RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/27/1943-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.07.2018, Zl *****, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 1.453,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 145,30 neu festgesetzt. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend korrigiert, als es anstelle der Wortfolge „4 Fahrgästen zu einem ausgemachten Preis“ richtig „3 Personen gegen Entgelt“ zu lauten hat.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: „Sie haben am 18.03.2018 um 17:10 Uhr auf der B***, im Gemeindegebiet von Y selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das „Mietwagengewerbe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 4 Fahrgästen zu einem ausgemachten Preis von verschiedenen Orten in X nach Z transportierten, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 2 Abs.1 bzw. § 11 Abs. 1 GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein.„Sie haben am 18.03.2018 um 17:10 Uhr auf der B***, im Gemeindegebiet von Y selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das „Mietwagengewerbe" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziff. 2 GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 4 Fahrgästen zu einem ausgemachten Preis von verschiedenen Orten in römisch zehn nach Z transportierten, ohne im Besitz der hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG) StF: BGBl. Nr. 112/1996 i.d.g.F. iVm § 366 Abs.1 Ziff.1 Gewerbeordnung 1994 idgF begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziff.1 Gewerbeordnung 1994 idgF begangen. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 iVm § 15 Abs. 2 GelverkG wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.700,-- verhängt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GelverkG wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 170,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 170,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 1.870,--.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug von X nach Österreich unterwegs war und man nicht ernsthaft annehmen wolle, dass sich der Beschwerdeführer als unternehmerische Tätigkeit der gewerbsmäßigen Beförderung seiner Ehegattin widme. Es sei naheliegend, dass aufgrund Entstehens erheblicher Reisekosten von Österreich nach X und retour der Beschwerdeführer versucht habe, Mitreisende zu finden, welche sich an den Kosten anteilsmäßig beteiligen. Das bilden derartiger Fahrgemeinschaften unterliege nicht den Bestimmungen des GelverkG 1996, da die Mitnahme von Personen, welche sich anteilig an den tatsächlich auflaufenden Kosten beteiligen, keine unternehmerische Tätigkeit sei, welche auf die Erzielung von Gewinn abziele. Da dieser Umstand auch von den Mitreisenden bestätigt worden sei, bleibe für die spekulative Ansicht der belangten Behörde kein Raum, wonach der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sinne des GelverkG ausübe, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug von römisch zehn nach Österreich unterwegs war und man nicht ernsthaft annehmen wolle, dass sich der Beschwerdeführer als unternehmerische Tätigkeit der gewerbsmäßigen Beförderung seiner Ehegattin widme. Es sei naheliegend, dass aufgrund Entstehens erheblicher Reisekosten von Österreich nach römisch zehn und retour der Beschwerdeführer versucht habe, Mitreisende zu finden, welche sich an den Kosten anteilsmäßig beteiligen. Das bilden derartiger Fahrgemeinschaften unterliege nicht den Bestimmungen des GelverkG 1996, da die Mitnahme von Personen, welche sich anteilig an den tatsächlich auflaufenden Kosten beteiligen, keine unternehmerische Tätigkeit sei, welche auf die Erzielung von Gewinn abziele. Da dieser Umstand auch von den Mitreisenden bestätigt worden sei, bleibe für die spekulative Ansicht der belangten Behörde kein Raum, wonach der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sinne des GelverkG ausübe, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen CC und DD sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere in den darin enthaltenen Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befand sich als Lenker seines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.03.2018 auf der Rückfahrt von X nach Österreich, wobei an diesem Tag um 17.10 Uhr auf der B *** im Gemeindegebiet von Y durch Organe des Zollamtes Z eine Kontrolle durchgeführt wurde, bei welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug vier weitere Personen befördert hat. Der Beschwerdeführer befand sich als Lenker seines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen , ***** am 18.03.2018 auf der Rückfahrt von römisch zehn nach Österreich, wobei an diesem Tag um 17.10 Uhr auf der B *** im Gemeindegebiet von Y durch Organe des Zollamtes Z eine Kontrolle durchgeführt wurde, bei welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug vier weitere Personen befördert hat. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des vorerwähnten PKW. Seinerzeit hat der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau weiters die serbischen Staatsbürger EE, FF und GG, befördert. Anlässlich der Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, dass die drei weiteren Personen sehr gute Bekannte von ihm seien, für die er nur eine anteilsmäßige Beteiligung an den Fahrtkosten verlange. Auch die Befragung der Fahrgäste hat dies soweit bestätigt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Euro 50,00 pro Person erhalten hat. Die neben der Ehefrau des Beschwerdeführers mitfahrenden drei Personen seien in X an verschiedenen Stellen zugestiegen und hätten allesamt nach Z gebracht werden wollen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Euro 50,00 pro Person erhalten hat. Die neben der Ehefrau des Beschwerdeführers mitfahrenden drei Personen seien in römisch zehn an verschiedenen Stellen zugestiegen und hätten allesamt nach Z gebracht werden wollen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 11 Abs 1 Z 2 GelverkG. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Genehmigung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG. Der Beschwerdeführer ist bereits vor der gegenständlichen Kontrolle fünfmal von Beamten der Zollstelle W wegen fehlender Genehmigung nach § 11 Abs 1 Z 2 GelverkG zur Anzeige gebracht worden und liegen vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des GelverkG vor. Der Beschwerdeführer ist bereits vor der gegenständlichen Kontrolle fünfmal von Beamten der Zollstelle W wegen fehlender Genehmigung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG zur Anzeige gebracht worden und liegen vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des GelverkG vor. Der Beschwerdeführer nimmt immer wieder Personen von X nach Österreich mit, wenn er selbst von X nach Österreich fährt. Der Beschwerdeführer nimmt immer wieder Personen von römisch zehn nach Österreich mit, wenn er selbst von römisch zehn nach Österreich fährt. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser aufgrund der erheblichen Reisekosten, die von Österreich nach X und retour entstehen, versucht Mitreisende zu finden, die sich anteilsmäßig an den Kosten beteiligen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser aufgrund der erheblichen Reisekosten, die von Österreich nach römisch zehn und retour entstehen, versucht Mitreisende zu finden, die sich anteilsmäßig an den Kosten beteiligen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorliegenden Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt sowie die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen DD und CC. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den drei von ihm beförderten Personen um ein Ehepaar und eine junge Frau gehandelt habe. Er sei von einem guten Bekannten aus Z im Urlaub in X angerufen worden und habe dieser gebeten, drei Verwandte von ihm nach Österreich zu bringen und habe der Beschwerdeführer zugesagt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer jedoch einen genauen Namen seines guten Bekannten, der ihn angerufen hatte, nicht nennen. Die Zeugin CC hat demgegenüber angegeben, dass es sich bei den drei Personen um Bekannte aus X handeln würde, die man nicht oft treffe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass man ihm gegenüber gesagt habe, es handle sich um ein Ehepaar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den drei von ihm beförderten Personen um ein Ehepaar und eine junge Frau gehandelt habe. Er sei von einem guten Bekannten aus Z im Urlaub in römisch zehn angerufen worden und habe dieser gebeten, drei Verwandte von ihm nach Österreich zu bringen und habe der Beschwerdeführer zugesagt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer jedoch einen genauen Namen seines guten Bekannten, der ihn angerufen hatte, nicht nennen. Die Zeugin CC hat demgegenüber angegeben, dass es sich bei den drei Personen um Bekannte aus römisch zehn handeln würde, die man nicht oft treffe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass man ihm gegenüber gesagt habe, es handle sich um ein Ehepaar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er alle drei gemeinsam an einer Straße im Nachbardorf ins Fahrzeug hätte einsteigen lassen. Seine Ehefrau konnte dazu keine Angaben machen, da sie ausgeführt hat, geschlafen zu haben. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass pro Person Euro 50,00 bezahlt worden wäre, dies an Benzinkosten. Hinsichtlich des Bekanntheitsgrades zu den drei vom Beschwerdeführer beförderten Personen ist auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich waren und auch nicht durch die Angaben der Zeugin CC gestützt wurden. So hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Anhaltung angegeben, dass es sich bei den drei Personen um sehr gute Bekannte von ihm handeln würde. Auch hat die Zeugin CC angegeben, es handle sich um gute Bekannte aus X, jedoch konnte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung nur angeben, man habe ihm gesagt, dass es sich bei den beiden älteren Personen um ein Ehepaar gehandelt habe und sei er von einem Bekannten aus Z angerufen worden und handle es sich bei diesen drei Personen um Verwandte dieses Bekannten. Den Ausführungen, dass es sich um gute Bekannte aus X handeln würde, wie dies der Beschwerdeführer zunächst behauptet hat, kann insofern nicht gefolgt werden, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiß, ob es sich tatsächlich um ein Ehepaar handelt, wenn es gute Bekannte sind. Hinsichtlich des Bekanntheitsgrades zu den drei vom Beschwerdeführer beförderten Personen ist auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich waren und auch nicht durch die Angaben der Zeugin CC gestützt wurden. So hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Anhaltung angegeben, dass es sich bei den drei Personen um sehr gute Bekannte von ihm handeln würde. Auch hat die Zeugin CC angegeben, es handle sich um gute Bekannte aus römisch zehn, jedoch konnte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung nur angeben, man habe ihm gesagt, dass es sich bei den beiden älteren Personen um ein Ehepaar gehandelt habe und sei er von einem Bekannten aus Z angerufen worden und handle es sich bei diesen drei Personen um Verwandte dieses Bekannten. Den Ausführungen, dass es sich um gute Bekannte aus römisch zehn handeln würde, wie dies der Beschwerdeführer zunächst behauptet hat, kann insofern nicht gefolgt werden, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiß, ob es sich tatsächlich um ein Ehepaar handelt, wenn es gute Bekannte sind. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 11 GelverkG Verkehr über die Grenze
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
- Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
- Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
- Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder
- Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 273 vom 17.10.2009 Seite 15, oder
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
- Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 S. 38,
- Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), Amtsblatt Nummer L 321 vom 26.11.2002 Seite 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 8 vom 12.1.2012 Seite 38, sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen. (…) § 15 GelverkGParagraph 15, GelverkG Strafbestimmungen
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
- § 10 zuwiderhandelt;
- Paragraph 10, zuwiderhandelt;
- eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
- die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
- andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.
(2)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(2)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. (…) § 1 GewO Paragraph eins, GewO Geltungsbereich (…)
(2)Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. (…) § 366 GewO Paragraph 366, GewO Strafbestimmung
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
- ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
- ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind; (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 GewO 1973 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Betrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein essentielles Erfordernis und ist eine solche schon bei der Absicht gegeben, auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des geschäftlichen Zieles dient (vgl VwGH 13.10.1993, 92/03/0054 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Betrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein essentielles Erfordernis und ist eine solche schon bei der Absicht gegeben, auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des geschäftlichen Zieles dient vergleiche VwGH 13.10.1993, 92/03/0054 ua). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt hat, da er von den drei beförderten Personen jeweils Euro 50,00, gesamt sohin Euro 150,00 als Beitrag für die Fahrtkosten erhalten hat. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer wegen der erheblichen Reisekosten versucht Mitreisende zu finden, die sich an diesen Kosten anteilsmäßig beteiligen, womit ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil jedenfalls gegeben ist, da sich der Beschwerdeführer sohin einen Zuschuss zu den eigenen Fahrtkosten, die er jedenfalls gehabt hätte, um von X wieder nach Österreich zu fahren, erhalten hat. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt hat, da er von den drei beförderten Personen jeweils Euro 50,00, gesamt sohin Euro 150,00 als Beitrag für die Fahrtkosten erhalten hat. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer wegen der erheblichen Reisekosten versucht Mitreisende zu finden, die sich an diesen Kosten anteilsmäßig beteiligen, womit ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil jedenfalls gegeben ist, da sich der Beschwerdeführer sohin einen Zuschuss zu den eigenen Fahrtkosten, die er jedenfalls gehabt hätte, um von römisch zehn wieder nach Österreich zu fahren, erhalten hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um Bekannte des Beschwerdeführers handeln würde, was nach den Feststellungen aber nicht der Fall ist, ist nicht von einem derartigen Naheverhältnis auszugehen, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, diese Personen mitzunehmen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat ihn ein Bekannter angerufen und gebeten, die drei Personen mitzunehmen und hat er – zweifellos im Hinblick auf die Fahrtkosten – dies zugesagt. Dass der Beschwerdeführer keine Genehmigung nach § 11 Abs 1 GelverkG hat, ist unbestritten. Dass der Beschwerdeführer keine Genehmigung nach Paragraph 11, Absatz eins, GelverkG hat, ist unbestritten. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig wegen einer Übertretung nach dem GelverkG bestraft worden ist. Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 11 Abs 1 Z 2 iVm § 15 Abs 1 Z 3 und Abs 2 GelverkG zu verantworten hat. Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, GelverkG zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutungen in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutungen in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig wegen einer Übertretung des GelverkG bestraft worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch die gesetzlichen Bestimmungen bewusst sein mussten. Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war im gegenständlichen Fall nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen die einschlägigen rechtskräftigen Bestrafungen. Im gegenständlichen Fall war jedoch zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zunächst zur Last gelegt wurde, vier Personen befördert zu haben, wobei es sich dabei jedoch bei einer Person um die Ehefrau des Beschwerdeführers gehandelt hat. Hinsichtlich der Beförderung der Ehefrau ist jedoch nicht von einer gewerbsmäßigen Beförderung im Sinn des GelverkG auszugehen, weshalb die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen war. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 2 GelverkG war jedoch zu bedenken, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe Euro 1.453,00 beträgt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GelverkG war jedoch zu bedenken, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe Euro 1.453,00 beträgt. Auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen und seine Vermögensverhältnisse konnte sohin nur die vom Gesetz her vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe kam schon deshalb nicht in Frage, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht gegeben ist. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist sohin als nicht überhöht anzusehen, da es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des GelverkG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.27.1943.5