RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1162-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2016, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Kanalanschlussgebühr wie folgt neu festgesetzt: Bezeichnung Fläche Kellergeschoss 197,54 m2 Erdgeschoss 197,54 m2
- Obergeschoss 197,54 m2 Garage (50 %) 32,32 m2 624,94 m2 Fläche Tarif (ohne USt) Betrag 624,94 m2 13,4091 8.379,88 € + 10 % USt 837,99 € brutto 9.217,87 €
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB Y, für den Anschluss der Entwässerungsanlage des Objektes Adresse 1 an die öffentliche Kanalisation eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 9.686,32 vor. Dabei bezog sie sich auf die vorliegenden Einreichpläne und errechnete den Abgabenbetrag wie folgt: Bezeichnung Bemessung Tarif Nettobetrag Kellergeschoss 201,60 m2 13,4091 € 2.703,27 € Erdgeschoss 219,65 m2 13,4091 € 2.945,31 €
- Obergeschoss 201,60 m2 13,4091 € 2.703,27 € Garage (50 %) 67,70 m2 13,4091 € 453,90 € Summe Netto 8.805,75 € + 10 % USt 880,57 € Summe Brutto 9.686,32 € Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Abgabenbescheid mit Schreiben vom 13.10.2016 Beschwerde erhoben. Darin machte er geltend, dass Verjährung eingetreten sei und die Bemessungsgrundlage unrichtig berechnet worden sei. Das gegenständliche Gebäude sei kleiner als in den Einreichplänen festgelegt ausgeführt worden. Es liege in Bezug auf bestimmte Räumlichkeiten eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Die landwirtschaftlich genutzten Teile (das Kellergeschoss, die Garage und je ein Zimmer im EG bzw. im
- OG) seien zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage eingeflossen. Auch sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2017, Zl ***, gab der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Kanalanschlussgebühr auf Euro 9.474,18 herab, wobei der Abgabenbetrag wie folgt errechnet wurde: Bezeichnung Bemessung Tarif Nettobetrag Kellergeschoss 201,60 m2 13,4091 € 2.703,27 € Erdgeschoss 203,83 m2 13,4091 € 2.733,17 €
- Obergeschoss 201,60 m2 13,4091 € 2.703,27 € Garage (50 %) 67,70 m2 13,4091 € 453,90 € Summe Netto 8.593,61 € + 10 % USt 880,57 € Summe Brutto 9.474,18 € In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass die Arbeiten für die Herstellung des Anschlusses der Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z in den Kalenderwochen 34 bis 35 stattgefunden hätten Am 30.08.2016 hätte ein Mitarbeiter des Baubezirksamtes X im Zuges eines Lokalaugenscheines feststellen hätten können, dass die Kanalanschlussleitung in das betreffende Gebäude geführt habe und offensichtlich eine Verbindung bis zum Objekt Adresse 1 hergestellt worden sei. Es könne daher der Abgabenanspruch jedenfalls nicht verjährt sein. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass die Arbeiten für die Herstellung des Anschlusses der Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z in den Kalenderwochen 34 bis 35 stattgefunden hätten Am 30.08.2016 hätte ein Mitarbeiter des Baubezirksamtes römisch zehn im Zuges eines Lokalaugenscheines feststellen hätten können, dass die Kanalanschlussleitung in das betreffende Gebäude geführt habe und offensichtlich eine Verbindung bis zum Objekt Adresse 1 hergestellt worden sei. Es könne daher der Abgabenanspruch jedenfalls nicht verjährt sein. In Bezug auf die Abmessungen des Gebäudes habe die Gemeinde auf die Einreichpläne zurückgegriffen. Ohne ein entsprechendes Ansuchen sei von einer plangemäßen Ausführung auszugehen. Aus den zugrundeliegenden Einreichplänen ergebe sich für das gegenständliche Wohnhaus keine Fläche, für die eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sei. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen sei in jedem Fall bewilligungspflichtig. Auch aus den Einreichplänen betreffend die Garage ergebe sich, dass dort PKW-Stellplätze angeboten würden und seien diese in der Folge auch als solche vorgeschrieben worden. Aufgrund der geringen Durchfahrtshöhe von 2,20 m sei eine landwirtschaftliche Nutzung der PKW-Garage nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. Auf die Frage, ob sich ein Wasseranschluss in der Garage befinde, komme es nicht an. Nach der Kanalgebührenordnung würde bei landwirtschaftlichen Betrieben das Wohngebäude zur Bemessung herangezogen. Für das Dachgeschoss sei ohnedies keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden. Die Vorschreibungen der Kanalanschlussgebühr stütze sich auf die Bestimmungen der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 18.02.
- Die Korrektur der Fläche des Erdgeschosses gründe sich darauf, dass die Abwässer aus der im landwirtschaftlichen Trakt befindlichen Milchkammer nicht in die Gemeindekanal abgeleitet würden, weshalb die Milchkammer nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Nach der Kanalgebührenordnung seien landwirtschaftliche, vom Wohngebäude extrahierte Stallungen, Scheunen und Heuanlagen nicht zur Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Dementsprechend seien die landwirtschaftlichen Garagen auch nicht zur Berechnung der Anschlussgebühr herangezogen worden. Nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2017 ein Vorlageantrag gestellt. Ergänzend wurde von ihm noch einmal darauf verwiesen, dass man die tatsächlichen Verhältnisse bzw Abmessungen bis zum heutigen Tage nicht erhoben habe. Bei der Nutzung der Gebäudeteile bzw der Garage komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Aufgrund der Stellung des Vorlageantrages erfolgte die Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht und ist dieses nunmehr zur Entscheidung zuständig. Aufgrund dieser Beschwerde wurden zunächst im schriftlichen Wege Ermittlungen vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt. So wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Plänen über die tatsächliche Bauausführung aufgefordert. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2018 einen Lageplan sowie eine Aufstellung der Gebäudekoordinaten und Fotos vor. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er einem Sachverständigen, der nicht Mitarbeiter der Abgabenbehörde sei, die Möglichkeit zur Besichtigung der Gebäude einräume. In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Ing. BB, Sachverständiger der beim Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Bau und Technik beschäftigt ist, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, die Geschossflächen zu vermessen. Ing. BB führte am 02.10.2018 einen Lokalaugenschein durch und übermittelte dem Verwaltungsgericht das von ihm erstellte Gutachten vom 04.10.
- Am 13.11.2018 wurde am Sitz des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der Abgabenbehörde sowie des Sachverständigen durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Gemeinde Z einvernommen. Weiters erstattete Ing. BB sein Gutachten. Schließlich wurde auch in den Abgabenakt der Behörde Einsicht genommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 23.08.2010, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***, GB Y, vorgeschrieben, den Anschluss der Entwässerungsanlage des Objekts Adresse 1 an die öffentliche Kanalisation entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Der Anschluss der Kanalanlage wurde dann am 30.08.2016 hergestellt. Auf dem Grundstück Nr **1, KG Y, befinden sich mehrere Objekte, wie etwa ein Wohnhaus, eine Garage, ein Stall, eine Tenne und ein Nebengebäude. Das Wohngebäude wurde mit einem Baugenehmigungsbescheid vom 29.12.1971, Zl **1, genehmigt. Ein im Plan ausgewiesener erkerförmiger Zubau kam nicht zur Ausführung. Das Wohnhaus weist eine Länge von 14,07 m und eine Breite von 14,04 m auf. Diese Maße sind daher in Bezug auf das Kellergeschoss, das Erdgeschoss und das Obergeschoss jeweils gleich. Es errechnet sich daher pro Geschoss jeweils eine Fläche von 197,54 m
- Bei der vom Beschwerdeführer als Büro bezeichneten Räumlichkeiten handelt es sich um eine Stube (im Erdgeschoss) sowie um ein Schlafzimmer (im Obergeschoss), in welchem mehrere Gegenstände (Schriftstücke, Ordner) abgestellt wurden. Im Kellergeschoss des Wohngebäudes befinden sich ein Heizraum, eine Werkstatt und ein Lagerplatz (zB für Ersatzteile). Im Keller werden etwa auch Lebensmittel gelagert. In einem Gang des Kellers ist auch eine Holzbearbeitungsmaschine (Hobel/Kreissäge) aufgestellt. Die unmittelbar an der Stall- und Tennengebäude angebaute Garage weist eine Durchfahrtshöhe von 2,20 m auf. Diese Garage wurde baurechtlich als PKW-Garage bewilligt. Die Garage diente zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an die Kanalisationsanlage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, darunter auch dem Abstellen eines PKWs sowie der Lagerung verschiedener Gegenstände. Die Flächenmaße stellen sich wie folgt dar: Ebene/Bauteil Faktor Länge in m Breite in m Fläche in m2 Kellergeschoss Wohnhaus 1,00 14,07 14,04 197,54 Erdgeschoss Wohnhaus 1,00 14,07 14,04 197,54 Obergeschoss Wohnhaus 1,00 14,07 14,04 197,54 Erdgeschoss Garage 0,50 8,45 7,65 32,32 III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die Ausführungen des Sachverständigen Ing. Gerhard BB, der sich vor Ort ein Bild über die Situation machte und darüber in der Verhandlung Bericht erstattete. Die Situation, wie sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines darbot, ist auch durch eine Lichtbildbeilage entsprechend dokumentiert. Die vom Sachverständigen ermittelten Maße wurden auch nicht angezweifelt Auch der Beschwerdeführer legte im Zuge des Abgabeverfahrens Lichtbilder vor. Aus dieser ergibt sich wie bei der Lichtbilddokumentation des Sachverständigen eine Situation, wie sie sich zu einem späteren Zeitpunkt (nicht zum Zeitpunkt des Anschlusses des Objekts an die Kanalanlage) dargestellt hat. Auf den Lichtbildern das Kellergeschoss betreffend ist unter anderem auch ein langer Gang abgebildet, in dem sich eine Holzbearbeitungsmaschine (Hobel/Kreissäge) befindet. Die Lichtbilder hinsichtlich der im Erdgeschoss und im Obergeschoss vom Beschwerdeführer als Büro bezeichneten Räume zeigen einerseits eine Stube (Erdgeschoss), in welcher auf der Bank sowie auf dem Tisch diverse Ordner und Schriftstücke gelagert sind bzw dass im Obergeschoss in einem offensichtlich als Schlafzimmer ausgewiesenen Raum diverse Gegenstände gelagert sind. Der Bürgermeister gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, dass er einmal im Jahr 2016 ein Lokalaugenschein bezüglich des Kanalanschlusses gemacht habe. Damals seien in der Garage zwar die auf den Lichtbildern erkennbaren Gegenstände gelagert gewesen, es sei aber nicht der Mähtrack abgestellt gewesen. Die linke Garage sei offen und leer gewesen. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z (Beschluss des Gemeinderats vom 18.02.2015) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 3 Anschlussgebühr
- Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.
- Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die Kanalisationsanlage. Dies gilt auch bei freiwilligem Anschluss unverbauter oder sonstiger Grundstücke. (…) § 4Paragraph 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
- Bemessungsgrundlage ist die Fläche eines jeden Geschoßes (Keller- und ausgebautes Dachgeschoss zählen als je ein Geschoß) des an die Kanalisationsanlage anzuschließenden Objektes, wobei Gebäude (Gebäudeteile), die sich freistehend auf den an die Kanalisationsanlage anzuschließenden Grundstücken befinden, ebenfalls zur Bemessungsgrundlage zählen. Als Fläche eines jeden Geschoßes gilt dessen Grundrissfläche, die von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswand aus zu berechnen ist.
- Bei Garagen wird nur 50 % der erhobenen Fläche berechnet. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden das Wohngebäude und die PKW-Garagen, nicht jedoch die landwirtschaftlich genutzten Teile, zur Bemessung herangezogen. (…)
- Die Anschlussgebühr beträgt, EUR 14,75 pro m2 der Bemessungsgrundlage.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist klarzustellen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen ist (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031, ua). Das Entstehen des Abgabenanspruches knüpft nach dem Wortlaut der Verordnung (§ 3 Punkt 2.) an den tatsächlichen Anschluss von Grundstücken an die Kanalisationsanlage an. Das war im gegenständlichen Fall am 30.08.2016, sodass Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein kann. Als Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Punkte
- und
- der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z grundsätzlich die Fläche eines jeden Geschosses heranzuziehen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden das Wohngebäude und die PKW-Garagen (diese im Ausmaß von 50 % der Fläche), nicht jedoch die landwirtschaftlich genutzten Teile, zur Bemessung herangezogen.Vorab ist klarzustellen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen ist vergleiche VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031, ua). Das Entstehen des Abgabenanspruches knüpft nach dem Wortlaut der Verordnung (Paragraph 3, Punkt 2.) an den tatsächlichen Anschluss von Grundstücken an die Kanalisationsanlage an. Das war im gegenständlichen Fall am 30.08.2016, sodass Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein kann. Als Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 4, Punkte
- und
- der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z grundsätzlich die Fläche eines jeden Geschosses heranzuziehen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden das Wohngebäude und die PKW-Garagen (diese im Ausmaß von 50 % der Fläche), nicht jedoch die landwirtschaftlich genutzten Teile, zur Bemessung herangezogen. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung die Absicht verfolgt, den jeweiligen Eigentümer der mit einer Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaften insoweit zu begünstigen, als die landwirtschaftlich genutzten (Gebäude-)Teile bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben haben, während – im Sinne einer Gleichbehandlung so wie bei anderen Abgabepflichtigen auch - das Wohngebäude und PKW-Garagen (letztere eben nur mit 50 % der Fläche) zur Bemessungsgrundlage zählen. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen und allfälligen Missbräuchen ist bei der Beurteilung, inwieweit Teile eines Wohnhauses (oder einer PKW-Garage), die grundsätzlich nicht begünstigt sind, landwirtschaftlich genutzt werden und deshalb bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind, ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf eine ähnliche Regelung zum Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetz in einem Erkenntnis vom 20.03.2000, 99/17/0134 (uHa das Erkenntnis vom 19.05.1994, Zl 91/17/0165), ausgeführt, dass es in Bezug auf näher angeführte Beschränkungen der Abgabeverpflichtung (Kanalanschlussgebühr) nicht darauf an käme, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutze, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) aufgrund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eigne. Somit kommt der in baurechtlichen Genehmigungsbescheiden zum Ausdruck kommenden Zweckwidmung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen eine entscheidende Bedeutung zu. Andernfalls könnte etwa auch eine (allenfalls nur kurzfristige) unerwünschte konsenswidrige Nutzung von Gebäuden/Gebäudeteilen zu einer abgabenrechtlichen Begünstigung führen. Würde man über die Zweckwidmung hinausgehend auf die tatsächliche Nutzung abstellen, so käme eine Nichtanrechnung landwirtschaftlich genutzter Teile eines Wohngebäudes oder einer PKW-Garage wohl nur dann in Betracht, wenn diese Nutzung langfristig, eindeutig und abgrenzbar landwirtschaftlichen Zwecken dienen würde und allenfalls auf Grund einer möglicherweise konsenswidrigen Nutzung auch nachteilige Rechtsfolgen zu erwarten wären. Dies bedeutet, dass eine gemischte Nutzung von (Gebäude-)Teilen, also eine nicht eindeutige und nicht nahezu ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung von Teilen des Wohngebäudes oder der PKW-Garage nicht dazu führen kann, dass diese Flächen bei der Flächenberechnung iSd § 4 Punkte
- und
- der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z außer Betracht bleiben. Würde man über die Zweckwidmung hinausgehend auf die tatsächliche Nutzung abstellen, so käme eine Nichtanrechnung landwirtschaftlich genutzter Teile eines Wohngebäudes oder einer PKW-Garage wohl nur dann in Betracht, wenn diese Nutzung langfristig, eindeutig und abgrenzbar landwirtschaftlichen Zwecken dienen würde und allenfalls auf Grund einer möglicherweise konsenswidrigen Nutzung auch nachteilige Rechtsfolgen zu erwarten wären. Dies bedeutet, dass eine gemischte Nutzung von (Gebäude-)Teilen, also eine nicht eindeutige und nicht nahezu ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung von Teilen des Wohngebäudes oder der PKW-Garage nicht dazu führen kann, dass diese Flächen bei der Flächenberechnung iSd Paragraph 4, Punkte
- und
- der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z außer Betracht bleiben. Im gegenständlichen Fall kann in Bezug auf die Räumlichkeiten im Wohngebäude (Büroräume im EG und OG sowie das Kellergeschoss) aber auch in Bezug auf die PKW-Garage hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung des Abgabenanspruches nicht davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches eine für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr maßgebliche teilweise landwirtschaftliche Nutzung erfolgt wäre. Die Geschoßflächen des Wohnhauses (unter Außerachtlassung des Dachgeschosses) und die Fläche der Pkw-Garage sind daher anzurechnen, wobei hinsichtlich der Garage die Fläche mit einem Faktor von 50 % anzusetzen ist. Der Tarif beträgt ohne USt Euro 13,4091 (mit USt Euro 14,75), sodass sich ein Nettobetrag von insgesamt Euro 8.379,88 ergibt. Samt 10 % USt errechnet sich somit eine Kanalanschlussgebühr von brutto Euro 9.217,
- VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.03.2000, 99/17/0134; 19.05.1994, Zl 91/17/0165). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2000, 99/17/0134; 19.05.1994, Zl 91/17/0165). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,
- Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,
- Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.1162.10