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{'item': 'LVwG-2018/41/2117-3'}

Obsah (8)§ 6Art 133§ 2§ 45§ 1§ 46§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/2117-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 6

TMSG für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von je Euro 522,00 zugesprochen.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von je Euro 522,00 zugesprochen. Die Leistung wird auf das Konto **** **** **** **** **** des Herrn BB und der Frau CC angewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, Zl *****, wurde im Spruchpunkt II. der Antrag des Herrn AA vom 30.08.2018 auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes dem Grunde nach abgewiesen. Begründend hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die von Herrn AA gemietete Wohnung in Z, Adresse 1 keine Nutzungsbewilligung vorliege und er somit nicht in dieser wohnen dürfe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, Zl *****, wurde im Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag des Herrn AA vom 30.08.2018 auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes dem Grunde nach abgewiesen. Begründend hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die von Herrn AA gemietete Wohnung in Z, Adresse 1 keine Nutzungsbewilligung vorliege und er somit nicht in dieser wohnen dürfe. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 24.09.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin er kurz zusammengefasst vorbringt, dass es sich bei der von ihm bewohnten Räumlichkeit sehr wohl um eine Wohnung handle und die belangte Behörde diese auch besichtigt habe. Er bitte daher darum, die Zahlung der ausstehenden Mieten der Monate September und Oktober an seine Vermieter anzuweisen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, vor allem in den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 06.09.2018 und vom 11.09.2018, den zwischen Frau CC und Herrn BB als Vermieter und dem Beschwerdeführer als Mieter abgeschlossenen Mietvertrag vom 13.08.2018, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z an die DD vom 23.07.2018 sowie die Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.09.2018 an CC zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 07.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen und in welcher die Zeugin CC einvernommen wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und Frau CC sowie Herrn BB als Vermieter wurde am 13.08.2018 ein Mietvertrag hinsichtlich einer an deren Wohnung (Top 2) angrenzenden Einliegerwohnung (ca 25m²) im Haus Adresse 1, 6041 Z, abgeschlossen. Der Mietzins beträgt dabei monatlich Euro 400,00, die Betriebs- und Heizkosten belaufen sich auf monatlich Euro 135,00. Die vom Beschwerdeführer alleine bewohnte Einheit ist von der Wohnung der Vermieter abgegrenzt und verfügt über einen eigenen Eingang. Sie besteht aus einem Raum, welcher mit einer Einbauküche mit E-Herd und Spüle, einem Schlafsofa, einem Tisch mit drei Stühlen, einer Deckenleuchte, einer Jalousie für ein Fenster und einem Fernseher ausgestattet ist, sowie einem eigenen kleinen Badezimmer mit Dusche und WC. Es gibt keine Tür, mit der man von der gegenständlichen Wohneinheit aus in die angrenzende Garage gelangen könnte. Seitens der Marktgemeinde Z wurde der DD als Hausverwalterin mit Schreiben vom 23.07.2018 mitgeteilt, dass es sich bei dem Gebäude in der Adresse 1, Z, um keine Wohnanlage

§ 2

Abs 5 TBO 2018 handle und folglich keine Benützungsbewilligung

§ 45TBO 2018 erforderlich sei.

Seitens der Marktgemeinde Z wurde der DD als Hausverwalterin mit Schreiben vom 23.07.2018 mitgeteilt, dass es sich bei dem Gebäude in der Adresse 1, Z, um keine Wohnanlage

Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 handle und folglich keine Benützungsbewilligung

Paragraph 45, TBO 2018 erforderlich sei. Mit Schreiben der Marktgemeinde Z vom 13.09.2018 an die Vermieterin CC wurde dieser mitgeteilt, dass die aktuelle Nutzung der vorliegenden Baubewilligung widerspreche und wurde sie dementsprechend aufgefordert, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand, nämlich den einer Büroeinheit, wiederherzustellen. Der Wiederherstellungsauftrag bezog sich dabei auf die Räumlichkeit, die an den Beschwerdeführer als Wohnung vermietet wurde und von diesem auch bewohnt wird. Frau CC wurde darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer weiteren Wohneinheit das Gebäude aufgrund von sechs Wohnungen als Wohnanlage zu werten ist und hierfür verschärfte Kriterien zu erfüllen sind. Der Beschwerdeführer ist aus seiner Sicht von einer ordnungsgemäßen Vermietung ausgegangen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Mietgegenstand sowie die dafür zu zahlenden Miet-, Betriebs- und Heizkosten ergeben sich aus dem Mietvertrag vom 13.08.2018 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.

  1. Die Ausstattung der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohneinheit ergibt sich aus den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 06.09.2018 und vom 11.09.2018, seinen eigenen Angaben sowie den Angaben der Zeugin CC in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.
  2. Die Feststellungen betreffend die (fehlende) Benützungsbewilligung für die vom Beschwerdeführer bewohnte Räumlichkeit ergeben sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z an die DD vom 23.07.2018, dem Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018, der Aufforderung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.09.2018 sowie den jeweiligen Vorbringen der Vertreterinnen der belangten Behörde und der Zeugin CC in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.
  3. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 glaubhaft, dass ihm gegenüber nie die Rede davon gewesen ist, dass die von ihm bewohnte Einheit nicht als Wohnung genutzt werden dürfe. Das erkennende Gericht sieht somit den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. IV.römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren wesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LBGl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 18/2018 lautet wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren wesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LBGl Nr 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, lautet wie folgt: § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ Auf Grundlage von § 6 Abs 3 TMSG hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017, zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2018 erlassen, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden. Für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk X ist darin ein Höchstsatz von Euro 522,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

§ 1

der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, TMSG hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018, erlassen, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden. Für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk römisch zehn ist darin ein Höchstsatz von Euro 522,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. V.römisch fünf. Erwägungen: 1)

§ 6

Abs 2 TMSG darf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG darf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohneinheit verfügt über eine Größe von ca 25 m² inklusive Bad und ist demnach das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche ausreichend, um den Wohnbedarf einer Person abdecken zu können. Weiters ist die Ausstattung dieser Wohneinheit vor allem durch die darin befindliche Einbauküche, das Schlafsofa und das eigene kleine Badezimmer mit Dusche und WC geeignet, die Grundbedürfnisse eines Menschen hinreichend befriedigen zu können. Unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse liegt somit eine angemessene Wohnsituation des Beschwerdeführers vor. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand. Wenn somit die Wohnsituation zur angemessenen Abdeckung des Wohnbedarfes ausreichend bzw geeignet ist, ist dem Hilfsbedürftigen Unterstützung iSd § 6 TMSG zu gewähren. Dabei kann es unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes keine entscheidende Rolle spielen, ob für die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohneinheit keine Benützungsbewilligung vorliegt. So wird in der Bestimmung des § 6 TMSG lediglich auf die Eignung der Wohnung zur angemessenen Abdeckung einfacher Wohnverhältnisse abgestellt, welche im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist. Weder in dieser noch in sonstigen Be-stimmungen des TMSG wird darauf Bezug genommen, dass die vom Mindestsicherungswerber bewohnte Wohnung baurechtlichen Vorschriften entsprechen müsste bzw findet sich kein Verweis im TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zwingend an die Einhaltung der Vorschriften nach der TBO 2018 geknüpft wäre. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand. Wenn somit die Wohnsituation zur angemessenen Abdeckung des Wohnbedarfes ausreichend bzw geeignet ist, ist dem Hilfsbedürftigen Unterstützung iSd Paragraph 6, TMSG zu gewähren. Dabei kann es unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes keine entscheidende Rolle spielen, ob für die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohneinheit keine Benützungsbewilligung vorliegt. So wird in der Bestimmung des Paragraph 6, TMSG lediglich auf die Eignung der Wohnung zur angemessenen Abdeckung einfacher Wohnverhältnisse abgestellt, welche im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist. Weder in dieser noch in sonstigen Be-stimmungen des TMSG wird darauf Bezug genommen, dass die vom Mindestsicherungswerber bewohnte Wohnung baurechtlichen Vorschriften entsprechen müsste bzw findet sich kein Verweis im TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zwingend an die Einhaltung der Vorschriften nach der TBO 2018 geknüpft wäre. Diese Ausführungen sind auch dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2018 auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes eben aus dem alleinigen Grund der (Behauptung einer allenfalls) fehlenden Benützungsbewilligung für die von ihm bewohnte Wohneinheit abgewiesen wurde, entgegenzuhalten. 2) Die

dem festgestellten Sachverhalt allenfalls bestehenden Widersprüche hinsichtlich der Widmung bzw dem Erfordernis einer Benützungsbewilligung für das Gebäude und damit auch die gegenständliche, vom Beschwerdeführer bewohnte Räumlichkeit, sind einerseits von der Baubehörde aufzuklären und haben andererseits die Vermieter als Eigentümer der Wohneinheit, die an den Beschwerdeführer vermietet wird, im Zusammenhang mit diesen Ungereimtheiten allenfalls bestehende Ansprüche aus dem Kaufvertrag über die Wohnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Ein allfälliger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften ist vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z als Baubehörde wahrzunehmen und hat dieser entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen zu unternehmen bzw fortzuführen. So wurde die Eigentümerin und Vermieterin der vom Beschwerdeführer bewohnten Einheit, CC, mittels Eingabe des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.09.2018 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich einer Büroeinheit, aufgefordert. Weiters hat die Baubehörde etwa

§ 46

Abs 6 erster Satz lit

  1. c)bzw
  2. e)TBO 2018 dem Eigentümer der baulichen Anlange oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt (lit
  3. c)bzw wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt (lit e). Die Nichteinhaltung eines solchen behördlichen Benützungsverbotes stellt

§ 67

Abs 1 lit n Z 2 TBO 2018 eine Verwaltungsübertretung dar (Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hg), TBO § 38 Rz 2 [2014]), die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen ist.Weiters hat die Baubehörde etwa

Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz Litera c,) bzw e) TBO 2018 dem Eigentümer der baulichen Anlange oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt (Litera c,) bzw wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt (Litera e,). Die Nichteinhaltung eines solchen behördlichen Benützungsverbotes stellt

Paragraph 67, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2018 eine Verwaltungsübertretung dar (Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hg), TBO Paragraph 38, Rz 2 [2014]), die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen ist. Bis dahin kann ein mit der fehlenden Benützungsbewilligung einhergehender Verstoß baurechtlicher Vorschriften dem Beschwerdeführer als Mieter nicht angelastet werden und besteht, solange der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Räumlichkeit wohnt und ihm gegenüber kein Benützungsverbot vorliegt, kein Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iSd § 6 TMSG für die gegenständliche Einheit.Bis dahin kann ein mit der fehlenden Benützungsbewilligung einhergehender Verstoß baurechtlicher Vorschriften dem Beschwerdeführer als Mieter nicht angelastet werden und besteht, solange der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Räumlichkeit wohnt und ihm gegenüber kein Benützungsverbot vorliegt, kein Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iSd Paragraph 6, TMSG für die gegenständliche Einheit. 3)

§ 6

Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Vom Beschwerdeführer wurden tatsächliche Kosten in der Höhe von Euro 535,00 nachgewiesen. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Vom Beschwerdeführer wurden tatsächliche Kosten in der Höhe von Euro 535,00 nachgewiesen. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Nach § 1 der VO der Landesregierung vom

  1. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2007, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk X mit Euro 522,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz ist für die Höhe der Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers heranzuziehen. Nach Paragraph eins, der VO der Landesregierung vom
  2. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007,, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk römisch zehn mit Euro 522,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz ist für die Höhe der Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers heranzuziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.2117.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.