RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/2402-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn RA AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2018, Zl *****, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz LGBl Nr 4/1989, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn RA AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2018, Zl *****, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989,, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit mehreren Schriftsätzen teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Betrieb der Brechanlage der Firma BB in Y schwer belästigt fühle und dass hier Abhilfe zu schaffen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte er auch um die Übermittlung sämtlicher Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Y und der Firma BB betreffend die Flächen, auf denen der Schotterabbau betrieben wird. Die Gemeinde Y leitete die Beschwerden wegen Lärmbelästigung an die Firma Haselwanter weiter und übermittelte diesen Schriftverkehr wiederum dem Beschwerdeführer. Sie teilte mit, dass die Zuständigkeit der für das Abfallwirtschaftsgesetz zuständigen Genehmigungsbehörde vorliege. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die diesbezügliche Frist für die Vorlage der Vereinbarungen aufgrund seines Schreibens vom 24.07.2018 bereits am 24.09.2018 abgelaufen sei. Der Bürgermeister möge ihm den Bescheid über die Verweigerung bis längstens
- Oktober 2018 zustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bürgermeister der Gemeinde Y das Verlangen um Auskunftserteilung, das heißt die Übermittlung der privatrechtlichen Vereinbarungen ab. In diesem Zusammenhang wurde auf ein (allerdings zu einem völlig andersartigen Sachverhalt) ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu LVwG-2014/25/3284-1 verwiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte RA AA aus, dass das Auskunftspflichtgesetz sowohl für die Hoheitsverwaltung als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung gelte und dass die Gemeinde Y zur Übermittlung der Verträge verpflichtet sei. Dann könne ein ihm bekannter Unternehmer ein Vergleichsangebot legen und in Zukunft für eine umweltschonendere Schotterentnahme sorgen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des Art 20 Abs 4 BVG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden und der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Soweit der Beschwerdeführer Auskünfte über die Vertragsinhalte mit dem Unternehmen Haselwanter wünscht, fällt dies also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter das Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Soweit der Beschwerdeführer Auskünfte über den Betrieb der Anlage der Firma Haselwanter wünscht, fällt dies im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bundes unter die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und unter die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Im gegenständlichen Fall fühlt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Übermittlung der Verträge zwischen der Gemeinde Y und dem Unternehmen Haselwanter verletzt, womit die Angelegenheit eindeutig nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu beurteilen ist. Aufgrund des Artikel 20, Absatz 4, BVG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden und der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Soweit der Beschwerdeführer Auskünfte über die Vertragsinhalte mit dem Unternehmen Haselwanter wünscht, fällt dies also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter das Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Soweit der Beschwerdeführer Auskünfte über den Betrieb der Anlage der Firma Haselwanter wünscht, fällt dies im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bundes unter die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und unter die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Im gegenständlichen Fall fühlt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Übermittlung der Verträge zwischen der Gemeinde Y und dem Unternehmen Haselwanter verletzt, womit die Angelegenheit eindeutig nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu beurteilen ist. § 2 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes lautet: Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen (Abs 1). Paragraph 2, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes lautet: Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen (Absatz eins,). Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern (Abs 2).Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern (Absatz 2,). Die Bestimmung des § 3 über Gründe der Verweigerung der Auskunft lautet folgendermaßen: Die Bestimmung des Paragraph 3, über Gründe der Verweigerung der Auskunft lautet folgendermaßen:
(1)Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2)Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
- a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
- b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
- c)die Erteilung der Auskunft, Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
- d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann. Im gegenständlichen Fall hält das Landesverwaltungsgericht das Verlangen auf Übersendung von sämtlichen Verträgen der Gemeinde mit der Firma BB für überschießend. Es stünde dem Rechtsanwalt und dem bisher nicht näher genannten Unternehmer frei, an die Gemeinde Y die Frage zu richten, welchen Pachtzins die Gemeinde Y für die in Rede stehenden Grundflächen verlangt, wie lange die Laufzeit der letzten Vereinbarung mit dem Unternehmen Haselwanter beträgt und ob die nächste Vergabe der Flächen in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erfolgt. Diese Fragen müssten für die Erlangung der notwendigen Auskünfte für die Erstellung eines Vergleichsangebotes absolut ausreichen. Die Übermittlung sämtlicher Vertragsunterlagen ist ein überschießendes Verlangen und wurde daher zu Recht abgewiesen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.2402.1