RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/2310-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 23.10.2018, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.09.2018, *****, betreffend Verfahren gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 23.10.2018, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.09.2018, *****, betreffend Verfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im bekämpften Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft Z der AA gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm §§ 91 Abs 2 und 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen“ im Standort Z, Adresse
- Im bekämpften Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft Z der AA gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 91, Absatz 2 und 13 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen“ im Standort Z, Adresse
- Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der AA, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid Begründungsmängel aufweise. Es sei nicht ansatzweise auf den ordentlichen Lebenswandel und die erfolgreiche Resozialisierung samt Wohlverhalten des Herrn CC seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2010 eingegangen worden. Die Feststellungen zu seiner Persönlichkeit und zur Zukunftsprognose seien ausschließlich anhand der Strafregisterauszüge getroffen worden, welche Taten im Zeitraum 2002 bis 2010 enthielten. Es werde die Einvernahme des DC beantragt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ebenso wie der seit Begehung der Delikte verstrichene Zeitraum. Bei der Zukunftsprognose hätten auch die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht außer Betracht zu bleiben. In einer Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einem Wohlverhalten von sieben Jahren und völliger Schadenswiedergutmachung von einer positiven Prognose ausgegangen werden könne. Der handelsrechtliche Geschäftsführer DC habe seit den strafbaren Handlungen im Jahr 2010 sich wohl verhalten, einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei gänzlich resozialisiert. Das Strafgericht habe im Zuge der bedingten Entlassung weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe dagegen erkannt. DC sei es ein großes Anliegen, Schadensgutmachung zu leisten, weshalb das Landesgericht Innsbruck auch eine nachträgliche Strafmilderung ausgesprochen habe. Seit seiner bedingten Entlassung habe Herr CC in Gesellschaft und Berufsleben wieder Fuß gefasst. Oberstes Ziel des Strafvollzuges sei die Resozialisierung und Reintegration in die Gesellschaft, wobei geläuterten Straftätern der Wiederaufbau einer beruflichen und finanziellen Existenz ermöglicht werden soll. Diese sei für DC die AA, in welcher er als Fahrzeughändler arbeite. Sowohl von Kunden als auch seitens des Steuerberaters der Beschwerdeführerin werde dieser als aufrichtiger, gesetzestreuer und tüchtiger Unternehmer beschrieben. Der bisherige Geschäftsführer CC stehe nicht mehr zur Verfügung und ein externer Geschäftsführer sei für dieses kleine Unternehmen schwer finanzierbar, weshalb der Entzug der Gewerbeberechtigung eine existenzielle Bedrohung für das Unternehmen der Beschwerdeführerin und für Herrn CC darstellen würde, womit ein erheblicher Rückschritt bei der bisher äußerst erfolgreichen Resozialisierung verbunden wäre. Aufgrund der erfolgreichen Resozialisierung, des Wohlverhaltens während der letzten acht Jahre und des ordentlichen Lebenswandels bestehe bei DC eine äußerst günstige Zukunftsprognose und sei die Begehung von Straftaten bei einer Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass das Wohlverhalten des Herrn CC ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, eine frühzeitige Entlassung aus der Haft zu erwirken, so handle es sich dabei um eine willkürliche Annahme, welche nicht den Tatsachen entspreche. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung, welche bereits 16 Jahre zurückliegen, stellten Jugendsünden dar und stünden in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. In Anbetracht dessen hätte die belangte Behörde von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen gehabt und werde deshalb die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer DC als Zeuge einvernommen und gab dabei Folgendes an: „Ich bin handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA seit 21.03.
- Diese GmbH besteht seit 19.01.
- Ich habe diese Firma gegründet und aufgebaut und war von 19.01.2010 bis 04.08.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Ich war zu dieser Zeit auch gewerberechtlicher Geschäftsführer. Vom 04.08.2014 bis 21.03.2018 war mein Bruder CC handelsrechtlicher und auch gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 21.03.2018 bin ich wieder alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Für meinen Bruder CC war diese Tätigkeit zu einschränkend, er wollte mehr Freizeit und mehr Flexibilität haben, deswegen ist er als Geschäftsführer ausgeschieden. Es hat somit keinen innerbetrieblichen Grund für das Ausscheiden meines Bruders gegeben, er wollte sich einfach beruflich verändern. Seit meinem
- Lebensjahr war ich bereits selbstständig und habe davor Fahrzeugüberstellungen durchgeführt. Da habe ich ein Einzelunternehmen gehabt. Im Zuge der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 musste ich diese Tätigkeit einstellen. Aufgrund der vielen Kontakte, die ich durch diese Tätigkeit aufbauen konnte, habe ich dann die AA gegründet. Seit der Gründung dieser Gesellschaft im Jahr 2010 habe ich als Autohändler gearbeitet. Die Fahrzeugüberstellungen davor wurden nicht per Tieflader oder ähnlichem durchgeführt, sondern indem die Fahrzeuge mit Überstellungskennzeichen von mir von einem Ort zum anderen gefahren wurden. Wenn mich der Richter fragt, welche Motive mich veranlassten zu den Handlungen, für die ich mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.04.2013 in Spruchpunkt A) verurteilt wurde, so möchte ich betonen, dass dies rückwirkend gesehen der größte Fehler meines Lebens war und ehrlich gesagt, reine Gewinnsucht mich dazu veranlasst hat. Warum ich bei der Gerichtsverhandlung noch nicht geständig war, kann ich mir heute auch nicht mehr erklären. Nachträglich betrachtet war es reine Dummheit. Es kam dann zum Strafvollzug und zu einer Teilschadengutmachung von Euro 8.000,
- Wenn mich der Richter fragt, was mit den immer noch offenen Euro 34.193,87 ist und warum nicht mehr gut gemacht wurde, so gebe ich an, dass ich einfach nicht mehr Geld zur Gutmachung auftreiben konnte. Mir hatten diesbezüglich ohnehin meine Eltern geholfen. Mit zwei von den fünf Geschädigten konnte ich einen Generalvergleich erreichen, diesbezüglich ist die Sache erledigt, die drei anderen Geschädigten verlangen den vollen Schadenersatz, mit diesen bin ich weiter diesbezüglich in Verhandlung. Ich möchte diese Sache bereinigen und diese Schäden hinter mich bringen. Den drei noch offenen Geschädigten habe ich bisher die Hälfte des Schadenersatzes angeboten, weil ich zu mehr zurzeit nicht in Stande bin. Bereits während meiner Strafhaft bekam ich eine elektronische Fußfessel und konnte deshalb bei der Firma EE als Praktikant arbeiten. Diese Firma hat ein Gerät erfunden gegen Rückenschmerzen. Ich war für die Präsentation im Außendienst dieser Geräte zuständig und war auch in der Entwicklung tätig. Nach meiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 25.10.2015 habe ich in Teilzeit mich noch dort beschäftigt und bin mit der anderen Hälfte der Zeit bei der AA beschäftigt gewesen. Ich konnte nach meiner Haftentlassung wieder bei der Firma FF GmbH, Adresse 3 in Z zu arbeiten anfangen; ich mache dort die Buchhaltung und Fahrzeugübergaben. Dort bin ich bis auf weiteres angestellt. Nach der Absolvierung der Pflichtschule begann ich eine Lehre als Fahrzeugbautechniker, die ich aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten jedoch nicht abschloss. Danach begann ich eine Lehre als Wasserinstallateur. Dort geriet ich dann in den falschen Freundeskreis und schloss diese Lehre ebenfalls nicht ab. Danach arbeitete ich als Liftangestellter, danach habe ich in einer Fabrik gearbeitet, dann hatte ich einen Autounfall (zersplittertes Kahnbein mit Knochentransplantation aus der Hüfte) und dann bin ich durch reinen Zufall, durch einen Freund von mir, der eine Firma in Z hat, zur Autoüberführung gekommen; ich gründete dann die entsprechende Firma. Die AA ist in Z, Adresse 1, etabliert. Wenn mir der Verhandlungsleiter erklärt, dass es sich dabei um ein reines Wohnhaus handelt und man sich unter einem Autohandel etwas anderes vorstellt, so erläutere ich dies dahingehend, dass ich seinerzeit von der Gemeinde Z in der Adresse 1 eine Wohnung zugeteilt erhielt und unter dieser Adresse das Gewerbe anmeldete. Dies diente auch dem Zweck, um meine Kosten möglichst niedrig zu halten. Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, ob die GmbH über eine gewerbliche Betriebsanlage verfügt mit den Einrichtungen, die man sich gemeinhin bei einem Autohändler erwartet, so erkläre ich dies diesbezüglich, dass sich die Tätigkeit rein im Internet abspielt. Ich hatte einmal eine Zeitlang einen Schauraum in Z, diesen gab ich dann wieder auf. Im Zuge der Handelstätigkeit der Firma wird auch sehr viel oder eigentlich größtenteils eine Ankaufs- und Verkaufsvermittlung getätigt. Die Autos, die die Firma angekauft hat, um sie weiter zu verkaufen, werden zuerst günstig wieder auf Vordermann gebracht und danach privat bei meinen Eltern oder meinem Bruder geparkt, bis sie ihre Käufer gefunden haben. Ein Großteil der Autos wird hinsichtlich Verkauf bzw Ankauf von der Firma bzw von mir an den Kunden vermittelt. Das kann man sich etwa so vorstellen, dass mir ein Kunde sagt, dass ich ihm für so und so viel tausend Euro ein Auto dieser oder jener Marke bzw Ausführung organisieren soll. Aufgrund meiner reichhaltigen Kontakte suche ich dann das günstige Angebot, überstelle den Wagen, nachdem ich ihn vor Ort einer Schnellüberprüfung unterzogen habe, erledige die Anmeldung und Versicherung für die Kunden und kann der Kunde das fertig zugelassene Fahrzeug bei mir abholen bzw überstelle ich es ihm. In umgekehrter Richtung verläuft es, wenn ein Kunde sein Auto über mich verkaufen will. Dann bleibt das Auto so lange beim Kunden stehen und ich suche für ihn den Abnehmer, der den höchsten Preis zu bezahlen bereit ist. Ich kalkuliere als Provision pro Auto etwa Euro 200,00 bis Euro 500,00; dies ist relativ wenig, wenn man allerdings viele Autos verkaufen kann, dann rentiert sich das schon. Für mich ist es wichtig, zufriedene Kunden zu haben, weil diese mir durch Mundpropaganda wieder weitere Kunden bringen. Die Zeiten, wo man pro Kaufvorgang eine Marge von 10 % erreichen konnte, sind längst vorbei. Durch das Internet besteht eine sehr große Konkurrenz und ich versuche durch das von mir eben geschilderte Geschäftsmodell eine Nische zu bearbeiten, wo ich für die Firma einen Platz finde. Die Entsorgung von Altautos besorgt die Firma AA nicht. Ich helfe somit meinen Kunden ihr Auto zum Höchstpreis zu verwerten. Die Webseite der Firma wird von mir jeden Tag aktualisiert. Eine Zeit lang waren wir in der Firma zu dritt, ich, mein Bruder und ein Arbeiter, der für Autoüberstellungen und das Herrichten der Autos zuständig war. Den brauchten wir dann nicht mehr. Seit dem Ausscheiden meines Bruders CC bin ich der einzige Beschäftigte in der Firma. Mein Ziel es ist aber schon, die Firma langsam zu expandieren und in weiterer Folge auch wieder Personal einzustellen. Eine genaue Zahl über den Umsatz der Firma weiß mein Steuerberater, ich schätze ihn ungefähr auf den Bereich zwischen Euro 1,2 Mio bis Euro 1,5 Mio pro Jahr. Der Jahresgewinn bewegt sich in der Größenordnung von ca Euro 20.000,00 bis Euro 30.000,
- In diesem Jahr ist allerdings ein Verlust angefallen, weil ich von einem Kunden getäuscht wurde, was einen erheblichen Schaden verursacht hat. Mein Geschäftsführerbezug bei der AA beträgt Euro 1.000,00 pro Monat. Von der FF GmbH beziehe ich einen Lohn im Monat von ca Euro 370,
- Dadurch, dass ich bei meinen Eltern wohnen kann, erspare ich mir Mietkosten und komme ich mit diesem Geld über die Runden. Die Wohnung in der Adresse 1 habe ich an meinen Bruder CC übertragen, welcher dort wohnt. Meine Freundin, mit der ich eine Familiengründung beabsichtige, lebt derzeit noch in X. Ein Zuzug zu mir nach Österreich setzt natürlich voraus, dass ich eine eigene Wohnung im Zer Raum finde. Um eine leistbare Wohnung zu finden, braucht es einfach Geduld. Eine genaue Zahl über den Umsatz der Firma weiß mein Steuerberater, ich schätze ihn ungefähr auf den Bereich zwischen Euro 1,2 Mio bis Euro 1,5 Mio pro Jahr. Der Jahresgewinn bewegt sich in der Größenordnung von ca Euro 20.000,00 bis Euro 30.000,
- In diesem Jahr ist allerdings ein Verlust angefallen, weil ich von einem Kunden getäuscht wurde, was einen erheblichen Schaden verursacht hat. Mein Geschäftsführerbezug bei der AA beträgt Euro 1.000,00 pro Monat. Von der FF GmbH beziehe ich einen Lohn im Monat von ca Euro 370,
- Dadurch, dass ich bei meinen Eltern wohnen kann, erspare ich mir Mietkosten und komme ich mit diesem Geld über die Runden. Die Wohnung in der Adresse 1 habe ich an meinen Bruder CC übertragen, welcher dort wohnt. Meine Freundin, mit der ich eine Familiengründung beabsichtige, lebt derzeit noch in römisch zehn. Ein Zuzug zu mir nach Österreich setzt natürlich voraus, dass ich eine eigene Wohnung im Zer Raum finde. Um eine leistbare Wohnung zu finden, braucht es einfach Geduld. Wenn ich gefragt werde, warum der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2018, mich binnen acht Wochen als Geschäftsführer zu entfernen, nicht entsprochen wurde, führe ich an, dass aufgrund der von mir eben geschilderten finanziellen Lage es gerade möglich ist, meinen Lebensunterhalb zu finanzieren, es aber unmöglich gewesen wäre, einen anderen Geschäftsführer mit diesen Einnahmen zu bezahlen. Der Zeuge bringt von sich aus vor, dass bei ihm die Haft eine grundlegende Läuterung und einen Wandel seines Lebens herbeigeführt hat: In der Haft konnte ich sehr viel über mein Leben nachdenken und hat dies einen grundlegenden Wandel in mir bewirkt. Am Anfang war die Haft eine extreme psychische Belastung, ich konnte die Situation dann allerdings relativ gut meistern und habe mich innerhalb des Gefängnisbetriebes auch arbeitsmäßig sehr engagiert. In der Haft habe ich mir ein Fitnessprogramm zu Recht gelegt und das abgearbeitet und so hat mir das relativ gut über die Zeit geholfen. Dieser Wandel ist auch daraus zu ersehen, dass ich seit diesen Betrugshandlungen im Jahr 2010 in keiner Weise mehr strafrechtlich auffällig geworden bin. Ich hatte in der Haft auch das Glück, mit einem älteren Häftling zusammen zu kommen, der mir diesbezüglich psychisch sehr geholfen hat. Dies hat mir auch geholfen, möglichst wenig in Kontakt mit wirklichen Kriminellen zu kommen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: DC begann nach Absolvierung der Pflichtschulzeit zwei Lehren, die er aber nicht abschloss. Danach arbeitete er als Liftangestellter und in einer Fabrik; durch einen Freund kam er zu der Tätigkeit der Durchführung von Autoüberführungen, wofür er dann eine Firma gründete, in welcher er bis 2009 Autoüberführungen tätigte. Danach wurde von ihm die beschwerdeführende AA in Z gegründet. Diese GmbH besteht seit 19.01.
- DC war von 19.01.2010 bis 04.08.2014 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Von 04.08.2014 bis 21.03.2018 war sein Bruder CC handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 21.03.2018 ist wieder DC alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.04.2013, 39 Hv 97/11f, wurde DC zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz verurteilt. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass in fünf Fällen im Jahr 2010 gebrauchte PKW von ihm unter Falschnamen in Deutschland gekauft und in Tirol mit zurückgestellten Kilometerständen, manipulierten Serviceheften und darauf beruhenden unrichtigen Prüfgutachten und unter Verschweigung des Umstandes, dass noch keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde, unter Falschnamen um ca 40 bis 45 % über dem objektiven Marktwert verkauft wurden. Weiters wurde ihm der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schlagrings, vorgeworfen. Während des strafgerichtlichen Verfahrens war der Beschuldigte nicht geständig. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.04.2013, 39 Hv 97/11f, wurde DC zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz verurteilt. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass in fünf Fällen im Jahr 2010 gebrauchte PKW von ihm unter Falschnamen in Deutschland gekauft und in Tirol mit zurückgestellten Kilometerständen, manipulierten Serviceheften und darauf beruhenden unrichtigen Prüfgutachten und unter Verschweigung des Umstandes, dass noch keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde, unter Falschnamen um ca 40 bis 45 % über dem objektiven Marktwert verkauft wurden. Weiters wurde ihm der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schlagrings, vorgeworfen. Während des strafgerichtlichen Verfahrens war der Beschuldigte nicht geständig. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.05.2015, 39 Hv 97/11f, wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf zwei Jahre und acht Monate gemildert. Begründet wurde dies mit der Teilschadensgutmachung in der Höhe von Euro 8.000,
- Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.05.2015, 39 Hv 97/11f, wurde die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB auf zwei Jahre und acht Monate gemildert. Begründet wurde dies mit der Teilschadensgutmachung in der Höhe von Euro 8.000,
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.09.2015, 22 BE 34/1 St, wurde die bedingte Entlassung von DC gemäß § 46 Abs 1 StGB zum Stichtag 25.10.2015 verfügt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.09.2015, 22 BE 34/1 St, wurde die bedingte Entlassung von DC gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB zum Stichtag 25.10.2015 verfügt. Seit diesem Urteil scheint keine Verurteilung bei DC mehr auf. Während seiner Strafhaft bekam DC eine elektronische Fußfessel und konnte deshalb bei der Firma EE als Praktikant arbeiten. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist er bei der AA beschäftigt und arbeitet nebenbei bei der Firma FF GmbH in Z. Seit dem Ausscheiden von CC ist DC der einzige Bedienstete der AA. Er bezieht dort als Geschäftsführer ein monatliches Entgelt in der Höhe von Euro 1.000,
- Von der FF GmbH bezieht er einen Lohn von Euro 370,00 pro Monat. Die AA verfügt seit 24.08.2010 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen“. Die Geschäftstätigkeit wird ausschließlich im Internet ausgeübt, über eine gewerbliche Betriebsanlage verfügt diese Firma nicht. Zu einem geringen Teil werden von der Firma Fahrzeuge angekauft und dann bei Familienmitgliedern des Geschäftsführers abgestellt, bis sie wieder einen Käufer gefunden haben, der Großteil besteht in einer Ankaufs- und Verkaufsvermittlung. Dabei sucht der Geschäftsführer für die Kunden im Ankauf das beste Angebot für das gewünschte Fahrzeug, überstellt dieses nach einer Kurzüberprüfung vor Ort, erledigt Versicherung und Zulassung und übergibt den Wagen seinem Kunden. Im Falle eines Verkaufes sucht der Geschäftsführer für seinen Kunden den Käufer, der für das jeweilige Fahrzeug den höchsten Preis zu bezahlen bereit ist. Pro Fahrzeug ergibt sich dabei für die Firma eine Provision in der Höhe von etwa Euro 200,00 bis Euro 500,
- Eine Entsorgung von Altautos findet nicht statt. Der jährliche Firmenumsatz bewegt sich in der Größenordnung zwischen Euro 1,2 Millionen bis 1,5 Millionen. Der durchschnittliche Jahresgewinn bewegt sich in der Größenordnung von ca Euro 20.000,00 bis Euro 30.000,
- DC kann derzeit bei seinen Eltern wohnen und spart sich damit Mietkosten. Er ist auf der Suche nach einer günstigen Wohnung, damit er mit seiner derzeit noch in X lebenden Freundin eine Familie gründen kann. DC kann derzeit bei seinen Eltern wohnen und spart sich damit Mietkosten. Er ist auf der Suche nach einer günstigen Wohnung, damit er mit seiner derzeit noch in römisch zehn lebenden Freundin eine Familie gründen kann. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen DC. Im Zuge dieser annähernd zweistündigen Befragung des Zeugen DC konnte das Gericht sich einen persönlichen Eindruck vom Geschäftsführer machen. Dieser sprach dabei offen und ohne irgendwelche Beschönigung über seine Vergangenheit; er schilderte dabei, welche Auswirkungen die Strafhaft auf seine Lebenseinstellung bewirkt hat. Rückwirkend betrachtet er jene Taten, die zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.04.2013 geführt haben, als den größten Fehler seines Lebens und er versucht diese Vergangenheit durch eine Wiedergutmachung des noch verbliebenen Schadens hinter sich zu bringen. Der Zeuge vermittelte dabei einen geläuterten Eindruck und hatte das Gericht nicht den Eindruck, dass dieses Verhalten für die Verhandlung vorgespielt war. Der Zeuge schilderte auch ausführlich seine jetzige Tätigkeit in der Firma, sodass die von der Kundin GG am 06.06.2018 über ihn abgegebene Beschreibung nachvollziehbar und lebensnah erscheint. So wie sich der Zeuge derzeit präsentiert, würde man sich von ihm die Straftaten, die auf seinem Strafregisterauszug aufscheinen, nicht erwarten. Es handelt sich offensichtlich um eine gelungene Läuterung eines Menschen, der nunmehr darauf bedacht ist, seine Kunden möglichst zufrieden zu stellen, um durch deren Mundpropaganda weitere Kunden gewinnen zu können. Nach seiner derzeitigen Persönlichkeit geht das Verwaltungsgericht bei DC von einer positiven Zukunftsprognose in der Weise aus, dass bei der Ausübung des Gewerbes nicht die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Verfahren sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgeblich: „§ 13
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (…) § 87Paragraph 87
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
- auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
- auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder (…) § 91Paragraph 91 (…)
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“ Weiters ist das Tilgungsgesetz 1972 von Bedeutung, wo in § 2 Abs 1 festgelegt ist, dass die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Weiters ist das Tilgungsgesetz 1972 von Bedeutung, wo in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegt ist, dass die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Die Tilgungsfrist einer einzigen Verurteilung (im Gegenstandfalls liegen sogar mehrere vor) beträgt nach § 3 Abs 1 Z 3 leg cit zehn Jahre, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Tilgungsfrist einer einzigen Verurteilung (im Gegenstandfalls liegen sogar mehrere vor) beträgt nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit zehn Jahre, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist. V.römisch fünf. Erwägungen: Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH ein maßgebender Einfluss im Sinn des § 91 Abs 2 GewO zu (vgl VwGH 23.03.1995, 95/04/0038). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH ein maßgebender Einfluss im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GewO zu vergleiche VwGH 23.03.1995, 95/04/0038). Die Aufforderung des § 91 Abs 2 GewO hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese stellt keinen Bescheid dar. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die hiefür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den allenfalls ergangenen Entziehungsbescheid auch aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann (VwGH Slg 14.203 A). Die Entscheidung über das Nachsichtansuchen vom 08.06.2018 gemäß § 26 Abs 1 GewO stellt im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, weshalb auch eine Aussetzung des Entziehungsverfahrens dafür nicht in Betracht kommt (VwGH 28.03.2001, 2001/04/0016). Die Aufforderung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese stellt keinen Bescheid dar. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die hiefür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den allenfalls ergangenen Entziehungsbescheid auch aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann (VwGH Slg 14.203 A). Die Entscheidung über das Nachsichtansuchen vom 08.06.2018 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO stellt im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar, weshalb auch eine Aussetzung des Entziehungsverfahrens dafür nicht in Betracht kommt (VwGH 28.03.2001, 2001/04/0016). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind (VwGH 03.09.2008, 2008/04/0121). Die Behörde hat, bevor sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfügt, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehört auch das Verhalten, das der Bestrafte seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat; ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum kann geeignet sein, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen (VwGH Slg 7.470 A). Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0014). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllt sind (VwGH 03.09.2008, 2008/04/0121). Die Behörde hat, bevor sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfügt, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehört auch das Verhalten, das der Bestrafte seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat; ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum kann geeignet sein, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen (VwGH Slg 7.470 A). Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0014). Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 bestehenden Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs 1 kein Raum; diesfalls kommt das Verfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Betracht (VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 17.04.2012, 2008/04/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103). Der VwGH hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose die Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person besondere Bedeutung zukommt (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bestehenden Gewerbeausschluss gemäß Paragraph 26, Absatz eins, kein Raum; diesfalls kommt das Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Betracht (VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 17.04.2012, 2008/04/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103). Der VwGH hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose die Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person besondere Bedeutung zukommt (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Durch die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 05.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ist bei DC der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO vorgelegen. Durch die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 05.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ist bei DC der Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO vorgelegen. Bei der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO zu treffenden Zukunftsprognose war zu berücksichtigen, dass DC den gewerbsmäßig schweren Betrug bei der Ausübung des Kraftfahrzeughandels beging und jetzt wieder in diesem Gewerbe tätig ist. Auch wenn die Ausübung des Handels mit Kraftfahrzeugen Gelegenheit zur Begehung betrügerischer Handlungen gegenüber Kunden bietet, hat DC den Eindruck hinterlassen, in ehrlicher Weise geläutert zu sein, sodass die Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung dieses Handelsgewerbes nicht zu befürchten erscheint. Bei der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO zu treffenden Zukunftsprognose war zu berücksichtigen, dass DC den gewerbsmäßig schweren Betrug bei der Ausübung des Kraftfahrzeughandels beging und jetzt wieder in diesem Gewerbe tätig ist. Auch wenn die Ausübung des Handels mit Kraftfahrzeugen Gelegenheit zur Begehung betrügerischer Handlungen gegenüber Kunden bietet, hat DC den Eindruck hinterlassen, in ehrlicher Weise geläutert zu sein, sodass die Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung dieses Handelsgewerbes nicht zu befürchten erscheint. In seinem Erkenntnis vom 27.10.2014, 2013/04/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Prognose gehe, ob beim Betroffenen angesichts des zuletzt gesetzten deliktischen Verhaltens weiterhin ein gleiches oder ein ähnliches Verhalten zu befürchten sei (§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994). Nur dann war die Beschwerdeführerin nämlich gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 verpflichtet, die Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer (bei sonstigen Entzug ihrer eigenen Gewerbeberechtigung) zu entfernen. Weiters wird in dieser Entscheidung auch darauf verwiesen, dass nach der herrschenden Rechtsprechung bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu § 26 Abs 1) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Dabei wurde auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abgestellt. DC ist seit nunmehr acht Jahren nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden und hat den entstandenen Schaden teilweise gut gemacht und ist um eine Regelung des noch offenen Schadens mit den Geschädigten bemüht. In einer Gesamtbetrachtung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes durch CC nicht mehr zu befürchten ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In seinem Erkenntnis vom 27.10.2014, 2013/04/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Prognose gehe, ob beim Betroffenen angesichts des zuletzt gesetzten deliktischen Verhaltens weiterhin ein gleiches oder ein ähnliches Verhalten zu befürchten sei (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994). Nur dann war die Beschwerdeführerin nämlich gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 verpflichtet, die Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer (bei sonstigen Entzug ihrer eigenen Gewerbeberechtigung) zu entfernen. Weiters wird in dieser Entscheidung auch darauf verwiesen, dass nach der herrschenden Rechtsprechung bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu Paragraph 26, Absatz eins,) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Dabei wurde auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abgestellt. DC ist seit nunmehr acht Jahren nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden und hat den entstandenen Schaden teilweise gut gemacht und ist um eine Regelung des noch offenen Schadens mit den Geschädigten bemüht. In einer Gesamtbetrachtung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes durch CC nicht mehr zu befürchten ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.2310.3