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{'item': 'LVwG-2018/32/2151-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/2151-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 46

Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) vorliegt, der von der Behörde beigezogene Sachverständige CC nicht befähigt ist, da es sich diesbezüglich um keine von einem Sachverständigen zu beurteilende Fragestellung, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Diese kann sich zwar auch auf bestimmte hochbautechnische Belange beziehen, die Frage, ob ein bestimmter Zweck „besonders“

§ 53

Abs 1 TBO 2018 ist, hat jedoch eindeutig als Rechtsfrage von der Behörde geklärt zu werden. Dass die technische Ausführung, für deren Beurteilung ein hochbautechnischer Sachverständiger kompetent wäre, nicht ausschlaggebend für das Vorliegen eines vorübergehenden Bestandes ist, judiziert der VwGH (28.04.1988, 84/06/0105) in ständiger Rechtsprechung. Der Sachverständige hat allein Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (VwgH 29.10.2015, 2012/07/0044), was im gegenständlichen Fall unzweifelhaft passiert ist.Darüber hinaus ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderer Verwendungszweck“

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018) vorliegt, der von der Behörde beigezogene Sachverständige CC nicht befähigt ist, da es sich diesbezüglich um keine von einem Sachverständigen zu beurteilende Fragestellung, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Diese kann sich zwar auch auf bestimmte hochbautechnische Belange beziehen, die Frage, ob ein bestimmter Zweck „besonders“

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 ist, hat jedoch eindeutig als Rechtsfrage von der Behörde geklärt zu werden. Dass die technische Ausführung, für deren Beurteilung ein hochbautechnischer Sachverständiger kompetent wäre, nicht ausschlaggebend für das Vorliegen eines vorübergehenden Bestandes ist, judiziert der VwGH (28.04.1988, 84/06/0105) in ständiger Rechtsprechung. Der Sachverständige hat allein Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (VwgH 29.10.2015, 2012/07/0044), was im gegenständlichen Fall unzweifelhaft passiert ist. Vielmehr hätte es an der belangten Behörde gelegen eine Auslegung der Bestimmung vorzunehmen, zumal in der geltenden Fassung keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für welche das Verfahren nach § 53 TBO 2018 anzuwenden ist. Da die belangte Behörde den erlassenen Bescheid vielmehr nur auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des SV CC stützt, ist dieser mit Mangelhaftigkeit behaftet.Vielmehr hätte es an der belangten Behörde gelegen eine Auslegung der Bestimmung vorzunehmen, zumal in der geltenden Fassung keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für welche das Verfahren nach Paragraph 53, TBO 2018 anzuwenden ist. Da die belangte Behörde den erlassenen Bescheid vielmehr nur auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des SV CC stützt, ist dieser mit Mangelhaftigkeit behaftet. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung Aus der erwähnten unterlassenen Auslegung der Bestimmung des § 53 TBO 2018 resultiert schließlich auch die vorgenommene unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Bauliche Anlagen genießen von Gesetzeswegen aufgrund ihres bloß vorübergehenden Bestandes das Privileg, dass von der Einhaltung bestimmter bauend raumordnungsrechtlicher Vorschriften unter den in § 53 Abs 3 lit a und b TBO 2018 genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann.Aus der erwähnten unterlassenen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 53, TBO 2018 resultiert schließlich auch die vorgenommene unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Bauliche Anlagen genießen von Gesetzeswegen aufgrund ihres bloß vorübergehenden Bestandes das Privileg, dass von der Einhaltung bestimmter bauend raumordnungsrechtlicher Vorschriften unter den in Paragraph 53, Absatz 3, Litera a und b TBO 2018 genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage nur aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergibt (vgl VwGH 21.12.1989, 87/06/0049).Aus der klaren Wortwahl des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage nur aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergibt vergleiche VwGH 21.12.1989, 87/06/0049). Nochmals sei, wie bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2018, hinsichtlich des im gegenständlichen Fall vorliegenden „besonderen Verwendungszweckes“ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Begriff ist, den landwirtschaftlichen Hof auf Gst **2, **3 KG Y wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Bis zum Abschluss dieser Umbauten wird gegenständliche bauliche Anlage zur Unterbringung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie Kraftfahrzeugen benötigt, da diese während des Umbaus des landwirtschaftlichen Gebäudes nicht länger im landwirtschaftlichen Gebäude gelagert werden können. Weshalb es sich dabei im Wesentlichen um eine Baustelleneinrichtung handelt, die - wie den Erläuternden Bemerkungen 1998 zu § 46 TBO zu entnehmen ist - der typische Anwendungsfall des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) ist.Nochmals sei, wie bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2018, hinsichtlich des im gegenständlichen Fall vorliegenden „besonderen Verwendungszweckes“ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Begriff ist, den landwirtschaftlichen Hof auf Gst **2, **3 KG Y wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Bis zum Abschluss dieser Umbauten wird gegenständliche bauliche Anlage zur Unterbringung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie Kraftfahrzeugen benötigt, da diese während des Umbaus des landwirtschaftlichen Gebäudes nicht länger im landwirtschaftlichen Gebäude gelagert werden können. Weshalb es sich dabei im Wesentlichen um eine Baustelleneinrichtung handelt, die - wie den Erläuternden Bemerkungen 1998 zu Paragraph 46, TBO zu entnehmen ist - der typische Anwendungsfall des Paragraph 46, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, TBO 2018) ist. Für den Beschwerdeführer besteht sohin auch

höchstgerichtlichen Judikatur eine „Notsituation", da es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die oben genannten Gegenstände und Betriebsmittel woanders unterzubringen, zumal es ihm aufgrund des bevorstehenden Umbaus massiv an Lagerfläche fehlt und bspw ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Freiland in der Regel nicht zulässig ist. Diese Situation entspricht einer „Notsituation“, von welcher § 53 TBO 2018 ausgeht, diese ist auch geeignet, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck, wie ihn § 53 TBO 2018 verlangt, zu begründen.Für den Beschwerdeführer besteht sohin auch

höchstgerichtlichen Judikatur eine „Notsituation", da es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die oben genannten Gegenstände und Betriebsmittel woanders unterzubringen, zumal es ihm aufgrund des bevorstehenden Umbaus massiv an Lagerfläche fehlt und bspw ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Freiland in der Regel nicht zulässig ist. Diese Situation entspricht einer „Notsituation“, von welcher Paragraph 53, TBO 2018 ausgeht, diese ist auch geeignet, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck, wie ihn Paragraph 53, TBO 2018 verlangt, zu begründen. Die von der belangten Behörde angeführte geographische Lage der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage zum landwirtschaftlichen Hof auf Gst **2, **3 KG Y ist für die Beurteilung der Qualifikation einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes irrelevant, zumal die Entfernung von ca. 900 m der Nutzung als Baustelleneinrichtung nicht entgegenstehen. Weiters ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 53 TBO 2018 vorliegen, auf den Umstand, dass diese bauliche Anlage nicht auf Dauer errichtet werden soll, abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vorübergehend genutzt wird, sondern es ist allein entscheidend, ob sie vorübergehend bestehen bleibt (Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur TBO, § 46 Rz 1). Dabei wird auf eine zeitliche Begrenztheit, wie gegenständlich auf die Dauer der Baustelle abgezielt. Bereits im Antrag auf Bewilligung einer Anlage vorübergehenden Bestandes vom 13.12.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Stadel bloß auf 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, bestehen bleiben soll und anschließend voraussichtlich (teilweise) abgetragen wird bzw. einer Nachnutzung zugeführt werden wird. Auch ist durch die Umbauarbeiten an der Hofstätte von einer zeitlichen Begrenzung gegenständlicher baulichen Anlage auszugehen, sodass sowohl der vorübergehende Bestand, wie auch die zeitliche Begrenzung vorliegen.Weiters ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 53, TBO 2018 vorliegen, auf den Umstand, dass diese bauliche Anlage nicht auf Dauer errichtet werden soll, abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vorübergehend genutzt wird, sondern es ist allein entscheidend, ob sie vorübergehend bestehen bleibt (Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur TBO, Paragraph 46, Rz 1). Dabei wird auf eine zeitliche Begrenztheit, wie gegenständlich auf die Dauer der Baustelle abgezielt. Bereits im Antrag auf Bewilligung einer Anlage vorübergehenden Bestandes vom 13.12.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Stadel bloß auf 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, bestehen bleiben soll und anschließend voraussichtlich (teilweise) abgetragen wird bzw. einer Nachnutzung zugeführt werden wird. Auch ist durch die Umbauarbeiten an der Hofstätte von einer zeitlichen Begrenzung gegenständlicher baulichen Anlage auszugehen, sodass sowohl der vorübergehende Bestand, wie auch die zeitliche Begrenzung vorliegen. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch den Antrag des Beschwerdeführers eine „rechtliche Sanierung“ des konsenswidrigen Zustandes des Gebäudes erfolgen soll, stellt eine völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung dar. Bei der Nutzung des Gebäudes als Unterbringung für sämtliche Gerätschaften, welche im Zuge des Umbaus der landwirtschaftlichen Hofstätte ausgelagert werden müssen, handelt es sich lediglich um eine kurzfristige geringfügige Zweckentfremdung des Gebäudes, weshalb zwischenzeitig in der Stellungnahme des Beschwerdeführers der Verwendungszweck als Baustelleneinrichtung erläutert wurde. Weiters scheint die Argumentation des Sachverständigen, dass es aufgrund der mangelnden Bewilligung für den Umbau der Hofstätte keinen Bedarf zur Auslagerung der Fahrzeuge gebe, unbegründet und gegenstandslos, zumal zu LVwG-2017/22/0613 dazu ein Bewilligungsverfahren bezüglich genannter Hofstätte anhängig ist, in der mittlerweile die mündliche Verhandlung zur schriftlichen Entscheidung geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, gegenständliches Verfahren bis zur Entscheidung des Verfahrens LVwG-2017/22/0613 auszusetzen. 4 Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.08.2018, GZ ****, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Errichtung einer Anlage im vorübergehenden Bestand gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 genehmigt wird;römisch eins) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.08.2018, GZ ****, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Errichtung einer Anlage im vorübergehenden Bestand gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 genehmigt wird; II) eine mündliche Verhandlung durchführen.römisch zwei) eine mündliche Verhandlung durchführen. AA“ Am 20.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Gemeinde Y als belangte Behörde und deren Rechtsvertreter erschienen sind. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit der Bauanzeige vom 08.12.2014 wurde die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise an der Nordseite des Grundstücks **1 KG angezeigt. Der Bauplatz ist als Freiland ausgewiesen. Diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde bewilligt (Bescheid vom 02.02.2015). Mit der Eingabe vom 19.08.2015 hat die damalige Anzeigerin dessen Vollendung angezeigt. Mit der Eingabe vom 20.10.2018 wurde nachträglich die Errichtung des tatsächlich errichteten baulichen Anlage angezeigt, nachdem zuvor letztlich mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2016, Zahl LVwG-2015/36/3221-3, die Herstellung des der Bauanzeige aus dem Jahr 2014 entsprechenden Zustandes angeordnet wurde. Der Stadel wurde nämlich nicht entsprechend der Bauanzeige vom 08.12.2018 ausgeführt. Letztlich wurde dann mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.04.2017, LVwG-20/42/0 330-1, festgestellt, dass die tatsächlich errichtete bauliche Anlage baubewilligungspflichtig ist. In der Bauanzeige vom 08.12.2014 wird der Verwendungszweck des Stadels in Holzbauweise damit angegeben, wonach der Sohn sowie der Ehemann der Anzeigerin landwirtschaftliche Maschinen und Geräte besitzen, weshalb der Bau des Stadels notwendig sei. Mit der Eingabe vom 21.12.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung der tatsächlich errichteten baulichen Anlage als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren beantragt. Es wird angegeben, den Stadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Verwendungszweck dahingehend präzisiert, wonach der Beschwerdeführer im Begriff sei, einen landwirtschaftlichen Hof wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, und er deshalb ist zum Abschluss des eingeleiteten Revitalisierungsprozesses ein Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, benötigt, die während des Umbaus des landwirtschaftlichen Gebäudes nicht dort gelagert werden können. Im Übrigen soll die Anlage als Baustelleneinrichtung verwendet werden. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2018 abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Stadel einerseits als Baustelleneinrichtung verwendet wird, andererseits benötigt wird, da der Beschwerdeführer beabsichtige, den landwirtschaftlichen Hof auf den Grundstücken **2 und **3, beide KG Y, wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und deshalb bis zum Abschluss der Umbauten der Stadel auch zur Unterbringung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie von Kraftfahrzeugen benötigt wird, da diese während des Umbaus des landwirtschaftlichen Gebäudes nicht länger im landwirtschaftliche Gebäude gelagert werden können. An anderer Stelle führt die Beschwerde aus, dass der Stadel 5 Jahre - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung - bestehen bleiben soll und anschließend voraussichtlich (teilweise) abgetragen wird bzw einer Nachnutzung zugeführt werden wird. Bei der mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 präzisiert der Antragsteller das Vorhaben dahingehend, wonach die Unterbringung von 2 Traktoren und eines Motormähers während des beabsichtigten Umbaus geplant sei. Zudem soll die Anlage zu als Baustelleneinrichtung zur Unterbringung von Schalelementen und Umzäunungen dienen. Er führte weiters aus, dass er eine befristete Bewilligung vorübergehenden Bestandes für die tatsächliche Dauer der Bauarbeiten (vgl LVwG-2017/22/0613) akzeptieren würde.Er führte weiters aus, dass er eine befristete Bewilligung vorübergehenden Bestandes für die tatsächliche Dauer der Bauarbeiten vergleiche LVwG-2017/22/0613) akzeptieren würde. Spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf dem Grundstück **2, **3, beide KG Y, würde die hier in Rede stehende bauliche Anlage abgetragen oder einem anderen Konsens, sofern möglich, zugeführt werden. Eine Entscheidung im Verfahren LVwG-2018/22/0613, betreffend eine Baubewilligung auf den Grundstücken **2 und **3, beide KG Y, liegt zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses am 20.11.2018 nicht vor. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich aufgrund der genannten Urkunden, die dem behördlichen Akt einliegen, treffen. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht genommen in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2018/22/0613, LVwG-2018/40/2354 samt behördlichen Akt sowie in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, LVwG-2017/42/0330-1, Im Übrigen stützen sich diese Feststellungen auf die Einlassungen des Beschwerdeführers sowie der Ausführungen seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zu der auch belangte Behörde sowie der Rechtsvertreter erschienen sind. IV.römisch vier. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011, sohin die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderung ergeben haben, sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Tiroler Bauordnung 2018: „§ 1

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. […]
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: […] o) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen; […] § 53Paragraph 53
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 29, Absatz 2, genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass a)Litera a den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und b)Litera b den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 33, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes Paragraph 38, Absatz eins und 6, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47 und Paragraph 48, sinngemäß.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Absatz eins, oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß.
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 43, sinngemäß.“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V.römisch fünf. Erwägungen: Das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 20.11.2018 verkündet. Ein Ausfertigungsantrag wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Verkündung umgehend mündlich gestellt. Dies ist in der Verhandlungsschrift dokumentiert. Gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 leg cit oder einer Bauanzeige nach § 30 leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, leg cit oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 2 und 6 TBO 2011) sowie der Straßenverwalter. Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011) sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 2 und 6 TBO 2011) sowie der Straßenverwalter. In der Sache ist auszuführen, dass nur für solche baulichen Anlange das Sonderregime des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind.In der Sache ist auszuführen, dass nur für solche baulichen Anlange das Sonderregime des , Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind. Der besondere Verwendungszweck der der baulichen Anlage werden im Antrag vom 21.12.2017 landwirtschaftliche Zwecke angegeben. Im Zuge des behördlichen Verfahrens als auch in der Beschwerde wird der Umstand vorgebracht, dass eine Baustelleneinrichtung im Zusammenhang mit dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Bauverfahren LVwG-2018/22/0613 vorliege und der Stadel aufgrund der Umbauarbeiten auf den Grundstücken **2 und **3, beide KG Y, die vorübergehende Unterbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Produkten sowie Kraftfahrzeugen benötigt wird. Konkret wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Baustellenrichtung zur Unterbringung von Schalelementen und Umzäunungen vorliege sowie 2 Traktoren und ein Motormähers dort vorübergehend während der Durchführung des Bauvorhabens eingestellt werden sollen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch der VwGH bereits zu § 46 TBO 2011 explizit ausführte - Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042; ua). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch der VwGH bereits zu Paragraph 46, TBO 2011 explizit ausführte - Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042; ua). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, wonach bei Anwendung dieses Verfahrensregimes von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) anzuwenden ist, hatte eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen.Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach Paragraph 53, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, TBO 2011) anzuwenden ist, hatte eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen. Dabei kann die Auslegung eines Rechtsbegriffes grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; uva).Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen vergleiche VwGH 26.09.2002, 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; uva). Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden bauliche Anlage aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergeben muss. Aus der klaren Wortwahl des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden bauliche Anlage aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergeben muss. Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage. So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 Tir BauO 1978) aus, dass diese Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung, sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist (vgl VwGH 28.04.1988, 84/06/0105; Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Kommentar zur Tiroler Bauordnung
(2014), Rz 1zu § 46). Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage. So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, Tir BauO 1978) aus, dass diese Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung, sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist vergleiche VwGH 28.04.1988, 84/06/0105; Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Kommentar zur Tiroler Bauordnung
(2014), Rz 1zu Paragraph 46,). Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“

§ 53

Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten.Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten. Mit 01.01.1975; LGBL Nr 42/1974, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete § 33 Abs 1 TBO 1975 damals wie folgt: Mit 01.01.1975; LGBL Nr 42 aus 1974,, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 damals wie folgt: „Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte udgl, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden (…).“ In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind zum Beispiel Zelte für Veranstaltungen und Ausstellungen, Notstandsbauten, Tribünen, Abschlagtafeln und dergleichen. (…) Als Beispiel kann angeführt werden, daß eine Baustelleneinrichtung für einen Kraftwerksbau nach dieser Bestimmung auch im Freiland bewilligt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (…) zutreffen.“ Aus sämtlichen beispielhaft angeführten baulichen Anlagen der damaligen gesetzlichen Bestimmung samt Materialien ergibt sich sohin ganz eindeutig eine zeitliche Begrenztheit, die auf eine konkrete Veranstaltung, Notstandssituation oder Dauer einer Baustelle abzielt und damit zeitlich begrenzt wird. Mit der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, ist dann am 01.03.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in § 44 Abs 1 TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, dann wie folgt: Mit der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, ist dann am 01.03.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in Paragraph 44, Absatz eins, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, dann wie folgt: „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 21 oder einer Bauanzeige nach § 22 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 21, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 22, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ Bis auf die Zitatverweise in Bezug auf das Bauansuchen und die Bauanzeige entspricht diese Regelung sohin der geltenden Rechtslage. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes ausgeführt: „(…) Praktische Bedeutung kommt den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, darüber hinaus aber auch im Zusammenhang mit größeren Sport- und Kulturveranstaltungen zu.“ Auch wenn im Gesetzestext selbst zwischenzeitlich keine beispielhafte Anführung von bestimmten baulichen Anlagen bzw Verwendungsarten mehr erfolgt, so ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen doch, dass aufgrund der dort angeführten Beispiele, jedenfalls keine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieses Sonderregimes vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des § 33 Abs 1 TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, LGBl Nr 103/2015, wurden in § 46a TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in § 46b TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen.Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, wurden in Paragraph 46 a, TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in Paragraph 46 b, TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht unter den bereits bestehenden Tatbestand des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht unter den bereits bestehenden Tatbestand des , Paragraph 46, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass - wie bereits vorstehend ausgeführt - in den Erläuternden Bemerkungen zur geltenden Rechtslage nur Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie größere Sport- und Kulturveranstaltungen beispielhaft angeführt. Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderen Verwendungszweckes“

§ 46

Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) vorliegt wurde sowohl dem Vertreter des Bauwerbers als auch der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen. Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderen Verwendungszweckes“

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018) vorliegt wurde sowohl dem Vertreter des Bauwerbers als auch der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen. Mit dem Vorbringen, hier zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften (2 Traktoren und einem Motormäher) sowie zur Verwendung als Baustelleneinrichtung zur Unterbringung von Schalelementen und Umzäunungen konnte jedoch Antragsteller nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entsprechend dargetan werden, worin der besonderer Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage besteht, aus der sich zwingend nur ein vorübergehender Bestand ergibt. Dies vor dem Hintergrund, wonach die vom Beschwerdeführer angezogene Baubewilligung (vgl das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/22/0613) nicht vorliegt. In Ansehung der zuletzt ergangenen Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Bauwerber in den Baubewilligungsverfahren LVwG-2018/22/0613 ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann eine derartige Bewilligung erteilt wird.Mit dem Vorbringen, hier zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften (2 Traktoren und einem Motormäher) sowie zur Verwendung als Baustelleneinrichtung zur Unterbringung von Schalelementen und Umzäunungen konnte jedoch Antragsteller nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entsprechend dargetan werden, worin der besonderer Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage besteht, aus der sich zwingend nur ein vorübergehender Bestand ergibt. Dies vor dem Hintergrund, wonach die vom Beschwerdeführer angezogene Baubewilligung vergleiche das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/22/0613) nicht vorliegt. In Ansehung der zuletzt ergangenen Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Bauwerber in den Baubewilligungsverfahren LVwG-2018/22/0613 ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann eine derartige Bewilligung erteilt wird. Den gegenständlichen Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Stadel nicht vollständig in Holzbauweise beabsichtigt ist, da Seitenwände teilweise in Stahlbeton (zum Teil mit Stützfunktion) beantragt sind. Alleine diese Bauweise führt dazu, dass der gegenständliche Stadel keinen dauerhaften baulichen Konsens zugeführt werden kann, da die Errichtung eines Stadels in dieser Bauweise nicht mit der Freilandwidmung des Bauplatzes in Einklang zu bringen ist (vgl § 41 Abs 2 TROG 2016).Den gegenständlichen Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Stadel nicht vollständig in Holzbauweise beabsichtigt ist, da Seitenwände teilweise in Stahlbeton (zum Teil mit Stützfunktion) beantragt sind. Alleine diese Bauweise führt dazu, dass der gegenständliche Stadel keinen dauerhaften baulichen Konsens zugeführt werden kann, da die Errichtung eines Stadels in dieser Bauweise nicht mit der Freilandwidmung des Bauplatzes in Einklang zu bringen ist vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016). Die Ausführungen in der Beschwerde, den Stadel nach dem Ablauf der Bewilligung voraussichtlich (teilweise) abzutragen bzw einer Nachnutzung zuzuführen ist mit § 53 Abs 7 TBO 2018 nicht in Einklang zu bringen, ist die bauliche Anlage nach dieser Bestimmung doch zu beseitigen.Die Ausführungen in der Beschwerde, den Stadel nach dem Ablauf der Bewilligung voraussichtlich (teilweise) abzutragen bzw einer Nachnutzung zuzuführen ist mit Paragraph 53, Absatz 7, TBO 2018 nicht in Einklang zu bringen, ist die bauliche Anlage nach dieser Bestimmung doch zu beseitigen. Zum Vorbringen, wonach Baustelleneinrichtung vorliegt, ist wie folgt auszuführen: Nach § 1 Abs 3 lit o TBO 2018 sind Baustelleneinrichtungen von der Tiroler Bauordnung 2018 ausgenommen. Insofern ist der Antrag unzulässig.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2018 sind Baustelleneinrichtungen von der Tiroler Bauordnung 2018 ausgenommen. Insofern ist der Antrag unzulässig. Zusammengefasst ergibt sich, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage schon in Ansehung der Tatsache, dass die vom Antragsteller ins Treffen geführte Baubewilligung nicht vorliegt, kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese bauliche Anlage nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte der konkrete Stadel sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) subsumiert werden und war daher die gegenständliche Beschwerde unter Beachtung der Tiroler Bauordnung 2018 abzuweisen. Zusammengefasst ergibt sich, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage schon in Ansehung der Tatsache, dass die vom Antragsteller ins Treffen geführte Baubewilligung nicht vorliegt, kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese bauliche Anlage nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte der konkrete Stadel sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 53, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, TBO 2011) subsumiert werden und war daher die gegenständliche Beschwerde unter Beachtung der Tiroler Bauordnung 2018 abzuweisen. Soweit eine Baustelleneinrichtung behauptet wird, wird grundsätzlich auf § 1 Abs 3 lit o TBO 2018 verwiesen. Im Übrigen darf in Ansehung der demonstrativen Aufzählung in der vorgenannten Bestimmung (vgl Baucontainer) angemerkt werden, dass darunter wohl bauliche Anlagen zu verstehen sind, die ausschließlich diesem Zweck dienen und insbesondere im Hinblick auf ihre Größe ausschließlich diesem Zweck entsprechend ausgeführt sind. Weiters ist festzuhalten, dass eine Baustelleneinrichtung für ein nicht bewilligtes Bauvorhaben nicht denkbar ist. Soweit eine Baustelleneinrichtung behauptet wird, wird grundsätzlich auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2018 verwiesen. Im Übrigen darf in Ansehung der demonstrativen Aufzählung in der vorgenannten Bestimmung vergleiche Baucontainer) angemerkt werden, dass darunter wohl bauliche Anlagen zu verstehen sind, die ausschließlich diesem Zweck dienen und insbesondere im Hinblick auf ihre Größe ausschließlich diesem Zweck entsprechend ausgeführt sind. Weiters ist festzuhalten, dass eine Baustelleneinrichtung für ein nicht bewilligtes Bauvorhaben nicht denkbar ist. Soweit vom Beschwerdeführer gar keine Baustelleneinrichtung im Sinne des § 1 Abs 3 lit o TBO 2018 argumentiert wird, sondern damit lediglich der Verwendungszweck der baulichen Anlage näher dargestellt werden soll, ist festzuhalten, dass das eine Baubewilligung - wie schon mehrfach erwähnt - nicht vorliegt. Insofern kann auf die oben angeführten Ausführungen zu dem Verwendungszweck betreffend die Lagerung der 2 Traktoren sowie des Motormähers verwiesen werden.Soweit vom Beschwerdeführer gar keine Baustelleneinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2018 argumentiert wird, sondern damit lediglich der Verwendungszweck der baulichen Anlage näher dargestellt werden soll, ist festzuhalten, dass das eine Baubewilligung - wie schon mehrfach erwähnt - nicht vorliegt. Insofern kann auf die oben angeführten Ausführungen zu dem Verwendungszweck betreffend die Lagerung der 2 Traktoren sowie des Motormähers verwiesen werden. Alternativ dazu ist wie folgt auszuführen: Der Stadel wurde ursprünglich auf Grundlage der Bauanzeige vom 08.12.2014 – wenn auch abweichend – errichtet. Es war sohin weder beabsichtigt noch ergibt sich aus dieser Bauanzeige ein besonderer Verwendungszweck

§ 53Abs 1 TBO 2018.

Ein auf einen vorübergehenden Bestand gerichteter Bauwille fehlte sohin bei der tatsächlichen Errichtung des Stadels. Der Stadel wurde ursprünglich auf Grundlage der Bauanzeige vom 08.12.2014 – wenn auch abweichend – errichtet. Es war sohin weder beabsichtigt noch ergibt sich aus dieser Bauanzeige ein besonderer Verwendungszweck

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018. Ein auf einen vorübergehenden Bestand gerichteter Bauwille fehlte sohin bei der tatsächlichen Errichtung des Stadels. Nunmehr wurde nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung des bereits errichteten Stadels angesucht und wird unter Bezugnahme auf das beabsichtigte Bauvorhaben an anderer Stelle dem Stadel nunmehr ein besonderer Verwendungszweck unterstellt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist dies im konkreten Fall jedoch nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Errichtung dieser besondere Verwendungszweck nicht vorgelegen hat, sohin der baulichen Anlage bei ihrer Errichtung ein derartiger Verwendungszweck nicht immanent war. Zwar ist möglich, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Änderung des Verwendungszweckes unter dem Regime einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes befristet zu bewilligen (vgl Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Kommentar zur Tiroler Bauordnung

(2014), E 3 zu § 46), doch ist dies nur bei einer baulichen Anlage möglich, für die ein (befristeter oder dauerhafter) baurechtlicher Konsens bereits besteht. Dieser baurechtliche Konsens fehlt beim gegenständlichen Stadel jedoch, da er bewilligungspflichtig geändert ausgeführt wurde (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, LVwG-2017/42/0330-1). Im Übrigen liegt auch ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag vor (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2016, LVwG-1015/36/3221-2). Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein Projektverfahren, doch kann der nachträgliche Antrag auf Errichtung der Anlage nicht dazu führen, dass zeitlich nach der tatsächlichen Errichtung ohne besonderen Verwendungszweck dieser besondere Verwendungszweck gleichsam nachgeschoben wird, um die Errichtung der baulichen Anlage in ihrer Gesamtheit unter dem Regime des § 53 TBO 2018 zu bewilligen. Zwar ist möglich, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Änderung des Verwendungszweckes unter dem Regime einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes befristet zu bewilligen vergleiche Khakzadeh-Leiler in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Kommentar zur Tiroler Bauordnung
(2014), E 3 zu Paragraph 46,), doch ist dies nur bei einer baulichen Anlage möglich, für die ein (befristeter oder dauerhafter) baurechtlicher Konsens bereits besteht. Dieser baurechtliche Konsens fehlt beim gegenständlichen Stadel jedoch, da er bewilligungspflichtig geändert ausgeführt wurde vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, LVwG-2017/42/0330-1). Im Übrigen liegt auch ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag vor (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2016, LVwG-1015/36/3221-2). Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein Projektverfahren, doch kann der nachträgliche Antrag auf Errichtung der Anlage nicht dazu führen, dass zeitlich nach der tatsächlichen Errichtung ohne besonderen Verwendungszweck dieser besondere Verwendungszweck gleichsam nachgeschoben wird, um die Errichtung der baulichen Anlage in ihrer Gesamtheit unter dem Regime des Paragraph 53, TBO 2018 zu bewilligen. Der besondere Verwendungszweck, der bei der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage vorliegen hätte müssen, ist dieser Anlage immanent und kann nicht im Nachhinein entstehen, um nunmehr eine Errichtungsbewilligung der gegenständlichen baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes erteilt erteilen zu können. Sofern sich ein derartiger Verwendungszweck im Nachhinein ergeben sollte, ist es jedoch grundsätzlich möglich, die Änderung des Verwendungszweckes im vorübergehenden Bestand zu erwirken, was aber einen (befristeten oder unbefristeten) baulichen Konsens voraussetzt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies deshalb, da den Überlegungen im 2. Begründungsteil („nachgeschobener“ Verwendungszweck) insofern keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.2151.4

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