RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/2122-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 12.12.2017 hat die AA, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer BB, die Grundstücke Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31 und **32 im Gesamtausmaß von 5 ha, 60 a, 20 m², je der EZ ****, GB **** X sowie Grundstück Nr **33 im Ausmaß von 11142 m² der KG **** W, von Herrn CC und Herrn DC um den Kaufpreis in Höhe von Euro 155.000,00 erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 12.12.2017 hat die AA, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer BB, die Grundstücke Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31 und **32 im Gesamtausmaß von 5 ha, 60 a, 20 m², je der EZ ****, GB **** römisch zehn sowie Grundstück Nr **33 im Ausmaß von 11142 m² der KG **** W, von Herrn CC und Herrn DC um den Kaufpreis in Höhe von Euro 155.000,00 erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Die Bezirkslandwirtschaftskammer Y hat im Rahmen der erfolgten Anhörung nach § 25 Abs 3 TGVG mitgeteilt, dass durch die teilweise Veräußerung bzw das Zurückbehalten einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,32 ha die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft EZ **** GB **** X derart zersplittert werden würde, dass dies den Intentionen des Grundverkehrsgesetzes widerspreche. Der gegenständliche Kaufvertrag könne daher in der vorliegenden Weise nicht befürwortet werden.Die Bezirkslandwirtschaftskammer Y hat im Rahmen der erfolgten Anhörung nach Paragraph 25, Absatz 3, TGVG mitgeteilt, dass durch die teilweise Veräußerung bzw das Zurückbehalten einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,32 ha die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft EZ **** GB **** römisch zehn derart zersplittert werden würde, dass dies den Intentionen des Grundverkehrsgesetzes widerspreche. Der gegenständliche Kaufvertrag könne daher in der vorliegenden Weise nicht befürwortet werden. Weiters wurde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt, in welchem der Sachverständige ebenso ausführte, dass es durch das gegenständliche Rechtsgeschäft zu einer Zersplitterung des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes komme. Daher widerspreche dieses Rechtsgeschäft dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes. Aufgrund der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y sowie des agrarfachlichen Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen EE wurden mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12.12.2017 die Grundstücke Nr **34 und Nr **35, welche ebenfalls im Eigentum des Herrn CC und des Herrn DC standen, von der Beschwerdeführerin um den Kaufpreis von Euro 16.000,00 erworben. Ergänzende Stellungnahmen von Seiten der Bezirkslandwirtschaftskammer Y sowie vom Sachverständigen EE führten aus, dass durch den Nachkauf keine Besitzzersplitterung mehr eintrete. Außerdem legte die Beschwerdeführerin ein Betriebskonzept vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde vom 29.08.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung des Kaufvertrages vom 12.12.2017 samt Nachträgen unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:
- Die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen LN-Grundstücke hat ab dem Jahr 2019 zumindest durch eine einmaligen Mahd im Jahr zu erfolgen.
- Bis spätestens 01.05.2020 hat eine Aufnahme der Viehhaltung mit mindestens 12 Mutterschafen (Nachtzucht bzw. Widder extra) oder 3 Mutterkühen (Rasse Hochlandrinder) und der Beibehaltung für die Dauer von mindestens 5 Jahren zu erfolgen.
- Zur Absicherung dieser Auflagen wird der AA aufgetragen, der Bezirkshauptmannschaft Y innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Kaution in Form einer Bankgarantie eines inländischen (Sitz in der Republik Österreich) Kreditunternehmens über Euro 40.000,00, für die Bezirkshauptmannschaft Y jederzeit abrufbar bis zum 01.07.2026, vorzulegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Kautionshöhe von Euro 40.000,00 binde unnötig Geldmittel, welche die Beschwerdeführerin für den notwendigen Maschinenpark zur Grünlandbewirtschaftung und für die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft benötige. Eine Kautionshöhe von Euro 10.000,00 sei ausreichend. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 12.12.2017 hat die AA, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer BB, die Grundstücke Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31 und **32 im Gesamtausmaß von 5 ha, 60 a, 20 m², je der EZ ****, GB **** X sowie Grundstück Nr **33 im Ausmaß von 11142 m² der KG **** W, von Herrn CC und Herrn DC um den Kaufpreis in Höhe von Euro 155.000,00 erworben. Mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12.12.2017 erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke Nr **34 und Nr **35, EZ ****, KG **** X, um Euro 16.000,00: Der gesamte Kaufpreis beträgt daher Euro 171.000,00.Mit Kaufvertrag vom 12.12.2017 hat die AA, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer BB, die Grundstücke Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31 und **32 im Gesamtausmaß von 5 ha, 60 a, 20 m², je der EZ ****, GB **** römisch zehn sowie Grundstück Nr **33 im Ausmaß von 11142 m² der KG **** W, von Herrn CC und Herrn DC um den Kaufpreis in Höhe von Euro 155.000,00 erworben. Mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12.12.2017 erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke Nr **34 und Nr **35, EZ ****, KG **** römisch zehn, um Euro 16.000,00: Der gesamte Kaufpreis beträgt daher Euro 171.000,
- Mit Schreiben vom 23.08.2018 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr BB, mit, dass er mit den Auflagen des landwirtschaftlichen Sachverständigen EE einverstanden ist und für die Absicherung der Auflagen eine Kaution in Höhe von Euro 40.000,00 leisten wird. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/33/
- Die Feststellungen zum Kaufvertrag und zum vereinbarten Kaufpreis ergeben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde. Dass es sich beim Kaufgegenstand um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, steht außer Streit bzw ergibt sich aus den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: Genehmigungspflicht§ 4Paragraph 4
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; (…) Genehmigungsvoraussetzungen§ 6Paragraph 6
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen a)Litera a der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, b)Litera b der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und c)Litera c der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. (…) Auflagen§ 8Paragraph 8
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß a)Litera a der Erwerber 1.Ziffer eins sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß, 2.Ziffer 2 die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen, 3.Ziffer 3 das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß, 4.Ziffer 4 die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf; b)Litera b die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird.
(3)Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann eine Genehmigung nach § 4 zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TGVG kann eine Genehmigung nach Paragraph 4, zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden. Die Kaution wurde vom landwirtschaftlichen Sachverständigen EE in seiner Stellungnahme vom 14.08.2018, Zl ****, zur Sicherung der Erfüllung der vorgeschlagenen Auflagen im Hinblick auf die gemachten Angaben im Betriebskonzept vorgeschlagen. Dies insbesonders, da betreffend die Beurteilung zur geplanten Ausrichtung des Betriebes nur sehr vage Angaben gemacht wurden. Die vom Sachverständigen festgelegten und auch im Bescheid aufgenommenen Auflagen wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Geschäftsführers vom 23.08.2018 akzeptiert und nicht beanstandet. Im gegenständlichen Verfahren war eine Kaution in Form einer Bankgarantie in Höhe von Euro 40.000,00 vorgeschrieben worden. Der Gesamtbetrag für den Erwerb der im Kaufvertrag sowie im Nachtrag des Kaufvertrages angegebenen Grundstücke beträgt gesamt Euro 171.000,00, daher entspricht die Kaution etwa 23% des Kaufpreises. Die Kaution befindet daher im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und ist zudem auch nicht an der Obergrenze angesetzt. Darüber hinaus bietet der § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Kaution keinen Raum. Eine solche Herabsetzung der Kaution ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, und würde einer solchen Herabsetzung auch die gesetzliche bzw auch die bescheidmäßige Grundlage fehlen. Da die Kaution innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt und auch keine Umstände vorliegen, die gemäß § 8 Abs 3 TGVG die Aufhebung der Auflagen rechtfertigen würden, besteht die in dieser Höhe von der Behörde vorgeschriebenen Kaution zu Recht.Darüber hinaus bietet der Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Kaution keinen Raum. Eine solche Herabsetzung der Kaution ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, und würde einer solchen Herabsetzung auch die gesetzliche bzw auch die bescheidmäßige Grundlage fehlen. Da die Kaution innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt und auch keine Umstände vorliegen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, TGVG die Aufhebung der Auflagen rechtfertigen würden, besteht die in dieser Höhe von der Behörde vorgeschriebenen Kaution zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2010, Zl. 2008/10/0315, und vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0267 zu § 67d Abs. 3 AVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- August 2010, Zl. 2008/10/0315, und vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0267 zu Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin war zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wurde aber in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche – von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittene - Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche – von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittene - Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.2122.1