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{'item': 'LVwG-2017/46/2116-3'}

Obsah (6)Artikel 133§ 90§ 64§ 4§ 44§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2116-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Artikel 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 24.07.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Z, Adresse 1, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Betriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 01.06.2017 um 14.00 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y festgestellt wurde.„Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Z, Adresse 1, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Betriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 01.06.2017 um 14.00 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y festgestellt wurde. Im Zuge der Überprüfung am 01.06.2017 um 14.00 Uhr wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y folgende Mängel festgestellt:

  1. ) Entgegen Anhang II Kapitel XII, Zif. 1, 2 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wurde kein Desinfektionsplan, kein Schulungsnachweis von Personen, die im Betrieb arbeiten und kein Eigenkontrollsystem (HACCP) vorgefunden;
  2. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwölf, Zif. 1, 2 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., wurde kein Desinfektionsplan, kein Schulungsnachweis von Personen, die im Betrieb arbeiten und kein Eigenkontrollsystem (HACCP) vorgefunden;
  3. ) Entgegen Anhang II Kapitel I, 10, Zif. 10 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren die Reinigungs- und Desinfektionsmittel/Reinigungsgeräte offen im Betrieb gelagert und vorgefunden;
  4. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, 10, Zif. 10 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., waren die Reinigungs- und Desinfektionsmittel/Reinigungsgeräte offen im Betrieb gelagert und vorgefunden;
  5. ) Entgegen Anhang II Kapitel VI, Zif. 1, 2 und 3 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren Kompost, Müll, usw. im Küchen- und Spül- und angrenzenden Mülllagerbereich offen bzw. ohne entsprechende Behälter gelagert und vorgefunden;
  6. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch sechs, Zif. 1, 2 und 3 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., waren Kompost, Müll, usw. im Küchen- und Spül- und angrenzenden Mülllagerbereich offen bzw. ohne entsprechende Behälter gelagert und vorgefunden;
  7. ) Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 1, 3 und 4 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F-, wurde im Personal-WC im Kellergeschoß beim Handwaschbecken keine berührungslosen Armaturen vorgefunden; es wurde kein Seifenspender mit desinfizierender Seife vorgefunden sowie war der Spender für Einweghandtücher zum Zeitpunkt der Kontrolle leer; Außerdem war das weitere Personal-WC im Gästebereich nicht als solches gekennzeichnet und somit betriebsfremden Personen zugänglich.
  8. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 1, 3 und 4 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F-, wurde im Personal-WC im Kellergeschoß beim Handwaschbecken keine berührungslosen Armaturen vorgefunden; es wurde kein Seifenspender mit desinfizierender Seife vorgefunden sowie war der Spender für Einweghandtücher zum Zeitpunkt der Kontrolle leer; Außerdem war das weitere Personal-WC im Gästebereich nicht als solches gekennzeichnet und somit betriebsfremden Personen zugänglich.
  9. ) Entgegen Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 a der Lebensmittelhygiene VO (EG) NR. 852/2004 idgF wurden Beschädigungen der Bodenfliesen beim Abfluss im hinteren Küchenbereich, Beschädigungen der Fliesen am Boden und an den Wänden im Bierlager (Keller), der Schankanlage und im Eingangsbereich vor dem Bierlager vorgefunden.
  10. ) Entgegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zwei, Zif. 1 a der Lebensmittelhygiene VO (EG) NR. 852 aus 2004, idgF wurden Beschädigungen der Bodenfliesen beim Abfluss im hinteren Küchenbereich, Beschädigungen der Fliesen am Boden und an den Wänden im Bierlager (Keller), der Schankanlage und im Eingangsbereich vor dem Bierlager vorgefunden.
  11. ) Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 8 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., wurde im Küchenbereich (neben Schmutzbereich) eine undichte Leitung vorgefunden.
  12. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 8 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., wurde im Küchenbereich (neben Schmutzbereich) eine undichte Leitung vorgefunden.
  13. ) Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2b der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., wurde im Bierlager (Keller) sowie im Kühlraum jeweils im Deckenbereich, starker Schimmelbefall vorgefunden. Außerdem waren die Gitter des Verdampfers stark verunreinigt.
  14. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2b der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., wurde im Bierlager (Keller) sowie im Kühlraum jeweils im Deckenbereich, starker Schimmelbefall vorgefunden. Außerdem waren die Gitter des Verdampfers stark verunreinigt.
  15. ) Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1f der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wurden im Küchenbereich teilweise beschädigte und mit einer Folie bzw. Klebeband versehenen Einrichtungsgegenstände und in den Lagerbereichen Regale aus Holz, welche nicht leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sind, vorgefunden.
  16. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwei, Zif. 1f der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., wurden im Küchenbereich teilweise beschädigte und mit einer Folie bzw. Klebeband versehenen Einrichtungsgegenstände und in den Lagerbereichen Regale aus Holz, welche nicht leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sind, vorgefunden.
  17. ) Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 7 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., waren die Beleuchtungskörper im Küchenbereich, Lagerbereich usw. nicht entsprechend ausgeführt (fehlender Berstschutz).
  18. ) Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 7 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., waren die Beleuchtungskörper im Küchenbereich, Lagerbereich usw. nicht entsprechend ausgeführt (fehlender Berstschutz).
  19. ) Entgegen Anhang I Kapitel I, Zif. 5 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., waren die in der Küche aufgestellte Fritteuse und die Grillplatte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter einem entsprechenden Abzug situiert.
  20. ) Entgegen Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, Zif. 5 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., waren die in der Küche aufgestellte Fritteuse und die Grillplatte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter einem entsprechenden Abzug situiert.
  21. ) Entgegen Anhang IX, Zif. 2, 7 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle Fleisch in einer Wanne mit Warmwasser aufgetaut und wurden in den Lager- bzw. Kühlbereichen Lebensmittel (z. B. Kartoffel usw) am Boden gelagert.
  22. ) Entgegen Anhang römisch neun, Zif. 2, 7 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle Fleisch in einer Wanne mit Warmwasser aufgetaut und wurden in den Lager- bzw. Kühlbereichen Lebensmittel (z. B. Kartoffel usw) am Boden gelagert. 12.) Entgegen Anhang II, Zif. 1 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d,g,F., war zum Zeitpunkt der Kontrolle das Personal im Küchenbereich nicht mit einer geeigneten und sauberen Arbeitskleidung (z. B. Kopfbedeckung) ausgestattet.12.) Entgegen Anhang römisch zwei, Zif. 1 der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d,g,F., war zum Zeitpunkt der Kontrolle das Personal im Küchenbereich nicht mit einer geeigneten und sauberen Arbeitskleidung (z. B. Kopfbedeckung) ausgestattet. Als Beweismittel liegen diverse Lichtbilder vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel XII, Zif. 1, 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgFad 1.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwölf, Zif. 1, 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF ad 2.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel I, 10, Zif. 10 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 2.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, 10, Zif. 10 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 3.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel VI, Zif. 1,2 und 3 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 3.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch sechs, Zif. 1,2 und 3 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 4.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel I, 1, 3 und 4 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 4.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, 1, 3 und 4 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 5.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 5.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zwei, Zif. 1 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 6.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel 1, Zif. 8 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 6.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Kapitel 1, Zif. 8 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 7.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel I, Zif. 2 b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgFad 7.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2 b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF ad 8.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel II, Zif. 1 f Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 8.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwei, Zif. 1 f Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 9.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Kapitel I, Zif. 7 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 9.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 7 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 10.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang I Kapitel I, Zif. 5 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 10.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, Zif. 5 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 11.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang IX, Zif 2, 7 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF.ad 11.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch neun, Zif 2, 7 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF. ad 12.) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF“ad 12.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, idgF“ Über den Beschwerdeführer wurde zu
  23. bis
  24. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

§ 90Abs 3 LMSVG verhängt.

Über den Beschwerdeführer wurde zu

  1. bis
  2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches in Bezug auf die Strafhöhe. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl *****, wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt € 360,-- vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl *****, wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt € 360,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschuldigten, dass dieser auf Grund eines Sanierungsverfahrens keine Investitionen habe tätigen dürfen, nicht auseinandergesetzt habe. Auf Grund des Sanierungsverfahrens wäre für entsprechende Investitionen die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich gewesen, die ihm jedoch nicht erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dahin ohne sein Verschulden außerstande gewesen, die im Rahmen der ersten Kontrolle aufgezeigten Mängel beheben zu lassen. Zudem sei der Beschuldigte angesichts des bezeichneten Sanierungsverfahrens finanziell derart beengt, dass die verhängte Strafe für ihn eine hohe Belastung darstellen würde, und sei eine Bestrafung des Beschuldigten nicht notwendig, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Insgesamt sei der Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlungen derart gering, dass eine Bestrafung nicht erforderlich sei, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in die Ediktsdatei der Justiz des Landesgerichtes Innsbruck zu Aktenzeichen 7 S 30/17x. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 01.06.2017 wurde im Gastbetrieb „CC“, Z, Adresse 1, eine Kontrolle nach dem LMSVG durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber und Betreiber dieses Gastbetriebes. Im Zuge der Überprüfung am 01.06.2017 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan folgende Mängel festgestellt:

  1. Es wurden kein Desinfektionsplan, kein Schulungsnachweis von Personen, die im Betrieb arbeiten und kein Eigenkontrollsystem (HACCP) vorgefunden.
  2. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel/Reinigungsgeräte wurden offen im Betrieb gelagert.
  3. Der Kompost, Müll usw in Küchen- und Spüle- und angrenzenden Mülllagerbereich war offen bzw ohne entsprechende Behälter gelagert.
  4. Im Personal-WC im Kellergeschoss waren beim Handwaschbecken keine berührungslosen Armaturen vorhanden, ebenso war kein Seifenspender mit desinfizierender Seife vorhanden und auch war der Spender für Einweghandtücher zum Kontrollzeitpunkt leer. Des Weiteren war das weitere Personal-WC im Gästebereich nicht als solches gekennzeichnet und somit betriebsfremden Personen zugänglich.
  5. Beim Abfluss im hinteren Küchenbereich waren Beschädigungen der Bodenfließen feststellbar, sowohl die Fließen am Boden und an den Wänden im Bierlager (Keller), der Schankanlage und im Eingangsbereich waren beschädigt.
  6. Im Küchenbereich (neben dem Schmutzbereich) war eine undichte Leitung.
  7. Im Bierlager (Keller) sowie im Kühlraum jeweils im Deckenbereich, wurde starker Schimmelbefall vorgefunden. Darüber hinaus waren die Gitter des Verdampfers stark verunreinigt.
  8. Im Küchenbereich wurden teilweise beschädigte und mit einer Folie bzw Klebeband versehene Einrichtungsgegenstände, und in den Lagerbereichen Regale aus Holz, welche nicht leicht zu reinigen bzw zu desinfizieren sind, vorgefunden.
  9. Die Beleuchtungskörper im Küchenbereich, Lagerbereich etc waren nicht entsprechend ausgeführt (fehlender Berstschutz).
  10. In der Küche waren die aufgestellte Fritteuse und die Grillplatte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter einem entsprechenden Abzug situiert.
  11. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde Fleisch in einer Wanne mit Warmwasser aufgetaut und wurden in den Lager- bzw Kühlbereichen Lebensmittel (zB Kartoffel) am Boden gelagert.
  12. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Personal im Küchenbereich nicht mit einer geeigneten und sauberen Arbeitskleidung (zB Kopfbedeckung) ausgestattet. Mit 29.05.2017 wurde in Bezug auf das Unternehmen des Beschwerdeführers zu Zahl 7 S 30/17x das Sanierungsverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck eröffnet. Es lag ab diesem Zeitpunkt keine Eigenverwaltung des Beschwerdeführers vor. Mit Beschluss vom 04.10.2018 wurde der Konkurs des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 18.10.2018 wurde die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen aus den Jahren 2016 und 2017 vor. Keine davon ist jedoch einschlägig. Bei der Kontrolle am 01.06.2017 durch die Lebensmittelaufsicht handelte es sich um die erste Kontrolle des Betriebes. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Das Vorliegen der festgestellten Mängel wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Seitens des Beschwerdeführers wird angegeben, dass dieser in einem Sanierungsverfahren des Landesgerichtes Innsbruck gewesen sei und daher auch keine Investitionen tätigen habe können. Es liege somit kein Verschulden vor. Dass das Sanierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vom 29.05.2017 eröffnet wurde ergibt sich aus dem Auszug der Insolvenzdatei vom 12.09.
  13. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl I Nr 13/2016, in der Fassung BGBl I Nr 51/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 90 Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände […]

(3)Absatz 3,Wer 1.Ziffer eins den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“ Die im gegebenen Fall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 58/2018, lauten wie folgt:Die im gegebenen Fall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten wie folgt: „Ersatzfreiheitsstrafe § 16.Paragraph 16,

(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen Strafbemessung § 19.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Außerordentliche Milderung der Strafe § 20.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ V.römisch fünf. Erwägungen:

§ 44Abs 3 Z 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtete und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtete und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde. Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur die Angemessenheit der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen. Daher war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Sachverhalt wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgehalten auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm auf Grund eines gegen ihn anhängigen Sanierungsverfahrens nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Sanierungen durchzuführen. Er habe diesbezüglich auch nicht die Erlaubnis des Insolvenzverwalters bekommen. Der Beschwerdeführer sei sohin ohne sein Verschulden außerstande gewesen, die im Rahmen der ersten Kontrolle aufgezeigten Mängel beheben zu lassen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auf Grund des Sanierungsverfahrens finanziell derart beengt, dass die verhängte Strafe für ihn eine hohe Belastung darstellen würde und eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht notwendig sei, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jedenfalls als erheblich anzusehen ist. Zweck der gegenständlichen Normen ist es, die einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln von ihrer Herstellung bis hin zu ihrer Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen, um Lebensmittelerkrankungen zu vermeiden. Es geht dabei um die Gesundheit der Gäste des Beschwerdeführers. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden diesem Schutzzweck entschieden zuwidergehandelt.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohungn Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohungn Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf Grund der für die Strafbemessung relevanten Kriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen keine Bedenken. Insbesondere auf Grund der Vielzahl der Verwaltungsübertretungen sowie der Tatsachei, dass es letztlich um die Gesundheit von Menschen geht, kommt keine Herabsetzung der Geldstrafen in Betracht. Es kommen beim Beschwerdeführer keine mildernden Umstände in Betracht. Der Beschwerdeführer scheint zahlreich verwaltungsstrafvorgemerkt auf, wobei es sich bei den Strafen um keine einschlägige Strafe handelt, sodass dies nicht als erschwerend anzusehen ist. Als erschwerend wird jedoch sehr wohl angesehen, dass es sich beim gegenständlichen Strafverfahren um insgesamt 12 Verwaltungsübertretungen handelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm auf Grund des Sanierungsverfahrens nicht möglich gewesen sei, die Investitionen zu tätigen. Zunächst ist anzuführen, dass das Sanierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 29.05.2017 eröffnet wurde, sodass die gegenständliche Kontrolle erst drei Tage nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattfand. Es ist auch festzuhalten, dass viele der festgestellten Verwaltungsübertretungen ohne größere Kosten behoben hätten werden können bzw bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorliegen hätten dürfen. Ein Unternehmer und insbesondere auch ein Gastwirt muss sich bereits vor Eröffnung eines Betriebes Kenntnis darüber verschaffen, welche Maßnahmen in Bezug auf Lebensmittelhygiene zu treffen sind und dies nicht erst nach einer erfolgten Kontrolle mit Feststellung von Missständen nachholen. Es kann daher nicht als mildernd gewertet werden oder sogar berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer eine beabsichtigte Schulung nach der Kontrolle vom Insolvenzverwalter nicht genehmigt bekommen hat. Einen Seifenspender aufzufüllen, einen Spender für Einweghandtücher aufzufüllen, Schimmelbefall zu entfernen, gefrorenes Fleisch in einer Wanne mit Warmwasser aufzutauen oder auch das Personal im Küchenbereich mit einer geeigneten und sauberen Arbeitskleidung auszustatten kann nicht davon abhängen, ob eine dementsprechende Schulung durchgeführt wurde oder nicht. Dies sagt einem bereits der Hausverstand. Auch das angeführte Einkommen des Beschwerdeführers, welches sicherlich nicht als durchschnittlich angesehen werden kann, ändert nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatz-System vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087 festgehalten, da sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal die gegenständlichen Übertretungen als sehr gravierende Übertretungen des LMSVG zu werten sind, war eine entsprechende Bestrafung im vorliegenden Fall indiziert. Eine mildere Bestrafung kommt daher auch aus diesen Überlegungen nicht in Betracht. Auch das angeführte Einkommen des Beschwerdeführers, welches sicherlich nicht als durchschnittlich angesehen werden kann, ändert nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatz-System vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087 festgehalten, da sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal die gegenständlichen Übertretungen als sehr gravierende Übertretungen des LMSVG zu werten sind, war eine entsprechende Bestrafung im vorliegenden Fall indiziert. Eine mildere Bestrafung kommt daher auch aus diesen Überlegungen nicht in Betracht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils ein Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 50.000,-- besteht. Die verhängten Geldstrafen haben daher den möglichen Strafrahmen nur zu 0,6 % ausgeschöpft. Die verhängten Geldstrafen erscheinen jedenfalls aus schuld- und tatangemessen. Diese bewegen sich wie bereits festgestellt im aller untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens und lassen sich auch mit bescheidensten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang bringen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 90Abs 3 LMSVG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 0,6, sondern zu 2,4% ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzu- setzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 0,6, sondern zu 2,4% ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzu- setzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2116.3

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