RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/2366-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden
- a)der AA, Adresse 1, Z, und
- b)der BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 29.08.2018, Zl *****, betreffend die baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Tiefgaragenrampe und den Neubau eines Garagentores beim Gebäude Adresse 3 nach der Tiroler Bauordnung 2018,gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 29.08.2018, Zl *****, betreffend die baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Tiefgaragenrampe und den Neubau eines Garagentores beim Gebäude Adresse 3 nach der Tiroler Bauordnung 2018, zu Recht: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 29.07.2014, geändert mit Bescheid vom 18.04.2016, wurde für die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf dem Gst **1/1 KG W die baurechtliche Genehmigung erteilt, wobei sich die Tiefgaragenrampe auch auf das Gst **1/5 KG W erstreckt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 29.07.2014, geändert mit Bescheid vom 18.04.2016, wurde für die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf dem Gst **1/1 KG W die baurechtliche Genehmigung erteilt, wobei sich die Tiefgaragenrampe auch auf das Gst **1/5 KG W erstreckt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017 wurde den Eigentümern dieser baulichen Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die abweichend ausgeführte Tiefgaragenrampe aufgetragen. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 29.08.2018 wurde die Änderung der Tiefgaragenrampe samt Neubau eines Garagentores bei der (zwischenzeitlich errichteten) Wohnanlage Adresse 3 baurechtlich konsentiert, mit den bewilligten Baumaßnahmen sollen eine Verlängerung der Rampe und eine Reduzierung der Rampenneigung durchgeführt werden. Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Beteiligung mehrerer Sachverständiger ergeben habe, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde. Nachbarrechte würde nicht berührt werden und habe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angesichts der Art und der Größe des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens verzichtet werden können. 3) Gegen diesen eine Baubewilligung erteilenden Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2018 richten sich die vorliegenden Beschwerden - einerseits der AA und - andererseits der BB.
- a)Beschwerde der AA: Diese beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich gegen die angefochtene Baugenehmigung deshalb, da das bewilligte Vorhaben nicht den einschlägigen OIB-Richtlinien entsprechen würde, zumal die Tiefgaragenrampe zu steil und auch zu eng sei. Die Beschwerdeführerin kritisiert dabei, dass vorliegend keine Bauverhandlung und keine Begehung vor Ort stattgefunden hätten. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte weiters vor, dass die Eigentümerversammlung mit breiter Front gegen das bewilligte Projekt sei, welches einen Alleingang der Bauwerberin darstelle, die kein Interesse an einer Problemlösung habe, da ab April 2019 die Gewährleistungsansprüche ohnehin verjähren würden. Die zur Genehmigung vorgelegten Pläne hätten von der Baubehörde genauer geprüft werden müssen und hätte die Behörde eine Benützungsbewilligung gar nicht erteilen dürfen. Die Parkplätze in der Tiefgarage seien für viele der (Wohnungs-)eigentümer gar nicht zu erreichen, da viele Autos breiter seien als die eingereichte Durchfahrt. Beantragt werde die Durchführung einer Ortsaugenscheinsverhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger.
- b)Beschwerde der BB: Diese Rechtsmittelwerberin trug begründungsweise vor, dass die Tiefgaragenrampe derzeit im nicht überdachten Bereich eine Schräge von bis zu 18 % aufweise und durch die bewilligten Maßnahmen die nach der OIB-Richtlinie geforderte Steigung von 15 % nicht zu erreichen sei. Die geforderte Barrierefreiheit (bis 6 % Steigung) sei ohnehin nicht gegeben. Im unteren Teil habe die Tiefgaragenrampe im überdachten Bereich derzeit eine Steigung von 21 %, die entsprechende OIB-Richtlinie erlaube aber nur eine Maximalsteigung in diesem Bereich von 18 %. Das genehmigte Rolltor bilde ein Nadelöhr und seien Kollisionen der Fahrzeuge mit der Torkonstruktion zu erwarten. Weiters zeigte die Rechtsmittelwerberin auf, dass sie bislang ohne Benützung eines fremden Stellplatzes von ihrem Parkplatz aus der Tiefgarage ausfahren habe können. Durch die genehmigten Baumaßnahmen werde die Benützung ihres Tiefgaragenabstellplatzes massiv verschlechtert, ohne Benützung eines fremden Stellplatzes werde sie nicht mehr ausfahren können. Der geplante neue Spiegel am Ende des überdachten Bereiches sei für eine sichere Einmündung aus der Nachbargarage unzureichend, zumal im steilsten Stück der Rampe stehen geblieben werden müsse. Hier sei es unumgänglich, das Einmündungsstück in die vorhandene Ampelregelung aufzunehmen. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt und stelle sich die Frage, warum gegenständlich eine Genehmigung erteilt werde, wenn diese augenscheinlich zu einer Misere führe. Es werde beantragt, den Fall dem Landesverwaltungsgericht zwecks Prüfung der Vorkommnisse vorzulegen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsverfahrens der belangten Behörde sind die Änderung der bestehenden Tiefgaragenrampe und der Neubau eines Garagentores für die Tiefgarage der Wohnanlage Adresse 3 auf dem Gst **1/1 KG W, wobei die Tiefgaragenrampe auch auf dem Gst **1/5 KG W verläuft. Die mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid genehmigten Baumaßnahmen haben demnach weder die Errichtung noch die Vergrößerung eines Gebäudes zum Gegenstand. Die beschwerdeführende AA ist Miteigentümerin zu 40/2020, 55/2020, 7/2020 und nochmals 7/2020 Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG W, ebenso ist die Rechtsmittelwerberin BB Miteigentümerin dieser Liegenschaft zu 69/2020 sowie 4/2020 Anteilen.Die beschwerdeführende AA ist Miteigentümerin zu 40 aus 2020,, 55 aus 2020,, 7 aus 2020, und nochmals 7 aus 2020, Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG W, ebenso ist die Rechtsmittelwerberin BB Miteigentümerin dieser Liegenschaft zu 69 aus 2020, sowie 4 aus 2020, Anteilen. In der Liegenschaft in EZ *** KG W sind die beiden Grundstücke **1/1 sowie **1/4, beide KG W, vorgetragen. Das Gst **1/1 KG W grenzt unmittelbar an das Gst **1/5 KG W an, welches wiederrum unmittelbar an das Gst **1/4 KG W angrenzt. Das Gst **1/5 KG W befindet sich in der Mitte der genannten Gste, die beiden Gste **1/1 sowie **1/4, beide KG W, werden also durch das Gst **1/5 KG W getrennt, wobei das Gst **1/1 KG W im Osten an das Gst **1/5 KG W anschließt, während das Gst **1/4 KG W im Westen an das Gst **1/5 KG W anschließt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt. So beruhen die Feststellungen zum Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsverfahrens der belangten Behörde auf der genehmigten Einreichplanung der konsenswerbenden Gesellschaft. Dass die beiden Rechtsmittelwerberinnen Miteigentümerinnen der Liegenschaft in EZ *** KG W mit den darin vorgetragenen Grundstücken **1/1 sowie **1/4, beide KG W, sind, geht aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem Grundbuch klar hervor. Die Feststellungen zur Lage der drei Gste **1/1, **1/4 sowie **1/5, alle KG W, zueinander basieren auf entsprechenden aktenkundigen Lageplänen, insbesondere auch auf der mit dem Genehmigungsstempel der belangten Behörde versehenen Einreichplanung. Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht zu erkennen. Widersprüche, die im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung aufgelöst hätten werden müssen, sind vorliegend nicht gegeben. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte daher auf sicherem Boden festgestellt werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdefall verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, haben folgenden Wortlaut:Die im gegenständlichen Beschwerdefall verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, haben folgenden Wortlaut: „§ 29 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
- a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
- b)… § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Feststellungsgemäß sind die beiden beschwerdeführenden Parteien auch Miteigentümerinnen des Bauplatzes **1/1 KG W zu näher bezeichneten Anteilen, sodass es zunächst zu prüfen gilt, ob die rechtmittelwerbenden Parteien auf der Grundlage ihrer Miteigentümerstellung gegen die in Beschwerde gezogene Baubewilligung vorgehen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Eigentümern eines Baugrundstückes, die nicht (zugleich) Bauwerber sind, entsprechend den Vorschriften der Tiroler Bauordnung – soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird – im Bauverfahren in Bezug auf diese Zustimmung (eine eingeschränkte) Parteistellung zu, wobei den Grundeigentümern jedoch keine Berechtigung zukommt, im Baubewilligungs-verfahren Einwendungen wie ein Nachbar zu erheben (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.06.2006, Zl 2006/06/0016, und vom 19.12.2006, Zl 2005/06/0178). Die Bestimmung des § 29 TBO 2018 sieht nun unter Abs 2 lit a im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben.Die Bestimmung des Paragraph 29, TBO 2018 sieht nun unter Absatz 2, Litera a, im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben. Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 TBO
- Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2018 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach § 2 Abs 8 TBO 2018 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TBO
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2018 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2018 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Im vorliegenden Fall besteht das antragsgegenständliche Bauvorhaben im Neubau eines Garagentores und in der Änderung einer Tiefgaragenrampe durch Aufbringung eines neuen Fahrbahnaufbaues mit einer Schichtstärke von bis zu 44 cm samt Verlängerung der Flügelmauer am Beginn der Rampe, um eine Reduzierung der Rampenneigung zu ermöglichen. Somit wird gegenständlich weder ein neues Gebäude errichtet, noch ein solches vergrößert. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr ein Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2018, da die bauliche Änderung der Tiefgaragenrampe der Wohnanlage Adresse 3 beantragt wurde und durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen die Außenmaße des betroffenen Gebäudes nicht verändert werden.Verfahrensgegenständlich ist vielmehr ein Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2018, da die bauliche Änderung der Tiefgaragenrampe der Wohnanlage Adresse 3 beantragt wurde und durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen die Außenmaße des betroffenen Gebäudes nicht verändert werden. Davon ausgehend, dass Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens weder ein Neubau noch ein Zubau ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme nun eine Liegenschaft betrifft, an der Wohnungseigentum besteht, oder eine andere, weil für Umbaumaßnahmen schlechthin der Baubehörde nicht nachzuweisen ist, ob der Grundeigentümer oder der Bauberechtigte dem Vorhaben zustimmt (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2013, Zl 2013/06/0061).Davon ausgehend, dass Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens weder ein Neubau noch ein Zubau ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2018, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme nun eine Liegenschaft betrifft, an der Wohnungseigentum besteht, oder eine andere, weil für Umbaumaßnahmen schlechthin der Baubehörde nicht nachzuweisen ist, ob der Grundeigentümer oder der Bauberechtigte dem Vorhaben zustimmt vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2013, Zl 2013/06/0061). Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaus oder Zubaus von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer – Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des § 21 Abs 2 lit a TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaus oder Zubaus von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer – Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass in den übrigen Fällen damit die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird. Es ist nur die Baubehörde nicht gehalten, das Vorliegen der Zustimmung zu prüfen (siehe dazu auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 126). Die vorliegend streitverfangene Baumaßnahme der Veränderung der Tiefgaragenrampe bei der Wohnanlage Adresse 3 bezieht sich überdies offenkundig auf eine Eigentumswohnanlage, an der verfahrensbetroffenen Liegenschaft besteht offenkundig Wohnungseigentum. Den „Wohnungseigentümern“ kommt nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 und auch nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes kein Zustimmungsrecht zu einem Bauvorhaben eines anderen Wohnungs-eigentümers derselben Eigentumswohnanlage zu (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 21.10.2004, Zl 2004/06/0147). Den „Wohnungseigentümern“ kommt nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 und auch nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes kein Zustimmungsrecht zu einem Bauvorhaben eines anderen Wohnungs-eigentümers derselben Eigentumswohnanlage zu (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 21.10.2004, Zl 2004/06/0147). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob von der sich auf eine Liegenschaft im Wohnungseigentum beziehenden Baumaßnahme die Fassade des Hauses bzw Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen, weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 nicht zu entnehmen ist (vgl dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1998 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, Zl 99/06/0056).Es ist auch nicht von Bedeutung, ob von der sich auf eine Liegenschaft im Wohnungseigentum beziehenden Baumaßnahme die Fassade des Hauses bzw Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen, weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 nicht zu entnehmen ist vergleiche dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 1998 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, Zl 99/06/0056). Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass eine von der Baubehörde zu beachtende Zustimmung der Rechtsmittelwerberinnen zum strittigen Bauvorhaben auch deshalb nicht erforderlich ist, weil die von der Baumaßnahme berührte Liegenschaft eine solche ist, an der offenkundig Wohnungseigentum besteht. Aus den vorangeführten Gründen muss den vorliegenden Beschwerden ein Erfolg versagt bleiben, soweit sie aus der Rechtsstellung der beiden beschwerdeführenden Parteien als Miteigentümerinnen des Bauplatzes **1/1 KG W erhoben worden sein sollten. 2) Somit verbleibt im gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen, ob den Rechtsmittelwerberinnen aufgrund ihrer festgestellten Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken **1/1 sowie **1/4, beide KG W, in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren Parteirechte als Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 sowie Abs 4 TBO 2018 zustehen.Somit verbleibt im gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen, ob den Rechtsmittelwerberinnen aufgrund ihrer festgestellten Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken **1/1 sowie **1/4, beide KG W, in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren Parteirechte als Nachbarn gemäß Paragraph 33, Absatz 3, sowie Absatz 4, TBO 2018 zustehen. Feststellungsgemäß sollen die streitverfangenen Baumaßnahmen auf den beiden Grund-stücken **1/1 sowie **1/5, beide KG W, ausgeführt werden. Demnach kommt den beiden Beschwerdeführerinnen die Stellung als Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in Bezug auf die auf dem Gst **1/5 KG W geplanten Baumaßnahmen zu, grenzen doch die beiden Gste **1/1 sowie **1/4, beide KG W, im Miteigentum auch der Rechtsmittelwerberinnen unmittelbar an das Gst **1/5 KG W an.Demnach kommt den beiden Beschwerdeführerinnen die Stellung als Nachbarn gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 in Bezug auf die auf dem Gst **1/5 KG W geplanten Baumaßnahmen zu, grenzen doch die beiden Gste **1/1 sowie **1/4, beide KG W, im Miteigentum auch der Rechtsmittelwerberinnen unmittelbar an das Gst **1/5 KG W an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung der zwei Rechtsmittelwerberinnen gründet auf ihrem Miteigentum an den beiden Gste **1/1 sowie **1/4, beide KG W, welche – wie bereits aufgezeigt – direkt an das Gst **1/5 KG W angrenzen, auf welchem Gst auch die strittigen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Demzufolge sind die zwei Beschwerdeführerinnen berechtigt, als „Nachbarinnen“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demzufolge sind die zwei Beschwerdeführerinnen berechtigt, als „Nachbarinnen“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die beiden Rechtsmittelwerberinnen haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen - einer Eigentümerin eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und - der Inhaberin eines Seveso-Betriebes nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).nicht geltend gemacht vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6, TBO 2018). Sieht man sich nun das Vorbringen der zwei Beschwerdeführerinnen im Gegenstandsverfahren näher an, so ist festzustellen, dass sie damit keine Verletzung der ihnen nach der Tiroler Bauordnung zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte aufzuzeigen vermögen. Beide Rechtsmittelwerberinnen haben in ihren Beschwerdeausführungen die technische Mangelhaftigkeit der derzeitigen Tiefgaragenzufahrt bei der Wohnanlage Adresse 3 umfangreich dargelegt, ebenso die Unzulänglichkeiten der nunmehr strittigen Baumaßnahmen zur Verbesserung der gegebenen Tiefgaragenrampe. Beide Beschwerdeführerinnen haben in ihren Rechtsmitteln umfangreich dargelegt, dass mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen die notwendige Verbesserung der Tiefgaragenzufahrt ihrer Meinung nach nicht erreicht werden kann. All diese Rechtsmittelausführungen beziehen sich nicht auf die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eingeräumten Rechte, mit ihrer Rechtsmittelargumentation bewegen sich die beiden Beschwerdeführerinnen außerhalb des Rahmens der ihnen zukommenden Parteirechte als Nachbarinnen gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018, womit diese Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden können.All diese Rechtsmittelausführungen beziehen sich nicht auf die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eingeräumten Rechte, mit ihrer Rechtsmittelargumentation bewegen sich die beiden Beschwerdeführerinnen außerhalb des Rahmens der ihnen zukommenden Parteirechte als Nachbarinnen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018, womit diese Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr betreffen die Beschwerdeausführungen der beiden Rechtsmittelwerberinnen ihre (zivilrechtlichen) Interessen als Käuferinnen von Einheiten der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage Adresse 3 an einer mängelfreien Herstellung und Übergabe ihrer Kaufobjekte, und zwar was die ordnungsgemäße Erreichbarkeit und Benützbarkeit ihrer Tiefgaragen-Abstellplätze über die streitverfangene Tiefgaragenrampe anbelangt. Dem Gegenstand nach handelt es sich dabei nicht um Rechte, die im Bauverfahren als Nachbarschaftsrechte zu berücksichtigen wären. Für die von den beiden Rechtsmittelwerberinnen geltend gemachten Ansprüche ist nicht die Baubehörde zuständig, auch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht. Nachdem von den beiden Beschwerdeführerinnen vorliegend keinerlei Nachbarschaftsrechte angesprochen wurden, deren Einhaltung sie einfordern könnten, war ihren Rechtsmitteln ein Erfolg zu versagen. 3) Die in den beiden vorliegenden Beschwerden ins Treffen geführten Argumente vermögen die beiden Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen - soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde - noch Folgendes zu bemerken ist: a) Soweit die beschwerdeführende AA daran Kritik übt, dass die belangte Behörde keine Bauverhandlung durchgeführt habe, darf diese Rechtsmittelwerberin darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach der Tiroler Bauordnung 2018, und zwar auf der Grundlage der Bestimmung des § 32 Abs 1 TBO 2018, eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen ist, sondern deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde liegt (vgl dazu VwGH 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und VwGH 23.11.2010, Zl 2007/06/0308, zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs 1 TBO 2001).Soweit die beschwerdeführende AA daran Kritik übt, dass die belangte Behörde keine Bauverhandlung durchgeführt habe, darf diese Rechtsmittelwerberin darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach der Tiroler Bauordnung 2018, und zwar auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2018, eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen ist, sondern deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde liegt vergleiche dazu VwGH 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und VwGH 23.11.2010, Zl 2007/06/0308, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2001). Mit Blick auf den Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens kann nun das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht finden, dass von der belangten Behörde eine Bauverhandlung durchgeführt hätte werden müssen, ist verfahrensgegenständlich doch nur die Änderung einer Tiefgaragenrampe und der Einbau eines Garagentores, sodass gegenständlich zweifelsohne nicht von einem größeren Bauvorhaben gesprochen werden kann, das die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides führender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann somit in der Nichtdurchführung einer mündlichen Bauverhandlung nicht erblickt werden, sodass mit diesem Beschwerdevorbringen für die rechtsmittelwerbende Gesellschaft nichts zu gewinnen ist. b) Wenn die Beschwerdeführerin BB moniert, ihr Recht auf Parteiengehör sei von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren verletzt worden, weshalb sie ihre Einwendungen nun in Form einer Beschwerde vorbringen müsse, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes klarzustellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren dann saniert werden, dies durch die mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (VwGH 24.10.2017, Zl Ra 2016/06/0104, ebenso VwGH 08.08.2017, Zl Ra 2017/19/0082). Die Rechtsmittelwerberin BB ist nun gegenständlich zwar damit im Recht, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör in ihrem Verfahren nicht gewahrt hat, doch vermag dieser Umstand der Beschwerde der BB nicht zum Erfolg zu verhelfen, da im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts eine Sanierung dieses Verfahrensmangels vorliegend eingetreten ist, weil der angefochtene Baubewilligungsbescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde vollständig wiedergibt, insbesondere wurden die eingeholten Fachstellungnahmen wortwörtlich wiedergegeben. Damit ist aber im Gegenstandsfall durch die mit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Tirol verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen eine Sanierung des verletzten Parteiengehörs bewirkt worden. c) Was den Antrag der beschwerdeführenden AA auf Durchführung einer Ortsaugenscheinsverhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bemerken, dass diese gewünschte Beweisaufnahme vorliegend deshalb nicht durchzuführen war, da von der Rechtsmittelwerberin keine nach der Tiroler Bauordnung zu berücksichtigenden Parteirechte im Beschwerdevorbringen angesprochen worden sind, bezüglich derer Abklärungen auf Tatsachenebene vorzunehmen gewesen wären. Dementsprechend bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Notwendigkeit, Erhebungen auf Tatsachenebene durchzuführen, mithin einen Ortsaugenschein vorzunehmen oder Sachverständige dem Rechtsmittelverfahren beizuziehen. 4) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die beiden Rechtsmittelwerberinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen an sich keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtenden Parteirechte nach der Tiroler Bauordnung 2018 releviert haben, womit auch die Zulässigkeit der beiden vorliegenden Beschwerden grundsätzlich in Frage gestellt wird. Jedenfalls war den Beschwerden ein Erfolg zu versagen, wobei die mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vorgenommene Abweisung der beiden Beschwerden eine Verletzung der Rechte der Rechtsmittelwerberinnen auch dann nicht bewirken kann, wenn die beiden Beschwerden zutreffenderweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären. VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte deshalb von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ist vorliegend nämlich als unbestritten und ausreichend geklärt anzusehen, jedenfalls liegen seitens der beiden Rechtsmittelwerberinnen keine verfahrensrelevanten Sachverhaltsbestreitungen mit Bezug auf die ihnen zustehenden Parteirechte vor, die im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung geklärt hätten werden müssen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Gegenstandsfall war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob die beiden Rechtsmittelwerberinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen ihnen im Bauverfahren zukommende Parteirechte relevieren, hingegen waren keine bestrittenen Tatsachenfeststellungen (mit Bezug auf die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen) einer Aufklärung zuzuführen, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war (VwGH 29.06.2017, Zl Ra 2017/06/0100). Ginge man gegenständlich davon aus, dass die beiden vorliegenden Beschwerden infolge nicht geschehener Relevierung von Parteirechten durch die Rechtsmittelwerberinnen richtigerweise zurückzuweisen gewesen wären, hätte eine Rechtsmittelverhandlung schon auf der Grundlage des § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen können.Ginge man gegenständlich davon aus, dass die beiden vorliegenden Beschwerden infolge nicht geschehener Relevierung von Parteirechten durch die Rechtsmittelwerberinnen richtigerweise zurückzuweisen gewesen wären, hätte eine Rechtsmittelverhandlung schon auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen können. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, - inwieweit die Baubehörde nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung gehalten ist, sich die Zustimmung des Grundeigentümers des Bauplatzes zu einem beabsichtigten Bauvorhaben nachweisen zu lassen, - inwieweit eine mündliche Bauverhandlung nach der Tiroler Bauordnung zwingend durchzuführen ist und - ob sowie unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren einer Sanierung zugänglich ist. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.2366.1