RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/2262-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, in einer Angelegenheit einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X wird genehmigt und die Frist um zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Bewilligung erstreckt. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn wird genehmigt und die Frist um zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Bewilligung erstreckt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, wurde der AA die befristete Bewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, erteilt. Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, wurde der AA die befristete Bewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, erteilt. Mit Eingabe vom 12.04.2018 ersuchte die AA, vertreten durch ihren Geschäftsführer Mag. CC, um die Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013 befristeten Baubewilligung um zwei Jahre. Dazu wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass man mit den Eigentümern des Grundstückes in Verhandlungen sei und geplant sei, dass dieses Grundstück von der Antragstellerin erworben werden soll, damit es für einen Parkplatz weiterhin erhalten werden kann und auch einer sinnvollen Bebauung zugeführt, werden könne. Im Rahmen des Verfahrens wurde von der belangten Behörde ein Gutachten der Bau- und Feuerpolizei eingeholt und auch ein Gutachten von Seiten der Raumplanung. In beiden Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass keine Änderung im Sinn des § 53 Abs 3 TBO eingetreten sei und keine Einwände gegen die beantragte Verlängerung der Baubewilligung bestünden. In beiden Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass keine Änderung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, TBO eingetreten sei und keine Einwände gegen die beantragte Verlängerung der Baubewilligung bestünden. In weiterer Folge erging der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, mit dem der Verlängerungsantrag abgewiesen wurde. Die rechtsanwaltlich vertretene AA bringt zusammengefast in der Beschwerde vor, dass es zwar zutreffe, dass Anlagen grundsätzlich nur dann im vorübergehenden Bestand bewilligt werden dürften, wenn für diese ein „besonderer Verwendungszweck“ bestehe. Dieser bestehe grundsätzlich zwar nicht nur dann, wenn eine „Notsituation“ gegeben sei, sondern liege regelmäßig auch bei Zelten für Veranstaltungen, Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Tribünen, Abschlagtafeln, etc vor. Der bloße vorläufige Bestand einer Anlage begründe allein noch nicht einen „besonderen Verwendungszweck“, der eine Bewilligung im privilegierten Verfahren gemäß § 53 TBO rechtfertigen würde. Die rechtsanwaltlich vertretene AA bringt zusammengefast in der Beschwerde vor, dass es zwar zutreffe, dass Anlagen grundsätzlich nur dann im vorübergehenden Bestand bewilligt werden dürften, wenn für diese ein „besonderer Verwendungszweck“ bestehe. Dieser bestehe grundsätzlich zwar nicht nur dann, wenn eine „Notsituation“ gegeben sei, sondern liege regelmäßig auch bei Zelten für Veranstaltungen, Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Tribünen, Abschlagtafeln, etc vor. Der bloße vorläufige Bestand einer Anlage begründe allein noch nicht einen „besonderen Verwendungszweck“, der eine Bewilligung im privilegierten Verfahren gemäß Paragraph 53, TBO rechtfertigen würde. Die belangte Behörde verkenne aber, dass im Verlängerungsverfahren gemäß § 53 Abs 4 TBO der „besondere Verwendungszweck“ einer Anlage, der gemäß Abs 1 Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand sei, keiner neuerlichen Beurteilung durch die Behörde unterliege. Vielmehr stelle § 53 Abs 4 TBO 2018 lediglich darauf ab, ob Die belangte Behörde verkenne aber, dass im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO der „besondere Verwendungszweck“ einer Anlage, der gemäß Absatz eins, Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand sei, keiner neuerlichen Beurteilung durch die Behörde unterliege. Vielmehr stelle Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 lediglich darauf ab, ob 1. die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt werde und 2. die Voraussetzung nach § 53 Abs 3 weiterhin vorliegen würden. die Voraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, weiterhin vorliegen würden. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sei von der Beschwerdeführerin jedoch umfassend dargelegt und von der belangten Behörde auch nicht weiter in Zweifel gezogen worden. Vielmehr stütze sich die ablehnende Erledigung ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines „besonderen Verwendungszweckes“. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung, wenn die belangte Behörde ausführe, dass „die Norm des § 53 TBO 2018 gemäß der Judikatur des VwGH äußerst restriktiv auszulegen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042) sei und insbesondere nur dann Anwendungen finde, wenn eine „Notsituation“ vorliege.“ Dass der ablehnenden Entscheidung das Nichtvorliegen eines besonderen Verwendungszweckes im Sinne des § 53 Abs 1 TBO 2018 zugrunde liege, ergebe sich schließlich unzweifelhaft daraus, dass die belangte Behörde abschließend ausgeführt habe, dass eine „angedachte Bebauung nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs 3 TBO 2018“ begründe. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sei von der Beschwerdeführerin jedoch umfassend dargelegt und von der belangten Behörde auch nicht weiter in Zweifel gezogen worden. Vielmehr stütze sich die ablehnende Erledigung ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines „besonderen Verwendungszweckes“. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung, wenn die belangte Behörde ausführe, dass „die Norm des Paragraph 53, TBO 2018 gemäß der Judikatur des VwGH äußerst restriktiv auszulegen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042) sei und insbesondere nur dann Anwendungen finde, wenn eine „Notsituation“ vorliege.“ Dass der ablehnenden Entscheidung das Nichtvorliegen eines besonderen Verwendungszweckes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 zugrunde liege, ergebe sich schließlich unzweifelhaft daraus, dass die belangte Behörde abschließend ausgeführt habe, dass eine „angedachte Bebauung nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018“ begründe. Mit der Überprüfung der Voraussetzung des § 53 Abs 1 TBO 2018, ob ein „besonderer Verwendungszweck“ vorliege, überschreite die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Kognitionsbefugnis, die eindeutig durch § 53 Abs 4 TBO 2018 determiniert sei, und allein auf die oben erwähnten Voraussetzungen (Benötigung der baulichen Anlagen, Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 TBO 2018) abstelle. Mit der Überprüfung der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018, ob ein „besonderer Verwendungszweck“ vorliege, überschreite die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Kognitionsbefugnis, die eindeutig durch Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 determiniert sei, und allein auf die oben erwähnten Voraussetzungen (Benötigung der baulichen Anlagen, Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018) abstelle. Dass § 53 Abs 4 TBO 2018 nicht eine erneute Überprüfung des besonderen Verwendungszweckes normiere, gehe einher mit der Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Rechtssache: Wolle ein Konsensinhaber für eine bauliche Anlage im vorübergehenden Bestand eine Verlängerung der Bewilligung erwirken, so sei dies rechtsdogmatisch nur dann möglich, wenn es sich um „dieselbe Anlage“ handle, das heißt derselbe „besondere Verwendungszweck“ vorliege. Ansonsten würde ein Verlängerungsansuchen schon a priori ausscheiden, da es sich nicht mehr im Sinn des § 13 Abs 8 AVG um dieselbe Sache handle und dementsprechend auch eine Verlängerung der damaligen Bewilligung gemäß § 53 Abs 4 TBO nicht in Frage komme. Dass Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 nicht eine erneute Überprüfung des besonderen Verwendungszweckes normiere, gehe einher mit der Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Rechtssache: Wolle ein Konsensinhaber für eine bauliche Anlage im vorübergehenden Bestand eine Verlängerung der Bewilligung erwirken, so sei dies rechtsdogmatisch nur dann möglich, wenn es sich um „dieselbe Anlage“ handle, das heißt derselbe „besondere Verwendungszweck“ vorliege. Ansonsten würde ein Verlängerungsansuchen schon a priori ausscheiden, da es sich nicht mehr im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG um dieselbe Sache handle und dementsprechend auch eine Verlängerung der damaligen Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO nicht in Frage komme. Vielmehr wäre ein derartiger Konsenswerber erneut auf die Möglichkeit verwiesen, gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 eine (erneut auf fünf Jahre) Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand zu erwirken. Vielmehr wäre ein derartiger Konsenswerber erneut auf die Möglichkeit verwiesen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 eine (erneut auf fünf Jahre) Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand zu erwirken. Wäre eine Überprüfung des besonderen Verwendungszwecks im Verlängerungsverfahren möglich bzw erforderlich, so wäre auch denkbar, dass die Behörde einen anderen besonderen Verwendungszweck als bei der erstmaligen Bewilligung für gegeben erachten könnte. In diesem Fall hätte sich jedoch im Sinn der Judikatur des VwGH zur res judicata der dem ursprünglichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und es wäre eine neue Sache gegeben, die nicht im Verlängerungsverfahren gemäß § 53 Abs 4 TBO auf eine Dauer von maximal zwei Jahren weiter, sondern wiederum gemäß § 53 Abs 1 TBO auf eine Dauer von maximal fünf Jahren neu bewilligt werden könnte, eben weil sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum damaligen Bescheid maßgeblich geändert hätte. Wäre eine Überprüfung des besonderen Verwendungszwecks im Verlängerungsverfahren möglich bzw erforderlich, so wäre auch denkbar, dass die Behörde einen anderen besonderen Verwendungszweck als bei der erstmaligen Bewilligung für gegeben erachten könnte. In diesem Fall hätte sich jedoch im Sinn der Judikatur des VwGH zur res judicata der dem ursprünglichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und es wäre eine neue Sache gegeben, die nicht im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 4, TBO auf eine Dauer von maximal zwei Jahren weiter, sondern wiederum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO auf eine Dauer von maximal fünf Jahren neu bewilligt werden könnte, eben weil sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum damaligen Bescheid maßgeblich geändert hätte. Die belangte Behörde hätte somit das Vorliegen des „besonderen Verwendungszweckes“ nicht mehr beurteilen dürfen. Insgesamt wurzelt die Entscheidung der belangten Behörde sohin auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wonach im Verlängerungsverfahren erneut der besondere Verwendungszweck zu überprüfen sei. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 TBO 2018 nach wie vor gegeben seien und die Anlage nach wie vor gebraucht werde, der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 TBO 2018 vorliegen würden, sei dem Verlängerungsansuchen stattzugeben. Da die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, TBO 2018 nach wie vor gegeben seien und die Anlage nach wie vor gebraucht werde, der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, TBO 2018 vorliegen würden, sei dem Verlängerungsansuchen stattzugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unvollständig geblieben sei. Es sei aus dem Verfahren nicht zu entnehmen, auf Basis welches geänderten Sachverhalts die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass ein besonderer Verwendungszweck entgegen dem ursprünglichen Ausspruch nicht mehr gegeben sein sollte. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 11.09.2018, Zl ***, dahingehend ändern, dass dem Verlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.04.2018 stattgegeben werde. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 19.07.2013, Zl ***, die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wurde. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 19.07.2013, Zl ***, die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wurde. Weiters steht fest, dass vor Ablauf des fünf Jahreszeitraums ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung mit Schreiben vom 09.04.2018 eingebracht wurde. Der errichtete Parkplatz entspricht den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und auch den durch die Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Behördenakt zur Zl *** sowie in den Akt zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend das Grundsatzverfahren ergeben sich aus dem Behördenakt. Die Feststellungen betreffend die raumordnungsrechtliche Unbedenklichkeit und der bautechnischen Erfordernisse ergeben sich aus den im Behördenakt vorliegenden Gutachten von Seiten der Raumplanung und des Bau- und Brandschutzes des Magistrates der Stadt Y. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 (kurz TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, an Stelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018, (kurz TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, an Stelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß Abs 3 kann bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass Gemäß Absatz 3, kann bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
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