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LVwG-2018/15/0503-7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0503-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2018, Zl *****, betreffend Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am CC, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.01.2018, Zl *****, betreffend Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am CC, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiederverleihung gemäß § 13 Abs 3 AVG durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiederverleihung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch Beschluss zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am CC wiederverliehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Fischereiberechtigten. Aufgrund der Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes limnologisches Gutachten eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die Antragsunterlagen keine Informationen zum Zustand der Fische im CC wiedergeben. Daher seien derzeit Aussagen zu fischereifachlichen Aspekten allenfalls nur auf Basis der allgemein gültigen Grundlagen (QZV Ökologie Oberflächengewässer) möglich. Zur Präzisierung der Aussagen und der Festlegung einer verminderten Restwassermenge wäre jedenfalls eine Erhebung des Fischbestandes sowie eine verbesserte Erhebung der Gewässermorphologie notwendig. Diese Erhebungen seien von einem fachlich dazu geeigneten Büro durchzuführen und in Bezug auf die Restwasserführung zu interpretieren. Aus fachlicher Sicht könnten derartige Erhebungen im Zeitraum September bis Februar erfolgen und sollten binnen ein bis zwei Arbeitstagen abschließbar sein. Festgehalten wird, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.09.2018, zugestellt am 19.09.2018 mit dem Auftrag übermittelt wurde, Erhebungen des Fischbestandes im Sinne der Ausführung des Amtssachverständigen durchzuführen und diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen acht Wochen vorzulegen. Festgehalten wird, dass derartige Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung nicht vorgelegt wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage eingebracht. Diesem Antrag waren bestimmte Unterlagen über den Zustand des Gewässers, nämlich hinsichtlich der darin vorhandenen oder nicht vorhandenen Fische, nicht beigelegt. Der CC wird im NGP 2015 als in einem unbefriedigendem Zustand geführt. Die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Mindestdotationswassermenge ist nach den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar. Auch vor diesem Hintergrund wurde vom Amtssachverständigen eine genauere Abklärung zur Festsetzung einer verminderten Restwassermenge des Kraftwerks eingefordert. Diese Unterlagen wurden trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass Angaben über den Zustand der Fische dem Antrag auf Wiederverleihung nicht angefügt waren, ergibt sich aus dem gewässerökologischen Gutachten und wurde dies im Verfahren auch nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 103 Abs 1 WRG„§ 103 Absatz eins, WRG Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

  1. a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
  2. b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
  3. c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
  4. d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  5. d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  6. e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
  7. f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  8. g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
  9. h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
  10. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  11. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  12. j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  13. k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
  14. l)bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
  15. m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
  16. n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  17. o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.“ „§ 13 Abs 3 AVG„§ 13 Absatz 3, AVG Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Wie sich aus dem limnologischen Gutachten ergibt, waren dem Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserkraftanlage Angaben über den Zustand der Fische im betreffenden Gewässer nicht angefügt. Derartige Angaben sind als Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer im Sinn des § 103 Abs 1 lit f WRG 1959 einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung – sohin auch einem Antrag auf Wiederverleihung (vgl etwa VwGH 13.11.1997, 95/07/0233) – beizufügen. Wie sich aus dem limnologischen Gutachten ergibt, waren dem Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserkraftanlage Angaben über den Zustand der Fische im betreffenden Gewässer nicht angefügt. Derartige Angaben sind als Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer im Sinn des Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung – sohin auch einem Antrag auf Wiederverleihung vergleiche etwa VwGH 13.11.1997, 95/07/0233) – beizufügen. Insofern wäre für den Beschwerdeführer daher bereits vor Einbringung des Antrages bei entsprechend fachkundiger Bearbeitung des Anbringens erkennbar gewesen, dass diese Unterlagen für die Durchführung des Wiederverleihungsverfahrens und schließlich die Wiederverleihung des Wasserrechts erforderlich sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem limnologischen Gutachten ergibt, dass diese Antragsunterlagen binnen ein bis zwei Tagen von einer fachlich befugten Stelle erstellt werden können. Insofern erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgesetzte Frist von acht Wochen nicht nur als ausreichend zur Vorlage von Unterlagen, sondern sogar zur Beschaffung von Unterlagen. Zumal allerdings im vorliegenden Fall bereits aus dem Gesetz hinlänglich klar erkennbar war, dass diese Unterlagen dem Genehmigungsantrag beizulegen sind, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, diese bereits bei Einbringung seines Antrages auf Wiederverleihung vorzulegen. Zumal auch der Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ungenützt verstrichen ist, war der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde zu beheben und der Antrag auf Wiederverleihung zurückzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei Angaben betreffend die Fische in einem Gewässer um Angaben über Auswirkungen auf das Gewässer im Sinn des § 103 Abs 1 lit f WRG handelt, ergibt sich bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt sohin nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei Angaben betreffend die Fische in einem Gewässer um Angaben über Auswirkungen auf das Gewässer im Sinn des Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG handelt, ergibt sich bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt sohin nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0503.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.