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{'item': 'LVwG-2018/16/2326-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/2326-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2018, Zl ****, betreffend einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 an die Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zahl ****, wurde Ihnen aufgetragen, bis spätestens 30.06.2017 auf eigene Kosten auf dem Grundstück **1 KG Z eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen und jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche grüne Berberitze, Waldhasel, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche, schwarzer Holunder, Traubenholunder, Eberesche, und wolliger Schneeball (gesamt 240 Stück Pflanzen) im Gesamtwert von Euro 1.701,36 auf eigene Kosten umzusetzen und diesen Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto der Bezirkshauptmannschaft Y einzuzahlen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.09.2017, Zahl LVwG-2017/41/0479-8, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass Ihnen gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, bis spätestens 15.05.2018 aufgetragen wurde, auf der im beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 27.07.2017 rot umrandet und rot schraffierten Teilfläche des Gst **1 Z-Land auf Ihre Kosten eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen sowie jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche und Eberesche und jeweils 6 Stück schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie 8 Stück wolliger Schneeball vorzunehmen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.09.2017, Zahl LVwG-2017/41/0479-8, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass Ihnen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, bis spätestens 15.05.2018 aufgetragen wurde, auf der im beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 27.07.2017 rot umrandet und rot schraffierten Teilfläche des Gst **1 Z-Land auf Ihre Kosten eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen sowie jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche und Eberesche und jeweils 6 Stück schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie 8 Stück wolliger Schneeball vorzunehmen. Anlässlich einer Besichtigung am 29.05.2018 wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene Wiederbepflanzung nicht ausgeführt wurde.“ Er habe dadurch eine Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz iVm dem aufgrund des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zl **** iVm dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017, Zl LVwG-2017/41/0479-8 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz bzw Ersatzarrest von 13 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 60,00 verhängt wurde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird sinngemäß vorgebracht, laut dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes stehe fest, dass zuerst zu pflanzen gewesen wäre und dann der Zaun des Baubezirksamtes zu errichten gewesen wäre. Da nun die Zaunerrichtung vorgezogen worden wäre, könne er nicht mehr die Pflanzung durchführen.Er habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit dem aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zl **** in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017, Zl LVwG-2017/41/0479-8 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz bzw Ersatzarrest von 13 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 60,00 verhängt wurde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird sinngemäß vorgebracht, laut dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes stehe fest, dass zuerst zu pflanzen gewesen wäre und dann der Zaun des Baubezirksamtes zu errichten gewesen wäre. Da nun die Zaunerrichtung vorgezogen worden wäre, könne er nicht mehr die Pflanzung durchführen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Zusätzlich wurde das Erkenntnis im Vollstreckungsverfahren LVwG-2018/41/2363-1 vom 15.11.2018 eingesehen. Der Beschwerdeführer hat, wie es ihm im Straferkenntnis angelastet wurde, unterlassen, entsprechend dem Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017, Zl LVwG-2017/41/0479-8 die dort vorgeschriebene Bepflanzung mit 96 Grauerlen sowie jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche und Eberesche und jeweils 6 Stück schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie 8 Stück wolliger Schneeball vorzunehmen, was anlässlich einer Besichtigung durch den naturschutzfachlichen Sachverständigen am 29.05.2018 festgestellt wurde. Dies wäre dem Beschwerdeführer trotz der vorgezogenen Umzäunung des für die Bepflanzung vorgesehenen Grundstückes der Bundeswasserbauverwaltung möglich gewesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Es kann aufgrund der Lichtbilder vom Zaun und der Übersichtsaufnahme keineswegs davon ausgegangen werden, dass es unmöglich gewesen ist, trotz dieser Umzäunung die Bepflanzung vorzunehmen. Der Zaun ist nicht so hoch, dass er nicht durch Benutzen einer Leiter überwunden werden kann und dass nicht innerhalb des Zaunes die Bepflanzung hätte vorgenommen werden können. Zudem ist eine Zugänglichkeit zu dem zu bepflanzenden Grundstück auch von der BB-Brücke über Landestraßengrund möglich. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind absolut nicht nachvollziehbar. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: „§ 45 Tiroler Naturschutzgesetz (…)

(3)Wer … b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. (…)“ Zudem wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017,Zl LVwG-2017/41/0479-8 hingewiesen. Die Leistungsverpflichtung in diesem Erkenntnis ist eindeutig, sie ist nicht davon abhängig, ob der Zaun vorher oder nachher errichtet wird. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da es sich um eine wesentliche Maßnahme für den Landschaftsschutz handelte. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. Die Strafe erscheint auch unter Bedachtnahme auf bescheidene Einkommensverhältnisse angebracht. Sie wird daher bestätigt. Es sind daher Beschwerdekosten in der Höhe von 20 % vorzuschreiben.Zudem wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017,, Zl LVwG-2017/41/0479-8 hingewiesen. Die Leistungsverpflichtung in diesem Erkenntnis ist eindeutig, sie ist nicht davon abhängig, ob der Zaun vorher oder nachher errichtet wird. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da es sich um eine wesentliche Maßnahme für den Landschaftsschutz handelte. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. Die Strafe erscheint auch unter Bedachtnahme auf bescheidene Einkommensverhältnisse angebracht. Sie wird daher bestätigt. Es sind daher Beschwerdekosten in der Höhe von 20 % vorzuschreiben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.2326.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.