RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1143-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1 , Z , vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.4.2018, Zl *****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1 , Z , vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.4.2018, Zl *****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und angefochtene Bescheid behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.4.2018, Zl ******, wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für alle Klassen gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.4.2018, Zl ******, wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für alle Klassen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Weiters wurde verfügt, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern sei und auch allfällige Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländische EWR-Führerscheine von der gegenständlichen Entziehung mitumfasst seien.Weiters wurde verfügt, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern sei und auch allfällige Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländische EWR-Führerscheine von der gegenständlichen Entziehung mitumfasst seien. Begründend wurde hinsichtlich dieser Maßnahmen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2017, Zl *****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.1.2018, LVwG-2017/23/2590-6, aufgefordert worden sei, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Frist sei am 15.1.2018 geendet, die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Begründend wurde hinsichtlich dieser Maßnahmen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.10.2017, Zl *****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.1.2018, LVwG-2017/23/2590-6, aufgefordert worden sei, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Frist sei am 15.1.2018 geendet, die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass keine Rechtsgrundlage dafür gegeben sei, dass sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Jedenfalls sei die Begründung für das Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung nicht hinreichend und wurde abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben. Im weiteren Verfahren wurde sodann mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.8.2018 eine Bestätigung des CC, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.8.2018 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin aus allgemeinmedizinischer Sicht als fahrtauglich anzusehen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2018 wurde seitens des medizinischen Amts-sachverständigen DD ausgeführt, dass sich der Verfasser der oben angeführten Bestätigung in der Liste jener Ärzte befindet, die derartige medizinische Untersuchungen durchführen können und in weiterer Folge auch befugt sind, die Verkehrstüchtigkeit zu attestieren. Allerdings handelt es sich bei der gegenständlichen Bestätigung um kein medizinisches Gutachten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Daraufhin wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom medizinischen Amtssachverständigen ein Formular einer derartigen ärztlichen Untersuchung ausgehändigt und nach Absprache mit dem Verhandlungsleiter vereinbart, dass einer von insgesamt vier namhaft gemachten Ärzten kontaktiert und sodann dem Landesverwaltungsgericht namhaft gemacht wird, der die weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin übernimmt. Das auf diese Art und Weise in Auftrag gegebene Gutachten wird sodann binnen einer Frist von vier Wochen in Vorlage gebracht. Im diesbezüglichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen EE vom 22.10.2018 wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.10.2018 bei ihm in der Ordination zur ärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz eingefunden hat.Im diesbezüglichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen EE vom 22.10.2018 wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.10.2018 bei ihm in der Ordination zur ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz eingefunden hat. Zusammenfassend konnten nach dieser ärztlichen Untersuchung, bei der auch ein Mini-Mental-Status-Test vorgenommen wurde, die Angaben des Hausarztes CC weitestgehend bestätigt werden, lediglich in Bezug auf den Visus wurde festgestellt, dass nach der Katarakt-OP beidseitig eine Korrektur auf annähernd Visus Null angestrebt, jedoch nur ein Visus von 0,4 erzielt worden sei. Es sei daher eine Brille mit der erforderlichen Korrektur anzuschaffen und zu tragen, was durch eine entsprechende Auflage im Führerschein sichergestellt werden sollte. Es konnte beim MMST (Wert 28 von 30 möglichen Punkten) weder eine Demenz noch eine signifikante Einschränkung des Gesichtsfeldes durch die bestehende Fazialisparese und Ptose des rechten Augenlides festgestellt werden. Die Altersschwerhörigkeit der Beschwerdeführerin werde durch ein Hörgerät kompensiert und bestehe keine Einschränkung, die Konversationssprache zu hören und zu verstehen. Hinsichtlich der prothetisch versorgten Oberarmkopffraktur links, die ein Anheben des Armes über die Horizontale nicht möglich macht, wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeuges keine Einschränkung besteht. Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Gefertigten vom 25.10.2018 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ist in der eingeräumten Stellungnahmefrist keine Replik der belangten Behörde eingelangt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 16.9.2017 in der Tiefgarage des Einkaufszentrums M4 in Z beim Ausparken ihres Pkw aus der Parklücke ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und hiernach ohne Austausch der Identität bzw ohne Benachrichtigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle weiter gefahren ist. Im Unfallbericht der Polizeiinspektion Z vom 18.9.2017, ZL *****, wurde auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin nach dem Unfall, wonach sie keine Beschädigungen habe erkennen können und deswegen weitergefahren sei, eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit der AA angeregt. Daraufhin wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.9.2017 beauftragt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei.Daraufhin wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.9.2017 beauftragt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Mit Schreiben des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.10.2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zum Ladungstermin nicht erschienen ist und wurde daraufhin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2017, Zl *****, die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.Mit Schreiben des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.10.2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zum Ladungstermin nicht erschienen ist und wurde daraufhin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.10.2017, Zl *****, die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.1.2018, LVwG-2017/23/2590-6, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin dazu verhalten, sich binnen einer Woche, gerechnet ab 8.1.2018 (dem Datum der mündlichen Verkündung), einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Begründend wurde in diesem Erkenntnis zusammenfassend ausgesprochen, dass nicht verkannt werde, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, welcher sich im Zuge eines Ausparkmanövers zugetragen hat, für sich allein noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründet. Da die Beschwerdeführerin allerdings weder am Ermittlungsverfahren mitgewirkt noch zur Klärung, wie es zum Unfall gekommen sei, beigetragen hat, sei es nicht möglich festzustellen, ob die Unfallursache eine reine Unachtsamkeit war oder vielleicht doch durch körperliche Einschränkungen zu erklären sei. Auffallend sei auch gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren gänzlich entzogen hat, und ganz bewusst jeglichen persönlichen Eindruck zu vermeiden suchte. Es besteht für das erkennende Gericht daher jedenfalls ein begründeter Anfangsverdacht, welcher tauglich ist, die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2018, E 373/2018-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Weiters wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.3.2018, Ra 2018/11/0034-5, die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Führerscheinakt Zl *****. Zudem wurden am 4.9.2018 und am 17.9.2018 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol durgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre im ergänzenden Verfahren vorgelegte Bestätigung des Hausarztes CC vom 12.8.2018 im Sinne einer im Rahmen des § 8 FSG relevanten gutachterlichen Erhebung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zu komplettieren.Zudem wurden am 4.9.2018 und am 17.9.2018 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol durgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre im ergänzenden Verfahren vorgelegte Bestätigung des Hausarztes CC vom 12.8.2018 im Sinne einer im Rahmen des Paragraph 8, FSG relevanten gutachterlichen Erhebung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zu komplettieren. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/2018 (FSG), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018, (FSG), lauten wie folgt: „§ 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] § 24Paragraph 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem behördlichen Auftrag, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen, (erst) im Laufe dieses Verfahrens nachgekommen. Zwar wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass die in Vorlage gebrachte Bestätigung des Hausarztes CC vom 12.8.2018 mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines medizinischen Gutachtens im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des § 8 FSG allein noch nicht ausreichend sei, um die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zu attestieren.Zwar wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass die in Vorlage gebrachte Bestätigung des Hausarztes CC vom 12.8.2018 mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines medizinischen Gutachtens im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 8, FSG allein noch nicht ausreichend sei, um die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zu attestieren. Allerdings wurde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen EE, welcher in Belangen der gesundheitlichen Eignung im Führerscheinverfahren auch regelmäßig als medizinischer Amtssachverständiger fungiert, vom 22.10.2018 in Vorlage gebracht: In diesem Gutachten nimmt der medizinische Sachverständige auf sämtliche körperlichen Leiden und Defizite der Beschwerdeführerin Bezug, etwa hinsichtlich des Visus, der Altersschwerhörigkeit, diverser motorischer Defizite, insbesondere auf Grund der Implantation einer Endoprothese in der linken Schulter und eine Gesichtslähmung und gelangt dabei zur Schlussfolgerung, dass das medizinische Fazit des Hausarztes CC in seiner Bestätigung vom 12.8.2018, wonach die Beschwerdeführerin aus allgemeinmedizinischer Sicht als fahrtauglich anzusehen sei, geteilt werden könne. Vorbehalte der belangten Behörde, wonach dieses Gutachten etwa unvollständig, widersprüchlich oder unschlüssig sein könnte, wurden trotz Übermittlung dieses Gutachtens in Wahrung des Parteiengehörs am 25.10.2018 bis dato nicht erstattet. Es war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist und war daher der bekämpfte Bescheid, der auf der nichtzeitgerechten Attestierung dieses Umstandes gründet, aufzuheben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1143.10