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{'item': 'LVwG-2017/42/2473-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/42/2473-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch Mag. Schaber

§ 36

Abs 1 TBO 2018) auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das streitgegenständliche Wochenendhaus eine Baubewilligung zu vermuten ist. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.Bei der belangten Behörde behängt auf Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren nach, Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 (

Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2018) auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das streitgegenständliche Wochenendhaus eine Baubewilligung zu vermuten ist. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Existenz eines mit 02.09.1958 datierten Baubescheides der Gemeinde X für den Neubau einer Berghütte auf der (damaligen) Gp. **1, KG X, ist unstrittig. Unstrittig ist auch, dass den bezughabenden Bauakten der Gemeinde X über den vorzitierten Baubescheid hinaus kein weiterer Baubewilligungsbescheid bezogen auf das streitgegenständliche Bauobjekt zu entnehmen ist.Die Existenz eines mit 02.09.1958 datierten Baubescheides der Gemeinde römisch zehn für den Neubau einer Berghütte auf der (damaligen) Gp. **1, KG römisch zehn, ist unstrittig. Unstrittig ist auch, dass den bezughabenden Bauakten der Gemeinde römisch zehn über den vorzitierten Baubescheid hinaus kein weiterer Baubewilligungsbescheid bezogen auf das streitgegenständliche Bauobjekt zu entnehmen ist. Die Feststellungen bezüglich der Einreichunterlagen und des Bescheides aus dem Jahr 1958 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Originalunterlagen der Gemeinde X. Diese sind für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig.Die Feststellungen bezüglich der Einreichunterlagen und des Bescheides aus dem Jahr 1958 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Originalunterlagen der Gemeinde römisch zehn. Diese sind für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Das Gebäude unterscheidet sich heute in mehreren Belangen von den in den Bauakten befindlichen Einreichunterlagen aus 1958, auf die im Baubescheid ausdrücklich und ausschließlich Bezug genommen wird. Diese Abweichungen waren bereits Beweisthema im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2014/26/0181. So hat das Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. FF mit der Fragestellung befasst, inwieweit das auf dem Grundstück **1 KG W vorhandene Gebäude (Wochenendhaus) von dem im Jahre 1958 erteilten Baukonsens abweicht. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2014 hat der Bausachverständige FF dazu Folgendes ausgeführt: „Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI GG vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde X vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Überdies wurden das von Herrn HR Mag. Dr. AA, Adresse 1, Z, mit Eingabe vom 26.04.2012 eingebrachte Bauvorhaben und die gegenüber dem Bestand vorgesehenen Erweiterungen bzw. Reduzierungen mit roter Umrandung und oranger Schraffur dargestellt. Zudem wurde gegenüber dem Grundstück **2, welches im Eigentum von Herrn JJ steht, eine blaustrichlierte und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Abstandslinie im Abstand von 1,80 m eingezeichnet. Gemäß diesen Eintragungen kann klar nachvollzogen werden, dass das ursprünglich genehmigte Projekt in geänderter Form ausgeführt wurde, da im nordwestlichen Eckbereich ein erkerförmiger Anbau im Ausmaß von 3,29 m x 1,07 m errichtet wurde. Zudem wurde die ursprünglich im südwestlichen Eckbereich vorgesehene im Bereich des Wohnraumes vorgesehene Einbuchtung (Ausgang auf die Terrasse) nicht ausgeführt und die Mauerscheiben entlang der gesamten Wandverläufe geführt. Zudem wurde im südöstlichen Eckbereich eine Erweiterung im Ausmaß von 2,70 m x 0,90 m ausgeführt. Diese angesprochenen Abweichungen wurden in den von Herrn HR Mag. Dr. AA im Zuge seines Bauansuchens und von der KK, V - welche den Eingangsstempel der Gemeinde X vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne rot schraffiert dargestellt. Die Situierung des ursprünglich genehmigten Objektes wurde in den Plänen mit violetter Umrahmung dargestellt. Aus diesen Plänen ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt Richtung Westen um eine gesamte Mauerstärke verlängert wurde. Das gesamte bestehende Objekt weist somit eine Gesamtlänge von 7,335 m gegenüber den genehmigten 7,00 m und eine Breite an der westseitigen Außenwand von 7,053 m statt der genehmigten 5,90 m auf. Die bebaute Fläche des Bestandes (gerechnet auf die Außenwände) beträgt somit auf Erdgeschossniveau 49,29 m² gegenüber den genehmigten 37,60m2. Dadurch ergibt sich eine vergrößerte Fläche von 11,69 m².„Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI GG vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde römisch zehn vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Überdies wurden das von Herrn HR Mag. Dr. AA, Adresse 1, Z, mit Eingabe vom 26.04.2012 eingebrachte Bauvorhaben und die gegenüber dem Bestand vorgesehenen Erweiterungen bzw. Reduzierungen mit roter Umrandung und oranger Schraffur dargestellt. Zudem wurde gegenüber dem Grundstück **2, welches im Eigentum von Herrn JJ steht, eine blaustrichlierte und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Abstandslinie im Abstand von 1,80 m eingezeichnet. Gemäß diesen Eintragungen kann klar nachvollzogen werden, dass das ursprünglich genehmigte Projekt in geänderter Form ausgeführt wurde, da im nordwestlichen Eckbereich ein erkerförmiger Anbau im Ausmaß von 3,29 m x 1,07 m errichtet wurde. Zudem wurde die ursprünglich im südwestlichen Eckbereich vorgesehene im Bereich des Wohnraumes vorgesehene Einbuchtung (Ausgang auf die Terrasse) nicht ausgeführt und die Mauerscheiben entlang der gesamten Wandverläufe geführt. Zudem wurde im südöstlichen Eckbereich eine Erweiterung im Ausmaß von 2,70 m x 0,90 m ausgeführt. Diese angesprochenen Abweichungen wurden in den von Herrn HR Mag. Dr. AA im Zuge seines Bauansuchens und von der KK, römisch fünf - welche den Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne rot schraffiert dargestellt. Die Situierung des ursprünglich genehmigten Objektes wurde in den Plänen mit violetter Umrahmung dargestellt. Aus diesen Plänen ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt Richtung Westen um eine gesamte Mauerstärke verlängert wurde. Das gesamte bestehende Objekt weist somit eine Gesamtlänge von 7,335 m gegenüber den genehmigten 7,00 m und eine Breite an der westseitigen Außenwand von 7,053 m statt der genehmigten 5,90 m auf. Die bebaute Fläche des Bestandes (gerechnet auf die Außenwände) beträgt somit auf Erdgeschossniveau 49,29 m² gegenüber den genehmigten 37,60m2. Dadurch ergibt sich eine vergrößerte Fläche von 11,69 m². Aus dem Vermessungsplan ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt gegenüber seiner ursprünglichen Positionierung Richtung Nordosten (ca. 3 m Richtung Norden und ca. 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca. 12°) wurde. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Grundstück **2 ein Grenzabstand von 1,40 m (im nordöstlichen Eck) bis 2,29 m (im südöstlichen Eck statt der im Baubescheid vom 02.09.1958, geforderten 3,00 m. Dieser Grenzabstand ist auch aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 4. September 1958 ersichtlich. In den von Herrn HR Mag. Dr. AA im Zuge seines Bauansuchens und von der KK, V, verfassten - welche den Eingangsstempel der Gemeinde X vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne wurden gemäß Planunterlagenverordnung 1998 die im Rahmen des vorgesehenen Bauvorhabens geplanten Abbrucharbeiten in Gelb, die Neubauteile in roter vollflächigen Schraffur und die verbleibenden Bestandsbauteile in vollflächiger grauen Schraffur dargestellt. Vergleicht man nunmehr die dem damaligen Baubescheid vom 2. September 1958 zugrundeliegenden Planunterlagen mit Datum 4. September 1958, mit den von HR Mag. Dr. AA, im Rahmen seines nunmehr beantragten Bauvorhabens, eingereichten Plänen ist klar nachvollziehbar, dass auch in der Grundrissgestaltung (soweit dies das Erd- und Kellergeschoss betrifft) diverse Abänderungen gegenüber der damaligen Genehmigung durchgeführt wurden. So wurde im Kellergeschoss eine Unterkellerung im südöstlichen Eckbereich durchgeführt und das Geländeniveau so abgesenkt, dass ein direkter Zugang von außen gegeben ist. Durch diese Absenkung musste auch eine geradläufige Treppenanlage vom Kellergeschoss bis auf das Niveau der Terrasse, welche sich im Erdgeschoss befindet, erstellt werden. Die Unterkellerung erstreckt sich dabei auch über die zu

  1. a)bereits angesprochene Erweiterung des Gebäudes im südöstlichen Eckbereich. Ursprünglich war eine Unterkellerung im westlichen Bereich des Objektes vorgesehen, wobei der Zugang über eine Treppenanlage vom Vorraum aus sichergestellt werden sollte.In den von Herrn HR Mag. Dr. AA im Zuge seines Bauansuchens und von der KK, römisch fünf, verfassten - welche den Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne wurden gemäß Planunterlagenverordnung 1998 die im Rahmen des vorgesehenen Bauvorhabens geplanten Abbrucharbeiten in Gelb, die Neubauteile in roter vollflächigen Schraffur und die verbleibenden Bestandsbauteile in vollflächiger grauen Schraffur dargestellt. Vergleicht man nunmehr die dem damaligen Baubescheid vom 2. September 1958 zugrundeliegenden Planunterlagen mit Datum 4. September 1958, mit den von HR Mag. Dr. AA, im Rahmen seines nunmehr beantragten Bauvorhabens, eingereichten Plänen ist klar nachvollziehbar, dass auch in der Grundrissgestaltung (soweit dies das Erd- und Kellergeschoss betrifft) diverse Abänderungen gegenüber der damaligen Genehmigung durchgeführt wurden. So wurde im Kellergeschoss eine Unterkellerung im südöstlichen Eckbereich durchgeführt und das Geländeniveau so abgesenkt, dass ein direkter Zugang von außen gegeben ist. Durch diese Absenkung musste auch eine geradläufige Treppenanlage vom Kellergeschoss bis auf das Niveau der Terrasse, welche sich im Erdgeschoss befindet, erstellt werden. Die Unterkellerung erstreckt sich dabei auch über die zu
  2. a)bereits angesprochene Erweiterung des Gebäudes im südöstlichen Eckbereich. Ursprünglich war eine Unterkellerung im westlichen Bereich des Objektes vorgesehen, wobei der Zugang über eine Treppenanlage vom Vorraum aus sichergestellt werden sollte. Durch die ebenfalls bereits oben angesprochene Erweiterung des Objektes im nordwestlichen und südwestlichen Eckbereich kam es zu einer räumlichen Untergliederung bzw. Vergrößerung des auf Niveau des Erdgeschosses ursprünglich vorgesehenen Wohnraumes. Durch diese Veränderungen konnten die ursprünglich im östlichen Bereich vorgesehenen Räumlichkeiten für die Unterbringung eines Vorraumes, einer Küche sowie einer WC-Anlage im nordwestlichen Teil des Gebäudes untergebracht werden. Die dadurch frei gewordenen Flächen wurden zur Unterbringung von zwei Schlafräumen genutzt. Der Zugang zum Gebäude wurde im Zuge dieser Maßnahmen nicht wie ursprünglich vorgesehen an der Ostseite sondern an der Westseite situiert. Um eine ausreichende natürliche Belichtung sicherstellen zu können, mussten zum Teil die vorgesehenen Fensterflächen neu situiert bzw. zusätzliche Fensterflächen angeordnet werden. Die im Bereich des Einganges ursprünglich vorgesehene Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Gelände und Erdgeschossniveau konnte durch die Neupositionierung des Zuganges entfallen. Auch die ins Kellergeschoss ursprünglich vorgesehene Treppenanlage wurde nicht erstellt, da wie bereits angesprochen ein direkter Zugang von außen geschaffen wurde. Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI GG vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde X vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Aus dem Vermessungsplan ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt gegenüber seiner ursprünglichen Positionierung Richtung Nordosten (ca. 3 m Richtung Norden und ca. 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca. 12°) wurde. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Grundstück **2 ein Grenzabstand von 1,40 m (im nordöstlichen Eck) bis 2,29 m (im südöstlichen Eck statt der im Baubescheid vom 02.09.1958, geforderten 3,00 m. Dieser Grenzabstand ist auch aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 4. September 1958 ersichtlich.Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI GG vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde römisch zehn vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Aus dem Vermessungsplan ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt gegenüber seiner ursprünglichen Positionierung Richtung Nordosten (ca. 3 m Richtung Norden und ca. 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca. 12°) wurde. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Grundstück **2 ein Grenzabstand von 1,40 m (im nordöstlichen Eck) bis 2,29 m (im südöstlichen Eck statt der im Baubescheid vom 02.09.1958, geforderten 3,00 m. Dieser Grenzabstand ist auch aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 4. September 1958 ersichtlich. Neben den in den vorgenannten Punkten bereits angesprochenen Abweichungen des vorherrschenden Bestandes gegenüber der Baugenehmigung aus dem Jahre 1958 darf auch angeführt werden, dass die Firstrichtung gegenüber der Genehmigung von nordsüdverlaufend auf westostverlaufend ausgeführt wurde. Überdies wurde im südöstlichen Eckbereich eine Holzhütte im Ausmaß von 2,73 m x 2,62 m errichtet, welche von der damaligen Genehmigung nicht erfasst war und somit ebenfalls eine Abweichung zur ursprünglichen Genehmigung darstellt.“ Diese Ausführungen des Sachverständigen FF sind für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, sodass sie auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als Beweis für die festgestellten Abweichungen dienen. IV.römisch vier. Rechtslage: Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 der Tiroler Bauordnung 2011 (

§ 46

Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018):Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011 (

Paragraph 46, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,): Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)…“ § 29 TBO 2011 (

§ 36

Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018) lautet:Paragraph 29, TBO 2011 (

Paragraph 36, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,) lautet:

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. (…) § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. V.römisch fünf. Erwägungen: Kern der Beschwerde ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sowohl dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag als auch der gegenständlichen Benützungsuntersagung ein Baukonsens entgegenstehe. Das Beschwerdeverfahren hat keine Anhaltspunkte erbracht, auf die die Rechtsansicht des Beschwerdeführers gestützt werden könnte. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) ist der Inhalt einer Baubewilligung den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen; die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher das gegenständliche Projekt maßgeblich ist.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) ist der Inhalt einer Baubewilligung den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen; die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher das gegenständliche Projekt maßgeblich ist. Der Spruch („Entscheidung“) des Baubescheides der Gemeinde X vom 02.09.1958 ist hinsichtlich des bewilligten Bauobjektes eindeutig:Der Spruch („Entscheidung“) des Baubescheides der Gemeinde römisch zehn vom 02.09.1958 ist hinsichtlich des bewilligten Bauobjektes eindeutig: „(…)
  1. Der geplante Neubau der Berghütte ist in öffentlicher Beziehung und nach den Amtlich genehmigten Plänen zulässig und wird daher genehmigt.“ (…)“ Welche Pläne unter „Amtlich genehmigte Pläne“ gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem „Plan zur Erbauung einer Berghütte auf der U“, welcher den Vermerk trägt: „Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides vom
  2. September
  3. Gemeindeamt X,
  4. September 1958Gemeindeamt römisch zehn,
  5. September 1958 Der Bürgermeister“ Bei diesem Plan handelt es sich um den bereits dem Bauansuchen vom 18.01.1958 beigegebenen und mit 17.01.1958 datierten Einreichplan. Im vorangeführten Plan sind die Grundrisse des Keller-, Erd-, und Obergeschosses, vier Ansichten (Süd, Nord, Ost und West) ein Querschnitt und die Lage dargestellt. Für das Gericht ist das bewilligte Bauvorhaben mit dem expliziten Verweis im Spruch („Entscheidung“) des Bescheides auf diesen Einreichplan eindeutig. Dazu widersprüchliche weitere Ausführungen im Spruch des Bescheides finden sich nicht. Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist bei eindeutigem Spruch eines Bescheides dessen Begründung nicht zur Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 27.04.1995, 92/17/0288; vgl zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 59 AVG E 19 bis 23, 37 bis 41, 47 bis 49 zitierte Rechtsprechung). Trotzdem erlaubt sich das Gericht anzumerken, dass auch in der dem Spruch („Entscheidung“) des Baubescheides vorangestellten Baubeschreibung die Rede von „…Eingang mit Waschcloset, 1 Wohnzimmer mit Kochnische, 2 Schlafräume…“ ist, also jene Räumlichkeiten angeführt werden, die sich in den amtlich genehmigten Plänen wiederfinden.Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist bei eindeutigem Spruch eines Bescheides dessen Begründung nicht zur Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 27.04.1995, 92/17/0288; vergleiche , zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 59, AVG E 19 bis 23, 37 bis 41, 47 bis 49 zitierte Rechtsprechung). Trotzdem erlaubt sich das Gericht anzumerken, dass auch in der dem Spruch („Entscheidung“) des Baubescheides vorangestellten Baubeschreibung die Rede von „…Eingang mit Waschcloset, 1 Wohnzimmer mit Kochnische, 2 Schlafräume…“ ist, also jene Räumlichkeiten angeführt werden, die sich in den amtlich genehmigten Plänen wiederfinden. Der Beschwerdeführer geht in seinen Beschwerdeausführungen davon aus, dass mit dem Baubescheid vom 02.09.1958 in Wirklichkeit jener Baubestand bewilligt wurde, wie er sich heute darstellt und listet dafür zahlreiche aus seiner Sicht bestehende Indizien auf. All diese für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers argumentativ ins Treffen geführte Indizien ändern nichts an der (entscheidungswesentlichen) Tatsache, dass der Spruch des Baubescheides einen eindeutigen Inhalt hat, nämlich die baubehördliche Genehmigung des Neubaus einer Berghütte nach amtlich genehmigten Plänen. Bei den amtlich genehmigten Plänen handelt es sich – wie bereits aufgezeigt – um die mit 17.01.1958 datierten Einreichpläne, die, wie im Sachverhalt festgestellt, in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu dem tatsächlich zur Ausführung gelangten Wochenendhaus stehen. Diese vorgenannten Pläne lassen keinen Interpretationsspielraum zu, woraus sich wiederum die Eindeutigkeit des normativen Teiles des Baubescheides (Spruch) ergibt. Die festgestellten Abweichungen der Maße und der Lage des Bauobjektes von jenen des Bewilligungsbescheides von 1958 sind erheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl 2011/05/0023, zum Ausdruck gebracht, dass dann ein rechtliches „aliud“ anzunehmen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vergleiche dazu in etwa gleichlautend auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zahl 2010/05/0182). In seinem Erkenntnis vom 27.05.2008, Zahl 2007/05/0138, stellte das Höchstgericht wiederum klar, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Es sind zwar auch – so der VwGH weiter – Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, dies aber nicht für einen Fall gelten kann, bei dem es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern bei dem gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist, zumal die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen ist. Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichtes ist nun für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das auf dem Bauplatz **1 KG W vorhandene Wochenendhaus gleich in mehrfacher Hinsicht vom Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1958 abweicht. Die geschilderten Veränderungen führen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zum klaren Ergebnis, dass das auf dem Bauplatz **1 KG W vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Wochenendhaus gemäß Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstellt, womit das Wochenendhaus auf dem Bauplatz über keinerlei Baukonsens verfügt. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall rechtlich davon auszugehen, dass auf dem Bauplatz **1 KG W kein rechtmäßiger Baubestand vorhanden ist. Der gegenständliche Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt I.) als auch die verfügte Benützungsuntersagung (Spruchpunkt II.) ergingen daher zu Recht. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist so bemessen wurde, dass diese im Vergleich zum Verfahren der Erstinstanz nicht verkürzt und zudem auf die Jahreszeit Rücksicht genommen wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung zu bewerkstelligen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt.Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall rechtlich davon auszugehen, dass auf dem Bauplatz **1 KG W kein rechtmäßiger Baubestand vorhanden ist. Der gegenständliche Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt römisch eins.) als auch die verfügte Benützungsuntersagung (Spruchpunkt römisch zwei.) ergingen daher zu Recht. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist so bemessen wurde, dass diese im Vergleich zum Verfahren der Erstinstanz nicht verkürzt und zudem auf die Jahreszeit Rücksicht genommen wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung zu bewerkstelligen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Beseitigungsauftrag überschießend sei und stattdessen Umbaumaßnahmen zur Erreichung des bewilligten Baukonsenses zu verfügen gewesen wären, konnte schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die auf dem Baubescheid vom 02.09.1958 beruhende Baubewilligung für ein aliud erteilt wurde. Der Einwand wiederum, dass anstatt des Beseitigungsauftrages ein Auftrag zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens zu erteilen gewesen wäre, findet in der TBO 2018 keine Deckung. Bei der belangten Behörde behängt auf Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren nach§ 29 Abs 1 TBO 2011 (

§ 36

Abs 1 TBO 2018) auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das streitgegenständliche Wochenendhaus eine Baubewilligung zu vermuten ist. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 auszusetzen.Bei der belangten Behörde behängt auf Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren nach, Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 (

Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2018) auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das streitgegenständliche Wochenendhaus eine Baubewilligung zu vermuten ist. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 auszusetzen. Gemäß § 38 AVG 1991 ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Erkenntnis zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG 1991 ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Erkenntnis zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Für eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung der belangten Behörde über das Verfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 bestand aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Anlass. Gemäß § 29 TBO 2011 (nunmehr § 36 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018) ist das Vorliegen der Baubewilligung nur dann zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.Für eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung der belangten Behörde über das Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 bestand aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Anlass. Gemäß Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 36, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,) ist das Vorliegen der Baubewilligung nur dann zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Das streitgegenständliche Wochenendhaus wurde im Jahr 1958 errichtet. Gerade für dieses Jahr finden sich in den gemeindlichen Bauakten Unterlagen zu einer beantragten Bebauung des damaligen Gst **1, KG W, mit einer Berghütte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes aber das Fehlen behördlicher Unterlagen voraus (VwGH 24.04.2007, 2016/05/0031; VwGH 18.09.2000, 2000/17/0052). Der Bewilligungsbescheid der Gemeinde X vom 02.09.1958 verweist ausdrücklich auf Einreichunterlagen vom 18.01.1958, welche den Bauakten auch zu entnehmen sind, und steht der Bewilligungsgegenstand – wie aufgezeigt - unzweifelhaft fest. Dass über diesen Baubescheid hinaus ein weiterer die Bebauung des damaligen Gst **1, KG W, betreffender Baubescheid erlassen wurde, wird vom Beschwerdeführer erst gar nicht behauptet und finden sich dazu in den gemeindlichen Bauakten auch keine Anhaltspunkte.Der Bewilligungsbescheid der Gemeinde römisch zehn vom 02.09.1958 verweist ausdrücklich auf Einreichunterlagen vom 18.01.1958, welche den Bauakten auch zu entnehmen sind, und steht der Bewilligungsgegenstand – wie aufgezeigt - unzweifelhaft fest. Dass über diesen Baubescheid hinaus ein weiterer die Bebauung des damaligen Gst **1, KG W, betreffender Baubescheid erlassen wurde, wird vom Beschwerdeführer erst gar nicht behauptet und finden sich dazu in den gemeindlichen Bauakten auch keine Anhaltspunkte. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses war gegenständlich auf die weiteren Beschwerdevorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht mehr einzugehen. Aus denselben Überlegungen konnten gleichermaßen die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen unterbleiben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG sieht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Dies ungeachtet des Parteienantrags, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall waren lediglich Rechtsfragen zu behandeln und war somit eine mündliche Verhandlung nicht zielführend.Paragraph 24, VwGVG sieht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Dies ungeachtet des Parteienantrags, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall waren lediglich Rechtsfragen zu behandeln und war somit eine mündliche Verhandlung nicht zielführend. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.42.2473.1

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