1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…) § 43Paragraph 43 Verfahren
1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach Paragraph 14, Absatz 5,, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – Verkürzung seines Rechtes auf Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde ist damit saniert (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007).Vorweg ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – Verkürzung seines Rechtes auf Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde ist damit saniert vergleiche VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der beantragte Holzlagerplatz im Bereich eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 geplant ist und zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraumes und des Naturhaushaltes und somit zu Beeinträchtigungen der
G 2005 führt. Durch die Anlagenerrichtung im Feuchtgebiet werden die Bewilligungstatbestände des § 9 Abs 1 lit a (Einbringen von Material), lit c (Errichtung von Anlagen) und lit d (Nutzungsänderung) TNSchG 2005 erfüllt. Gemäß § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
G 2005 überwiegen.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der beantragte Holzlagerplatz im Bereich eines Feuchtgebietes iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 geplant ist und zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraumes und des Naturhaushaltes und somit zu Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 führt. Durch die Anlagenerrichtung im Feuchtgebiet werden die Bewilligungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, (Einbringen von Material), Litera c, (Errichtung von Anlagen) und Litera d, (Nutzungsänderung) TNSchG 2005 erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 ist es Aufgabe des Antragstellers, derartige langfristige öffentliche Interessen glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Holzlagerplatz zur forstlichen Nutzung seiner Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere gestatte ihm die Gemeinde nicht die Nutzung der angrenzenden Straßen zum Abtransport der forstlichen Produkte. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die diesbezügliche Nutzung des öffentlichen Gutes von der Gemeinde nicht untersagt wird und, dass der beantragte Holzlagerplatz aus forstfachlicher Sicht nicht zur forstlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers erforderlich ist. Außerdem räumt § 66 Forstgesetz 1975 Waldeigentümern ein Bringungsrecht über fremde Grundstücke und Straßen ein.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 ist es Aufgabe des Antragstellers, derartige langfristige öffentliche Interessen glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Holzlagerplatz zur forstlichen Nutzung seiner Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere gestatte ihm die Gemeinde nicht die Nutzung der angrenzenden Straßen zum Abtransport der forstlichen Produkte. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die diesbezügliche Nutzung des öffentlichen Gutes von der Gemeinde nicht untersagt wird und, dass der beantragte Holzlagerplatz aus forstfachlicher Sicht nicht zur forstlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers erforderlich ist. Außerdem räumt Paragraph 66, Forstgesetz 1975 Waldeigentümern ein Bringungsrecht über fremde Grundstücke und Straßen ein. Abgesehen davon reichen rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Holzlagerplatzes nicht aus. Es kann auch nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Zwar ist das Interesse an der Erhaltung der Forstwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse anzusehen, jedoch liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Dass der gegenständliche Holzlagerplatz für die Existenz des Beschwerdeführers bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft eine entscheidende Bedeutung besitzt, wurde aber weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst zu Tage getreten.Abgesehen davon reichen rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Holzlagerplatzes nicht aus. Es kann auch nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden vergleiche VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Zwar ist das Interesse an der Erhaltung der Forstwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse anzusehen, jedoch liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Dass der gegenständliche Holzlagerplatz für die Existenz des Beschwerdeführers bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft eine entscheidende Bedeutung besitzt, wurde aber weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst zu Tage getreten. Sofern der Beschwerdeführer die allfällige Errichtung einer Zufahrtstraße zu einem Gewerbegebiet ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass eine möglicherweise geplante Zufahrtstraße nicht Gegenstand des Antrages ist und bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nicht zu berücksichtigen ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).Sofern der Beschwerdeführer die allfällige Errichtung einer Zufahrtstraße zu einem Gewerbegebiet ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass eine möglicherweise geplante Zufahrtstraße nicht Gegenstand des Antrages ist und bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nicht zu berücksichtigen ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch einen Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsflächen gestellt. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann jedoch nur projektbezogen erfolgen. Im Bewilligungsverfahren sind nur jene Vorhabensauswirkungen zu berücksichtigt, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden (vgl etwa VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018; 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Da der gegenständlich zu beurteilende Bewilligungsantrag keine Ausgleichsmaßnahmen enthält und das TNSchG 2005 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – außer im hier nicht relevanten Fall des § 14 Abs 6 TNSchG 2005 (Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000) – nicht vorsieht, ist auf etwaig mögliche Ausgleichsmaßnahmen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen läuft der Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsmaßnahmen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch einen Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsflächen gestellt. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann jedoch nur projektbezogen erfolgen. Im Bewilligungsverfahren sind nur jene Vorhabensauswirkungen zu berücksichtigt, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden vergleiche etwa VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018; 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Da der gegenständlich zu beurteilende Bewilligungsantrag keine Ausgleichsmaßnahmen enthält und das TNSchG 2005 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – außer im hier nicht relevanten Fall des Paragraph 14, Absatz 6, TNSchG 2005 (Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000) – nicht vorsieht, ist auf etwaig mögliche Ausgleichsmaßnahmen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen läuft der Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsmaßnahmen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schließlich eingewandt, dass er die antragsgegenständliche Schuttablagerung gar nicht selbst zu verantworten habe. Dazu ist klarzustellen, dass es im Unterschied zu allfälligen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und Verwaltungsstrafverfahren für die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens keine Rolle spielt, ob bzw von wem das Vorhaben bereits ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung umgesetzt wurde. Da der beantragte Holzlagerplatz zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes führt und dem keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüberstehen, hat die belangte Behörde den Bewilligungsantrag zu Recht gemäß § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Da der beantragte Holzlagerplatz zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes führt und dem keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüberstehen, hat die belangte Behörde den Bewilligungsantrag zu Recht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.1438.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.