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LVwG-2018/15/2421-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/2421-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Z, vertreten durch BB, CC und DB, Rechtsanwälte, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2018, Zl ****, betreffend Rückzahlung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 1 lit c Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 2.101,42 verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 kein Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG gewesen sei, noch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG verfügt habe, er sich in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht gemäß § 51 Abs 2 Z 1 bis 4 NAG aufrecht erhalten habe und nicht als Familienangehöriger gemäß § 52 NAG zähle, er im Zeitraum vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß § 3 Abs 3 lit a TMSG gleichgestellt gewesen sei. Folglich habe gemäß § 3 Abs 4 lit d TMSG im Zeitraum vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 kein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 2.101,42 verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 kein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gewesen sei, noch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt habe, er sich in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 NAG aufrecht erhalten habe und nicht als Familienangehöriger gemäß Paragraph 52, NAG zähle, er im Zeitraum vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, TMSG gleichgestellt gewesen sei. Folglich habe gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, TMSG im Zeitraum vom 28.02.2018 bis 30.04.2018 kein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass er sich seit 28.02.2018 nicht mehr dem AMS zur Verfügung gestellt habe, der Behörde nicht gemeldet. Unter Hinweis auf § 20 Abs 1 lit c TMSG und § 32 TMSG seien daher die für den Zeitraum 28.02.2018 bis 30.04.2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückzufordern.Der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass er sich seit 28.02.2018 nicht mehr dem AMS zur Verfügung gestellt habe, der Behörde nicht gemeldet. Unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG und Paragraph 32, TMSG seien daher die für den Zeitraum 28.02.2018 bis 30.04.2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückzufordern. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend vorgebracht wird, dass aufgrund einer im Jänner 2018 akut gewordenen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer weder handlungs- noch entscheidungsfähig gewesen sei, sodass er sich vom 09.05.2018 bis 21.06.2018 einem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik unterziehen habe müssen. Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, sodass die Rückforderung der Mindestsicherung rechtswidrig sei. Festgehalten wird, dass im Akt der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 auf Gewährung von Mitteln nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz einliegt. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018 für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.04.2018 Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz gewährt. Weiters befindet sich im Akt der belangten Behörde ein Aktenvermerk betreffend Versicherungsdatenauszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer lediglich bis 27.02.2018 als arbeitssuchend gemeldet gewesen ist. Weitere Erhebungsschritte dazu wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt sondern wurde daraufhin sofort die Rückforderung der Mindestsicherung veranlasst. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall offensichtlich davon aus, dass aufgrund der Nichtmeldung beim Arbeitsamt ein Tatbestand verwirklicht wurde, die die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorsieht. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass die belangte Behörde aufgrund der Nichtmeldung beim AMS von einem Kürzungstatbestand ausgeht, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 16 TMSG Einsatz der Arbeitskraft

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2)Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
  1. a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
  2. b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
  3. c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
  4. c)Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
  5. d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
  6. d)Sterbebegleitung im Sinn des Paragraph 14 a, AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des Paragraph 14 b, AVRAG leistet,
  7. e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
  8. f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
  9. g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
  10. h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt. § 19 TMSGParagraph 19, TMSG Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
  7. g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
  8. h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2)Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden. § 20 TMSGParagraph 20, TMSG Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
  4. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. § 32 TMSGParagraph 32, TMSG Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde vermeint, dass die Nichtmeldung beim AMS für sich genommen eine derart schwerwiegende Verletzung einer Anzeigepflicht nach § 32 TMSG sei, dass im vorliegenden Fall eine Rückerstattungspflicht von gewährten Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausgelöst werde.Die belangte Behörde vermeint, dass die Nichtmeldung beim AMS für sich genommen eine derart schwerwiegende Verletzung einer Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TMSG sei, dass im vorliegenden Fall eine Rückerstattungspflicht von gewährten Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausgelöst werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung nicht. So wird darauf hingewiesen, dass einerseits gemäß § 18 Abs 4 TMSG ein Verlust von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch die Mindestsicherung auszugleichen ist. Dieser Fall war im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer grundsätzlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgrund zu kurzer Versicherungszeit nicht bezogen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung nicht. So wird darauf hingewiesen, dass einerseits gemäß Paragraph 18, Absatz 4, TMSG ein Verlust von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch die Mindestsicherung auszugleichen ist. Dieser Fall war im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer grundsätzlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgrund zu kurzer Versicherungszeit nicht bezogen hat. Andererseits sieht § 19 Abs 1 lit d Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausdrücklich vor, dass es einen Kürzungstatbestand darstellt, wenn der Hilfesuchende trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Der Gesetzgeber hat damit klar zu erkennen gegeben, dass die mangelnde Meldung beim AMS bzw jede andere Handlung die nahelegt, dass keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft besteht, zu einer Kürzung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu führen hat. Von einer Rückerstattungspflicht von Leistungen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, wird doch durch den mangelnden Einsatz der Arbeitskraft nicht etwa von vornherein jeglicher Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vernichtet, zumal auch eine Kürzung von Leistungen sich immer nur auf solche beziehen kann, die zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 gewährt werden; im vorliegenden Fall wurden aber auch Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt, die von einer entsprechenden Kürzung ex lege nicht erfasst werden.Andererseits sieht Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausdrücklich vor, dass es einen Kürzungstatbestand darstellt, wenn der Hilfesuchende trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Der Gesetzgeber hat damit klar zu erkennen gegeben, dass die mangelnde Meldung beim AMS bzw jede andere Handlung die nahelegt, dass keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft besteht, zu einer Kürzung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu führen hat. Von einer Rückerstattungspflicht von Leistungen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, wird doch durch den mangelnden Einsatz der Arbeitskraft nicht etwa von vornherein jeglicher Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vernichtet, zumal auch eine Kürzung von Leistungen sich immer nur auf solche beziehen kann, die zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Paragraph 5, gewährt werden; im vorliegenden Fall wurden aber auch Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt, die von einer entsprechenden Kürzung ex lege nicht erfasst werden. Auch kann das Argument nicht nachvollzogen werden, dass durch diese mangelnde Meldung beim AMS allenfalls Rückschlüsse auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu ziehen wären. So kann alleine aus dem Umstand, dass keine Meldung mehr beim AMS als arbeitssuchend erfolgt ist, noch nicht zwingend abgeleitet werden, dass eine Bereitschaft zur Teilnahme am Arbeitsmarkt generell nicht mehr besteht. Für eine derartige Feststellung wären daher jedenfalls weitere Sachverhaltsmomente erforderlich. Die belangte Behörde hat durch ihre Leistungsgewährung mit Bescheid vom 28.02.2018 für das damit abgeschlossene Verfahren bindend entschieden, dass der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt nach dem TMSG ist. Zumal dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist kann dieser daher nur mit den dazu im Verfahrensrecht vorgesehenen Mitteln wie etwa einer Wiederaufnahme – selbstredenden nur bei Vorliegen der dabei geforderten Voraussetzungen – oder pro futuro auf Grund geänderter Sachlage durch einen neuen Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden. Jedenfalls kann die Behörde aber nicht nachträglich bescheidgemäß gewährte Leistungen rückfordern, ohne dass dies durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist: Dem steht die Rechtskraft ihres eigenen Bescheides vom 28.02.2018 entgegen. Festgehalten wird daher zusammenfassend, dass die Rückerstattung von Leistungen aufgrund der geschilderten Umstände im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen ist. Bei einem mangelnden Einsatz der Arbeitskraft kommt somit grundsätzlich nur eine Kürzung entsprechende den Vorgaben des § 19 TMSG für erst zu gewährende Leistungen in Betracht. Der aufenthaltsrechtlichen Status und damit die Anspruchsberechtigung nach dem TMSG ist im Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen zu klären; diesbezügliche Änderungen sind im Folgeverfahren zu berücksichtigen und führen, soweit keine Täuschungshandlung vorliegt, nicht zu einer Rückerstattungspflicht bereits gewährter Leistungen. Festgehalten wird daher zusammenfassend, dass die Rückerstattung von Leistungen aufgrund der geschilderten Umstände im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen ist. Bei einem mangelnden Einsatz der Arbeitskraft kommt somit grundsätzlich nur eine Kürzung entsprechende den Vorgaben des Paragraph 19, TMSG für erst zu gewährende Leistungen in Betracht. Der aufenthaltsrechtlichen Status und damit die Anspruchsberechtigung nach dem TMSG ist im Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen zu klären; diesbezügliche Änderungen sind im Folgeverfahren zu berücksichtigen und führen, soweit keine Täuschungshandlung vorliegt, nicht zu einer Rückerstattungspflicht bereits gewährter Leistungen. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist die allfällige Konsequenz der Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft im Gesetz ausreichend klar vorgezeichnet und ergibt sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist die allfällige Konsequenz der Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft im Gesetz ausreichend klar vorgezeichnet und ergibt sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.2421.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.