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{'item': 'LVwG-2018/38/2262-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/2262-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, in einer Angelegenheit einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X wird genehmigt und die Frist um zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Bewilligung erstreckt. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn wird genehmigt und die Frist um zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Bewilligung erstreckt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, wurde der AA die befristete Bewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, erteilt. Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, wurde der AA die befristete Bewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, erteilt. Mit Eingabe vom 12.04.2018 ersuchte die AA, vertreten durch ihren Geschäftsführer Mag. CC, um die Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013 befristeten Baubewilligung um zwei Jahre. Dazu wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass man mit den Eigentümern des Grundstückes in Verhandlungen sei und geplant sei, dass dieses Grundstück von der Antragstellerin erworben werden soll, damit es für einen Parkplatz weiterhin erhalten werden kann und auch einer sinnvollen Bebauung zugeführt, werden könne. Im Rahmen des Verfahrens wurde von der belangten Behörde ein Gutachten der Bau- und Feuerpolizei eingeholt und auch ein Gutachten von Seiten der Raumplanung. In beiden Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass keine Änderung im Sinn des § 53 Abs 3 TBO eingetreten sei und keine Einwände gegen die beantragte Verlängerung der Baubewilligung bestünden. In beiden Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass keine Änderung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, TBO eingetreten sei und keine Einwände gegen die beantragte Verlängerung der Baubewilligung bestünden. In weiterer Folge erging der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, mit dem der Verlängerungsantrag abgewiesen wurde. Die rechtsanwaltlich vertretene AA bringt zusammengefast in der Beschwerde vor, dass es zwar zutreffe, dass Anlagen grundsätzlich nur dann im vorübergehenden Bestand bewilligt werden dürften, wenn für diese ein „besonderer Verwendungszweck“ bestehe. Dieser bestehe grundsätzlich zwar nicht nur dann, wenn eine „Notsituation“ gegeben sei, sondern liege regelmäßig auch bei Zelten für Veranstaltungen, Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Tribünen, Abschlagtafeln, etc vor. Der bloße vorläufige Bestand einer Anlage begründe allein noch nicht einen „besonderen Verwendungszweck“, der eine Bewilligung im privilegierten Verfahren gemäß § 53 TBO rechtfertigen würde. Die rechtsanwaltlich vertretene AA bringt zusammengefast in der Beschwerde vor, dass es zwar zutreffe, dass Anlagen grundsätzlich nur dann im vorübergehenden Bestand bewilligt werden dürften, wenn für diese ein „besonderer Verwendungszweck“ bestehe. Dieser bestehe grundsätzlich zwar nicht nur dann, wenn eine „Notsituation“ gegeben sei, sondern liege regelmäßig auch bei Zelten für Veranstaltungen, Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Tribünen, Abschlagtafeln, etc vor. Der bloße vorläufige Bestand einer Anlage begründe allein noch nicht einen „besonderen Verwendungszweck“, der eine Bewilligung im privilegierten Verfahren gemäß Paragraph 53, TBO rechtfertigen würde. Die belangte Behörde verkenne aber, dass im Verlängerungsverfahren gemäß § 53 Abs 4 TBO der „besondere Verwendungszweck“ einer Anlage, der gemäß Abs 1 Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand sei, keiner neuerlichen Beurteilung durch die Behörde unterliege. Vielmehr stelle § 53 Abs 4 TBO 2018 lediglich darauf ab, ob Die belangte Behörde verkenne aber, dass im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO der „besondere Verwendungszweck“ einer Anlage, der gemäß Absatz eins, Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand sei, keiner neuerlichen Beurteilung durch die Behörde unterliege. Vielmehr stelle Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 lediglich darauf ab, ob 1. die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt werde und 2. die Voraussetzung nach § 53 Abs 3 weiterhin vorliegen würden. die Voraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, weiterhin vorliegen würden. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sei von der Beschwerdeführerin jedoch umfassend dargelegt und von der belangten Behörde auch nicht weiter in Zweifel gezogen worden. Vielmehr stütze sich die ablehnende Erledigung ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines „besonderen Verwendungszweckes“. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung, wenn die belangte Behörde ausführe, dass „die Norm des § 53 TBO 2018 gemäß der Judikatur des VwGH äußerst restriktiv auszulegen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042) sei und insbesondere nur dann Anwendungen finde, wenn eine „Notsituation“ vorliege.“ Dass der ablehnenden Entscheidung das Nichtvorliegen eines besonderen Verwendungszweckes im Sinne des § 53 Abs 1 TBO 2018 zugrunde liege, ergebe sich schließlich unzweifelhaft daraus, dass die belangte Behörde abschließend ausgeführt habe, dass eine „angedachte Bebauung nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs 3 TBO 2018“ begründe. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sei von der Beschwerdeführerin jedoch umfassend dargelegt und von der belangten Behörde auch nicht weiter in Zweifel gezogen worden. Vielmehr stütze sich die ablehnende Erledigung ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines „besonderen Verwendungszweckes“. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung, wenn die belangte Behörde ausführe, dass „die Norm des Paragraph 53, TBO 2018 gemäß der Judikatur des VwGH äußerst restriktiv auszulegen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042) sei und insbesondere nur dann Anwendungen finde, wenn eine „Notsituation“ vorliege.“ Dass der ablehnenden Entscheidung das Nichtvorliegen eines besonderen Verwendungszweckes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 zugrunde liege, ergebe sich schließlich unzweifelhaft daraus, dass die belangte Behörde abschließend ausgeführt habe, dass eine „angedachte Bebauung nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018“ begründe. Mit der Überprüfung der Voraussetzung des § 53 Abs 1 TBO 2018, ob ein „besonderer Verwendungszweck“ vorliege, überschreite die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Kognitionsbefugnis, die eindeutig durch § 53 Abs 4 TBO 2018 determiniert sei, und allein auf die oben erwähnten Voraussetzungen (Benötigung der baulichen Anlagen, Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 TBO 2018) abstelle. Mit der Überprüfung der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018, ob ein „besonderer Verwendungszweck“ vorliege, überschreite die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Kognitionsbefugnis, die eindeutig durch Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 determiniert sei, und allein auf die oben erwähnten Voraussetzungen (Benötigung der baulichen Anlagen, Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018) abstelle. Dass § 53 Abs 4 TBO 2018 nicht eine erneute Überprüfung des besonderen Verwendungszweckes normiere, gehe einher mit der Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Rechtssache: Wolle ein Konsensinhaber für eine bauliche Anlage im vorübergehenden Bestand eine Verlängerung der Bewilligung erwirken, so sei dies rechtsdogmatisch nur dann möglich, wenn es sich um „dieselbe Anlage“ handle, das heißt derselbe „besondere Verwendungszweck“ vorliege. Ansonsten würde ein Verlängerungsansuchen schon a priori ausscheiden, da es sich nicht mehr im Sinn des § 13 Abs 8 AVG um dieselbe Sache handle und dementsprechend auch eine Verlängerung der damaligen Bewilligung gemäß § 53 Abs 4 TBO nicht in Frage komme. Dass Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 nicht eine erneute Überprüfung des besonderen Verwendungszweckes normiere, gehe einher mit der Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Rechtssache: Wolle ein Konsensinhaber für eine bauliche Anlage im vorübergehenden Bestand eine Verlängerung der Bewilligung erwirken, so sei dies rechtsdogmatisch nur dann möglich, wenn es sich um „dieselbe Anlage“ handle, das heißt derselbe „besondere Verwendungszweck“ vorliege. Ansonsten würde ein Verlängerungsansuchen schon a priori ausscheiden, da es sich nicht mehr im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG um dieselbe Sache handle und dementsprechend auch eine Verlängerung der damaligen Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO nicht in Frage komme. Vielmehr wäre ein derartiger Konsenswerber erneut auf die Möglichkeit verwiesen, gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 eine (erneut auf fünf Jahre) Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand zu erwirken. Vielmehr wäre ein derartiger Konsenswerber erneut auf die Möglichkeit verwiesen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 eine (erneut auf fünf Jahre) Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand zu erwirken. Wäre eine Überprüfung des besonderen Verwendungszwecks im Verlängerungsverfahren möglich bzw erforderlich, so wäre auch denkbar, dass die Behörde einen anderen besonderen Verwendungszweck als bei der erstmaligen Bewilligung für gegeben erachten könnte. In diesem Fall hätte sich jedoch im Sinn der Judikatur des VwGH zur res judicata der dem ursprünglichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und es wäre eine neue Sache gegeben, die nicht im Verlängerungsverfahren gemäß § 53 Abs 4 TBO auf eine Dauer von maximal zwei Jahren weiter, sondern wiederum gemäß § 53 Abs 1 TBO auf eine Dauer von maximal fünf Jahren neu bewilligt werden könnte, eben weil sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum damaligen Bescheid maßgeblich geändert hätte. Wäre eine Überprüfung des besonderen Verwendungszwecks im Verlängerungsverfahren möglich bzw erforderlich, so wäre auch denkbar, dass die Behörde einen anderen besonderen Verwendungszweck als bei der erstmaligen Bewilligung für gegeben erachten könnte. In diesem Fall hätte sich jedoch im Sinn der Judikatur des VwGH zur res judicata der dem ursprünglichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und es wäre eine neue Sache gegeben, die nicht im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO auf eine Dauer von maximal zwei Jahren weiter, sondern wiederum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO auf eine Dauer von maximal fünf Jahren neu bewilligt werden könnte, eben weil sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum damaligen Bescheid maßgeblich geändert hätte. Die belangte Behörde hätte somit das Vorliegen des „besonderen Verwendungszweckes“ nicht mehr beurteilen dürfen. Insgesamt wurzelt die Entscheidung der belangten Behörde sohin auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wonach im Verlängerungsverfahren erneut der besondere Verwendungszweck zu überprüfen sei. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 TBO 2018 nach wie vor gegeben seien und die Anlage nach wie vor gebraucht werde, der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 TBO 2018 vorliegen würden, sei dem Verlängerungsansuchen stattzugeben. Da die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018 nach wie vor gegeben seien und die Anlage nach wie vor gebraucht werde, der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 vorliegen würden, sei dem Verlängerungsansuchen stattzugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unvollständig geblieben sei. Es sei aus dem Verfahren nicht zu entnehmen, auf Basis welches geänderten Sachverhalts die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass ein besonderer Verwendungszweck entgegen dem ursprünglichen Ausspruch nicht mehr gegeben sein sollte. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, dahingehend ändern, dass dem Verlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.04.2018 stattgegeben werde. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 19.07.2013, Zl ***, die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wurde. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 19.07.2013, Zl ***, die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wurde. Weiters steht fest, dass vor Ablauf des fünf Jahreszeitraums ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung mit Schreiben vom 09.04.2018 eingebracht wurde. Der errichtete Parkplatz entspricht den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und auch den durch die Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Behördenakt zur Zl *** sowie in den Akt zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend das Grundsatzverfahren ergeben sich aus dem Behördenakt. Die Feststellungen betreffend die raumordnungsrechtliche Unbedenklichkeit und der bautechnischen Erfordernisse ergeben sich aus den im Behördenakt vorliegenden Gutachten von Seiten der Raumplanung und des Bau- und Brandschutzes des Magistrates der Stadt Y. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 (kurz TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, an Stelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018, (kurz TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, an Stelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß Abs 3 kann bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass Gemäß Absatz 3, kann bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  2. b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß. Gemäß Abs 4 ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.Gemäß Absatz 4, ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt. Gemäß Abs 5 sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs 1 geltend zu machen. § 33 Abs 8 und 9 gilt sinngemäß.Gemäß Absatz 5, sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 33, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichthof führt in seiner ständigen Judikatur zu baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes aus, dass die Bestimmung des § 46 (nunmehr § 53) TBO eine Privilegierung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregim der Tiroler Bauordnung darstellt, weil die Behörde bei einer solchen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen unter Bedachtnahme insbesondere auf den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann. Derartige Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Eine solche Privilegierung setzt jedoch voraus, dass die baulichen Anlagen nur vorübergehend errichtet werden soll. (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042). Der Verwaltungsgerichthof führt in seiner ständigen Judikatur zu baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes aus, dass die Bestimmung des Paragraph 46, (nunmehr Paragraph 53,) TBO eine Privilegierung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregim der Tiroler Bauordnung darstellt, weil die Behörde bei einer solchen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen unter Bedachtnahme insbesondere auf den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann. Derartige Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Eine solche Privilegierung setzt jedoch voraus, dass die baulichen Anlagen nur vorübergehend errichtet werden soll. vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042). Die Errichtung eines Kundenparkplatzes für einen Lebensmittelmarkt erfüllt sicher nicht die Voraussetzungen für eine derartige Privilegierung, wie auch von Seiten der belangten Behörde zu Recht festgestellt wurde. Die ursprünglich erteilte Genehmigung hätte somit von Seiten der belangten Behörde nicht erteilt werden dürfen. Im gegenständlichen Verfahren aber geht es nicht um die Frage der Erteilung einer Genehmigung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes, sondern vielmehr darum, ob die Frist um höchstens zwei Jahre erstreckt werden kann. Der Gesetzeswortlaut stellt an diese Verlängerung wörtlich nachfolgende Voraussetzungen, nämlich, dass „die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 sind, dass dann von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass
  3. a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  4. b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen werden kann.“ Der Gesetzeswortlaut stellt an diese Verlängerung wörtlich nachfolgende Voraussetzungen, nämlich, dass „die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, sind, dass dann von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass
  5. a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  6. b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen werden kann.“ Die belangte Behörde selbst hat bereits im Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt, was die Voraussetzungen des Abs 3 angehen und hat von Seiten der Bau- und Feuerpolizei ein Gutachten eingeholt, aus dem sich ergibt, dass hier keine Bedenken betreffend eine Verlängerung der Bewilligung bestehen und des Weiteren wurde auch von der raumordnungsrechtlichen Seite eine Stellungnahme eingeholt, die ebenfalls unbedenklich war. Die belangte Behörde selbst hat bereits im Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt, was die Voraussetzungen des Absatz 3, angehen und hat von Seiten der Bau- und Feuerpolizei ein Gutachten eingeholt, aus dem sich ergibt, dass hier keine Bedenken betreffend eine Verlängerung der Bewilligung bestehen und des Weiteren wurde auch von der raumordnungsrechtlichen Seite eine Stellungnahme eingeholt, die ebenfalls unbedenklich war. Somit kann zu Recht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen nach Abs 3 für den gegenständlichen Kundenparkplatz jedenfalls weiterhin vorliegen. Somit kann zu Recht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3, für den gegenständlichen Kundenparkplatz jedenfalls weiterhin vorliegen. Die zweite wesentliche Voraussetzung ist, dass die Anlage weiter benötigt wird. Aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom 18.06.2018 ergibt sich, dass der Bedarf für den Kundenparkplatz nach wie vor gegeben ist. Wäre der Kundenparkplatz nicht gegeben, wäre in weiterer Folge auch für den Lebensmittelmarkt die Situation, dass keine Kundenparkplätze mehr vorhanden wären, und deshalb mit entsprechenden Benützungsuntersagungen vorgegangen werden müsste, sodass auch zu diesem Punkt festgestellt werden kann, dass eine weitere Benötigung der Anlage grundsätzlich besteht. Die Kernfrage im gegenständlichen Fall ist somit folgende, ob aus der Formulierung der Bestimmung des § 53 Abs 4 TBO geschlossen werden kann, dass, wie von der belangten Behörde durchgeführt, im Falle des Verlängerungsgesuches für die Frist im Sinn des § 53 Abs 4 TBO auch tatsächlich der Verwendungszweck einer erneuten Überprüfung unterzogen werden darf. Die Kernfrage im gegenständlichen Fall ist somit folgende, ob aus der Formulierung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, TBO geschlossen werden kann, dass, wie von der belangten Behörde durchgeführt, im Falle des Verlängerungsgesuches für die Frist im Sinn des Paragraph 53, Absatz 4, TBO auch tatsächlich der Verwendungszweck einer erneuten Überprüfung unterzogen werden darf. In Abs 5 der Bestimmung des § 53 TBO ist die Parteistellung im Verfahren bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes geregelt. Abs 5 räumt abgesehen vom Antragsteller den Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6, sowie dem Straßenverwalter Parteistellung ein. Diese Parteistellung gilt aber nur für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs 1. Eine Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren ist nicht vorgesehen. In Absatz 5, der Bestimmung des Paragraph 53, TBO ist die Parteistellung im Verfahren bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes geregelt. Absatz 5, räumt abgesehen vom Antragsteller den Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6, sowie dem Straßenverwalter Parteistellung ein. Diese Parteistellung gilt aber nur für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, Eine Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat also bewusst eine Trennung zwischen dem Verfahren nach Abs 1 und dem Verlängerungsverfahren im Sinn des Abs 4 in Bezug auf die Parteistellung getätigt. Er reduziert den Kreis der Parteien bei der Verlängerung wesentlich. Der Gesetzgeber hat also bewusst eine Trennung zwischen dem Verfahren nach Absatz eins und dem Verlängerungsverfahren im Sinn des Absatz 4, in Bezug auf die Parteistellung getätigt. Er reduziert den Kreis der Parteien bei der Verlängerung wesentlich. Wenn man darüber hinaus auch den Wortlaut der Bestimmung des Abs 4 genau betrachtet, ist im Verfahren über die Verlängerung die Prüfung des Verwendungszweckes nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich soll noch einmal überprüft werden, ob eine Notwendigkeit an sich gegeben ist und auch darüber hinaus, den Schutzbestimmungen des Abs 3 der Bestimmung noch genüge getan wird. Somit ist sowohl aus der Reduktion des Kreises der Parteien, wie auch aus dem Wortlaut zu schließen, dass der belangten Behörde im Verlängerungsverfahren die Überprüfung des Verwendungszweckes nicht mehr gemacht werden darf.Wenn man darüber hinaus auch den Wortlaut der Bestimmung des Absatz 4, genau betrachtet, ist im Verfahren über die Verlängerung die Prüfung des Verwendungszweckes nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich soll noch einmal überprüft werden, ob eine Notwendigkeit an sich gegeben ist und auch darüber hinaus, den Schutzbestimmungen des Absatz 3, der Bestimmung noch genüge getan wird. Somit ist sowohl aus der Reduktion des Kreises der Parteien, wie auch aus dem Wortlaut zu schließen, dass der belangten Behörde im Verlängerungsverfahren die Überprüfung des Verwendungszweckes nicht mehr gemacht werden darf. Auch wenn im gegenständlichen Fall die belangte Behörde für einen Kundenparkplatz nie eine Genehmigung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erteilen hätte dürfen, ist es ihr im Verlängerungsverfahren dann doch verwehrt, diesen offensichtlichen Irrtum aufzugreifen, den Verwendungszweck einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und daraus resultierend die Fristverlängerung zu verwehren. Vielmehr hätte nach der Systematik der Bestimmung des § 53 aus den vorliegenden Gutachten und auch aus der Darlegung des Bedarfes durch die Antragstellerin vom 18.06.2018 eine Verlängerung der Frist erfolgen müssen. Vielmehr hätte nach der Systematik der Bestimmung des Paragraph 53, aus den vorliegenden Gutachten und auch aus der Darlegung des Bedarfes durch die Antragstellerin vom 18.06.2018 eine Verlängerung der Frist erfolgen müssen. Der Beschwerde kam somit Berechtigung zu. Es war deshalb die Fristverlängerung zu genehmigen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des feststehenden Sachverhalts Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.2262.1

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