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{'item': 'LVwG-2011/25/0980-46'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2011/25/0980-46 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen von AA und BA , Adresse 1 , Z , vertreten durch RA NN, Adresse 2, Y, vom 30.03.2011, und von der CC GmbH, Adresse 3, Z, vertreten durch RA DD, Adresse 4, X, vom 30.03.2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.03.2011, Zl ****, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung hinsichtlich der Änderungstatbestände „Abfahrten von zwei Lkw zwischen 05.00 und 06.00 Uhr aus Garage Nord“ und „Lkw-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen von AA und BA , Adresse 1 , Z , vertreten durch RA NN, Adresse 2, Y, vom 30.03.2011, und von der CC GmbH, Adresse 3, Z, vertreten durch RA DD, Adresse 4, römisch zehn, vom 30.03.2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.03.2011, Zl ****, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung hinsichtlich der Änderungstatbestände „Abfahrten von zwei Lkw zwischen 05.00 und 06.00 Uhr aus Garage Nord“ und „Lkw-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde von AA und BA wird hinsichtlich dieser beiden Änderungstatbestände als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerde der CC GmbH wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich dieser beiden Änderungstatbestände die betriebsanlagenrechtliche Änderungsbewilligung antragsgemäß erteilt wird.
  3. Hinsichtlich der übrigen dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Änderungstatbestände wird das Verfahren eingestellt.Hinsichtlich der übrigen dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Änderungstatbestände wird das Verfahren eingestellt.,
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.03.2011, Zl ****: Gewerbebehördliche Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenänderung und Vorschreibung zusätzlicher Auflagen.Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.03.2011, Zl ****: Gewerbebehördliche Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenänderung und Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Dagegen Berufungen an den UVS durch AA und AB und die CC GmbH.Dagegen Berufungen an den UVS durch AA und Ausschussbericht und die CC GmbH. Berufungserkenntnis des UVS vom 15.03.2013, *****: Behebung und Änderung von Vorschreibungen hinsichtlich der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung, Ersatz der drei zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen durch eine Auflage. Dagegen Beschwerden an den VwGH durch AA und BA und die CC GmbH. Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Zln ****: Behebung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung und Beschwerdeabweisung bezüglich zusätzlich vorgeschriebener Auflagen. Beschluss LVwG vom 12.01.2015: Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.03.2011, ****, hinsichtlich Betriebsanlagenänderungsbewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.03.2011, ****, hinsichtlich Betriebsanlagenänderungsbewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. Dagegen außerordentliche Revision durch AA und BA. Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2015, Ra ****: Angefochtener Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Anzeige derselben Betriebsanlagenänderungen durch die CC GmbH als genehmigungsfrei bei der Bezirkshauptmannschaft X.Anzeige derselben Betriebsanlagenänderungen durch die CC GmbH als genehmigungsfrei bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.07.2015, Zl ****:Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.07.2015, Zl ****: Zur Kenntnisnahme dieser Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 7 und 9 und Abs 3 GewO.Zur Kenntnisnahme dieser Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 und Absatz 3, GewO. Dagegen Beschwerde von AA und BA an LVwG. Schreiben CC GmbH vom 04.04.2017: Einschränkung der Anzeige um die zwei Ausfahrten aus der Garage Nord zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr. Teilerkenntnis LVwG vom 30.06.2017, Zl ***, mit dem der angefochtene Bescheid vom 16.07.2015 im Hinblick auf die getroffene Einschränkung ersatzlos behoben wird. Dagegen außerordentliche Revision von AA und BA an den VwGH. Dazu Beschluss des VwGH vom 08.08.2018, Ra *****, mit dem diese Revision zurückgewiesen wird. Erkenntnis LVwG vom 28.08.2017, Zl *****: Ersatzlose Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der ausnahmsweisen Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen aufgrund Anzeigenrücknahme. Behebung des übrigen Bescheides hinsichtlich der emissionsneutralen Änderung und Zurückweisung der auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO gestützten Änderungsanzeige wegen Änderung der Rechtslage.Ersatzlose Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der ausnahmsweisen Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen aufgrund Anzeigenrücknahme. Behebung des übrigen Bescheides hinsichtlich der emissionsneutralen Änderung und Zurückweisung der auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO gestützten Änderungsanzeige wegen Änderung der Rechtslage. Dagegen außerordentliche Revision von AA und BA. Dazu Erkenntnis des VwGH vom 08.08.2018, Ra ****, mit dem diese Revision als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren Zl LVwG-**** sind rechtskräftig. Schreiben der CC GmbH vom 04.09.2018: Einschränkung des Genehmigungsantrages auf die beiden Änderungstatbestände „Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord“ und „LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen“. Hinsichtlich der damit noch offenen bewilligungspflichtigen Änderungstatbestände über die Abfahrten von zwei Lkw zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord und die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an 7 Tagen ohne laufendes Kühlaggregat (Einschalten desselben erst bei Schranken zwischen den Bereichen „E“ und „F“) hat das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 29.06.2017 Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Dr. Hohenhorst, mit Ihrem Schreiben vom 10.4.2017 (Gzl. LVWG - ****) wurde der von der CC GmbH erstattete Schriftsatz vom 10.4.2017 übermittelt. Daran anschließend ging das Ersuchen, die dort unter 2) beschriebenen Erhebung für das dort behängende Änderungsverfahren zu berücksichtigen. Im vorzitierten Schreiben wird begehrt, dass der gewerbetechnische Sachverständige neben den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Änderungsanzeige (ZI. LVWG****) auch mit der Frage befasst werden möge, ob 2 LKW-Ausfahrten aus der Garage Nord im Zeitraum 05:00 Uhr - 06:00 Uhr hinsichtlich der dadurch verursachten Immissionen bei der Nachbarschaft, insbesondere Fam A, nach § 81 Gewerbeordnung genehmigungsfähig wäre. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass bei den Ausfahrten der LKW's aus der Garage Nord diese ohne laufende Kühlaggregate betrieben würden. Die Kühlaggregate würden erst bei errichteten Schranken zwischen den Bereichen „E“ und „F“ eingeschaltet. Weiters wird in diesem Schreiben begehrt, eine immissionsfachliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, wenn die Betriebsweise wie folgt modifiziert wird:Im vorzitierten Schreiben wird begehrt, dass der gewerbetechnische Sachverständige neben den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Änderungsanzeige (ZI. LVWG****) auch mit der Frage befasst werden möge, ob 2 LKW-Ausfahrten aus der Garage Nord im Zeitraum 05:00 Uhr - 06:00 Uhr hinsichtlich der dadurch verursachten Immissionen bei der Nachbarschaft, insbesondere Fam A, nach Paragraph 81, Gewerbeordnung genehmigungsfähig wäre. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass bei den Ausfahrten der LKW's aus der Garage Nord diese ohne laufende Kühlaggregate betrieben würden. Die Kühlaggregate würden erst bei errichteten Schranken zwischen den Bereichen „E“ und „F“ eingeschaltet. Weiters wird in diesem Schreiben begehrt, eine immissionsfachliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, wenn die Betriebsweise wie folgt modifiziert wird: „Wenn mehrere Feiertage hintereinander auf Wochentage entfallen, was insbesondere zu Weihnachten und um die Jahreswende der Fall sein kann, sind Warenauslieferungen auch an Sonn- oder Feiertagen erforderlich, jedoch maximal an 7 Sonn- oder Feiertagen im Jahr. In diesen Ausnahmefällen finden jedoch in der Garage Nord vor 8 Uhr keine Ausfahrten statt“. Vorab gilt es zu bemerken, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit ausschließlich eine Rechtsfrage ist, zu deren Beantwortung immissionsfachlich nur beigetragen wird. Dazu werden die aus der Aktenlage bekannten tatsächlichen örtlichen Verhältnisse den durch diese Emissionen und daraus resultierenden Immissionen gegenübergestellt, die Veränderungen beschrieben sowie auch nach fachlichen Gesichtspunkten bewertet. Als Indikatoren für die Lärmeinwirkung werden jene verwendet, wie sie auch in den Vorgutachten zur Anwendung gelangten. Daher wird auf eine Wiedergabe der verwendeten Begriffe in diesem Zusammenhang verzichtet. Dem Sachverständigen standen neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten auch die digitalen „Lärmmodelle“, erstellt mit der Schallimmissionsprognosesoftware EE durch die Sachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik der Bezirkshauptmannschaft X zur Verfügung. Diese Modelle implizieren die Ergebnisse der Vorverfahren und korrespondieren sehr gut mit Messergebnissen der Einwirkungen der Bundesstraße X als auch durch Rangierbewegungen bzw. Zu- und Abfahrten im Bereich Nord, der der Beschwerde führenden Familie A am nächsten liegt. Die Bewertung der beiden Beweisthemen erfolgt getrennt.Vorab gilt es zu bemerken, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit ausschließlich eine Rechtsfrage ist, zu deren Beantwortung immissionsfachlich nur beigetragen wird. Dazu werden die aus der Aktenlage bekannten tatsächlichen örtlichen Verhältnisse den durch diese Emissionen und daraus resultierenden Immissionen gegenübergestellt, die Veränderungen beschrieben sowie auch nach fachlichen Gesichtspunkten bewertet. Als Indikatoren für die Lärmeinwirkung werden jene verwendet, wie sie auch in den Vorgutachten zur Anwendung gelangten. Daher wird auf eine Wiedergabe der verwendeten Begriffe in diesem Zusammenhang verzichtet. Dem Sachverständigen standen neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten auch die digitalen „Lärmmodelle“, erstellt mit der Schallimmissionsprognosesoftware EE durch die Sachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Verfügung. Diese Modelle implizieren die Ergebnisse der Vorverfahren und korrespondieren sehr gut mit Messergebnissen der Einwirkungen der Bundesstraße römisch zehn als auch durch Rangierbewegungen bzw. Zu- und Abfahrten im Bereich Nord, der der Beschwerde führenden Familie A am nächsten liegt. Die Bewertung der beiden Beweisthemen erfolgt getrennt. Frage 1: Abfahrten von 2 LKW zwischen 05:00 und 06:00 Uhr aus Garage Nord Befund Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Beurteilungszeitraum zwischen 05:00 und 06:00 Uhr wurden im Zuge des Anzeigeverfahrens 2015 im gewerbetechnischen Gutachten von Herrn Ing. FF und Ing. GG vom 10.6.2016 (ZI. ****) auf Basis der Annahme, dass im Bereich Nord bereits Abfahrten aus der Betriebsanlage als genehmigt gelten, ermittelt. Diese Annahme wurde im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 2.8.2016 mit der Beschreibung des Konsenses der Betriebsanlage nicht getragen. Aus diesem Grund wird zur Beschreibung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum auf die dafür maßgebenden Einwirkungen der vorbeiführenden Bundesstraße X zurückgegriffen. Für diese Immission gibt es mehrere Messergebnisse, welche im gewerbetechnischen Gutachten vom 26.01.2011 wiedergegeben sind. Messungen im Jänner 2010, März 2010 und Jänner 2008 zeigen ein sehr einheitliches Bild, dass die ortsüblichen Schallimmissionen durch die Bundesstraße X im Zeitraum 5:00 bis 6:00 Uhr bei ca. 46 dB liegen (exakt wurde die Ist-Situation im zitierten Gutachten mit 46,1 dB ausgewiesen).Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Beurteilungszeitraum zwischen 05:00 und 06:00 Uhr wurden im Zuge des Anzeigeverfahrens 2015 im gewerbetechnischen Gutachten von Herrn Ing. FF und Ing. GG vom 10.6.2016 (ZI. ****) auf Basis der Annahme, dass im Bereich Nord bereits Abfahrten aus der Betriebsanlage als genehmigt gelten, ermittelt. Diese Annahme wurde im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 2.8.2016 mit der Beschreibung des Konsenses der Betriebsanlage nicht getragen. Aus diesem Grund wird zur Beschreibung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum auf die dafür maßgebenden Einwirkungen der vorbeiführenden Bundesstraße römisch zehn zurückgegriffen. Für diese Immission gibt es mehrere Messergebnisse, welche im gewerbetechnischen Gutachten vom 26.01.2011 wiedergegeben sind. Messungen im Jänner 2010, März 2010 und Jänner 2008 zeigen ein sehr einheitliches Bild, dass die ortsüblichen Schallimmissionen durch die Bundesstraße römisch zehn im Zeitraum 5:00 bis 6:00 Uhr bei ca. 46 dB liegen (exakt wurde die Ist-Situation im zitierten Gutachten mit 46,1 dB ausgewiesen). Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission im Zeitraum von 5:00 bis 6:00 Uhr Lr,o,5-6 wird daher mit 46,1 dB beschrieben. Die Immissionsprognose laut gewerbetechnischem Gutachten vom 10.6.2015 für den Nachtzeitraum weist beim Nachbargebäude A einen Beurteilungspegel Lr,spez von 42,2 dB aus (der Spitzenpegel 7a,sp wurde messtechnisch mit 57 dB aus dem Gutachten vom 26.1.2011 angegeben). Dieser Wert gilt für die immissionswirksamsten Ausfahrten aus den Garagen 1 und 2, welche für die Nachbarn A am belastendsten sind und den ungünstigsten Fall darstellen. Von der Antragstellerin wurde im Anzeigeverfahren eine schalltechnische Untersuchung über LKW Fahrbewegungen bei der Garage Nord, erstellt von Ing. JJ am 27.2.2017 (Bericht Nr.****) vorgelegt. Inhalt dieser Untersuchung ist der Vergleich von Immissionen durch im Betrieb vorhandene „alte LKW“, welche noch mit Rückfahrwarnern und ohne Handsender ausgestattet sind und neuen LKW s welche diese Einrichtungen, welche auch im Anzeigeverfahren thematisiert sind, haben. Dadurch ergäbe sich laut Antragstellerin eine Emissionsersparnis nicht nur durch das Wegfallen der Rückfahrwarnergeräusche sondern auch durch die nicht mehr notwendigen Stehzeiten der LKW mit Motorengeräuschen im Standlauf zum Öffnen und Schließen der Garagentore. Zusammenfassend weist diese Untersuchung aus, dass die immissionsrelevante Schallimmission durch die Maßnahme um mindestens 2 dB gesenkt werden kann. Beurteilung Auf Hinblick auf die tatsächlich örtlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen 05:00 - 06:00 Uhr sind die in den erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte ausreichend abgesichert, so dass diese auch im Beschwerdeverfahren Verwendung finden können. Die durch die 2 zu beurteilenden Ausfahrten verursachten spezifischen Geräusche und deren Emissionen sind dem gegenüber kritischer zu betrachten. Der Emissionsansatz mittels längenbezogenen Schallleistungspegels für die Langsamfahrten von LKW von Z.w = 62 dB wurde in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren zwar kritisiert, auf Basis von Messergebnissen aber als ausreichend genau und für die Situation zutreffend befunden. Nun wurde von der Antragstellerin eine schalltechnische Untersuchung beigebracht, welche eine weitere Überprüfung dieses Emissionswertes ermöglicht. Die schalltechnischen Messungen und Aussagen beziehen sich allerdings auf einen Messpunkt, der sich innerhalb des Betriebsgrundstückes befindet. Aus diesem Grund war es notwendig, die von Ing. J gewonnene Messergebnisse in Relation zu den bislang getroffenen rechnerischen Beurteilungsannahmen zu setzen. Die zusammenfassenden Tabellen 1 und 2 aus der schalltechnischen Untersuchung Ing. J zeigen folgende Ergebnisse. Tabelle 1 Zusammenfassung der Messergebnisse Ing. J für Ein- und Ausfahrten bei Garage 10 Ausfahrten Einfahrt Garage 10 Dauer[mm:ss]Dauer, [mm:ss] LA,eq [dB] SEL [dB] Dauer[mm:ss]Dauer, [mm:ss] LA,eq [dB] SEL [dB] LKW Alt 01:40 60,3 80,4 01:44 60,5 80,7 Neuer LKW 00:46 59,9 76,5 01:11 59,5 78 Differenz - 3,9 -2,7 Tabelle 2 Zusammenfassung der Messergebnisse Ing. J für Ein- und Ausfahrten bei Garage 6 Ausfahrten Einfahrt Garage 6 Dauer[mm:ss]Dauer, [mm:ss] LA,eq [dB] SEL [dB] Dauer[mm:ss]Dauer, [mm:ss] LA,eq [dB] SEL [dB] LKW Alt 01:28 62,6 82,1 01:43 60,3 80,4 Neuer LKW 01:11 61,4 78,4 01:11 58,2 76,3 Differenz -3,7 -4,1 Für den Vergleich mit dem längenbezogenen Schallleistungspegel des Berechnungsmodells werden im ersten Schritt diese ermittelten Schallereignispegel auf dem Beurteilungszeitraum einer Stunde umgerechnet, womit zum Vergleich eine Immission dargestellt wird, welche sich am Messpunkt Ing. J bei einer Fahrbewegung (Aus- oder Einfahrt) pro Stunde ergibt. Im zweiten Schritt wurde nun mit dem ursprünglich getroffenen Emissionsansatz eines längenbezogenen Schallleistungspegels von Lw- =62 dB am Messpunkt Ing. J die entsprechenden Immission ermittelt und die Abweichungen bestimmt. Nachstehende Tabelle 3 zeigt die Ergebnisse von Messung und Berechnung und den Vergleich zueinander. Tabelle 3 Vergleich der Messergebnisse Ing. J für Ein- und Ausfahrten mit Berechnungswerten in dB Messung bez. 1 FZ/h Berechnung Lw‘=62 Differenz LKW Alt Garage 10 44,8 45,1 45,9 47,5 1,1 2,4 Neuer LKW Garage 10 40,9 42,4 LKW Alt Garage 6 46,5 44,8 48,4 46,3 1,9 1,5 Neuer LKW Garage 6 42,8 40,7 Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, verursacht der in den bisherigen Verfahren verwendete Emissionsansatz von Lw- = 62 dB am Messpunkt Ing. J einen um 1,1 bis 2,4 dB höheren Berechnungswert als von Ing. J für dieselben Vorgängen erfassten Messungen. Das bisher verwendete Prognoseverfahren und die der darin enthaltene Emissionsansatz zeigen sich auch an diesem Punkt als gut geeignet, die zu erwarteten Immissionen modelltechnisch abzubilden. Die tendenzielle Überschätzung der Berechnung wird in dieser Beurteilung aber nicht in Rechnung gebracht und bleibt damit als Prognosesicherheit erhalten. Was die veränderte Emission angeht, lässt die vorliegende schalltechnische Untersuchung von Ing. J aber eindeutig erwarten, dass die Einwirkungen durch die geänderten Fahrzeuge und Betriebsweise tatsächlich mindestens um 2 dB niedriger sein werden. Für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallemission Lr,spez ist daher davon auszugehen, dass diese Emissionsersparnis im Mindestausmaß von 2 dB wirksam wird. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallemission für 2 Ausfahrten ist damit ausgehend von einem Wert von 42,2 dB mit 40,2 dB zu prognostizieren. Der kennzeichneten Spitzenpegel LA,Sp bleibt mit 57 dB aber unverändert. Entsprechend der interdisziplinär erarbeiteten und fachlich anerkannten Beurteilungsgrundlage ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung der Schallimmission im Nachbarschaftsbereich“, Ausgabe 2008 ist der planungstechnische Grundsatz auf Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erfüllt. Der planungstechnische Grundsatz ist ein von der Basis beurteilungsgebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zur Beurteilung der Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden können. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit (hier die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr) bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels (LA,eq). Die Emissionsersparnis wird nur dann wirksam, wenn jeder ausfahrende LKW mit einem Handsender zur sofortigen Schließung des Garagentores versehen ist. Eine entsprechende Verbindlichmachung der durch diese Ausstattung gegebenen Emissionsersparnis ist zur Erhaltung der Grundannahme in dieser Beurteilung aus fachlicher Sicht unabdingbar. Wenngleich entsprechend der zitierten Literatur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes eine Genehmigung ohne Maßnahmen möglich erscheint, wird dieser rechtlichen Würdigung hier in keinster Weise vorgegriffen. Frage 2: LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen Befund Entsprechend dem übermittelten Schriftsatz vom 10.4.2017 soll maximal an 7 Sonn- oder Feiertagen im Jahr unter besonderen Voraussetzungen Warenauslieferung stattfinden, bei der Garage Nord jedoch nicht vor 8:00 Uhr. Ebenso wie zur Beantwortung zur ersten Frage wird auf die Ergebnisse der vorangegangenen Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der ortsüblichen Schallimmission wie auch der spezifischen Schallimmission zurückgegriffen. Nachdem aus der Aktenlage für den Gefertigten nicht erkennbar ist, dass LKW-Verkehr an Sonn- und Feiertagen genehmigt wurde, wird auf die ortsübliche Schallimmission ausschließlich verursacht durch die Bundesstraße X zurückgegriffen. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, es ist dies da er durch Straßenverkehr verursacht wird vom Zahlenwert her auch der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq wurde für die Tagstunde von 6:00 bis 7:00 Uhr im Jahresmittel beim Nachbargebäude A mit 52,2 dB ermittelt. Dies stützt sich auf mehrere messtechnische Erhebungen (siehe gewerbetechnisches Gutachten vom 26.1.2011) als auch auf rechnerische Ermittlungen. Der Wert von 52,2 dB wurde für die Tageszeit von 06:00 Uhr - 07:00 Uhr dem Genehmigungsbescheid vom 26.2.2007 entnommen. Entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung auf der B 178 ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden von 6:00 bis 19:00 Uhr ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o,Tag von 52,1 dB.Entsprechend dem übermittelten Schriftsatz vom 10.4.2017 soll maximal an 7 Sonn- oder Feiertagen im Jahr unter besonderen Voraussetzungen Warenauslieferung stattfinden, bei der Garage Nord jedoch nicht vor 8:00 Uhr. Ebenso wie zur Beantwortung zur ersten Frage wird auf die Ergebnisse der vorangegangenen Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der ortsüblichen Schallimmission wie auch der spezifischen Schallimmission zurückgegriffen. Nachdem aus der Aktenlage für den Gefertigten nicht erkennbar ist, dass LKW-Verkehr an Sonn- und Feiertagen genehmigt wurde, wird auf die ortsübliche Schallimmission ausschließlich verursacht durch die Bundesstraße römisch zehn zurückgegriffen. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, es ist dies da er durch Straßenverkehr verursacht wird vom Zahlenwert her auch der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq wurde für die Tagstunde von 6:00 bis 7:00 Uhr im Jahresmittel beim Nachbargebäude A mit 52,2 dB ermittelt. Dies stützt sich auf mehrere messtechnische Erhebungen (siehe gewerbetechnisches Gutachten vom 26.1.2011) als auch auf rechnerische Ermittlungen. Der Wert von 52,2 dB wurde für die Tageszeit von 06:00 Uhr - 07:00 Uhr dem Genehmigungsbescheid vom 26.2.2007 entnommen. Entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung auf der B 178 ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden von 6:00 bis 19:00 Uhr ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o,Tag von 52,1 dB. Dem gewerbetechnischen Gutachten vom 26.1.2011 ist zu entnehmen, dass der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission für die 13 Tagstunden bei einem Verkehrsaufkommen in der Betriebsanlage von 15 LKW Ausfahrten und 10 LKW Zufahrten aus- bzw. zum Garagenbereich Nord mit Lr,13h = 52 dB ermittelt wurde. Beurteilung Die fachliche Besonderheit dieser Fragestellung liegt im Umstand, dass hier konkret Sonn- bzw. Feiertage beurteilungsrelevant sind. Von fachlicher Seite wird davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum noch keine derartigen Fahrbewegungen dem Genehmigungsstand zuzurechnen sind und damit die örtlichen Verhältnisse der vorbeiführenden Straße X bestimmend sind. Andernfalls wäre eine Beurteilung ohnehin obsolet.Die fachliche Besonderheit dieser Fragestellung liegt im Umstand, dass hier konkret Sonn- bzw. Feiertage beurteilungsrelevant sind. Von fachlicher Seite wird davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum noch keine derartigen Fahrbewegungen dem Genehmigungsstand zuzurechnen sind und damit die örtlichen Verhältnisse der vorbeiführenden Straße römisch zehn bestimmend sind. Andernfalls wäre eine Beurteilung ohnehin obsolet. Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 weist zur Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission aus strategischen Lärmkarten darauf hin, dass an Sonn- und Feiertagen für den Zeitraum zwischen 06:00 Uhr - 08:00 Uhr ein um 5 dB verminderter Wert zum Lärmindex für die allgemeine Lärmbelastung Lden zu verwenden ist. Dieser Zeitraum ist im nachbarkritischen Bereich Nord in der Fragestellung aber ausgeklammert. Für den Tageszeitraum selbst sind keine besonderen Anpassungen zum Jahresdurchschnitt vorgesehen. Ungeachtet dessen wird anhand der verfügbaren Verkehrsdaten geprüft, wie sich die ortsübliche Schallimmission von der B 178 stammend an durchschnittlichen Sonn- und Feiertagen vom Jahresdurchschnitt unterscheidet. Darüber hinaus wird auch eine Aussage getroffen, wie sich die Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr der B 178 im Laufe der Jahre verändert hat, da die Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission aus einer relativ lange zurückliegenden Untersuchung

(2007)stammt. Anhand der Verkehrsstatistik des Amtes der Tiroler Landesregierung (https://apps.tirol.av.at/verkehrsinformation/web/html/vde.html) wurden das jährliche durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (JDTV), der Anteil der LKW-ähnlichen Fahrzeuge und der schweren Fahrzeuge ermittelt. Dies erfolgt für die Jahre 2008 und 2016 getrennt nach Wochendurchschnitt und Sonn- und Feiertagsdurchschnitt. Die Ergebnisse werden sodann verwendet, um den Emissionsschallpegel LA,eq 1 nach RVS 04.02.11 zu ermitteln. Entsprechend der Veränderung des Emissionsschallpegels verändert sich auch linear das Immissionsausmaß. Folgende Tabelle 4 gibt die Verkehrsstärken, Schwerverkehrszahlen und die daraus gebildeten Emissionsschallpegel wieder: Tabelle 4 Vergleich der Verkehrsaufkommen und Emissionsschallpegel in dB Jahr Zeitraum JDTV LkwÄ SLZ ps% l_LKW % LA,eq,Tag 1 2008 Mo-So 12794 1322 578 10% 56% 81,2 2008 So+F 9088 278 81 3% 71% 78,5 2016 Mo-So 14072 1312 652 9% 50% 81,6 2016 So+F 10301 268 70 3% 74% 79,1 darin sind: JDTV jährliches durchschnittliches Verkehrsaufkommen LkwÄ Lkw-ähnliche Kfz SLZ Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge ps% Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr l_LKW % Anteil der leichten LKW am Schwerverkehr LA,eq,Tag 1 Emissionsschallpegel gemäß RVS 04.02.11 Der Vergleich der Emissionsschallpegel zwischen 2008 und 2016 zeigt, dass dieser sich im Jahresmittel um lediglich 0,4 dB nach oben verändert hat, an Wochenenden zeigt sich ebenfalls eine marginale Steigerung von 0,6 dB. Relevant ist allerdings der Unterschied zwischen dem Jahresdurchschnitt und dem Wochenend- bzw. Feiertagsdurchschnitt, welcher bei 2,7 dB
(2008)bzw. 2,5 dB
(2016)liegt. Es ist daher eindeutig davon auszugehen, dass das ortsübliche Maß an diesen speziellen Tagen um 2 - 3 dB niedriger ist als im Jahresmittel. Für die immissionsfachliche Bewertung bedeutet dies, dass von einer ortsüblichen Schallimmission von 49 dB an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden muss, zu welcher eine spezifische Schallimmission von 52 dB kommt. Aufgrund der logarithmischen Rechenregel der Akustik ergibt sich daraus eine Gesamtimmission von 54 dB. Die ortsüblichen Verhältnisse werden in diesen speziellen Ausnahmefällen (an maximal 7 Sonn- und Feiertagen) um 5 dB in der Tagzeit angehoben. Für derartige (seltene) Ereignisse lässt sich eine generelle Aussage weder über die Zulässigkeit noch über die Unzulässigkeit treffen. Es bedarf hier einer auf dies schalltechnischen Parameter aufbauenden individuellen lärmmedizinischen Untersuchung, welche auch akustische Kriterien berücksichtigt und insbesondere auch dem Umstand Rechnung trägt, dass die Häufigkeit im Kalenderjahr eindeutig limitiert wird. Eine Prognose einer Genehmigungsfähigkeit auch nur im fachlichen Sinn ist damit nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen (K)“ Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 10.11.2017 lautet wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. Hohenhorst! Mit do. Schreiben vom 01.08.2017, LVwG-*** erging der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens im gegenständlichen Verfahren zum Beweisthema: „Bezug nehmend auf die Ausführungen im lärmtechnischen Gutachten von Dl K vom 29.06.2017, *****, Frage 2: Darlegung ob und wenn ja welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der im § 77 Abs 2 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Standortes der Beschwerdeführer A, Adresse 1 , Z, auszuüben vermögen.“Darlegung ob und wenn ja welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der im Paragraph 77, Absatz 2, GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Standortes der Beschwerdeführer A, Adresse 1 , Z, auszuüben vermögen.“ Die zur Beurteilung notwendigen Teile des Verfahrensakts (Akt des LVwG) wurden als Anlage zur Verfügung gestellt. Sachverhalt: Die Vorgeschichte darf als bekannt vorausgesetzt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob die im lärmtechnischen Gutachten von Dl K dargestellten Immissionen negative Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, bezogen auf den Standort der Beschwerdeführer haben können. Die in Rede stehenden Immissionen entstehen 1) durch die Abfahrten von 2 LKW zwischen 5:00 und 6:00 Uhr aus der Garage Nord und 2) durch Warenauslieferungen auch an Sonn- und Feiertagen, wenn mehrere Feiertage hintereinander auf Wochentage entfallen, maximal an sieben Sonn- und Feiertagen im Jahr, wobei in der Garage Nord in diesen Fällen keine Ausfahrten vor 8:00 Uhr stattfinden. Im lärmtechnischen Gutachten des Dl K werden diese Immissionen wie folgt dargestellt: 1) Abfahrten von 2 LKW zwischen 5:00 und 6:00 Uhr aus der Garage Nord Hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Beurteilungszeitraum zwischen 5:00 und 6:00 Uhr wird auf die Einwirkungen der Bundesstraße X zurückgegriffen, die bereits in früheren Verfahren messtechnisch erhoben wurden. Daraus leitet DI K einen Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 46,1 dB ab.Hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Beurteilungszeitraum zwischen 5:00 und 6:00 Uhr wird auf die Einwirkungen der Bundesstraße römisch zehn zurückgegriffen, die bereits in früheren Verfahren messtechnisch erhoben wurden. Daraus leitet , DI K einen Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 46,1 dB ab. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission für zwei Ausfahrten wird mit 40,2 dB prognostiziert, der Spitzenpegel mit 57 dB. Der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ist auf Basis obiger Annahmen eingehalten, d.h. der Mittelungspegel der bestehenden Immissionssituation wird im Zeitraum zwischen 5:00 und 6:00 Uhr durch die zwei LKW-Ausfahrten nicht messbar verändert. Dl K weist in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass der prognostizierte Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission auf der Annahme beruht, dass jeder ausfahrende LKW mit einem Handsender zur sofortigen Schließung des Garagentores ausgestattet ist. Dies muss jedenfalls gewährleistet sein, um eine Beurteilung auf Basis obiger Annahmen vornehmen zu können. 2) LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen Die ortsübliche Schallimmission wird durch den Verkehr auf der Bundesstraße X. Entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung auf der B 178 ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden (6:00 - 19:00 Uhr) ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 52,1 dB.Die ortsübliche Schallimmission wird durch den Verkehr auf der Bundesstraße römisch zehn. Entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung auf der B 178 ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden (6:00 - 19:00 Uhr) ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 52,1 dB. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission für die 13 Tagstunden wurde im gewerbetechnischen Gutachten vom 26.1.2011 mit 52 dB ermittelt, wobei dazu von 15 LKW-Ausfahrten und 10 LKW-Zufahrten aus bzw. zum Garagenbereich Nord ausgegangen wurde. Gemäß einem von Dl K gezogenen Vergleich der Verkehrszahlen des Jahres 2008 mit dem Jahr 2016 und des Wochendurchschnittes mit dem Sonn- und Feiertagsdurchschnitt ist aktuell an Sonn- und Feiertagen von einer ortsüblichen Schallimmission von 49 dB auszugehen. Durch eine spezifische Immission von 52 dB ergibt sich rechnerisch eine Gesamtimmission von 54 dB. Medizinische Lärmwirkungen: Lärm, definiert als unerwünschter oder schädlicher Schall, ist in der Lage, abhängig von der Höhe der Schallpegel, negative Wirkungen auf den menschlichen Organismus hervorzurufen. Diese Wirkungen werden in aurale, das Ohr betreffende und extraaurale, jenseits des Hörorganes auftretende Wirkungen unterteilt. Aurale Wirkungen im Sinne einer Schädigung des Hörorgans mit nachfolgenden Funktionsstörungen (Schwerhörigkeit) treten etwa ab dauerhaften (24-stündigen) Lärmbelastungen von 70 - 75 dB auf und spielen in der Regel in gewerberechtlichen Verfahren keine Rolle. Extraaurale Lärmwirkungen entstehen durch eine Erregung des vegetativen Nervensystems und nachfolgenden Stoffwechselverschiebungen, wie etwa Freisetzung von „Stresshormonen", Steigerung von Herzfrequenz, Blutdruck und Atemfrequenz, Erhöhung der Muskelspannung und Verringerung der peripheren Durchblutung. Diese, an sich nicht krankhaften Veränderungen sind Ausdruck eines erhöhten Aktivitätsniveaus des Organismus, ausgelöst durch Lärm als unspezifischer Stressfaktor. Lange bestehende Schallbelastungen oberhalb der Schwellenwerte können zu einer Gleichgewichtsverschiebung des Organismus zu Gunsten eines höheren Aktivierungsniveaus führen. Lärm als Stressfaktor kann somit stressbedingte Erkrankungen fördern, wobei die negativen Auswirkungen auf das Herzkreislaufsystem am besten erforscht sind. Eine Erhöhung des Herzinfarktrisikos bei langjährigen Belastungen mit äquivalenten Dauerschallpegeln oberhalb von 65 dB untertags gilt als gesichert, weshalb in allgemeinen der Wert von LAeq 65 dB als Grenzwert zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen angesehen wird. Auf Grund einer nachgewiesenermaßen erhöhten Empfindlichkeit des vegetativen Nervensystems und eines gesteigerten Ruhebedürfnisses sind abends und nachts niedrigere Schallpegelwerte zur Vermeidung von lärmbedingten Gesundheitsschäden zu fordern. Gerade bei nächtlichen Lärmstörungen ist insbesondere die Beeinflussung des Schlafes durch Schallimmissionen bedeutsam. So kann Lärm oberhalb bestimmter Schallpegel Veränderungen des Schlafablaufes bewirken mit Störungen der physiologischen Schlafphasen. Lärm während des Schlafes ist in der Lage, die Gesamtschlafdauer zu verkürzen, die Einschlafzeit zu verlängern und sowohl die Dauer des Tiefschlafes als auch die Dauer des Traumschlafes zu reduzieren. Diese Veränderungen können sogenannte sekundäre Reaktionen im Wachzustand nach einer gestörten Nacht bewirken, die in Form von beeinträchtigtem Wohlbefinden, Leistungsminderung und Beeinflussung der psychischen Verfassung auftreten. Sind diese Sekundärreaktionen noch reversibel, so bleiben Tertiärreaktionen als gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge lang anhaltender nächtlicher Lärmbelastung auch nach Beendigung dieser Exposition bestehen. Noch nicht geklärt ist zur Zeit die Frage, welche der beschriebenen Reaktionen im Schlaf bei langdauernder Belastung Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen. In mehreren Studien wurde gezeigt, dass die Schwellenwerte für die meisten dieser Reaktionen im Bereich von LAeq 32 - 42 dB gemessen am Ohr des Schläfers liegen. Als Schwellenwert für gesundheitsbeeinträchtigende Belastungen wird von der WHO in den „Night Noise Guidelines for Europe“ ein Spitzenwert von 42 dB im Innenraum („am Ohr des Schläfers") angesehen, ab dem vermehrte Aufwachreaktionen zu beobachten sind. Belästigungen durch Lärm treten bereits unterhalb der gesundheitsgefährdenden Schallpegel auf und sind nicht allein durch die Höhe dieser gemessenen Pegel bestimmt. Schon die Definition des Lärmes als unerwünschter und störender Schall macht deutlich, dass die Belästigung sehr stark von individuellen Bewertungen abhängig ist. Dies betrifft zum Beispiel die Einstellung des Betroffenen zur Geräuschquelle, die Störung konzentrationsintensiver Tätigkeiten, Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Wohnung und generelle Einstellung zu Lärm. Weiters wird die Lästigkeit von speziellen Charakteristika eines Schallreizes bestimmt, wie Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit, die im Allgemeinen durch Zuschläge zum gemessenen Schallpegel berücksichtigt werden. Aus Fragebogenerhebungen kann als Schwellenwert für das Auftreten von subjektiv belästigenden Störungen ein LAeq von 50 dB tagsüber angesehen werden, oberhalb dieses Wertes nimmt die Anzahl Belästigter in etwa linear zu. Als „erhebliche Belästigung“ im medizinischen Sinne wird im Allgemeinen der Dauerschallpegel angesehen, bei dem sich 25 % der Befragten stark belästigt fühlen. Dieser Pegel wird in mehreren Studien im Bereich von 60 - 65 dB angesetzt. Auch derartige erhebliche Belästigungen können über eine emotionale Aktivierung Stressreaktionen auslösen und unter Umständen bei lange dauernder Belastung gesundheitliche Störungen bewirken. Im Bemühen, den Anteil stark lärmgestörter Personen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten, empfiehlt die WHO seit 1980 die Einhaltung eines äquivalenten Dauerschallpegels in Wohngebieten im Freien von 55 dB untertags. Dieser Wert wurde in den meisten nationalen Empfehlungen und Regelwerken in westlichen Ländern übernommen. Nächtliche Lärmexpositionen werden jedenfalls als belästigend empfunden werden, wenn die Störung des Schlafablaufes für die Betroffenen subjektiv negative Auswirkungen mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall beim Auftreten von sekundären Reaktionen, wie Leistungsminderung oder beeinträchtigtes Wohlbefinden in den folgenden Wachphasen. Beurteilung: Auftragsgemäß ist darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen verursacht durch die 1) Abfahrten von 2 LKW zwischen 5:00 und 6:00 Uhr aus der Garage Nord und den 2) LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen auf den menschlichen Organismus bezogen auf den Standort der Beschwerdeführer Ahaben können. 1) Hinsichtlich der Abfahrten der beiden LKW zwischen 5:00 und 6:00 Uhr aus der Garage Nord ist laut Dl K von einem Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission von 40,2 dB auszugehen unter der Voraussetzung, dass jeder ausfahrende LKW mit einem Handsender zur sofortigen Schließung des Garagentores ausgestattet ist. Auf Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ist der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 erfüllt, d.h. dass die Immissionen der LKWs zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Die Charakteristik der Immissionen unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen des bestimmenden Umgebungsgeräusches. Nachdem die zu beurteilenden Immissionen zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Immissionssituation führen sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder erhebliche Belästigungswirkungen, bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind nicht zu erwarten. 2) Zu den fallweise beantragten Warenauslieferungen an Sonn- und Feiertagen ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezügliche Formulierung der Antragstellerin nicht eindeutig ist. Dass mehrere Feiertage hintereinander auf Wochentage entfallen können ist aus Sicht des Unterfertigten lediglich am
  1. Und
  2. Dezember denkmöglich. Andererseits werden diese Auslieferungen an maximal sieben Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragt. Im Sinne des Nachbarschaftsschutzes wird bei der Bewertung in weiterer Folge von der ungünstigeren Situation, also von Warenauslieferungen an sieben Sonn- und Feiertagen im Jahr ausgegangen. Laut Dl K ist an Sonn- und Feiertagen von einer ortsüblichen Schallimmission, bestimmt durch den Verkehr auf der Bundesstraße X von 49 dB auszugehen. Durch die spezifische Schallimmission verursacht durch die Warenauslieferung in Höhe von 52 dB ergibt sich rechnerisch bei den betroffenen Nachbarn eine Gesamtimmission von 54 dB. Der ortsübliche Immissionspegel wird damit also in der Tagzeit für die Nachbarn merkbar angehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Veränderung von den betroffenen Nachbarn subjektiv als belästigend empfunden wird.Laut Dl K ist an Sonn- und Feiertagen von einer ortsüblichen Schallimmission, bestimmt durch den Verkehr auf der Bundesstraße römisch zehn von 49 dB auszugehen. Durch die spezifische Schallimmission verursacht durch die Warenauslieferung in Höhe von 52 dB ergibt sich rechnerisch bei den betroffenen Nachbarn eine Gesamtimmission von 54 dB. Der ortsübliche Immissionspegel wird damit also in der Tagzeit für die Nachbarn merkbar angehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Veränderung von den betroffenen Nachbarn subjektiv als belästigend empfunden wird. Da die Belästigung aus der subjektiven Bewertung einer objektiv feststellbaren Belastung resultiert und individuell unterschiedlich stark empfunden werden kann obliegt es dem medizinischen Sachverständigen, das Belästigungspotential einer Immission in Bezug auf den gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Aus verschiedenen Fragebogenerhebungen ist bekannt, dass Dauerschallpegel von etwa 60 dB durch Verkehrslärm von einer größeren Anzahl von Personen als belästigend empfunden werden. Unterhalb von 55 dB treten nur vereinzelt Belästigungsreaktionen auf, weshalb die WHO in den Guidelines for Community Noise 55 dB als Richtwert für Wohngebiete festlegt. Dieser Wert wird durch die Gesamtimmission aus Vorbelastung und den beantragten Warenauslieferungen an Sonn- und Feiertagen nicht überschritten. Die beantragten Warenauslieferungen sollen an maximal 7 Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen. In der lärmtechnischen und lärmmedizinischen Beurteilungspraxis gelten lärmemittierende Ereignisse mit geringer Frequenz (bis zu 10 Ereignisse im Jahr) als „seltene Ereignisse“, für die auch höhere Immissionspegel als zumutbar erachtet werden, als für dauerhaft einwirkende Immissionen. Aus obigen Ausführungen ist abzuleiten, dass Schallimmissionen von 54 dB an bis zu 7 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr bezogen auf den gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder das gesunde, normal empfindende Kind aus medizinischer Sicht nicht als erhebliche Belästigung anzusehen sind. Gefährdungen der Gesundheit sind jedenfalls auszuschließen. LL “ Das lärmtechnische sowie das medizinische Sachverständigengutachten wurden den Parteien mit der Ladung zur Verhandlung zum 19.01.2018 zugestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Die Ausführungen der Sachverständigen in der Verhandlung werden im Folgenden wiedergegeben: Der Amtssachverständige DI K erläutert sein Gutachten vom 29.06.2017 und führt auf Fragen der Parteien ergänzend aus: „Aufgrund der Messungen der Sachverständigen Ing. F/Ing. G ergibt sich bei LKW Ausfahrten und mit ausgeschaltetem Kühlaggregat eine Immission von 57 dB als kennzeichnender Spitzenpegel. Nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde hatte der diesbezügliche Lokalaugenschein am 03.02.2011 stattgefunden. Im Gutachten vom 26.01.2011 auf Seite 24, Tabelle 13, bzw Seite 26, Tabelle 16, findet man die Angabe des Spitzenpegels. Nach Angabe des Vertreters der belangten Behörde haben die diesbezüglichen Messungen vom
  3. auf den 04.03.2010 stattgefunden. Die Rechtsvertreterin der Antragstellerin weist diesbezüglich daraufhin, dass es jedoch mehrere Messungen gegeben hat. Über Vorhalt von RA NN, dass im Gutachten von Frau M vom 09.02.2011 auf Seite 2 eine Messung eine Spitzenpegels von 67,3 dB ausgeführt ist, verweise ich auf meine Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vor dem UVS am 15.03.2012, Seite 3, zweiter Absatz. Der von mir im aktuellen Gutachten zitierte Spitzenpegel von 57 dB beruht auf Messungen der gewerbetechnischen Sachverständigen, mit denen auch ein Emissionsabgleich mit dem Rechenmodel erfolgte und sich diesbezüglich eine plausible Übereinstimmung ergeben hat. Als Schallereignisse sind diesen Berechnungen LKW Ausfahrten zu Grunde gelegen. Es handelt sich dabei um LKW Ausfahrten, so wie sie jetzt antragsgegenständlich sind in dieser Art und Anzahl. Die Anzahl ist für Bewertung von Spitzenpegeln irrelevant; die Art der Ausfahrten muss konkretisiert werden, zum einen, dass sich diese noch nicht auf die mit Eingabe des Privatgutachtens von Ing. J in Verwendung befindlichen Handsendern beziehen. Zusätzlich ist festzustellen, dass Testvorgänge immer mit einem weiteren Unsicherheitsbereich behaftet sind als Literaturwerte, welcher auf einer Vielzahl von Messungen beruhen. In Bezug auf die Zuordnung des Spitzenpegels kann bestätigt werden, dass diese durch die Ausfahrten verursacht werden, welche Detailgeräusche diese verursacht haben, lässt sich für mich nicht reproduzieren. Die Testgeräusche bestimmen jene, die von den Ausfahrten ausgegangen sind. So ist das Messergebnis direkt und eindeutig diesen Vorgängen zuzurechnen. Das auslösende Ereignis der Messung von Frau M konnte ich bereits damals nicht einem bestimmten Vorgang zuordnen. Weiters ist zur Differenz dieser beiden Spitzenpegel grundsätzlich auszuführen, dass ein LA,max nicht unbedingt mit einem LA,Sp verglichen werden kann. Der LA,max stellt den höchsten Wert in Anzeigedynamik „fast“ während einer gesamten Messperiode dar und ist nicht unbedingt einem konkreten Geräuschereignis zuordenbar. Der kennzeichnete Spitzenpegel LA,Sp ist bereits nach seiner Begrifflichkeit einem konkreten Ereignis zuordenbar. Wenn RA NN ausführt, dass Frau M diesem Spitzenpegel von LA,max von 67,3 dB dem Starten eines LKWs in der Garage Nord bei geöffneten Garagentoren zuordnete, so ist die Frage der Schallquelle geklärt. Zu diesem Thema habe ich bereits in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2013 auf Seite 7 unten, Seite 8 oben, Stellung genommen. Ich verweise auf meine dortigen Ausführungen. Frau RA DD verweist diesbezüglich auf den Aktenvermerk vom 27.03.2013, woraus sich ergibt, dass der diesbezüglichen Hörprobe der Betrieb eines älteren LKWs zugrunde gelegen ist, so wie sie heute nicht mehr in Verwendung stehen. Wenn RA NN fragt, ob man annehmen müsste, dass der Spitzenpegel unter Zugrundelegung der Messung des Ing. J vom Februar 2017 niedriger sein müsste als 57 dB, führe ich aus, dass dies nicht unbedingt der Fall sein muss, da sich die Emissionsersparnis primär auf die Verkürzung der Ausfahrtszeiten stützt. Ing. J beschreibt in seiner Stellungnahme vom 27.02.2017, welche Ereignisse die Messergebnisse verursacht haben. Auf die Frage von RA NN, ob es dem Stand der Technik entspricht, wenn bei der Schallimmissionsmessung immer nur auf einzelne Betriebsabläufe bzw Lärmereignisse Bedacht genommen wird und nicht eine Messung der Gesamtimmissionen, die von einem Betrieb ausgehen, durchgeführt wird, führe ich aus: Die Frage, ob eine Schallimmission in Summe zu messen ist oder Teilimmissionen zusammen zu zählen sind ist keine, die sich pauschal beantworten lässt. Die Vorgangsweise orientiert sich an der Aufgabenstellung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine ausschließliche Bewertung der Immission auf Basis einer gesamtheitlichen Messung nicht möglich ist. Die Messgrößen setzen sich nämlich zusammen aus Geräuschen der Umgebung einerseits wie auch aus Geräuschen der Anlage. Bei vielen Betriebsanlagen bestehen genehmigte Anlagenteile, welche nach der Gewerbeordnung den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zuzurechnen sind. Das Ausmaß dieser Hinzurechnung richtet sich nach dem gewerberechtlichen Konsens. In der Praxis findet sich dieser Konsens aber nicht abgebildet was die Schallimmissionen, welche zu einem gewissen Zeitpunkt an einem gewissen Ort erfasst werden sollen, anbelangt. Die sei an einem sehr einfachen Beispiel illustriert: Wenn messtechnisch eine genehmigte Kälteanlage in Erscheinung tritt, ist es dem Messenden nicht möglich festzustellen und zu entscheiden, ob der Betrieb konsensgemäß ist, ein Teillastbetrieb vorherrscht, oder im anderen Fall dieses Gerät vielleicht sogar auf Grund eines Defektes höhere Schallimmissionen verursacht. Die Lösung der rechtlichen Vorgabe, die spezifischen Immissionen den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gegenüber zu stellen, erfolgt in einer Weise, dass Teilimmissionen gebildet werden. Dies kann durch Auszug unterschiedlicher Betriebsgeschehnisse oder Schallquellen erfolgen, welche sodann als Teilimmissionspegel auf den beantragten Umfang umgerechnet werden. Beispielsweise kann so die maximale Anzahl von Fahrbewegungen bzw auch die Einsatzdauer von Maschinen und Geräten adjustiert werden. Die durch Messung gewonnenen Werte werden auch mit den in der Literatur vorzufindenden Emissionen und nach Schallausbreitungsberechnungen mit den Immissionen verglichen, wie dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die Fahrbewegungen auch erfolgt ist. Eine rechtskonforme Darstellung der Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat daher in aller Regel in diesem gemischten System aus Messung und Berechnung zu erfolgen. Würde man dieselben Immissionszustände in der Natur vorfinden und hier auch noch über die standardisierte Metrologie Messungen über die Gesamtmessdauer durchführen, so ergibt sich auch aufgrund der logarithmischen Pegeladdition der selbe Wert wie durch dieses gemischte Model, welches im vorliegenden Fall zur Anwendung kam. Über Befragen wird ausgeführt, dass der vorliegende Fall sich auf den ersten Teil der Fragebeantwortung Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord bezieht. Was den Fall der Ausfahrten zwischen 05.00 und 06.00 Uhr anbelangt, so wurden die tatsächlichen örtliche Verhältnisse ausschließlich verursacht durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße X gebildet. Ausfahrten in diesem Zeitbereich im genehmigten Bestand wurden nicht in Rechnung gestellt. Weiters wurde auch nicht berücksichtigt, dass es betriebliche Dauergeräusche durch Lüftungs- und Klimaanlagen gibt, die möglicherweise die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Kombination mit dem Straßenverkehr erhöhen könnten. Durch diese Vorgangsweise wird eine für die Nachbarschaft tendenziell auf der sicheren Seite liegende Beurteilung erreicht. Je höher eine Vorbelastung ist, desto geringer ist bei gleichbleibender spezifischer Schallimmission die Veränderung derselben. Je niedriger die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse angenommen bzw in Rechnung und Beurteilung gestellt werden, desto höher ist die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall wurden ausschließlich Geräusche, welche nicht aus der Betriebsanlage der CC GmbH kommen, den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zugerechnet und damit in diesem Zeitraum zwischen 05.00 und 06.00 Uhr eine Beurteilung auf der sicheren Seite erreicht. Darüber hinaus gehende Geräusche aus der Umgebung wie zum Beispiel natürliche Geräusche (Vogelgezwitscher, Windgeräusche etc) sind ebenfalls nicht in dieser Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse enthalten.Über Befragen wird ausgeführt, dass der vorliegende Fall sich auf den ersten Teil der Fragebeantwortung Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord bezieht. Was den Fall der Ausfahrten zwischen 05.00 und 06.00 Uhr anbelangt, so wurden die tatsächlichen örtliche Verhältnisse ausschließlich verursacht durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße römisch zehn gebildet. Ausfahrten in diesem Zeitbereich im genehmigten Bestand wurden nicht in Rechnung gestellt. Weiters wurde auch nicht berücksichtigt, dass es betriebliche Dauergeräusche durch Lüftungs- und Klimaanlagen gibt, die möglicherweise die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Kombination mit dem Straßenverkehr erhöhen könnten. Durch diese Vorgangsweise wird eine für die Nachbarschaft tendenziell auf der sicheren Seite liegende Beurteilung erreicht. Je höher eine Vorbelastung ist, desto geringer ist bei gleichbleibender spezifischer Schallimmission die Veränderung derselben. Je niedriger die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse angenommen bzw in Rechnung und Beurteilung gestellt werden, desto höher ist die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall wurden ausschließlich Geräusche, welche nicht aus der Betriebsanlage der CC GmbH kommen, den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zugerechnet und damit in diesem Zeitraum zwischen 05.00 und 06.00 Uhr eine Beurteilung auf der sicheren Seite erreicht. Darüber hinaus gehende Geräusche aus der Umgebung wie zum Beispiel natürliche Geräusche (Vogelgezwitscher, Windgeräusche etc) sind ebenfalls nicht in dieser Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse enthalten. Auf Erläuterung von Frau A wird festgehalten, dass sich die Messpunkte von Frau M und Ing. F auf derselben Höhe am Balkon befanden und nur geschätzte 2 m auseinander lagen. Aus fachlicher Sicht kann von einer Identität des Messpunktes gesprochen werden. Über Befragen von RA NN stelle ich fest, dass der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission, so wie im Gutachten auf Seite 2, dritter Absatz, ausgeführt, bei 46,1 dB liegt. Über Feststellung, dass der Spitzenpegel um ca 11 dB über dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission liegt, kann hierzu eine Aussage getroffen werden, ob dieses Ereignis dann hörbar sein wird. Dies kann von fachlicher Seite bestätigt werden, dass eine Wahrnehmbarkeit dieses Geräusches gegeben sein wird bzw ist. Über Befragen, ob dieser Pegelunterschied mit einem Vervielfachungsfaktor quantifiziert werden kann wird ausgeführt, dass eine Pegeländerung von 10 dB über weite Bereiche des Hörempfindens als Verdoppelung der Lautheit beschrieben ist. Der Höreindruck zwischen einer Erhöhung von 10 dB und 11 dB ist derselbe. Über Fragen, ob für mich erkennbar ist, welche LKWs konkret bei den Messungen von Ing. JJ am 15.02.2017 in Verwendung standen, führe ich aus, dass dies konkret für mich auch nicht erkennbar ist. Über Befragen führe ich aus, dass ein Messbericht nach dem Stand der Technik wie er beispielsweise in ÖNORM S 5004, Ausgabe 2008, dokumentiert ist, dazu genauere Angaben enthalten müsste. In diesem Sinne ist der Stand der Technik im vorliegenden Messbericht nicht realisiert. Ergänzend dazu führe ich aus, dass dieser Mangel wohl über Befragung von Ing. JJ behebbar sein dürfte. Auf Befragen, ob die Messungen Wegstrecken der LKW in ausreichendem Umfang mitberücksichtigt haben, wird bestätigt, dass die Weglängen im Messbericht von Ing. JJ ausreichend sind, die immissionsrelevanten Schallimmissionen am Messpunkt richtig zu erfassen. Über Befragen wird bestätigt, dass es richtig ist, dass ein Messbericht nach dem Stand der Technik (ÖNORM S 5004) Angaben zu den verwendeten Messgeräten enthalten muss. Über Befragen, ob auch eine grafische Darstellung des Pegelverlaufes während den Messungen nach dem Stand der Technik erforderlich ist, muss ausgeführt werden, dass ÖNORM S 5004 dies nicht als obligatorische Messinformation vorsieht. Über Befragen, ob ein Fachmann auf dem Gebiet der Schalltechnik auch ohne die grafischen Darstellungen die Schlüssigkeit von Messergebnissen überprüfen kann, wird ausgeführt, dass dies in vielen Fällen möglich sein wird, sofern die jedenfalls zu enthaltenen Angaben in Kombination mit der Beschreibung der Vorgänge enthalten ist. Als Beispiel dafür wird auch angeführt, dass es bei einem gleichbleibenden Geräusch nicht einmal Sinn macht, einen Pegelschrieb, welcher einer geraden Linie entspricht, beizugeben. Über Befragen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin wird ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Fuhrpark der CC GmbH ständig verjüngt und alte Fahrzeuge gegen neue ausgetauscht werden, in der Weise in der schalltechnischen Beurteilung sichtbar wird, dass dies als Verringerung der Emissionen und Immissionen merkbar wird. Zumindest ist keine Verschlechterung im Vergleich zu den der damaligen Beurteilung zugrunde liegenden Emissionsdaten und Immissionsermittlung ableitbar. Über Befragen des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien wird ausgeführt, dass im Fragebereich 2, LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen, die Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse um 5 dB in der Tagzeit richtig verstanden wurden.“ Der medizinische Sachverständige LL erläutert sein Gutachten vom 10.11.2017 und führt auf Fragen der Parteien in der Verhandlung ergänzend aus: „Hinsichtlich allfälliger Weckwirkungen durch Pegelspitzen ist die Immission am Ohr des Schläfers von entscheidender Bedeutung. Bei einem Spitzenpegel von 57 dB ist selbst bei gekippten Fenstern davon auszugehen, dass am Ohr des Schläfers ein Spitzenpegel von 42 dB, bei dem erste leichte Aufwachreaktionen zu bemerken sind, eingehalten wird. Mein Gutachten geht im Wesentlichen davon aus, dass sich an den bestehenden örtlichen Verhältnissen nichts Wesentliches ändert. Um eine akustische Situation in Schlafräumen, die den Schlaf nicht beeinträchtigt, gewährleisten zu können, werden Richtwerte für nächtliche Lärmpegel im Außenbereich an der Fassade vor Schlaf- und Wohnräumen festgelegt. Als Richtwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz der Nacht gelten Dauerschallpegel von 45 dB mit Pegelspitzen bis zu 70 dB. Die 45 dB sind durch das bestehende ortsübliche Geräusch mit 46,1 dB bereits überschritten. Deshalb ist in diesen Fällen aus umweltmedizinischer Sicht dringend zu empfehlen, dass zusätzliche Immissionen zu keiner wesentlichen Anhebung dieser bestehenden Schallsituation führen. Dies ist gerade im gegenständlichen Fall durch die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gegeben. Der planungstechnische Grundsatz sagt in diesem Zusammenhang aus, dass sich an der bestehenden Schallsituation nichts Wesentliches ändert. Bei der Empfehlung der Richtwerte für nächtliche Dauerschallimmission im Freien im Bereich von Wohngebäuden geht die WHO von einem Schalldämmmaß von etwa 15 dB durch leicht geöffnete Fenster aus, wodurch im Innenraum eine Schallsituation, die den gesunden Nachtschlaf nicht beeinträchtigt, gewährleistet wird. Wenn mich RA NN fragt, welche Auswirkungen ein Schallpegel von 57 dB auf einen schlafenden Menschen haben würde, führe ich aus, abhängig von der jeweiligen Schlafphase durch derartige Pegel sicherlich mit einem höheren Risiko für Aufwachreaktionen zu rechnen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit im Einzelfall nicht genau quantifiziert werden kann. Es gibt keine fixe Grenze, ab welcher mit einer sicheren Aufwachreaktion zu rechnen ist. Für den wachen Menschen stellen 42 dB auch ein hörbares Ereignis dar. Dies ist auch abhängig von Umgebungsgeräuschen; wenn das Umgebungsgeräusch deutlich höher liegt, ist ein anderes Geräusch von 42 dB unter Umständen nicht mehr zu hören. Für das normale menschliche Ohr ist ein Geräusch mit 42 dB zu hören. Wenn im Freien ein Geräuschpegel von 46 dB herrscht, kann ich nicht quantifizieren, welcher Geräuschpegel dann im Schlafraum herrscht. Bei gekippten Fenstern wird nach der Richtlinie ein Abzug von 15 dB heranzuziehen sein. Ich kann nicht angeben, welcher Geräuschpegel in einer Wohnung herrscht, wenn kein Umgebungsgeräusch vorhanden ist. Lärmspitzen von 42 dB am Ohr des Schläfers führen in Schlaflaboruntersuchungen zu keinen messbaren Änderungen des Schlafablaufes im Sinne von Weckreaktionen. Dies ist unabhängig davon, wie leise es davor war. Aus medizinischer Sicht ist zwischen dem Ruhebedürfnis der Menschen wochentags und dem Wochenende kein Unterschied gegeben; solche können nur in sozialen Erwartungshaltungen benannt werden, medizinisch ist jedoch kein Unterschied festzustellen. Die A-bewertete Schallpegeldifferenz zwischen dem Freien und dem Ohr des Schläfers dient der Gewährleistung eines gesunden und erholsamen Nachtschlafes und wird daher nur während der Nachtstunden in Abzug gebracht. Untertags ist der Freiraum der Beurteilungsmaßstab. Wenn ich von RA NN gefragt werde, ob an einem Sonntag um 08.00 Uhr in der Früh eine Anhebung des Geräuschpegels um 5 dB von den Anwohnern nicht als Belästigung empfunden werden müsste, führe ich aus, dass ich bereits in meinem Gutachten festgehalten habe, dass dies durchaus als belästigend empfunden werden kann. Die Belästigung ist eine subjektive Bewertung einer objektiven Belastung. Der Mensch selbst fühlt sich belästigt, ob bewusst oder unbewusst. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Anhebung des Geräuschpegels um 5 dB ein Belästigungspotential darstellt. Aus verschiedenen Fragebogenerhebungen in der Lärmwirkungsforschung zeigt sich, dass Dauerschallpegel bis zum Bereich von 55 dB in der Regel von der Mehrheit der Bevölkerung nicht als erhebliche Belastung empfunden werden.“ In der Folge ergänzt der lärmtechnische Sachverständige DI K: „Der planungstechnische Grundsatz stellt nicht nur ausschließlich auf die Veränderung der örtlichen Situation ausgedrückt als Beurteilungspegel ab, sondern auch auf Widmungsgegebenheiten und das für die Immissionspunkte heranzuziehende Immissionsausmaß aufgrund von Widmungsvorschriften ebenfalls das Verhältnis zwischen Beurteilungspegel und Spitzenpegel bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes berücksichtigt. Sofern sehr hohe einzelne Spitzen auftreten, bestimmen diese dann die Bildung des Beurteilungspegels. Bei den vom lärmmedizinischen Sachverständigen L angeführten Wert von 15 dB für A-bewertete Pegeldifferenz zwischen dem Immissionspunkt im Freien und dem Immissionspunkt am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster liegen umfangreiche Erfahrungswerte vor. Zur Absicherung dieser Erfahrungswerte wurde im Rahmen eines Ringversuchs auch eine mess- und rechentechnische Evaluierung dieses Wertes durchgeführt. Der Ringversuch ist im Wege des Umweltbundesamtes unter der Reportnummer REP 0060, Wien 2008, publiziert. Was dann die vorherrschende Geräuschsituation im Schlafraum betrifft, lässt sich keine detailliertere Aussage mehr treffen, da nicht bekannt ist, welche hauseigenen oder nutzereigenen Geräusche gleichzeitig in diesem Raum einwirken. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass in dem der Betriebsanlage zugewandten Raum ein vom Straßenverkehr verursachter Innenpegel bei gekipptem Fenster von ca 30 dB anzunehmen ist. Ohne die Zeit der Aufzeichnungen konkret mitgestoppt zu haben, zeigen die vorgespielten Videos längere Ereignisdauern als jene im Messbericht von Ing. JJ. Diesbezüglich verweise ich aber auf mein Gutachten vom 29.06.2017, Seite 4 unten, in dem bereits ausgeführt ist, dass die Prämisse für die schalltechnische Beurteilung die Verwendung der Handsender im Sinn des vorliegenden Messberichtes ist. Wenn mich RA NN fragt, ob die Verwendung von Handsender zur Hintanhaltung von Emissionen, die sich auf die Nachbarn nachteilig auswirken, Stand der Technik sind oder ob die Anbringung von automatischen schließenden Toren hier vorzusehen wäre, führe ich aus, dass das Thema automatisches Schließen von Toren bereits im Verfahren behandelt wurde, dies allerdings unter dem Aspekt bei der Bewertung einer Auflage und der Gleichwertigkeit von Maßnahmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Verwendung von Handsender um einen Projektswillen, der a priori als richtig und eingehalten in die Bewertung eingeht. Dass Handsender funktionieren und eine taugliche Einrichtung bei Verwendung derselben zur Vermeidung von Emissionen aus Garagen sind, kann dem Stand der Technik nach bestätigt werden.“ Abschließend wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, zum Verhandlungsergebnis Stellung zu nehmen. In der Folge ergingen noch die aufgetragene Stellungnahme samt Urkundenvorlage durch die Bewilligungswerberin vom 25.01.2018 und der Beweisantrag mit Vorlage von Beweismitteln der Beschwerdeführer vom 05.02.
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Zum Antragsgegenstand bezüglich der zwei Lkw-Ausfahrten aus der Garage Nord im Zeitraum 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist im Projekt festgehalten, dass bei den Ausfahrten der Lkw aus der Garage Nord diese ohne laufende Kühlaggregate betrieben werden und die Kühlaggregate erst bei dem Schranken eingeschaltet werden, der zwischen den Bereichen „E“ und „F“ errichtet ist. Entsprechend ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 „Beurteilung der Schallimmission im Nachbarschaftsbereich“, Ausgabe 2008, ist dabei der planungstechnische Grundsatz auf Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erfüllt. Dies nur dann, wenn projektgemäß jeder ausfahrende Lkw mit einem Handsender zur sofortigen Schließung des Garagentors versehen ist. Auch die Verwendung dieser Handsender ist projektgemäß vorgesehen. Weiters verlassen die Lkw die Garage in Vorwärtsfahrt und werden ausschließlich lärmarme Lkw verwendet. Aufgrund der Messungen der Sachverständigen Ing. F/Ing. Müller ergibt sich bei Lkw-Ausfahrten mit ausgeschaltetem Kühlaggregat eine Immission von 57 dB als kennzeichnender Spitzenpegel. Dieser findet sich im Gutachten vom 26.01.2011 auf Seite 24, Tabelle 13, bzw Seite 26, Tabelle
  5. Diese Messungen fanden vom
  6. auf den 04.03.2010 statt. Eine Vergleichbarkeit zum Gutachten der Privatsachverständigen der Nachbarn A, welche bei der von ihr durchgeführten Schallmessung am 10.02.2010 zwischen 06.00 und 07.00 Uhr einen Maximalpegel von 67,3 dB maß, ist zwischen den vorliegenden Rechenergebnissen und den dort selbst durchgeführten Messungen nur auf Basis der Angabe von Schallereignispegeln möglich. Die gewerbetechnischen Sachverständigen berücksichtigten bei ihrer Berechnung auch einen Startvorgang. Die entsprechenden Messdaten sind im Gutachten von Ing. F enthalten. Der im Gutachten von DI K vom 29.06.2017 zitierte Spitzenpegel von 57 dB beruht auf diesen Messungen der gewerbetechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X, mit denen auch ein Immissionsabgleich mit dem Rechenmodell erfolgte und sich diesbezüglich eine plausible Übereinstimmung ergeben hat. Als Schallereignisse sind diesen Berechnungen Lkw-Ausfahrten in einer Art und Anzahl zu Grunde gelegen, wie sie antragsgegenständlich sind. Dieser Spitzenpegel wurde durch die Ausfahrten verursacht; das Messerergebnis ist direkt und eindeutig diesen Vorgängen zuzurechnen. Das auslösende Ereignis der Messung der Privatsachverständigen konnte der lärmtechnische Amtssachverständige keinem bestimmten Vorgang zuordnen. Die Differenz dieser beiden Spitzenpegel kann auch damit erklärt werden, dass ein LA,max nicht unbedingt mit einem LA,Sp verglichen werden kann. Der LA,max stellt den höchsten Wert in der Anzeigedynamik „fast“ während einer gesamten Messperiode dar und ist nicht unbedingt einem konkreten Geräuschereignis zuordenbar. Der kennzeichnende Spitzenpegel LA,Sp ist bereits nach seiner Begrifflichkeit einem konkreten Ereignis zuordenbar. Der Spitzenpegel von 57 dB ergibt sich ebenso aus der Modellierung von DI O. Zu Grunde liegend ist dabei eine Schallemission gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für beschleunigte Abfahrt von 104 dB zuzüglich 2 dB Sicherheit. Im Rahmen der von Ing. F durchgeführten Messungen wurde für die kennzeichnende Spitze der beschleunigten Abfahrt ein Wert von 55 dB gemessen. Dieser ist exakt 2 dB niedriger als bei einer Emissionsbildung gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie, sodass sich im Messergebnis die Sicherheit von 2 dB im Vergleich zur Berechnung zeigt. Als tatsächliche örtliche Verhältnisse wurden ausschließlich die durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße X verursachten Immissionen herangezogen. Ausfahrten in diesem Zeitbereich im genehmigten Bestand wurden nicht in Rechnung gestellt. Weiters wurde auch nicht berücksichtigt, dass es betriebliche Dauergeräusche durch Lüftungs- und Klimaanlagen gibt, die möglicherweise die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Kombination mit dem Straßenverkehr erhöhen könnten. Durch diese Vorgangsweise wird eine für die Nachbarschaft tendenziell auf der sicheren Seite liegende Beurteilung erreicht. Im vorliegenden Fall wurden ausschließlich Geräusche, welche nicht aus der Betriebsanlage der CC GmbH kommen, den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zugerechnet und damit in diesem Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beurteilung auf der sicheren Seite erreicht. Darüber hinausgehende Geräusche aus der Umgebung wie zB natürliche Geräusche (Vogelgezwitscher, Windgeräusche etc) sind ebenfalls nicht in dieser Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse enthalten. Die Messpunkte von Frau M und Ing. F fanden sich auf derselben Höhe am Balkon und lagen nur geschätzte 2 Meter horizontal auseinander, weshalb aus fachlicher Sicht von einer Identität des Messpunktes gesprochen werden kann. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission liegt bei 46,1 dB. Wenn der Spitzenpegel um ca 11 dB über dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission liegt, wird eine Wahrnehmbarkeit dieses Geräusches gegeben sein. Die Weglängen im Messbericht von Ing. JJ zur Messung vom 15.02.2017 sind ausreichend, um die immissionsrelevanten Schallimmissionen am Messpunkt richtig zu erfassen. Der Umstand, dass sich der Fuhrpark der CC GmbH durch den Austausch alter Fahrzeuge durch neue ändert, führt tendenziell zu einer Verringerung der Emissionen und Immissionen und jedenfalls zu keiner Verschlechterung im Vergleich zu den der damaligen Beurteilung zu Grunde liegenden Emissionsdaten und Immissionsermittlung.Zum Antragsgegenstand bezüglich der zwei Lkw-Ausfahrten aus der Garage Nord im Zeitraum 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist im Projekt festgehalten, dass bei den Ausfahrten der Lkw aus der Garage Nord diese ohne laufende Kühlaggregate betrieben werden und die Kühlaggregate erst bei dem Schranken eingeschaltet werden, der zwischen den Bereichen „E“ und „F“ errichtet ist. Entsprechend ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 „Beurteilung der Schallimmission im Nachbarschaftsbereich“, Ausgabe 2008, ist dabei der planungstechnische Grundsatz auf Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erfüllt. Dies nur dann, wenn projektgemäß jeder ausfahrende Lkw mit einem Handsender zur sofortigen Schließung des Garagentors versehen ist. Auch die Verwendung dieser Handsender ist projektgemäß vorgesehen. Weiters verlassen die Lkw die Garage in Vorwärtsfahrt und werden ausschließlich lärmarme Lkw verwendet. Aufgrund der Messungen der Sachverständigen Ing. F/Ing. Müller ergibt sich bei Lkw-Ausfahrten mit ausgeschaltetem Kühlaggregat eine Immission von 57 dB als kennzeichnender Spitzenpegel. Dieser findet sich im Gutachten vom 26.01.2011 auf Seite 24, Tabelle 13, bzw Seite 26, Tabelle
  7. Diese Messungen fanden vom
  8. auf den 04.03.2010 statt. Eine Vergleichbarkeit zum Gutachten der Privatsachverständigen der Nachbarn A, welche bei der von ihr durchgeführten Schallmessung am 10.02.2010 zwischen 06.00 und 07.00 Uhr einen Maximalpegel von 67,3 dB maß, ist zwischen den vorliegenden Rechenergebnissen und den dort selbst durchgeführten Messungen nur auf Basis der Angabe von Schallereignispegeln möglich. Die gewerbetechnischen Sachverständigen berücksichtigten bei ihrer Berechnung auch einen Startvorgang. Die entsprechenden Messdaten sind im Gutachten von Ing. F enthalten. Der im Gutachten von DI K vom 29.06.2017 zitierte Spitzenpegel von 57 dB beruht auf diesen Messungen der gewerbetechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, mit denen auch ein Immissionsabgleich mit dem Rechenmodell erfolgte und sich diesbezüglich eine plausible Übereinstimmung ergeben hat. Als Schallereignisse sind diesen Berechnungen Lkw-Ausfahrten in einer Art und Anzahl zu Grunde gelegen, wie sie antragsgegenständlich sind. Dieser Spitzenpegel wurde durch die Ausfahrten verursacht; das Messerergebnis ist direkt und eindeutig diesen Vorgängen zuzurechnen. Das auslösende Ereignis der Messung der Privatsachverständigen konnte der lärmtechnische Amtssachverständige keinem bestimmten Vorgang zuordnen. Die Differenz dieser beiden Spitzenpegel kann auch damit erklärt werden, dass ein LA,max nicht unbedingt mit einem LA,Sp verglichen werden kann. Der LA,max stellt den höchsten Wert in der Anzeigedynamik „fast“ während einer gesamten Messperiode dar und ist nicht unbedingt einem konkreten Geräuschereignis zuordenbar. Der kennzeichnende Spitzenpegel LA,Sp ist bereits nach seiner Begrifflichkeit einem konkreten Ereignis zuordenbar. Der Spitzenpegel von 57 dB ergibt sich ebenso aus der Modellierung von DI O. Zu Grunde liegend ist dabei eine Schallemission gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für beschleunigte Abfahrt von 104 dB zuzüglich 2 dB Sicherheit. Im Rahmen der von Ing. F durchgeführten Messungen wurde für die kennzeichnende Spitze der beschleunigten Abfahrt ein Wert von 55 dB gemessen. Dieser ist exakt 2 dB niedriger als bei einer Emissionsbildung gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie, sodass sich im Messergebnis die Sicherheit von 2 dB im Vergleich zur Berechnung zeigt. Als tatsächliche örtliche Verhältnisse wurden ausschließlich die durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße römisch zehn verursachten Immissionen herangezogen. Ausfahrten in diesem Zeitbereich im genehmigten Bestand wurden nicht in Rechnung gestellt. Weiters wurde auch nicht berücksichtigt, dass es betriebliche Dauergeräusche durch Lüftungs- und Klimaanlagen gibt, die möglicherweise die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Kombination mit dem Straßenverkehr erhöhen könnten. Durch diese Vorgangsweise wird eine für die Nachbarschaft tendenziell auf der sicheren Seite liegende Beurteilung erreicht. Im vorliegenden Fall wurden ausschließlich Geräusche, welche nicht aus der Betriebsanlage der CC GmbH kommen, den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zugerechnet und damit in diesem Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beurteilung auf der sicheren Seite erreicht. Darüber hinausgehende Geräusche aus der Umgebung wie zB natürliche Geräusche (Vogelgezwitscher, Windgeräusche etc) sind ebenfalls nicht in dieser Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse enthalten. Die Messpunkte von Frau M und Ing. F fanden sich auf derselben Höhe am Balkon und lagen nur geschätzte 2 Meter horizontal auseinander, weshalb aus fachlicher Sicht von einer Identität des Messpunktes gesprochen werden kann. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission liegt bei 46,1 dB. Wenn der Spitzenpegel um ca 11 dB über dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission liegt, wird eine Wahrnehmbarkeit dieses Geräusches gegeben sein. Die Weglängen im Messbericht von Ing. JJ zur Messung vom 15.02.2017 sind ausreichend, um die immissionsrelevanten Schallimmissionen am Messpunkt richtig zu erfassen. Der Umstand, dass sich der Fuhrpark der CC GmbH durch den Austausch alter Fahrzeuge durch neue ändert, führt tendenziell zu einer Verringerung der Emissionen und Immissionen und jedenfalls zu keiner Verschlechterung im Vergleich zu den der damaligen Beurteilung zu Grunde liegenden Emissionsdaten und Immissionsermittlung. Hinsichtlich allfälliger Weckwirkungen durch Pegelspitzen ist die Immission am Ohr des Schläfers von entscheidender Bedeutung. Bei einem Spitzenpegel von 57 dB ist selbst bei gekippten Fenstern davon auszugehen, dass am Ohr des Schläfers ein Spitzenpegel von 42 dB, bei dem erste leichte Aufwachreaktionen zu bemerken sind, eingehalten wird. Aus medizinischer Sicht wird sich durch die beiden Lkw-Ausfahrten an den bestehenden örtlichen Verhältnissen nichts Wesentliches ändern. Leicht geöffnete Fenster bewirken ein Schalldämmmaß von etwa 15 dB, wodurch im Innenraum eine Schallsituation gewährleistet wird, die den gesunden Nachtschlaf nicht beeinträchtigt. Für den wachen Menschen stellen 42 dB ein hörbares Ereignis dar. Dies ist auch abhängig von Umgebungsgeräuschen; Wenn das Umgebungsgeräusch deutlich höher liegt, ist ein anderes Geräusch von 42 dB unter Umständen nicht mehr zu hören. Lärmspitzen von 42 dB am Ohr des Schläfers führen in Schlaflaboruntersuchungen zu keinen messbaren Änderungen des Schlafablaufes im Sinn von Weckreaktionen. Dies ist unabhängig davon, wie leise es davor war. Durch den Änderungstatbestand „Wenn mehrere Feiertage hintereinander auf Wochentage entfallen, was insbesondere zu Weihnachten und um die Jahreswende der Fall sein kann, sind Warenauslieferungen auch an Sonn- oder Feiertagen erforderlich, jedoch maximal an 7 Sonn- oder Feiertagen im Jahr; in diesen Ausnahmefällen finden jedoch in der Garage Nord vor 08.00 Uhr keine Ausfahrten statt“ werden die ortsüblichen Verhältnisse in diesen speziellen Ausnahmefällen um 5 dB in der Tagzeit angehoben. Die ortsübliche Schallimmission wird durch den Verkehr auf der Bundesstraße X geprägt. Entsprechend der dortigen jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden (06.00 Uhr bis 19.00 Uhr) ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 52,1 dB. An Sonn- und Feiertagen ist von einer ortsüblichen Schallimmission von 49 dB auszugehen. Durch eine spezifische Immission von 52 dB ergibt sich rechnerisch eine Gesamtimmission von 54 dB. Aus medizinischer Sicht ist zwischen dem Ruhebedürfnis der Menschen wochentags und dem Wochenende kein Unterschied gegeben; solche können nur in sozialen Erwartungshaltungen benannt werden, medizinisch ist jedoch kein Unterschied festzustellen. Es ist durchaus möglich, dass eine Anhebung des Geräuschpegels um 5 dB an einem Sonntag um 08.00 Uhr von Anwohnern als belästigend empfunden werden kann. Belästigung ist eine subjektive Bewertung einer objektiven Belastung. Der Mensch selbst fühlt sich belästigt, ob bewusst oder unbewusst. Aus verschiedenen Fragebogenerhebungen in der Lärmwirkungsforschung zeigt sich, dass Dauerschallpegel bis zum Bereich von 55 dB in der Regel von der Mehrheit der Bevölkerung nicht als erhebliche Belastung empfunden werden. Durch den Änderungstatbestand „Wenn mehrere Feiertage hintereinander auf Wochentage entfallen, was insbesondere zu Weihnachten und um die Jahreswende der Fall sein kann, sind Warenauslieferungen auch an Sonn- oder Feiertagen erforderlich, jedoch maximal an 7 Sonn- oder Feiertagen im Jahr; in diesen Ausnahmefällen finden jedoch in der Garage Nord vor 08.00 Uhr keine Ausfahrten statt“ werden die ortsüblichen Verhältnisse in diesen speziellen Ausnahmefällen um 5 dB in der Tagzeit angehoben. Die ortsübliche Schallimmission wird durch den Verkehr auf der Bundesstraße römisch zehn geprägt. Entsprechend der dortigen jährlichen durchschnittlichen Verkehrsverteilung ergibt sich für den Beurteilungszeitraum der 13 Tagstunden (06.00 Uhr bis 19.00 Uhr) ein Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 52,1 dB. An Sonn- und Feiertagen ist von einer ortsüblichen Schallimmission von 49 dB auszugehen. Durch eine spezifische Immission von 52 dB ergibt sich rechnerisch eine Gesamtimmission von 54 dB. Aus medizinischer Sicht ist zwischen dem Ruhebedürfnis der Menschen wochentags und dem Wochenende kein Unterschied gegeben; solche können nur in sozialen Erwartungshaltungen benannt werden, medizinisch ist jedoch kein Unterschied festzustellen. Es ist durchaus möglich, dass eine Anhebung des Geräuschpegels um 5 dB an einem Sonntag um 08.00 Uhr von Anwohnern als belästigend empfunden werden kann. Belästigung ist eine subjektive Bewertung einer objektiven Belastung. Der Mensch selbst fühlt sich belästigt, ob bewusst oder unbewusst. Aus verschiedenen Fragebogenerhebungen in der Lärmwirkungsforschung zeigt sich, dass Dauerschallpegel bis zum Bereich von 55 dB in der Regel von der Mehrheit der Bevölkerung nicht als erhebliche Belastung empfunden werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht stützt seine Feststellungen auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen DI KK und des umweltmedizinischen Amtssachverständigen LL. Bei DI KK handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schalltechnik, Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung und Bauakustik. Er war Vorsitzender des Forums P von 1998 bis 2015, ist Präsident und mehrfacher Arbeitsgruppenleiter (zB ÖAL-Richtlinie ***) im österreichischen Arbeitsring für X, stellvertretender Vorsitzender des ÖNORM X *** „Akustische Eigenschaften von Bauprodukten und von Gebäuden“ und Mitglied im K *** „Akustik“ sowie Mitglied der Projektgruppe 5 Schallschutz im österreichischen Institut für Bautechnik. DI K hat sowohl in seinen in diesem Verfahren bisher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen als auch in den mündlichen Verhandlungen sämtliche seinen Fachbereich betreffenden technischen Fragen in äußerst souveräner und kompetenter Weise beantwortet. Er ist dem Verwaltungsgericht bereits aus einer Vielzahl früherer Verfahren als fachlich sehr versierter Sachverständiger bekannt. Das Verwaltungsgericht zweifelt deshalb nicht im Geringsten an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen. In seiner Stellungnahme hat sich auch die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X, FF und Ing. GG, im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Die Ausführungen der Privatsachverständigen der Beschwerdeführer A, Frau MM, sind nicht geeignet, die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen; so konnte beispielsweise das auslösende Ereignis in das Ergebnis ihrer Messung keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden. Hierzu erläuterte der Vertreter der Familie Ain der Verhandlung vom 19.01.2018, dass das auslösende Ereignis der Messung von M mit dem Spitzenpegel von LA,max von 67,3 dB dem Starten eines Lkws in der Garage Nord bei geöffneten Garagen zuzuordnen wäre. Die Ausführung der Sachverständigen entfernt sich daher vom vorgesehenen Betriebsablauf, wonach bei geschlossenen Garagentoren der Startvorgang erfolgt. Dazu kommt, dass die Privatsachverständige M in ihrer Expertise vom 21.12.2010 bei ihren Berechnungen und Ansätzen davon ausging, dass keine lärmarmen Lkw verwendet werden, Kühlaggregate der Lkw in der Garage auf Basis des Genehmigungsstandes nicht genehmigt wären und die Lkw mit Rückfahrwarnern in diesem Bereich unterwegs seien, obwohl in diesem Bereich nur Lkws mit Videoanlage Verwendung finden und in Vorwärtsfahrt aus der Garage Nord ausgefahren wird. Weiters wurde nicht berücksichtigt, dass Kühlaggregate in der Garage nur elektrisch betrieben werden und die Kühlgeräte an den Lkw erst zwischen dem Schranken „E“ und „F“ eingeschaltet werden. Da wesentliche Parameter daher in der Expertise der Sachverständigen von falschen Ansatzwerten ausgehen, konnte deren Ausführungen nicht gefolgt werden und wurden deren Darstellungen auch im Rahmen der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen erster und zweiter Instanz jeweils entkräftet. Weiters hat sie die Verwendung von Handsendern zur Öffnung der Garagentore bei der Garage Nord nicht berücksichtigt und damit auch Stehzeiten von Lkw in Ansatz gebracht, die zum Öffnen und Schließen der Garagentore anfallen würden. (Vgl. Gutachten Ing. GG/FF Amtssachverständige der BH X im Gutachten vom 26.01.2011, welches zum Bestandteil des Bescheides erster Instanz vom 17.03.2011 erklärt wurde (dort abgelichtet Seite 13 bis 20); Ausführungen DI K vom 15.03.2012 zu Vle1-**** UVS in Tirol sowie Verhandlungsprotokolle UVS in Tirol vom 15.03.2012 zu Zl. **** und 22.04.2013 zu Zl. ****, Seite 7 f). In den mündlichen Verhandlungen, an denen Frau M teilgenommen hat, konnte der Amtssachverständige, deren Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und souverän widerlegen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Feststellungen auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen DI KK und des umweltmedizinischen Amtssachverständigen LL. Bei DI KK handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schalltechnik, Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung und Bauakustik. Er war Vorsitzender des Forums P von 1998 bis 2015, ist Präsident und mehrfacher Arbeitsgruppenleiter (zB ÖAL-Richtlinie ***) im österreichischen Arbeitsring für römisch zehn, stellvertretender Vorsitzender des ÖNORM römisch zehn *** „Akustische Eigenschaften von Bauprodukten und von Gebäuden“ und Mitglied im K *** „Akustik“ sowie Mitglied der Projektgruppe 5 Schallschutz im österreichischen Institut für Bautechnik. DI K hat sowohl in seinen in diesem Verfahren bisher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen als auch in den mündlichen Verhandlungen sämtliche seinen Fachbereich betreffenden technischen Fragen in äußerst souveräner und kompetenter Weise beantwortet. Er ist dem Verwaltungsgericht bereits aus einer Vielzahl früherer Verfahren als fachlich sehr versierter Sachverständiger bekannt. Das Verwaltungsgericht zweifelt deshalb nicht im Geringsten an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen. In seiner Stellungnahme hat sich auch die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, FF und Ing. GG, im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Die Ausführungen der Privatsachverständigen der Beschwerdeführer A, Frau MM, sind nicht geeignet, die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen; so konnte beispielsweise das auslösende Ereignis in das Ergebnis ihrer Messung keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden. Hierzu erläuterte der Vertreter der Familie Ain der Verhandlung vom 19.01.2018, dass das auslösende Ereignis der Messung von M mit dem Spitzenpegel von LA,max von 67,3 dB dem Starten eines Lkws in der Garage Nord bei geöffneten Garagen zuzuordnen wäre. Die Ausführung der Sachverständigen entfernt sich daher vom vorgesehenen Betriebsablauf, wonach bei geschlossenen Garagentoren der Startvorgang erfolgt. Dazu kommt, dass die Privatsachverständige M in ihrer Expertise vom 21.12.2010 bei ihren Berechnungen und Ansätzen davon ausging, dass keine lärmarmen Lkw verwendet werden, Kühlaggregate der Lkw in der Garage auf Basis des Genehmigungsstandes nicht genehmigt wären und die Lkw mit Rückfahrwarnern in diesem Bereich unterwegs seien, obwohl in diesem Bereich nur Lkws mit Videoanlage Verwendung finden und in Vorwärtsfahrt aus der Garage Nord ausgefahren wird. Weiters wurde nicht berücksichtigt, dass Kühlaggregate in der Garage nur elektrisch betrieben werden und die Kühlgeräte an den Lkw erst zwischen dem Schranken „E“ und „F“ eingeschaltet werden. Da wesentliche Parameter daher in der Expertise der Sachverständigen von falschen Ansatzwerten ausgehen, konnte deren Ausführungen nicht gefolgt werden und wurden deren Darstellungen auch im Rahmen der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen erster und zweiter Instanz jeweils entkräftet. Weiters hat sie die Verwendung von Handsendern zur Öffnung der Garagentore bei der Garage Nord nicht berücksichtigt und damit auch Stehzeiten von Lkw in Ansatz gebracht, die zum Öffnen und Schließen der Garagentore anfallen würden. (Vgl. Gutachten Ing. GG/FF Amtssachverständige der BH römisch zehn im Gutachten vom 26.01.2011, welches zum Bestandteil des Bescheides erster Instanz vom 17.03.2011 erklärt wurde (dort abgelichtet Seite 13 bis 20); Ausführungen DI K vom 15.03.2012 zu Vle1-**** UVS in Tirol sowie Verhandlungsprotokolle UVS in Tirol vom 15.03.2012 zu Zl. **** und 22.04.2013 zu Zl. ****, Seite 7 f). In den mündlichen Verhandlungen, an denen Frau M teilgenommen hat, konnte der Amtssachverständige, deren Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und souverän widerlegen. Auch der umweltmedizinische Amtssachverständige LL ist dem Verwaltungsgericht aus früheren Verfahren für seine umsichtige Herangehensweise und hohe fachliche Kompetenz bekannt, was er auch in diesem Verfahren wieder unter Beweis stellte. Deshalb bestehen für das Verwaltungsgericht nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen, denen auch gar nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Zu den von den Beschwerdeführern Ain der mündlichen Verhandlung vorgezeigten und nachfolgend übermittelten selbst aufgenommenen Videoaufzeichnungen betreffend Lkw-Zu- bzw –Abfahrten hat der lärmtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die vorgespielten Videos zwar längere Ereignisdauern als jene im Messbericht von Ing. JJ zeigen, sein Gutachten aber von der Prämisse für die schalltechnische Beurteilung von der Verwendung der projektgemäßen Handsender ausgeht. Der Sachverständige bestätigte, dass die Verwendung von Handsendern zur Hintanhaltung von Emissionen, die sich auf die Nachbarn nachteilig auswirken, dem Stand der Technik entspricht. Bei einem Betriebsanlagenverfahren handelt es sich um ein Projektverfahren, weshalb im diesbezüglichen Genehmigungsverfahren nicht zu unterstellen ist, dass sich der Genehmigungswerber nicht an seinen eigenen Antrag halten könnte. Aufgrund der bisher erhobenen und abgesicherten Beweisergebnisse besteht keinerlei Erfordernis zur Durchführung einer neuerlichen Messung der Spitzenpegel bei der Ausfahrt der Lkw aus der Garage Nord in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr. Dies würde nur zu einer weiteren Verzögerung der ohnehin schon sehr langen Verfahrensdauer führen. IV.römisch vier. Erwägungen: Auf Grund der Einschränkung des Genehmigungsantrages vom 04.09.2018 beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die beiden gegenständlichen Änderungstatbestände. Im Gegensatz zum Berufungserkenntnis vom 15.03.2013, uvs-****, in welchem über sämtliche Änderungspunkte und damit auch die dazu aufgetragenen Vorschreibungen abzusprechen war, wird im gegenständlichen Erkenntnis über die Rechtsmittel nur im Umfang der in der Einleitung beschriebenen beiden Änderungstatbestände abgesprochen. Der Rest ist nicht mehr Verfahrensgegenstand. Hinsichtlich der übrigen dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegenden Änderungstatbestände ist das Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen war. Die ursprünglich vorgesehenen Auflagen der Verwendung von Handsendern, des Vorwärtsausfahrens aus der Garage und das Ausschalten des Kühlaggregates bis zum Schranken zwischen „E“ und „F“ sind bereits durch den Antragsgegenstand umfasst, weshalb insoweit eine Auflagevorschreibung nicht zulässig wäre. Was die Rückkehr in die Garagen „14“ und „15“ anbelangt, wurde hier durch den lärmtechnichen Sachverständigen DI K keine Notwendigkeit einer Auflagenvorschreibung erkannt. In Bezug auf das vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-**** durchgeführte und rechtskräftig abgeschlossene Parallelverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass dieselben Betriebsanlagenänderungen von der CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt wurden, welche diese bescheidmäßig zur Kenntnis nahm, was von den Nachbarn A mit Beschwerde bekämpft wurde, beim Landesverwaltungsgericht Tirol das Parallelverfahren zu Zahl LVwG-***** geführt und abgeschlossen wurde. Die beiden verfahrensgegenständlichen Änderungen sind nach den Ergebnissen der Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen jedenfalls als genehmigungspflichtig zu beurteilen. Die anderen Punkte sind durch die Antragseinschränkung erledigt. In Bezug auf das vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-**** durchgeführte und rechtskräftig abgeschlossene Parallelverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass dieselben Betriebsanlagenänderungen von der CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt wurden, welche diese bescheidmäßig zur Kenntnis nahm, was von den Nachbarn A mit Beschwerde bekämpft wurde, beim Landesverwaltungsgericht Tirol das Parallelverfahren zu Zahl LVwG-***** geführt und abgeschlossen wurde. Die beiden verfahrensgegenständlichen Änderungen sind nach den Ergebnissen der Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen jedenfalls als genehmigungspflichtig zu beurteilen. Die anderen Punkte sind durch die Antragseinschränkung erledigt. Die im gegenständlichen Verfahren abgehandelten restlichen Änderungen fallen jedenfalls unter die Genehmigungspflicht. Bezüglich der Abfahrten von zwei Lkw zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord wird der Planungstechnische Grundsatz eingehalten. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, das die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mitteilungspegels. Der medizinische Sachverständige hat diesen Umstand in der Weise bewertet, dass negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder erhebliche Belästigungswirkungen, bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind nicht zu erwarten sind. Dies führt zur rechtlichen Beurteilung, dass dieser beantragte Änderungsgegenstand nicht geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn A zu gefährden oder diese durch Lärm in unzumutbarer Weise zu belästigen. Die durch die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an 7 Tagen im Jahr entstehenden Schallimmissionen von 54 dB sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn A herbeizuführen. Diese Schallimmissionen von 54 dB an bis zu 7 Sonn- und Feiertagen im Jahr sind bezogen auf den gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder auf das gesunde, normal empfindende Kind aus medizinischer Sicht nicht als erhebliche Belästigung anzusehen und damit in rechtlicher Hinsicht nicht als unzumutbare Belästigung der Nachbarn A zu qualifizieren. Im Sinn des § 77 Abs 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dieser Grundsatz gilt ebenso für Betriebsanlagenänderungen im Sinn des § 81 Abs 1 GewO. Da hinsichtlich der beiden spruchgegenständlichen Genehmigungstatbestände diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Vorschreibung von Auflagen wurde von den Amtssachverständigen dazu nicht gefordert. Auch das erkennende Gericht sieht keine Notwendigkeit hierzu, weil der beantragte Ablauf der Änderung der Betriebsanlagengenehmigung schon die Wahrung der Rechte der Nachbarn sichert (Verwendung von Handsendern, Ausfahrt vorwärts, Ausschalten des Kühlaggregates bis zum Schranken zwischen „E“ und „F“).Im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 -, 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dieser Grundsatz gilt ebenso für Betriebsanlagenänderungen im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO. Da hinsichtlich der beiden spruchgegenständlichen Genehmigungstatbestände diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Vorschreibung von Auflagen wurde von den Amtssachverständigen dazu nicht gefordert. Auch das erkennende Gericht sieht keine Notwendigkeit hierzu, weil der beantragte Ablauf der Änderung der Betriebsanlagengenehmigung schon die Wahrung der Rechte der Nachbarn sichert (Verwendung von Handsendern, Ausfahrt vorwärts, Ausschalten des Kühlaggregates bis zum Schranken zwischen „E“ und „F“). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2011.25.0980.46

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