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{'item': 'LVwG-2015/42/3231-9'}

Obsah (4)§ 121Art 133§ 17§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/42/3231-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 121Abs 1 TGO 2001 für nichtig erklärt und ersatzlos behoben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, ****, mit dem unter anderem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****,

Paragraph 121, Absatz eins, TGO 2001 für nichtig erklärt und ersatzlos behoben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, ****, hinsichtlich Spruchpunkt
  2. behoben.
  3. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang: Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mit Bescheid vom 23. Juni 2014, Zl. ****, festgestellt, dass der Wohnsitz auf dem Gst **1, KG Z, (sogenannte „BB“) als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Diesem Bescheid war eine nachträgliche Anmeldung als Freizeitwohnsitz

§ 17Abs.

3 TROG 2011 vorausgegangen.Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mit Bescheid vom 23. Juni 2014, Zl. ****, festgestellt, dass der Wohnsitz auf dem Gst **1, KG Z, (sogenannte „BB“) als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Diesem Bescheid war eine nachträgliche Anmeldung als Freizeitwohnsitz

Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 vorausgegangen. Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, ****,

§ 121Abs 1 TGO 2001 (Spruchpunkt 1.) für nichtig erklärt und ersatzlos behoben.

Begründend führt die Tiroler Landesregierung darin aus, dass die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung nach § 17 Abs. 3 TROG 2011 zwingend voraussetze, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handle und dieser zudem nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde offenkundig maßgebliche Feststellungen zur Frage des Vorliegens des Baukonsenses des verfahrensgegenständlichen Objektes unterlassen. Jedenfalls sei eine Begründung in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Einsicht in die Bauakten sei darüber hinaus ebenso unterblieben wie die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 29 der Tiroler Bauordnung 2011. Der Feststellungsbescheid, wonach das Objekte auf Gst **1, KG Z, als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, sei daher zu Unrecht ergangen und würde

§ 17Abs.

7 TROG 2011 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Damit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, ****,

Paragraph 121, Absatz eins, TGO 2001 (Spruchpunkt 1.) für nichtig erklärt und ersatzlos behoben. Begründend führt die Tiroler Landesregierung darin aus, dass die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 zwingend voraussetze, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handle und dieser zudem nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde offenkundig maßgebliche Feststellungen zur Frage des Vorliegens des Baukonsenses des verfahrensgegenständlichen Objektes unterlassen. Jedenfalls sei eine Begründung in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Einsicht in die Bauakten sei darüber hinaus ebenso unterblieben wie die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 29, der Tiroler Bauordnung 2011. Der Feststellungsbescheid, wonach das Objekte auf Gst **1, KG Z, als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, sei daher zu Unrecht ergangen und würde

Paragraph 17, Absatz 7, TROG 2011 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Damit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend führt der Beschwerdeführer darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass ein Baukonsens aus den der belangten Behörde vorgelegten Urkunden ersichtlich sei und statt der Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters - wenn überhaupt - eine Zurückverweisung der Angelegenheit an diesen zur etwaigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens rechtlich angebracht gewesen wäre. Beantragt ist die Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Mit Antrag vom 15.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die streitgegenständliche „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen. Im Weiteren wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****,

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich der auf dem Gst **2, BP **1 in EZ **** KG **** Z, bestehenden baulichen Anlage, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes X vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf GP **3 aus der GP **2 hervorgegangen ist) zu vermuten ist. In der Begründung führt der Bürgermeister der Gemeinde Z aus, dass das Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf.Mit Antrag vom 15.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die streitgegenständliche „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen. Im Weiteren wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****,

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich der auf dem Gst **2, BP **1 in EZ **** KG **** Z, bestehenden baulichen Anlage, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes römisch zehn vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf Gesetzgebungsperiode **3 aus der Gesetzgebungsperiode **2 hervorgegangen ist) zu vermuten ist. In der Begründung führt der Bürgermeister der Gemeinde Z aus, dass das Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl ****, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, unter anderem weil er sich durch die in der Begründung des Bescheides untersagte Nutzung als Freizeitwohnsitz zu Unrecht beschwert fühlte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2018, LVwG-2018/36/1201-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, dass den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung, nämlich dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keine normative Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich daher nicht in seinen Rechten verletzt sein.Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, , Zl ****, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, unter anderem weil er sich durch die in der Begründung des Bescheides untersagte Nutzung als Freizeitwohnsitz zu Unrecht beschwert fühlte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2018, LVwG-2018/36/1201-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, dass den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung, nämlich dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keine normative Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich daher nicht in seinen Rechten verletzt sein. II.römisch zwei. Sachverhalt: Für die „BB“ besteht eine bescheidmäßige Feststellung des „vermuteten Baukonsenses“, wobei der Baukonsens die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken umfasst. Das zweigeschossige Gebäude auf dem Gst **1, KG Z, hat die Außenmaße von ca. 6.80 x 17,55 m. Das längs verlaufende Satteldach hat an der Traufe eine Höhe von 4,36 m, am First eine Höhe von 6,20 m. Im erdberührenden Bereich sind die Wände des Gebäudes in Stein gemauert, im übrigen Bereich sind die Wände als Blockwand in Holz ausgeführt. Im Erdgeschoss befinden sich Stall 63,20 m2, Vorraum mit Dusche 20,20 m2, Stube 13,80 m2 und Keller 7,10 m
  3. Im Obergeschoss befinden sich Tenne mit 62,70 m2, Gang 6,60 m2, Zimmer 6,02 m2, Zimmer 13,60 m2 und Zimmer 13,40 m
  4. Das Gebäude wird seit Bestand auch zu Wohnzwecken im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verwendet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - bereits aufgrund der Aktenlage fest. Der „vermutete Baukonsens“ samt damit für das Objekt verbundenem Verwendungszweck ergibt sich unzweideutig aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl ****. Die faktische Nutzung unter anderem auch zu Wohnzwecken ergibt sich schlüssig aus dem Raumbestand, unter anderem den Zimmern im Obergeschoß mit üblicherweise der Wohnnutzung entsprechend ausgestalteten Fenstern (siehe dazu auch im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegtes Bildmaterial, OZL 2). IV.römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 101/2016: „§ 17 (vormals inhaltsgleich: § 17 TROG 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 17, TROG 2011) Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (…) Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2011 idF LGBl Nr 81/2015:Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 81/2015: „§ 121 Aufhebung von Bescheiden
(1)Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.
(1)Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG aufheben.
(2)Nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.“
(2)Nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG nicht mehr zulässig.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 58/2018Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 2018, Abänderung und Behebung von Amts wegen „§ 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„§ 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. (…) V.römisch fünf. Erwägungen: Die Tiroler Landesregierung hat als Grund der Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, im Sinne des § 121 TGO 2001 die Bestimmung des § 17 Abs 7 TROG 2016 herangezogen.Die Tiroler Landesregierung hat als Grund der Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, im Sinne des Paragraph 121, TGO 2001 die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, TROG 2016 herangezogen. § 17 Abs 7 TROG 2016 normiert, dass Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden.Paragraph 17, Absatz 7, TROG 2016 normiert, dass Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist in § 17 TROG 2016 geregelt. Demnach bedarf es verschiedener gesetzlicher Voraussetzungen für eine derartige Feststellung, wie etwa die fristgerechte Anmeldung des Wohnsitzes (als Freitzeitwohnsitz) bis zum
  5. Juni 2014 und die in raumordnungsrechtlicher Hinsicht rechtmäßige Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz am
  6. Dezember
  7. Letzteres ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen.Die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist in Paragraph 17, TROG 2016 geregelt. Demnach bedarf es verschiedener gesetzlicher Voraussetzungen für eine derartige Feststellung, wie etwa die fristgerechte Anmeldung des Wohnsitzes (als Freitzeitwohnsitz) bis zum
  8. Juni 2014 und die in raumordnungsrechtlicher Hinsicht rechtmäßige Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz am
  9. Dezember
  10. Letzteres ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Worin konkret die belangte Behörde die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, festgestellten Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in Bezug auf die Vorgaben des § 17 TROG 2016 erkennen will, ergibt sich aus dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht, ist aber der Bescheidbegründung zu entnehmen. Demnach liegen für das streitgegenständliche Objekt keine Bauakten vor und ergäbe sich aus dem Feststellungsbescheid kein Hinweis auf einen vermuteten Baukonsens.Worin konkret die belangte Behörde die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, festgestellten Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in Bezug auf die Vorgaben des Paragraph 17, TROG 2016 erkennen will, ergibt sich aus dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht, ist aber der Bescheidbegründung zu entnehmen. Demnach liegen für das streitgegenständliche Objekt keine Bauakten vor und ergäbe sich aus dem Feststellungsbescheid kein Hinweis auf einen vermuteten Baukonsens. Diese von der belangten Behörde ausschließlich zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Gesetzwidrigkeit liegt zwischenzeitlich nicht mehr vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****, wurde

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich der auf dem Gst **2, BP **1 in EZ ****, KG **** Z, bestehenden baulichen Anlage, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes X vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf GP **3 aus der GP **2 hervorgegangen ist) zu vermuten ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****, wurde

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich der auf dem Gst **2, BP **1 in EZ ****, KG **** Z, bestehenden baulichen Anlage, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes römisch zehn vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf Gesetzgebungsperiode **3 aus der Gesetzgebungsperiode **2 hervorgegangen ist) zu vermuten ist. Der festgestellte Verwendungszweck („Aste zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“) umfasst angesichts der Größe und Raumausstattung der Aste eine im Rahmen dieses Zweckes seit jeher erfolgende Wohnnutzung, weshalb ein nach § 17 TROG 2016 geforderter Wohnsitz vorliegt.Der festgestellte Verwendungszweck („Aste zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“) umfasst angesichts der Größe und Raumausstattung der Aste eine im Rahmen dieses Zweckes seit jeher erfolgende Wohnnutzung, weshalb ein nach Paragraph 17, TROG 2016 geforderter Wohnsitz vorliegt. Dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, gegen weitere in § 17 TROG normierte Vorgaben für die Zulässigkeit der Feststellung als Freizeitwohnsitz verstößt, wurde weder von der belangten Behörde argumentativ – auch nicht im Rahmen des gewährten Parteiengehörs – ins Treffen geführt noch haben sich für das Gericht im Beschwerdeverfahren dafür Anhaltspunkte ergeben. Der im Jahr 2014 erfolgten Anmeldung des Freizeitwohnsitzes liegt als Nachweis für die Freizeitwohnsitznutzung zum 31.12.1993 ein Mietvertrag bei, auf den (und andere Unterlagen) der Bürgermeister in seinem Feststellungsbescheid vom 23.06.2014, Zl. ****, ausdrücklich Bezug nimmt, weshalb von einer erfolgten inhaltlichen Prüfung der Freizeitwohnsitznutzung zum 31.12.1993 durch den Bürgermeister auszugehen ist.Dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl. ****, gegen weitere in Paragraph 17, TROG normierte Vorgaben für die Zulässigkeit der Feststellung als Freizeitwohnsitz verstößt, wurde weder von der belangten Behörde argumentativ – auch nicht im Rahmen des gewährten Parteiengehörs – ins Treffen geführt noch haben sich für das Gericht im Beschwerdeverfahren dafür Anhaltspunkte ergeben. Der im Jahr 2014 erfolgten Anmeldung des Freizeitwohnsitzes liegt als Nachweis für die Freizeitwohnsitznutzung zum 31.12.1993 ein Mietvertrag bei, auf den (und andere Unterlagen) der Bürgermeister in seinem Feststellungsbescheid vom 23.06.2014, Zl. ****, ausdrücklich Bezug nimmt, weshalb von einer erfolgten inhaltlichen Prüfung der Freizeitwohnsitznutzung zum 31.12.1993 durch den Bürgermeister auszugehen ist. Damit steht aber auch fest, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der Tiroler Landesregierung bereits schon wegen des (zwischenzeitlichen) Fehlens eines Nichtigkeitsgrundes rechtswidrig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.42.3231.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.