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{'item': 'LVwG-2018/22/2265-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/2265-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.9.2018, Zl ****, wegen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.9.2018, Zl ****, wegen Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen 4 Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der vorliegenden Anzeige der PI Z vom 3.7.2018 bestünden begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, insbesondere auch zu seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Er sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (zu Schulzeiten vorbei an mehreren Schulen) durch die BB-Straße gerast, habe auf das eingeschaltene Blaulicht der Polizei nicht reagiert und habe zudem eine Lichtsignalanlage ignoriert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich binnen 4 Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der vorliegenden Anzeige der PI Z vom 3.7.2018 bestünden begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, insbesondere auch zu seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Er sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (zu Schulzeiten vorbei an mehreren Schulen) durch die BB-Straße gerast, habe auf das eingeschaltene Blaulicht der Polizei nicht reagiert und habe zudem eine Lichtsignalanlage ignoriert. Dieser Bescheid wurde dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer per RSb-Rückschein durch Hinterlegung beim Postamt Y am 7.9.2018 zugestellt. Die mit „Einspruch“ überschriebene und mit 19.9.2018 datierte Eingabe des AA wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2018 vorgelegt. Darin bestreitet er die Taten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 6.11.2018 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr AA, Sie haben bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine mit 19.9.2018 datierte Eingabe wegen “Einspruch gegen eine Strafverfügung“ eingebracht. Diese Eingabe trägt die Geschäftszahl **** und wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Diese Eingabe wird, obwohl eine „Strafverfügung“, auf die Sie sich beziehen, nicht existiert, ihrem Inhalt nach als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.9.2018, Zl. ****, in dem Sie aufgefordert wurden, sich binnen 4 Wochen hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt untersuchen zu lassen, angesehen. Dieser Bescheid wurde Ihnen per RSb-Rückschein durch Hinterlegung beim Postamt Y zugestellt (Beginn der Abholfrist 7.9.2018). Dort wurde er jedoch von Ihnen nicht abgeholt. Ein Bescheid wird nur dann rechtlich existent, wenn er dem Bescheidadressaten rechtswirksam zugestellt wurde. Sollte eine derartige Zustellung nicht erfolgt sein, wäre Ihre Beschwerde unzulässig und müsste die neuerliche Zustellung des Bescheides durch die Behörde erfolgen und könnten Sie dann wiederum eine Beschwerde erheben. Die bloße Akteneinsicht durch Sie (offenkundig beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y) vermag eine Zustellung nicht zu ersetzen. Sollte die Zustellung jedoch rechtswirksam erfolgt sein und Sie den Bescheid nur nicht beim Postamt Y abgeholt haben, wäre Ihre Beschwerde vom 19.9.2018 zulässig und auch rechtzeitig. In diesem Fall würde das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren fortsetzen. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, Umstände darzulegen, die gegen eine rechtmäßige Zustellung des angefochtenen Bescheides sprechen. Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Antwort erfolgen, wird angenommen, dass die Zustellung rechtsgültig erfolgt ist.“ Diese Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 15.11.2018 beantwortet, ohne auf die Frage der Zustellung näher einzugehen. Vielmehr wurden weitere inhaltliche Erwägungen, die gegen eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sprechen, in Ergänzung zur Eingabe vom 19.9.2018 vorgebracht. Diese Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 15.11.2018 beantwortet, ohne auf die Frage der Zustellung näher einzugehen. Vielmehr wurden weitere inhaltliche Erwägungen, die gegen eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sprechen, in Ergänzung zur Eingabe vom 19.9.2018 vorgebracht. Mit Schreiben vom 21.11.2018 wurde die belangte Behörde ersucht, das erkennende Gericht über den Stand des Strafverfahrens zu informieren und allfällig bereits erlassene Entscheidungen zu übermitteln. Daraufhin wurde per 21.11.2018 ein Straferkenntnis mit Datum 19.7.2018, Zl. **** mit dem Bemerken übermittelt, dass dieses seit 7.8.2018 rechtskräftig sei. Diesem Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach der StVO zu Last gelegt wurden: Einmal eine Übertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit b StVO (Überfahren Rotlicht) und nach § 52 lit a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung einer 30 km/h-Beschränkung um bis zu 30 km/h). Für die erste Tat wurde Geldstrafe in der Höhe von Euro 200, für die zweite eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150 verhängt. Mit Schreiben vom 21.11.2018 wurde die belangte Behörde ersucht, das erkennende Gericht über den Stand des Strafverfahrens zu informieren und allfällig bereits erlassene Entscheidungen zu übermitteln. Daraufhin wurde per 21.11.2018 ein Straferkenntnis mit Datum 19.7.2018, Zl. **** mit dem Bemerken übermittelt, dass dieses seit 7.8.2018 rechtskräftig sei. Diesem Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach der StVO zu Last gelegt wurden: Einmal eine Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, StVO (Überfahren Rotlicht) und nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung einer 30 km/h-Beschränkung um bis zu 30 km/h). Für die erste Tat wurde Geldstrafe in der Höhe von Euro 200, für die zweite eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150 verhängt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides: Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 5.9.2018, **** dem Beschwerdeführer am 7.9.2018 (Tag der Hinterlegung beim Postamt Y) rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer beantwortet nämlich die an ihm im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.11.2018 gestellten Fragen zum Zustellvorgang nicht, sodass folgerichtig davon auszugehen ist, dass er die Sendung, die ordnungsgemäß hinterlegt wurde, nicht abgeholt hat. Die als Beschwerde gegen den zitierten Bescheid zu wertende Eingabe vom 19.9.2018, eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail vom 26.9.2018, ist daher als zulässig und überdies rechtzeitig zu werten. Ergänzt wurde diese Beschwerde noch inhaltlich durch die Eingabe vom 15.11.
  4. Inhaltliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Fahrt am 18.6.2018, gegen 08:03 Uhr zwei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr begangen hat. Er hat das Rotlicht missachtet und ist um bis zu 30 km/h zu schnell gefahren. Weitere Übertretungen wurden dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Y nicht zu Last gelegt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgrund der im Führerscheinrecht vorherrschenden Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen in Richtung des führerscheinrechtlichen Verfahrens die Annahme weiterer Übertretungen durch die Führerscheinbehörde. Auch der polizeilichen Anzeige vom 3.7.2018 sind dazu lediglich die schlussendlich auch zur Last gelegten Übertretungen zu entnehmen. Weitere strafbare Handlungen, von denen die Führerscheinbehörde in der angefochtenen Entscheidung erkennbar ausgeht („besonders gefährliche Verhältnisse“ im Bereich von Schulen und Nichtbeachtung der polizeilichen Anhaltezeichen), sind seitens des Meldungslegers nicht zur Anzeige gebracht. Dem Verfahren nach § 24 Abs 4 FSG sind daher allein die im zitierten Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen zu Grunde zu legen. Ein begründeter Verdacht, beim Beschwerdeführer sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben, kann damit jedoch nicht dargelegt werden. Die Annahme mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde allein auf anlässlich eines Vorfalls begangener Übertretungen von Verkehrsvorschriften gestützt. Dabei handelt es sich, wenngleich nicht um bloße Bagatellfälle, dann doch fallbezogen keinesfalls um besonders schwerwiegende Übertretungen. Beim Überfahren des Rotlichtes wurden offenkundig keine Menschen bzw. andere Fahrzeuglenker gefährdet, läge doch sonst ein Vormerkdelikt nach 30a Abs 2 FSG vor. Die zur Last gelegte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist nicht einmal führerscheinentzugsrelevant. Auch die verhängten Geldstrafen sprechen keinesfalls dafür, den zur Last gelegten Übertretungen ein besonders hohes Gewicht zukommen zu lassen (vgl. dazu etwa VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Keinesfalls kann dieser Fall etwa mit jenem verglichen werden, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, 2001/11/0248 zugrunde lag, in dem ein Fahrzeuglenker im Ortgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt, den Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten und die Anhaltezeichen der Gendarmerie, die ihm eindeutig wahrnehmbar durch eingeschaltetes Blaulicht und Zeichen mit der Lichthupe gegeben worden seien, nicht beachtet hat und zudem davon überzeugt war, wegen der Marke des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) überschreiten zu müssen.Dem Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sind daher allein die im zitierten Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen zu Grunde zu legen. Ein begründeter Verdacht, beim Beschwerdeführer sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben, kann damit jedoch nicht dargelegt werden. Die Annahme mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde allein auf anlässlich eines Vorfalls begangener Übertretungen von Verkehrsvorschriften gestützt. Dabei handelt es sich, wenngleich nicht um bloße Bagatellfälle, dann doch fallbezogen keinesfalls um besonders schwerwiegende Übertretungen. Beim Überfahren des Rotlichtes wurden offenkundig keine Menschen bzw. andere Fahrzeuglenker gefährdet, läge doch sonst ein Vormerkdelikt nach 30a Absatz 2, FSG vor. Die zur Last gelegte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist nicht einmal führerscheinentzugsrelevant. Auch die verhängten Geldstrafen sprechen keinesfalls dafür, den zur Last gelegten Übertretungen ein besonders hohes Gewicht zukommen zu lassen vergleiche dazu etwa VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Keinesfalls kann dieser Fall etwa mit jenem verglichen werden, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, 2001/11/0248 zugrunde lag, in dem ein Fahrzeuglenker im Ortgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt, den Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten und die Anhaltezeichen der Gendarmerie, die ihm eindeutig wahrnehmbar durch eingeschaltetes Blaulicht und Zeichen mit der Lichthupe gegeben worden seien, nicht beachtet hat und zudem davon überzeugt war, wegen der Marke des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) überschreiten zu müssen. Im gegenständlichen Fall lagen – wie oben näher ausgeführt – zwei Übertretungen aus dem Straßenverkehrsbereich mittleren Gewichts vor. Ausreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ können damit jedoch im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht begründet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.2265.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.