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LVwG-2018/35/1934-8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1934-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 1

Abs 1 leg cit insofern berührt, als diese geeignet sind, das Feuchtgebiet in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen (vgl § 9 Abs 2 TNSchG 2005).Wie festgestellt werden konnte, werden die

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit insofern berührt, als diese geeignet sind, das Feuchtgebiet in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, TNSchG 2005). Eine entsprechende Bewilligung für diese Vorhaben wurde bis dato nicht erteilt. Somit sind die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 zweifellos gegeben, weshalb die hieramtliche Naturschutzbehörde dazu verhalten war (arg ‚hat‘), die (weitere) Verwendung der Anlage iSd lit a zweiter Fall leg cit bescheidmäßig zu untersagen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 zweifellos gegeben, weshalb die hieramtliche Naturschutzbehörde dazu verhalten war (arg ‚hat‘), die (weitere) Verwendung der Anlage iSd Litera a, zweiter Fall leg cit bescheidmäßig zu untersagen. Darüber hinaus waren gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 der Veranlasserin auch die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten spruchgemäß aufzutragen.Darüber hinaus waren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 der Veranlasserin auch die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten spruchgemäß aufzutragen. Die diesbezüglich festgelegte Paritionsfrist (30.09.2018) erschien der Behörde iSd § 59 Abs 2 AVG jedenfalls als angemessen.Die diesbezüglich festgelegte Paritionsfrist (30.09.2018) erschien der Behörde iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG jedenfalls als angemessen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Diese Beschwerde wird zunächst damit begründet, dass die Annahme, dass es sich bei den errichteten Holzterrassen um bauliche Anlagen handeln würde, die aufgrund der hydrologischen Änderungen und bautechnischen Manipulationen geeignet seien, die Funktion des Feuchtgebietes als Lebensraum für die vorhandenen charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen, unrichtig sei. Es handle sich hierbei daher um keine naturschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen. Angeboten werde, die Terrassen in südlicher Richtung durch einen kleinen Steg zu ergänzen, um ein schadloses Überqueren des Feuchtgebietes zu gewährleisten. Die Errichtung von zwei weiteren Safarilodge-Zelten wurde von der Beschwerdeführerin eingeräumt. Diesbezüglich wäre die Antragstellerin jederzeit bereit, allenfalls notwendige Ansuchen nachzureichen. Hinsichtlich des Safarilodge-Zeltes auf Gst **1 wird vorgebracht, dass die Annahme, dass sich dieses Zelt im Feuchtgebiet befinde, unrichtig sei. Auch sei die Behauptung, dass im Bereich des Feuchtgebietes im Zuge der Errichtung des Zeltes Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, haltlos. Weiters wird die vorliegende Beschwerde wie folgt begründet: „Die Behauptung, dass die gesetzten Maßnahmen dazu geeignet sind die Funktion eines Feuchtgebietes als Lebensraum für die vorhandenen charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen geht aus 2 Gründen ins Leere. Zum ersten handelt es sich in diesem Bereich definitiv nicht um ein Feuchtgebiet, zum zweiten wurden auch keinerlei bautechnische Manipulationen am bestehenden Gelände vorgenommen. Es wurden lediglich Pfähle in den sonst unberührten Boden eingerammt um das Zelt zu errichten. Weiters bestreiten wir, dass die Stellungnahme des forstrechtlichen Amtssachverständigen schlüssig und zweifelsfrei dazu führen muss einen wie hier gearteten Bescheid zu erlassen. Die Stellungnahme weißt lediglich daraufhin, dass jedenfalls nicht um Rodungsbewilligung angesucht wurde. Auch das vom Sachverständigen für Naturkunde in seiner Stellungnahme erwähnte Foto 7 zeigt nicht Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung irgendwelcher Infrastruktur- und Leitungsverlegungsarbeiten. Das Foto zeigt lediglich von uns im Juni 2018 durchgeführte Wartungsarbeiten am Fuße des landwirtschaftlichen Weges zur Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Rohrdurchlasses im Bereich dieses Weges. Diese Maßnahme ist im Maßnahmenplan der naturkundefachlichen Stellungnahme als Maßnahmenpaket M04/2 - Herstellen Rohrdurchlass ersichtlich und explizit vorgesehen. Aus den oben genannte Gründen gehen wir davon aus, dass der gegenständliche Bescheid jedenfalls nicht rechtskräftig ist. Im speziellen bei der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde zum Teil auf der Basis sachlich sowie fachlich unrichtiger bzw. ungenauer Angaben von Seiten des Sachverständigen für Naturschutz ein Bescheid erlassen, der nach genauer Prüfung in dieser Form sicherlich nicht haltbar ist. aus diesem Grund beantragen wird in dieser Sache ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Selbstverständlich werden wir, falls dies von der Behörde als notwendig erachtet wird, sämtliche geforderten Ansuchen zeitgerecht nachreichen. Wir sind auch jederzeit zu einem Augenschein vor Ort bereit um sich gemeinsam ein Bild über die Sachlage zu machen und gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen zu besprechen.“
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit der bereits im behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige zur Erstattung eines Gutachtens zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen aufgefordert. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 13.9.2018 wird auf das Beschwerdevorbringen zunächst erwidert, dass aus naturkundefachlicher Sicht der Begriff bauliche Anlage irrelevant sei, da sich die fachliche Stellungnahme vom 10.7.2018 auf den Begriff „Anlage“ im Sinne des Feuchtgebietsschutzes nach § 9 im TNSchG 2005 beziehe. Die in der genannten Stellungahme angeführten hydrologischen Änderungen würden sich nicht auf die Holzpfähle der Terrassen, sondern auf die Grabungsmaßnahmen für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) beziehen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass eine dauernde Beschattung einen Feuchtgebietslebensraum verbessern könne, treffe aus naturkundefachlicher Sicht nicht zu, da eine Beschattung schlussendlich zum Absterben der vorhandenen Hochstaudenflur bzw. artenreichen Nasswiese führen werde und damit der betroffene Sonderstandort jedenfalls dauerhafte Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 erfahren würde. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 13.9.2018 wird auf das Beschwerdevorbringen zunächst erwidert, dass aus naturkundefachlicher Sicht der Begriff bauliche Anlage irrelevant sei, da sich die fachliche Stellungnahme vom 10.7.2018 auf den Begriff „Anlage“ im Sinne des Feuchtgebietsschutzes nach Paragraph 9, im TNSchG 2005 beziehe. Die in der genannten Stellungahme angeführten hydrologischen Änderungen würden sich nicht auf die Holzpfähle der Terrassen, sondern auf die Grabungsmaßnahmen für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) beziehen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass eine dauernde Beschattung einen Feuchtgebietslebensraum verbessern könne, treffe aus naturkundefachlicher Sicht nicht zu, da eine Beschattung schlussendlich zum Absterben der vorhandenen Hochstaudenflur bzw. artenreichen Nasswiese führen werde und damit der betroffene Sonderstandort jedenfalls dauerhafte Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 erfahren würde. Zum Vorwurf, dass sich der naturkundefachliche Amtssachverständige im durchgeführten Verfahren nicht zu den verfahrensgegenständlichen Terrassen geäußert habe, führt dieser aus, dass im genannten Verfahren das bewilligte und am 28.7.2016 gestempelte Einreichoperat (Ausfertigung B) maßgeblich gewesen sei. Darin seien keine der angegebenen Terrassenflächen ersichtlich gewesen und daher auch nicht Teil der naturkundefachlichen Beurteilung. Dem Vorbringen, dass die Errichtung eines Safari-Lodge-Zeltes (Hochzeitssuite) nicht im Feuchtgebiet erfolgt sei, wird vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen entgegnet, dass er dies in seiner fachlichen Stellungahme vom 10.7.2018 auch nicht behauptet hätte. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass „aufgrund der Hochzeitssuite Grabungsmaßnahmen für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) im Feuchtgebiet vorgenommen wurden“. Naturgemäß seien aber auch im Nahbereich eines Feuchtgebietes diese Maßnahmen (Grabenerstellung, Leitungsbettung, Leitungseinbau, maschinelle Manipulation) geeignet, das Feuchtgebiet gemäß § 9 Abs 2 TNSchG 2005 in seiner Funktion als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.Dem Vorbringen, dass die Errichtung eines Safari-Lodge-Zeltes (Hochzeitssuite) nicht im Feuchtgebiet erfolgt sei, wird vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen entgegnet, dass er dies in seiner fachlichen Stellungahme vom 10.7.2018 auch nicht behauptet hätte. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass „aufgrund der Hochzeitssuite Grabungsmaßnahmen für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) im Feuchtgebiet vorgenommen wurden“. Naturgemäß seien aber auch im Nahbereich eines Feuchtgebietes diese Maßnahmen (Grabenerstellung, Leitungsbettung, Leitungseinbau, maschinelle Manipulation) geeignet, das Feuchtgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TNSchG 2005 in seiner Funktion als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Sodann führt der naturkundefachliche Amtssachverständige zum Vorbringen, dass es sich im Bereich der Hochzeitssuite definitiv nicht um ein Feuchtgebiet handeln würde und dass auch keinerlei bautechnische Manipulationen am bestehenden Gelände vorgenommen, sondern nur Pfähle in den sonst unberührten Boden eingerammt worden seien, um das Zelt zu errichten, aus, dass der Bereich rund um die Hochzeitsuite in der im TIRIS öffentlich zugänglichen Biotopkartierung des Landes Tirol unter der Nummer **** als „Biotopkomplex Feuchtbiotop südlich des Campingplatzes am DD“ als Sonderstandort eingezeichnet und textlich (inkl. Artenlisten) beschrieben sei. Somit könne hier vollinhaltlich auf die Biotopkartierung verwiesen und weiters ausgeführt werden, dass die eingetragenen Feuchtgebietsflächen die Hochzeitssuite gänzlich „umrahmen“ würden. Dementsprechend sei ein Leitungsbau in diesem Bereich ohne Beeinträchtigung der Feuchtgebietsflächen auch nicht möglich. Nach § 3 des TNSchG 2005 seien Moor- und Bruchwälder (wie zB die hier betroffenen Schwarzerlenbestände) ausdrücklich als „Feuchtgebiet“ angeführt.Sodann führt der naturkundefachliche Amtssachverständige zum Vorbringen, dass es sich im Bereich der Hochzeitssuite definitiv nicht um ein Feuchtgebiet handeln würde und dass auch keinerlei bautechnische Manipulationen am bestehenden Gelände vorgenommen, sondern nur Pfähle in den sonst unberührten Boden eingerammt worden seien, um das Zelt zu errichten, aus, dass der Bereich rund um die Hochzeitsuite in der im TIRIS öffentlich zugänglichen Biotopkartierung des Landes Tirol unter der Nummer **** als „Biotopkomplex Feuchtbiotop südlich des Campingplatzes am DD“ als Sonderstandort eingezeichnet und textlich (inkl. Artenlisten) beschrieben sei. Somit könne hier vollinhaltlich auf die Biotopkartierung verwiesen und weiters ausgeführt werden, dass die eingetragenen Feuchtgebietsflächen die Hochzeitssuite gänzlich „umrahmen“ würden. Dementsprechend sei ein Leitungsbau in diesem Bereich ohne Beeinträchtigung der Feuchtgebietsflächen auch nicht möglich. Nach Paragraph 3, des TNSchG 2005 seien Moor- und Bruchwälder (wie zB die hier betroffenen Schwarzerlenbestände) ausdrücklich als „Feuchtgebiet“ angeführt. Schließlich führt der naturkundefachliche Amtssachverständige noch aus, dass sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus den vorhandenen Fotos eindeutig ergebe, dass es im angesprochenen Areal neu errichtete Strom- und Wasserleitungsanschlüsse sowie Kanalschächte gebe. Aufgrund der fehlenden Vegetationsschicht und der vor Ort auch zT noch erkenntlichen Leitungstrassen sei offenkundig, dass diesbezüglich erst vor Kurzem eine Manipulation erfolgt sei und es sich um keine Altbestände handeln würde. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt. Seitens des Landesumweltanwaltes wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.9.2018 mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Entscheidung und die darin enthaltene Verpflichtung zum gänzlichen Rückbau aller Anlagenteile im Feuchtgebiet bzw dessen Nahbereich befürwortet werde. Der Landesumweltanwalt sei auch der Meinung, dass die getroffenen Maßnahmen aufgrund der hydrologischen Änderungen und bautechnischen Manipulationen grundsätzlich dazu geeignet seien, die Funktion des Feuchtgebietes als Lebensraum für die vorhandenen charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Mit Stellungnahme vom 9.11.2018 führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Terrassen um keine baulichen Anlagen im Sinn der TBO 2018 handeln würde. Weiters wird nochmals betont, dass die sogenannte „Hochzeitssuite“ nicht im Feuchtgebiet errichtet worden sei. Der Vorwurf, dass aus Anlass der Errichtung eines „Safari-Lodge-Zeltes“ Grabungsmaßnahmen für die benötigte Infrastruktur stattgefunden hätten, sei falsch. Die notwendigen Leitungen seien lediglich an einen bereits bestehenden Bestandsschacht angedockt worden, welcher sich nicht im Bereich des Feuchtgebietes befinde. Im Zuge der Errichtung der „Hochzeitssuite“ seien keine Grabungen innerhalb des Feuchtgebietes vorgenommen worden. Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die schriftlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert und den Verfahrensparteien ermöglicht, ihre schriftlichen Ausführungen nochmals mündlich darzulegen und zu untermauern. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  5. Zur Sache: Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Vor diesem Hintergrund musste auf jenes Beschwerdevorbringen, das sich auf die teilweise Errichtung eines Lodge-Zeltes sowie die gänzliche Errichtung eines weiteren Lodge-Zeltes auf Gst **3, KG X, bezieht, nicht eingegangen werden, da diese Lodge-Zelte im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt werden, sich der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings nicht auch auf die diesbezüglichen Maßnahmen bezieht. Vor diesem Hintergrund musste auf jenes Beschwerdevorbringen, das sich auf die teilweise Errichtung eines Lodge-Zeltes sowie die gänzliche Errichtung eines weiteren Lodge-Zeltes auf Gst **3, KG römisch zehn, bezieht, nicht eingegangen werden, da diese Lodge-Zelte im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt werden, sich der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings nicht auch auf die diesbezüglichen Maßnahmen bezieht. Ebenfalls unbeachtlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist jenes Vorbringen, das die Einbringung näher bezeichneter Bewilligungsansuchen in den Raum stellt bzw das im Zusammenhang mit bereits anhängigen Bewilligungsverfahren steht. Das vorliegende Verfahren dient ausschließlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Anordnungen und nicht etwa der Klärung der Frage, ob bestimmte Vorhaben naturschutzrechtlich bewilligt werden können. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass in einem zur Rechtmäßigkeit eines Wiederherstellungsauftrages ergangenen Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, vom VwGH mit Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen wurde, dass ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege steht. Erst die nachträgliche Bewilligung bilde ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages. Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtige die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens komme es dagegen nicht an. Den vollziehenden Behörden sei bei der Handhabung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 auch kein Ermessen eingeräumt.Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass in einem zur Rechtmäßigkeit eines Wiederherstellungsauftrages ergangenen Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, vom VwGH mit Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen wurde, dass ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege steht. Erst die nachträgliche Bewilligung bilde ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages. Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtige die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens komme es dagegen nicht an. Den vollziehenden Behörden sei bei der Handhabung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 auch kein Ermessen eingeräumt. Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind im vorliegenden Fall insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 9 und 17) maßgeblich:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind im vorliegenden Fall insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 9 und 17) maßgeblich: „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten

(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)das Ausbaggern;
  3. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;

  1. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
  2. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  3. f)Entwässerungen;
  4. g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“ „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den

§ 1Abs.

1 bestmöglich entsprochen wird.b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den

Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.

(2)(…)
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)(…)“ Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob jene Maßnahmen, auf die sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht, tatsächlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Dies ist nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 Voraussetzung für einen nach dieser Bestimmung erteilten Auftrag und wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob jene Maßnahmen, auf die sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht, tatsächlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Dies ist nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 Voraussetzung für einen nach dieser Bestimmung erteilten Auftrag und wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Wenn von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass es sich bei den Terrassen im Ausmaß von ca. 20m2 um keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 TBO handeln würde, ist dieser zu entgegnen, dass es darauf im gegenständlichen Fall gar nicht ankommt. Nach § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 besteht nämlich eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 berührt werden. Die Errichtung der beiden genannten Terrassen stellt aber zweifellos eine solche Errichtung einer Anlage im Sinn des § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 dar. In seiner Entscheidung vom 31.3.2009, 2007/10/0270, hat der VwGH nämlich etwa Folgendes ausgesprochen:Wenn von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass es sich bei den Terrassen im Ausmaß von ca. 20m2 um keine baulichen Anlagen im Sinn des Paragraph 2, TBO handeln würde, ist dieser zu entgegnen, dass es darauf im gegenständlichen Fall gar nicht ankommt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 besteht nämlich eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden. Die Errichtung der beiden genannten Terrassen stellt aber zweifellos eine solche Errichtung einer Anlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 dar. In seiner Entscheidung vom 31.3.2009, 2007/10/0270, hat der VwGH nämlich etwa Folgendes ausgesprochen: „Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer ‚Anlage‘ im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen).“„Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer ‚Anlage‘ im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen).“ Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die beiden gegenständlichen, unbestrittenermaßen im Feuchtgebiet errichteten Terrassen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die – wiederum unbestrittenermaßen – bisher nicht erteilt wurde. Da es sich nicht bloß um die Änderung, sondern um die Errichtung einer Anlage handelt, kommt in diesem Zusammenhang auch der Frage, ob durch die Terrassen die

§ 1

Abs 1 berührt werden, keine Bedeutung zu und musste dies vom Landesverwaltungsgericht nicht geklärt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung spielt nämlich nur bei der Änderung von Anlagen, nicht aber bei deren Errichtung, Aufstellung und Anbringung eine Rolle. Dies zeigt etwa ein Blick auf die historischen Fassungen der im Tiroler Naturschutzgesetz normierten Schutzbestimmungen für Feuchtgebiete. Im Tiroler Naturschutzgesetz in der Fassung LGBl 52/1990 sah der damalige § 6b über Feuchtgebiete etwa in einer eigenen lit d die Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen ohne weitere Voraussetzungen vor, während in der folgenden lit e die Bewilligungspflicht für die Änderung von Anlagen unter zusätzlichen Voraussetzungen, unter anderem der Berührung von Interessen des Naturschutzes, festgelegt wurde. Das Tiroler Naturschutzgesetz LGBl 33/1997 führte die genannten literae in eine einzige litera zusammen, die der nunmehrigen lit c des § 9 Abs 1 TNSchG 2005 entspricht, und zwar ohne in irgendeiner Weise, etwa in den Erläuternden Bemerkungen, zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch eine inhaltliche Änderung hätte bewirkt werden sollen. Dies verdeutlicht also die hier vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen im Gegensatz zur Bewilligungspflicht für die Änderung von Anlagen von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig machen will. Ergänzend sei hier dennoch ausgeführt, dass die Errichtung der gegenständlichen Terrassen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führt. Dies hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13.9.2018 und im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 13.11.0218 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Dieser führte nämlich aus, dass die Beschattung durch die Terrassen zum Absterben der vorhandenen Hochstaudenflur bzw. artenreichen Nasswiese führen werde. Von der Beschwerdeführerin wurde dagegen behauptet, dass eine dauernde Beschattung einen Feuchtgebietslebensraum sogar verbessern könne.Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die beiden gegenständlichen, unbestrittenermaßen im Feuchtgebiet errichteten Terrassen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die – wiederum unbestrittenermaßen – bisher nicht erteilt wurde. Da es sich nicht bloß um die Änderung, sondern um die Errichtung einer Anlage handelt, kommt in diesem Zusammenhang auch der Frage, ob durch die Terrassen die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, keine Bedeutung zu und musste dies vom Landesverwaltungsgericht nicht geklärt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung spielt nämlich nur bei der Änderung von Anlagen, nicht aber bei deren Errichtung, Aufstellung und Anbringung eine Rolle. Dies zeigt etwa ein Blick auf die historischen Fassungen der im Tiroler Naturschutzgesetz normierten Schutzbestimmungen für Feuchtgebiete. Im Tiroler Naturschutzgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 1990, sah der damalige Paragraph 6 b, über Feuchtgebiete etwa in einer eigenen Litera d, die Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen ohne weitere Voraussetzungen vor, während in der folgenden Litera e, die Bewilligungspflicht für die Änderung von Anlagen unter zusätzlichen Voraussetzungen, unter anderem der Berührung von Interessen des Naturschutzes, festgelegt wurde. Das Tiroler Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt 33 aus 1997, führte die genannten literae in eine einzige litera zusammen, die der nunmehrigen Litera c, des Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005 entspricht, und zwar ohne in irgendeiner Weise, etwa in den Erläuternden Bemerkungen, zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch eine inhaltliche Änderung hätte bewirkt werden sollen. Dies verdeutlicht also die hier vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen im Gegensatz zur Bewilligungspflicht für die Änderung von Anlagen von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig machen will. Ergänzend sei hier dennoch ausgeführt, dass die Errichtung der gegenständlichen Terrassen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führt. Dies hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13.9.2018 und im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 13.11.0218 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Dieser führte nämlich aus, dass die Beschattung durch die Terrassen zum Absterben der vorhandenen Hochstaudenflur bzw. artenreichen Nasswiese führen werde. Von der Beschwerdeführerin wurde dagegen behauptet, dass eine dauernde Beschattung einen Feuchtgebietslebensraum sogar verbessern könne. Mit diesem Vorbringen gelingt es aber nicht, die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu entkräften, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat sich die Terrassen vor Ort angesehen, wobei es diesbezüglich keine Rolle spielt, dass eine der beiden verfahrensgegenständlichen Terrassen zu diesem Zeitpunkt noch in Bau war, da unbestrittenermaßen beide Terrassen in der selben Bauweise errichtet wurden und insofern Rückschlüsse von der bereits errichteten auf die noch in Bau befindliche Terrasse nicht zu beanstanden sind. Der Amtssachverständige ist auch auf die Beschattungssituation und die Sonneneinstrahlung eingegangen und hat daraus schlüssig und nachvollziehbar seine Schlussfolgerungen, wonach es zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt, gezogen. Mit diesem Vorbringen gelingt es aber nicht, die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu entkräften, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat sich die Terrassen vor Ort angesehen, wobei es diesbezüglich keine Rolle spielt, dass eine der beiden verfahrensgegenständlichen Terrassen zu diesem Zeitpunkt noch in Bau war, da unbestrittenermaßen beide Terrassen in der selben Bauweise errichtet wurden und insofern Rückschlüsse von der bereits errichteten auf die noch in Bau befindliche Terrasse nicht zu beanstanden sind. Der Amtssachverständige ist auch auf die Beschattungssituation und die Sonneneinstrahlung eingegangen und hat daraus schlüssig und nachvollziehbar seine Schlussfolgerungen, wonach es zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt, gezogen. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Das Beschwerdevorbringen, wonach zumindest eine Terrasse bereits Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 28.7.2016, IL-WR/B-264/29-2014, gewesen sei, hat sich im Zuge der Verhandlung vom 13.11.2018 als nicht stichhaltig erwiesen. Dieser Bescheid nimmt auf signierte Projektunterlagen Bezug, die – wie auch der naturkundefachliche Amtssachverständige bestätigt hat – keinerlei Hinweis auf die verfahrensgegenständlichen Terrassen oder die ebenfalls verfahrensgegenständliche Hochzeitssuite enthält. Dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 13.11.2018 Planunterlagen vorgelegt wurden, auf denen zumindest eine der gegenständlichen Terrassen eingezeichnet ist, ändert daran nichts, zumal diese Unterlagen laut deren Datum jeweils deutlich nach Abschluss des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erstellt wurden. Die zweite Terrasse und die Hochzeitssuite wurden zudem laut eigenen Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erst nach dem Zeitpunkt des mit 30.5.2018 datierten Schlussberichtes der ökologischen Bauaufsicht errichtet und erhellt auch daraus, dass diese Anlagenteile nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 28.7.2016, für den der genannte Schlussbericht erstellt wurde, sein können. Im Zusammenhang mit der sog „Hochzeitssuite“ samt den errichteten Leitungsbauwerken auf Gst **1, KG Z, wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass diese Maßnahmen im Feuchtgebiet durchgeführt worden wären. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch in diesem Zusammenhang kann wiederum auf die schlüssigen und widerspruchsfreien und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.9.2018 und im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 13.11.2018 verwiesen werden. Danach wird zwar bestätigt, dass sich die sog „Hochzeitssuite“ tatsächlich zumindest nicht in größerem Umfang im Feuchtgebiet befinde; allerdings besteht – zumal diese Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt werden – kein Zweifel, dass sich die Hochzeitssuite samt Anlagenteilen zumindest im Nahebereich eines Feuchtgebietes befindet. Gleichzeitig wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar zum Einen anhand von Lichtbildern dargelegt, dass es im angesprochenen Areal eindeutig neu errichtete Strom- und Wasserleitungsanschlüsse sowie Kanalschächte gäbe, bei denen es aufgrund der fehlenden Vegetationsschicht und der vor Ort auch zum Teil noch erkenntlichen Leitungstrassen offenkundig sei, dass diesbezüglich erst vor Kurzem eine Manipulation erfolgt sei und es sich um keine Altbestände handeln würde; andererseits wurde aufgezeigt, dass die im Zusammenhang mit der Hochzeitssuite erforderlichen Maßnahmen (Grabenerstellung, Leitungsbettung, Leitungseinbau, maschinelle Manipulation) für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) geeignet seien, das Feuchtgebiet in seiner Funktion als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Ergänzend wurde im Rahmen der am 13.11.2018 durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass auch aufgrund der Hochzeitssuite selbst, wegen der Nutzer dieser Suite, mit negativen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen zu rechnen sei. Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - aufgrund weiterer Baumaßnahmen, wie einer Besucherrampe, solche Beeinträchtigungen verhindert werden könnten, kann diese Aussagen nicht entkräften, zumal im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens der Ist-Zustand zu beurteilen ist und nicht allenfalls zukünftige Baumaßnahmen. Zu Recht verweist der Amtssachverständige im gegenständlichen Zusammenhang auch auf den Abs 2 des § 9 TNSchG 2005, der ausdrücklich vorsieht, dass auch Vorhaben im Nahbereich eines Feuchtgebietes einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, wenn sie geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit der sog „Hochzeitssuite“ samt den errichteten Leitungsbauwerken auf Gst **1, KG Z, wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass diese Maßnahmen im Feuchtgebiet durchgeführt worden wären. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch in diesem Zusammenhang kann wiederum auf die schlüssigen und widerspruchsfreien und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.9.2018 und im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 13.11.2018 verwiesen werden. Danach wird zwar bestätigt, dass sich die sog „Hochzeitssuite“ tatsächlich zumindest nicht in größerem Umfang im Feuchtgebiet befinde; allerdings besteht – zumal diese Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt werden – kein Zweifel, dass sich die Hochzeitssuite samt Anlagenteilen zumindest im Nahebereich eines Feuchtgebietes befindet. Gleichzeitig wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar zum Einen anhand von Lichtbildern dargelegt, dass es im angesprochenen Areal eindeutig neu errichtete Strom- und Wasserleitungsanschlüsse sowie Kanalschächte gäbe, bei denen es aufgrund der fehlenden Vegetationsschicht und der vor Ort auch zum Teil noch erkenntlichen Leitungstrassen offenkundig sei, dass diesbezüglich erst vor Kurzem eine Manipulation erfolgt sei und es sich um keine Altbestände handeln würde; andererseits wurde aufgezeigt, dass die im Zusammenhang mit der Hochzeitssuite erforderlichen Maßnahmen (Grabenerstellung, Leitungsbettung, Leitungseinbau, maschinelle Manipulation) für die notwendige Infrastruktur (Leitungsbauwerke) geeignet seien, das Feuchtgebiet in seiner Funktion als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Ergänzend wurde im Rahmen der am 13.11.2018 durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass auch aufgrund der Hochzeitssuite selbst, wegen der Nutzer dieser Suite, mit negativen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen zu rechnen sei. Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - aufgrund weiterer Baumaßnahmen, wie einer Besucherrampe, solche Beeinträchtigungen verhindert werden könnten, kann diese Aussagen nicht entkräften, zumal im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens der Ist-Zustand zu beurteilen ist und nicht allenfalls zukünftige Baumaßnahmen. Zu Recht verweist der Amtssachverständige im gegenständlichen Zusammenhang auch auf den Absatz 2, des Paragraph 9, TNSchG 2005, der ausdrücklich vorsieht, dass auch Vorhaben im Nahbereich eines Feuchtgebietes einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, wenn sie geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Wenn von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass die gesetzten Maßnahmen geeignet seien, die Funktion eines Feuchtgebietes als Lebensraum für die vorhandenen charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen, so ist dieser zu entgegnen, dass es hierauf im gegenständlichen Verfahren zumindest soweit nicht ankommt, soweit es um Anlagen innerhalb des Feuchtgebietes geht. Wie bereits oben dargelegt, ist nach § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 die Frage nach einer Berührung von

§ 1

Abs 1 nur im Fall der Änderung einer Anlage von Relevanz, nicht aber im hier gegebenen Fall der Neuerrichtung einer Anlage. Dafür, dass im vorliegenden Fall auch innerhalb eines Feuchtgebietes Maßnahmen gesetzt wurden, spricht die Annahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass im Zuge von Grabungsarbeiten Feuchtgebietsvegetation zerstört wurde. Letztlich musste dieser Umstand aber nicht abschließend geklärt werden, weil unabhängig davon aufgrund folgender Erwägungen eine Bewilligungspflicht besteht: Soweit Maßnahmen im Nahbereich eines Feuchtgebietes, wie sie gegenständlich zweifelsfrei erfolgten, gesetzt werden, stellt eine mögliche Beeinträchtigung des Feuchtgebietes in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zwar wie bereits dargelegt tatsächlich eine Voraussetzung für die Annahme einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht dar; allerdings kann hier wiederum auf die nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten und bereits angesprochenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen verwiesen werden, laut dem ein Leitungsbau im Nahbereich des Feuchtgebietes ohne Beeinträchtigung desselben nicht möglich sei, laut dem auch klar erkennbar sei, dass durch kürzlich erfolgte Grabungsarbeiten tatsächlich ein Teil der Vegetation im Randbereich des Feuchtgebietes gänzlich zerstört wurde und laut dem auch die Nutzung der Hochzeitssuite, selbst wenn diese außerhalb des eigentlichen Feuchtgebietes errichtet wurde, geeignet ist, aufgrund der Nähe der Hochzeitssuite zum Feuchtgebiet, dieses im Sinn des § 9 Abs 2 TNSchG 2005 zu beeinträchtigen. Wenn von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass die gesetzten Maßnahmen geeignet seien, die Funktion eines Feuchtgebietes als Lebensraum für die vorhandenen charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen, so ist dieser zu entgegnen, dass es hierauf im gegenständlichen Verfahren zumindest soweit nicht ankommt, soweit es um Anlagen innerhalb des Feuchtgebietes geht. Wie bereits oben dargelegt, ist nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 die Frage nach einer Berührung von

Paragraph eins, Absatz eins, nur im Fall der Änderung einer Anlage von Relevanz, nicht aber im hier gegebenen Fall der Neuerrichtung einer Anlage. Dafür, dass im vorliegenden Fall auch innerhalb eines Feuchtgebietes Maßnahmen gesetzt wurden, spricht die Annahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass im Zuge von Grabungsarbeiten Feuchtgebietsvegetation zerstört wurde. Letztlich musste dieser Umstand aber nicht abschließend geklärt werden, weil unabhängig davon aufgrund folgender Erwägungen eine Bewilligungspflicht besteht: Soweit Maßnahmen im Nahbereich eines Feuchtgebietes, wie sie gegenständlich zweifelsfrei erfolgten, gesetzt werden, stellt eine mögliche Beeinträchtigung des Feuchtgebietes in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zwar wie bereits dargelegt tatsächlich eine Voraussetzung für die Annahme einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht dar; allerdings kann hier wiederum auf die nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten und bereits angesprochenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen verwiesen werden, laut dem ein Leitungsbau im Nahbereich des Feuchtgebietes ohne Beeinträchtigung desselben nicht möglich sei, laut dem auch klar erkennbar sei, dass durch kürzlich erfolgte Grabungsarbeiten tatsächlich ein Teil der Vegetation im Randbereich des Feuchtgebietes gänzlich zerstört wurde und laut dem auch die Nutzung der Hochzeitssuite, selbst wenn diese außerhalb des eigentlichen Feuchtgebietes errichtet wurde, geeignet ist, aufgrund der Nähe der Hochzeitssuite zum Feuchtgebiet, dieses im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, TNSchG 2005 zu beeinträchtigen. Ob es letztlich aufgrund der – von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen – Grabungsarbeiten tatsächlich zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kam, musste vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abschließend geklärt werden, da es für die Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 TNSchG 2005 ausdrücklich nur auf die Eignung ankommt, solche Beeinträchtigungen zu bewirken, und diese grundsätzliche Eignung aufgrund der durchgeführten Maßnahmen, sowohl was die Hochzeitssuite an sich, als auch was die hierfür erforderlichen Grabungsarbeiten für Infrastrukturleitungen betrifft, zweifelsfrei zu bejahen ist.Ob es letztlich aufgrund der – von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen – Grabungsarbeiten tatsächlich zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kam, musste vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abschließend geklärt werden, da es für die Annahme einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, TNSchG 2005 ausdrücklich nur auf die Eignung ankommt, solche Beeinträchtigungen zu bewirken, und diese grundsätzliche Eignung aufgrund der durchgeführten Maßnahmen, sowohl was die Hochzeitssuite an sich, als auch was die hierfür erforderlichen Grabungsarbeiten für Infrastrukturleitungen betrifft, zweifelsfrei zu bejahen ist. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen tatsächlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, allerdings ohne Vorliegen einer solchen realisiert wurden. Dass für die gegenständlichen Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Andere Argumente, die an einem Vorliegen der im § 17 Abs 1 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages nach dieser Bestimmung zweifeln ließen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und liegen für das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte hierfür vor. Andere Argumente, die an einem Vorliegen der im Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages nach dieser Bestimmung zweifeln ließen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und liegen für das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte hierfür vor. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Lediglich im Hinblick darauf, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mittlerweile bereits verstrichen ist, musste eine solche neu festgelegt werden. Nach Maßgabe einer Rücksprache mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen erweist sich die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht gewählte Frist „15.5.2019“ als angemessen. Außerdem war im Hinblick auf § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005, der eine Wiederherstellung des früheren Zustandes in der Weise verlangt, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird, der angefochtene Bescheid dahingehend anzupassen, dass durch eine spruchgemäß angeordnete Änderung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Hinweise klargestellt wird, dass eine Wiederherstellung in Bezug auf die Hochzeitssuite nur für diese an sich angeordnet werden soll, nicht aber für die diesbezüglich errichteten Infrastrukturleitungen. Dies insofern, als im Zuge der am 13.11.2018 durchgeführten Verhandlung anhand der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin über die Art und Weise, wie die gegenständlichen Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, festgestellt werden konnte, dass ein Rückbau der genannten Leitungsanlagen ungünstiger für die Interessen des Naturschutzes wäre als die Beibehaltung des derzeit bestehenden Zustandes. Außerdem war im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, der eine Wiederherstellung des früheren Zustandes in der Weise verlangt, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird, der angefochtene Bescheid dahingehend anzupassen, dass durch eine spruchgemäß angeordnete Änderung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Hinweise klargestellt wird, dass eine Wiederherstellung in Bezug auf die Hochzeitssuite nur für diese an sich angeordnet werden soll, nicht aber für die diesbezüglich errichteten Infrastrukturleitungen. Dies insofern, als im Zuge der am 13.11.2018 durchgeführten Verhandlung anhand der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin über die Art und Weise, wie die gegenständlichen Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, festgestellt werden konnte, dass ein Rückbau der genannten Leitungsanlagen ungünstiger für die Interessen des Naturschutzes wäre als die Beibehaltung des derzeit bestehenden Zustandes. Dies ändert freilich nichts daran, dass es sich bei den gegenständlichen Leitungsbauwerken um in rechtwidriger Weise ohne erforderliche Bewilligung errichtete Anlagen handelt und diese insofern entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht verwendet werden dürfen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1934.8

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