

Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG fällt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob Ersparnisse auf einem Konto liegen oder wie im konkreten Fall einem Bekannten geliehen wurden. Insgesamt war somit im Monat August von einem Mindestsicherungsanspruch von Euro 717,48 auszugehen und dieser Betrag

Paragraph 6, TMSG zuzusprechen. Hinsichtlich des Anspruches für September 2018 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 einen neuen Mindestsicherungsantrag gestellt hat; mit Bescheid vom 22.10.2018 wurden ihm Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum 25.-30.09.2018 zugesprochen. Verfahrensgegenständlich ist somit der Zeitraum 01.-24.09.2018, dementsprechend hat bei der Berechnung eine Aliquotierung zu erfolgen. Der aliquote Mindestsatz des Beschwerdeführers beträgt Euro 388,37. Davon ist die am 05.09.2018 erhaltene Zahlung des AMS über Euro 69,88 abzuziehen, sodass ein Anspruch von Euro 318,49 verbleibt. Der Beschwerdeführer hat im September zwar bereits (Vollzeit) gearbeitet, jedoch wurde ihm der Lohn erst im Nachhinein ausbezahlt und stand ihm daher im September 2018 nicht zur Verfügung. Die Euro 422,50, die er für seine Erwerbstätigkeit im August erhalten hat, wurden ihm wie festgestellt bereits im Laufe des Augustes ausbezahlt und waren daher

dem Zuflussprinzip bei der Berechnung für August 2018 zu berücksichtigen. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein aliquoter Mindestsatz in der Höhe von Euro 388,37 zu berücksichtigen, für die beiden Kinder jeweils ein aliquoter Mindestsatz in der Höhe von Euro 170,88. Bei den Miet- und Betriebskosten waren bis 24.09.2018 Euro 660,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich insgesamt ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 1.708,62 für den Monat September. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Mindestsicherung hatte. Für das Landesverwaltungsgericht ist wie ausgeführt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da es im September 2018 – trotz Anspruchsberechtigung – zu keiner Auszahlung an den Beschwerdeführer gekommen ist, musste er sich Geld bei einem Bekannten leihen um seine auch nach dem TMSG festgestellte bestehende Notlage abzuwenden und den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist in dieser speziellen Konstellation das als „Überbrückungshilfe“ ausgeliehene Geld bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen.

§ 15

Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Im konkreten Fall sind dem Beschwerdeführer Euro 600,-- als Geldleihe von einem Dritten zugeflossen; der Beschwerdeführer hat somit Schulden gemacht um seine bestehende Notlage zu überbrücken. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Vergangenheit eingegangene Schulden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe abzudecken sind (vgl ua VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0168), findet gegenständlich keine Anwendung, da die Schulden gerade nicht in der Vergangenheit entstanden sind, sondern das konkrete Mindestsicherungsverfahren anhängig war und das Eingehen von Schulden zur Überbrückung der Notlage infolge der Verzögerung der Auszahlung erforderlich war. Der Anspruch auf Mindestsicherung hat im Zeitpunkt des Eingehens der Schulden bestanden und war das entsprechende Verfahren auch anhängig. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Mindestsicherung hatte. Für das Landesverwaltungsgericht ist wie ausgeführt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da es im September 2018 – trotz Anspruchsberechtigung – zu keiner Auszahlung an den Beschwerdeführer gekommen ist, musste er sich Geld bei einem Bekannten leihen um seine auch nach dem TMSG festgestellte bestehende Notlage abzuwenden und den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist in dieser speziellen Konstellation das als „Überbrückungshilfe“ ausgeliehene Geld bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Im konkreten Fall sind dem Beschwerdeführer Euro 600,-- als Geldleihe von einem Dritten zugeflossen; der Beschwerdeführer hat somit Schulden gemacht um seine bestehende Notlage zu überbrücken. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Vergangenheit eingegangene Schulden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe abzudecken sind vergleiche ua VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0168), findet gegenständlich keine Anwendung, da die Schulden gerade nicht in der Vergangenheit entstanden sind, sondern das konkrete Mindestsicherungsverfahren anhängig war und das Eingehen von Schulden zur Überbrückung der Notlage infolge der Verzögerung der Auszahlung erforderlich war. Der Anspruch auf Mindestsicherung hat im Zeitpunkt des Eingehens der Schulden bestanden und war das entsprechende Verfahren auch anhängig. § 18 Abs 3 TMSG regelt das Ausmaß der Mindestsicherung und in diesem Zusammenhang die bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter. Demnach sind Ansprüche, auf die kein Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit a stellt dabei auf die „Deckung der Grundbedürfnisse“ ab, die der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren mit dem geliehenen Geld bestritten hat, und normiert, dass diese nur zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig in einem wesentlichen Ausmaß erbracht werden. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einmalig Geld geliehen – die von der lit a normierte Regelmäßigkeit liegt somit nicht vor.

§ 18

Abs 3 lit b TMSG ist eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung, auf die kein Anspruch nach § 17 Abs 1 besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit b stellt dabei auf „außergewöhnliche Schwierigkeiten“ ab und ist in diesem Zusammenhang differenziert von der lit a normierten „Deckung der Grundbedürfnisse“, die im konkreten Fall verfahrensgegenständlich waren, zu sehen. Aber selbst wenn lit b auch im Zusammenhang mit der Deckung von Grundbedürfnissen anzuwenden wäre, kommt er im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einer einmaligen Leihe von Euro 600,-- die Voraussetzung einer Leistung, die „wesentlich“ zur Bewältigung der Schwierigkeiten beiträgt, nicht vorliegt. Mit diesem Betrag wird nur gut ein Drittel des Mindestsicherungsanspruches des Monats September abgedeckt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung. In diesen stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen, auf die der Hilfesuchenden keinen im öffentlichen Recht oder im Privatrecht begründeten Anspruch hat, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Im konkreten Fall war auch die Rückzahlung der Überbrückungshilfe vorgesehen. Im Sinne des Ausgeführten gelangt das Landesverwaltungsgericht in der Gesamtschau des konkreten Falles zu der Ansicht, dass die einmalige Geldleihe eines Dritten zur Überbrückung im Zuge eines anhängigen laufenden Mindestsicherungsantrages, bei dem das Bestehen eines Anspruches festgestellt wurde, nicht in die Berechnung einzubeziehen ist. Folglich ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018

§ 6

TMSG in der Höhe von Euro 660,-- sowie

§§ 5und 9 TMSG in der Höhe von 1.048,62.

Weiters ist ihm

§ 5

Abs 3 TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 zuzusprechen. Paragraph 18, Absatz 3, TMSG regelt das Ausmaß der Mindestsicherung und in diesem Zusammenhang die bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter. Demnach sind Ansprüche, auf die kein Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit a stellt dabei auf die „Deckung der Grundbedürfnisse“ ab, die der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren mit dem geliehenen Geld bestritten hat, und normiert, dass diese nur zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig in einem wesentlichen Ausmaß erbracht werden. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einmalig Geld geliehen – die von der Litera a, normierte Regelmäßigkeit liegt somit nicht vor.

Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, TMSG ist eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung, auf die kein Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, besteht, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Lit b stellt dabei auf „außergewöhnliche Schwierigkeiten“ ab und ist in diesem Zusammenhang differenziert von der Litera a, normierten „Deckung der Grundbedürfnisse“, die im konkreten Fall verfahrensgegenständlich waren, zu sehen. Aber selbst wenn Litera b, auch im Zusammenhang mit der Deckung von Grundbedürfnissen anzuwenden wäre, kommt er im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einer einmaligen Leihe von Euro 600,-- die Voraussetzung einer Leistung, die „wesentlich“ zur Bewältigung der Schwierigkeiten beiträgt, nicht vorliegt. Mit diesem Betrag wird nur gut ein Drittel des Mindestsicherungsanspruches des Monats September abgedeckt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung. In diesen stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen, auf die der Hilfesuchenden keinen im öffentlichen Recht oder im Privatrecht begründeten Anspruch hat, bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Im konkreten Fall war auch die Rückzahlung der Überbrückungshilfe vorgesehen. Im Sinne des Ausgeführten gelangt das Landesverwaltungsgericht in der Gesamtschau des konkreten Falles zu der Ansicht, dass die einmalige Geldleihe eines Dritten zur Überbrückung im Zuge eines anhängigen laufenden Mindestsicherungsantrages, bei dem das Bestehen eines Anspruches festgestellt wurde, nicht in die Berechnung einzubeziehen ist. Folglich ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.09.2018 bis 24.09.2018

Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 660,-- sowie

Paragraphen 5 und 9 TMSG in der Höhe von 1.048,62. Weiters ist ihm

Paragraph 5, Absatz 3, TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 155,34 zuzusprechen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.2118.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.