der Tiroler Bauordnung 2018 und III. Ersatz der Barauslagen
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des
der Tiroler Bauordnung 2018 und römisch drei. Ersatz der Barauslagen
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Maßgabe der eingereichten und signierten Pläne erteilt. Im Jahre 1981 wurde, auf der gemeinsamen Grundgrenze der Gst. Nr. **1/555 und Gst. Nr. **1/557, eine Mauer gemeinsam von Herrn AA und Herrn OE errichtet. Bei dieser Mauer handelte es sich um eine Grenzmauer mit Stützfunktion. Die Kosten der Errichtung wurden ebenfalls gemeinsam getragen. Eine gesonderte baurechtliche Bewilligung für diese Stützmauer gibt es nicht. In den vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y genehmigten Einreichplänen zum Baubescheid vom 02.04.1981, Zl. ***** war für die Errichtung des Zweifamilienwohnhauses nämlich eine ca. 1,30m nicht übersteigende Einfriedung bzw. Stützmauer, angrenzend zum Grundstück Nr **1/557 des OE, eingezeichnet. Die Vermessungsurkunde vom 11.10.2016 des NN vom Geosystem Ziviltechniker-Vermessungsbüro zeigt exakt auf, dass die Stützmauer so errichtet wurde, dass sie entlang der Grundstücksgrenze der Grundstücke der damaligen Eigentümer, AA und OE, je zur Hälfte auf Gst Nr **1/555 und zur Hälfte auf Gst Nr **1/557 bzw. aufgrund einer durchgeführten Grundstücksteilung teilweise auch auf Gst Nr **1/715 errichtet wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Im Zuge der damaligen Baubewilligung des Bürgermeisters Marktgemeinde Y vom 02.04.1981 wurde das Ansuchen der Familie BA und AA auf Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf Gst **1/555 bewilligt. Laut Aussage des Herrn LL, hochbautechnischer Amtssachverständiger der Marktgemeinde Y, in der Verhandlung vom 15.10.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, wurde dabei eindeutig nicht auch eine Stützmauer bewilligt, die über dieses Grundstück hinweggebaut wird. Dass die errichtete Stützmauer jedoch teilweise auch auf dem Grundstück Nr. **1/557 errichtet werden sollte, ist aus den Einreichplänen von 1981 nicht erkennbar. Es war für die belangte Behörde unzweifelhaft klar, dass so wie die Stützmauer in den Einreichplänen des Ansuchens vom 19.02.1981 der Beschwerdeführer eingezeichnet war, „nur das Inhalt der Genehmigung sein kann“, dass diese „zur Gänze auf dem eigenen Bauplatz“ errichtet werden würde. Begründend für diese Annahme führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass ein „Überbauen“ der eigenen Grundstückgrenze auch zum damaligen Zeitpunkt rechtlich definitiv nicht möglich war. Nicht hingegen anzunehmen ist daher, wie in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgebracht, dass aus der Bewilligung des damaligen Ansuchens abgeleitet werden kann, die Errichtung der Stützmauer durch Überbauen der eigenen Grundgrenze wäre von der Bewilligung vom 02.04.1981 umfasst und könnte als Zustimmung der Baubehörde zu werten sein. Für das erkennende Gericht war des Weiteren der persönlichen und schlüssigen Schilderung des AA in der Verhandlung vom 15.10.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol über die gemeinsame Errichtung der Stützmauer insofern Glauben zu schenken, als dass es doch sehr eingängig erscheint, bei einer vor Jahrzehnten erfolgten Bebauung eines fremden Grundstückes dies in Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen Grundstückseigentümer durchzuführen. So gibt der Beschwerdeführer dazu an „wir haben damals peinlichst genau darauf geachtet, dass die Mauer also mittig der Grundgrenzen errichtet wurde“, „Ich hätte damals nicht die technischen Fähigkeiten gehabt, eine Stützmauer zu errichten. Herr EE war Tischlereimeister und hat gemeint, dass wir mit Schaltafeln diese Stützmauer gemeinsam errichten könnten. Ich habe dem natürlich zugestimmt, wenn man sich Geld sparen kann dann macht man das halt. […]Die Kosten haben wir aufgeteilt. “. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass die Mauer sowohl von Herrn AA als auch von OE gemeinsam auf der gemeinsamen Grundgrenze errichtet wurde. Festzuhalten ist daher, dass eine Stützmauer eine bauliche Anlage ist, wofür bereits im Jahre 1981 eine Baubewilligung erforderlich war. Unabhängig davon, ob eine Stützmauer tatsächlich bereits in den Einreichplänen zum Bescheid des Bürgermeisters Marktgemeinde Y vom 02.04.1981, Zl ***** eingetragen und bewilligt ist, ist festzuhalten, dass die in der Natur bestehende Stützmauer, die über zwei und mittlerweile drei Grundstücksgrenzen hinweg errichtet ist, nicht Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 1981 ist. Dies ergibt sich zum einen aus den eingereichten Planunterlagen und andererseits daraus, dass ein solches Überbauen der Grundstücksgrenze nicht zulässig war. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (TBO 2018) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (TBO 2018) lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oderfür diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche
Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden. „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
träglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens
träglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens
Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren
Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
träglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens
träglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens
Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren
Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch
diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde
den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch
diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde
den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…) V.römisch fünf. Erwägungen:
Abs 6 TBO 1978 durften im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Stützmauer in den Abstandsflächen, die sich aus des im Abs 1 festgesetzten Mindestabständen von drei bzw vier Metern ergeben, Einfriedungen und Stützmauern nur bis zu einer Höhe von zwei Metern, im Gewerbe- und Industriegebiet nur bis zu einer Höhe von 2,80 Metern – jeweils vom höheren anschließenden Gelände aus gemessen – errichtet werden, außer der betroffene
bar stimmte einer größeren höhe ausdrücklich zu.
Paragraph 7, Absatz 6, TBO 1978 durften im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Stützmauer in den Abstandsflächen, die sich aus des im Absatz eins, festgesetzten Mindestabständen von drei bzw vier Metern ergeben, Einfriedungen und Stützmauern nur bis zu einer Höhe von zwei Metern, im Gewerbe- und Industriegebiet nur bis zu einer Höhe von 2,80 Metern – jeweils vom höheren anschließenden Gelände aus gemessen – errichtet werden, außer der betroffene
bar stimmte einer größeren höhe ausdrücklich zu.
lit e TBO 1978 war die Errichtung von Stützmauern bewilligungspflichtig.
Paragraph 25, Litera e, TBO 1978 war die Errichtung von Stützmauern bewilligungspflichtig.
Abs 3 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche
TROG 2016 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt.
Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche
Paragraph 52, TROG 2016 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der 1981 errichteten Stützmauer um eine bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2018, welche einer Baubewilligung auch
der TBO 2018 bedarf. Die Stützmauer wurde, wie bereits festgestellt, auf den Gst. Nr. **1/555 wie auch **1/557 und dem heutigen, durch Schenkungsvertrag vom 04.02.1993 neu gebildeten, Gst. Nr. **1/715 errichtet. Somit wurde eine bauliche Anlage über die Grenzen des eigenen Bauplatzes hinweg errichtet. Für das Überbauen der Grundstücksgrenze existiert jedoch keine Baubewilligung. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der 1981 errichteten Stützmauer um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018, welche einer Baubewilligung auch
der TBO 2018 bedarf. Die Stützmauer wurde, wie bereits festgestellt, auf den Gst. Nr. **1/555 wie auch **1/557 und dem heutigen, durch Schenkungsvertrag vom 04.02.1993 neu gebildeten, Gst. Nr. **1/715 errichtet. Somit wurde eine bauliche Anlage über die Grenzen des eigenen Bauplatzes hinweg errichtet. Für das Überbauen der Grundstücksgrenze existiert jedoch keine Baubewilligung. Geht man
den baurechtlichen Vorschriften, die zum Errichtungszeitpunkt 1981 zu berücksichtigen waren, kann bereits auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 02.03.2018 verwiesen werden, wonach ein Ausnahmetatbestand für das Überbauen von Grundstücksgrenzen, wie es der heutige § 4 TBO 2018 ist, nicht existierte und somit das Überbauen der eigenen Grundstückgrenze zum Errichtungszeitpunkt nicht zulässig war.Geht man
den baurechtlichen Vorschriften, die zum Errichtungszeitpunkt 1981 zu berücksichtigen waren, kann bereits auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 02.03.2018 verwiesen werden, wonach ein Ausnahmetatbestand für das Überbauen von Grundstücksgrenzen, wie es der heutige Paragraph 4, TBO 2018 ist, nicht existierte und somit das Überbauen der eigenen Grundstückgrenze zum Errichtungszeitpunkt nicht zulässig war. Für die gegenständliche Stützmauer existiert somit keine rechtskräftige Baubewilligung, obwohl es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt. Gemäß § 46 Abs 1 letzter Satz TBO 2018 ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Eigentümer bzw dem jeweiligen Miteigentümer aufzutragen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde die Stützmauer gemeinsam durch AA und OE errichtet. Dass die Beschwerdeführer nicht (Mit-)Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer wären, wird von diesen nicht einmal behauptet.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Eigentümer bzw dem jeweiligen Miteigentümer aufzutragen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde die Stützmauer gemeinsam durch AA und OE errichtet. Dass die Beschwerdeführer nicht (Mit-)Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer wären, wird von diesen nicht einmal behauptet. Zum Bestimmtheitserfordernis des gegenständlichen Leistungsbescheides ist festzuhalten, dass diesem Erfordernis schon durch den Verweis auf die genehmigten Pläne des Bescheides vom 2.4.1981, Zl. ***** entsprochen ist. Darin ist das bestehende Urgelände eingezeichnet, die Herstellung des Urgeländes ist demnach entsprechend den Plänen vorzunehmen. Die Leistungsfrist wurde seitens der belangten Behörde mit neun Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides festgelegt. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht noch nicht abgelaufen. Wenngleich diese Frist nicht als unangemessen kurz angesehen werden kann so sieht sich das Landesverwaltungsgericht dennoch veranlasst, eine neue Leistungsfrist zu setzen, dies vor allem im Hinblick auf die jahreszeitlich zu erwartenden Erschwernisse bei Erdbauarbeiten. Zur Kostenentscheidung ist folgendes festzuhalten: Die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde von Amts wegen sind von jenem Rechtsträger zu tragen, der
den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet ist. Zu den allgemeinen Kosten der Behörde gehören vor allem jene Aufwendungen, die für die Einrichtung des Behördenapparates und für die Aufrechterhaltung des Behördenbetriebes erforderlich sind, somit auch Kosten für Gutachten von Amtssachverständigen oder Amtsdolmetscher (VwGH 13.10.2000, 98/18/0065). Die aus konkretem Anlass entstehenden Kosten für nichtamtliche Sachverständige gelten als Barauslagen und können auf die Beteiligten überwälzt werden. Kosten für nichtamtliche Sachverständige dürfen nur unter der Voraussetzung auferlegt werden, dass kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stand und die Einholung des Gutachtens notwendig war. Ein Amtssachverständiger für Vermessungswesen stand der belangten Behörde nicht zur Verfügung, weshalb sich die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen NN als zulässig erweist. Hinsichtlich der Frage zur Tragung der Kosten iSd § 76 AVG ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nur diese Gutachten als relevant zu erachten sind, welche also für die weitere Aufklärung der Sachlage und Wahrheitsfindung im gegenständlichen Fall dienlich und notwendig gewesen sind.Hinsichtlich der Frage zur Tragung der Kosten iSd Paragraph 76, AVG ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nur diese Gutachten als relevant zu erachten sind, welche also für die weitere Aufklärung der Sachlage und Wahrheitsfindung im gegenständlichen Fall dienlich und notwendig gewesen sind. Bei den erstatteten Gutachten zur Standfestigkeit bzw. Einsturzgefahr der Mauer kann schließlich gesagt werden, dass es im
hinein als unerheblich erachtet werden kann, ob die Stützmauer einsturzgefährdet war oder nicht, wenn zuvor die Frage zu klären gewesen wäre, ob der Bestand der Mauer an sich ein rechtskonformer sei. Es konnte erst durch die erstellte Vermessungsurkunde des NN festgestellt werden, dass die Stützmauer eine konsenslose bauliche Anlage darstellt, die über die eigene Grundgrenze hinweg von Herrn AA und Herrn OE gebaut worden war. Damit erweist sich lediglich die Beiziehung eines Sachverständigen für Vermessungswesen als für die Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als notwendig. Aus der Entscheidung des VwGH Ra 2015/04/0050 vom 20.04.2016 wurde dem Fall Rechnung getragen, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Beteiligte auftreten, welche für die Tragung der Kosten heranzuziehen wären. § 76 Abs. 3 AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 des § 76 AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter
Abs. 1 (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter
Abs. 2 erster Satz (auf Grund Verschuldens) des § 76 AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).Aus der Entscheidung des VwGH Ra 2015/04/0050 vom 20.04.2016 wurde dem Fall Rechnung getragen, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Beteiligte auftreten, welche für die Tragung der Kosten heranzuziehen wären. Paragraph 76, Absatz 3, AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 76, AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter
Absatz eins, (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter
Absatz 2, erster Satz (auf Grund Verschuldens) des Paragraph 76, AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112). Im hier vorliegenden Fall ist folglich gerade diese Bestimmung heranzuziehen, um die angefallenen Kosten im Verfahren, hier die Vermessungsurkunde, auf die Parteien zu überwälzen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde nur jene Kosten auf die Parteien überwälzen können, die tatsächlich angefallen und notwendig waren. Sodann werden die Kosten, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid lediglich den Eigentümern des Gst **1/555 vorgeschrieben wurden, gem § 76 Abs 3 AVG auf alle Eigentümer der baulichen Anlage angemessen zu verteilen sein.Im hier vorliegenden Fall ist folglich gerade diese Bestimmung heranzuziehen, um die angefallenen Kosten im Verfahren, hier die Vermessungsurkunde, auf die Parteien zu überwälzen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde nur jene Kosten auf die Parteien überwälzen können, die tatsächlich angefallen und notwendig waren. Sodann werden die Kosten, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid lediglich den Eigentümern des Gst **1/555 vorgeschrieben wurden, gem Paragraph 76, Absatz 3, AVG auf alle Eigentümer der baulichen Anlage angemessen zu verteilen sein. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1738.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.