RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/1907-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 110
(4)Bauarbeiterschutzverordnung verletzt, wonach Arbeitgeber bei einer länger als 5 Tage dauernden Baustelle ua. Abbruchanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme auflegen müssen.Dadurch wurde Paragraph 159,
(4)Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 110,
(4)Bauarbeiterschutzverordnung verletzt, wonach Arbeitgeber bei einer länger als 5 Tage dauernden Baustelle ua. Abbruchanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme auflegen müssen. Dadurch hat der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen nach zu 1.) § 6
(9)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994 idgF,
§ 130
(5)
§ 118(3) Arbeitnehmer
Innenschutzgesetz, StF: BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG) idgF undzu 1.) Paragraph 6,
(9)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 130,
(5)in Verbindung mit Paragraph 118,
(3)ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (ASchG) idgF und zu 2.) § 159
(4)Z 2
§ 110(4) Bauarbeiterschutzverordnung - Bau
V, BGBl.Nr. 340/1994 idgF,
§ 130
(5)
§ 118(3) Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, St
F: BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG) idgF, begangen.zu 2.) Paragraph 159,
(4)Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 110,
(4)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 130,
(5)in Verbindung mit Paragraph 118,
(3)Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (ASchG) idgF, begangen. Über den Beschuldigten werden deshalb gemäß § 130
(5)ASchG Geldstrafen in der Höhe vonÜber den Beschuldigten werden deshalb gemäß Paragraph 130,
(5)ASchG Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) € 700,-- und zu 2.) € 400,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu 1.) 70 Stunden und zu 2.) 40 Stunden. Der Bestrafte hat gemäß § 64
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen; das sind zu 1.) € 70,-- und zu 2.) € 40,--.Der Bestrafte hat gemäß Paragraph 64,
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen; das sind zu 1.) € 70,-- und zu 2.) € 40,--. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.210,--.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der AA durch seine Rechtsvertreter zusammengefasst im Wesentlichen ausführt, dass er zur Tatzeit nicht verantwortlicher Beauftragter der CC gewesen sei, da diese nicht mehr existiert habe. Die schriftliche Abbuchanweisung vom 13.09.2017 sei vorgelegt und am 13.10.2017 elektronisch an die Arbeitsinspektion übermittelt worden. Die Abbuchanweisung habe sich seit Arbeitsbeginn auf der Baustelle befunden. Mangels Baucontainer sei diese im Pritschenwagen gelegen, in dem die Arbeiter täglich zur Baustelle kamen. Da wegen des Unfalls die Baustelle eingestellt war, sei am Tag danach die Abbruchanweisung nicht vorgefunden worden. Seitens des Arbeitsinspektorates sei die Aushändigung der Abbruchanweisung auch nicht verlangt worden. Die Abbruchanweisung vom 13.09.2017 sei auf Grundlage der statischen Berechnung von FF vom 15.03.1989 konzipiert gewesen, die eine Deckennutzlast von 200 kg/m² vorsehe. Die Betondecke sei zu keinem Zeitpunkt nur annähernd mit einem solchen Wert belastet worden. Unfallursache sei nicht die mangelhafte Unterstützung der Betondecke gewesen, sondern dass der Beton an der abgebrochenen Stelle eine äußerst schlechte Qualität aufgewiesen habe, was nicht erkennbar gewesen sei. Die Strafbehörde gehe selbst nicht davon aus, dass mit der von ihr geforderten Probekernbohrung die mangelhafte Betonqualität mit Sicherheit verifiziert werden hätte können. Dieser Umstand könne nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die Beiziehung eines Statikers sei nicht notwendig gewesen, da davon ausgegangen werden habe können, dass das von einem befugten Statiker erstellte Gutachten richtig ist. Selbst der Arbeitsinspektor führe in seiner Anzeige die Unfallursache auf falsche Bewehrung (linienhaft statt flächenhaft) zurück. Im Betrieb habe es sehr wohl ein geeignetes Kontrollsystem gegeben; EE sei ein äußerst qualifizierter Mitarbeiter mit abgeschlossener Polierausbildung. Sein Vorgesetzter war GG, Meister im Baubereich. Dessen Vorgesetzter war wiederum Bauingenieur JJ; der Vorgesetzte von ihm war der Beschwerdeführer. Diese Personen hatten erkannte Mängel an Fachkenntnissen ihren jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Verfahren gegen GG und Ing. JJ deshalb eingestellt habe, weil im Zweifel nicht vorhersehbar war, dass in der gegenständlichen Decke nur teilweise Eisengitter verwendet wurden, könne für den Beschuldigten nichts anderes gelten. Der Beschuldigte sei seit 01.10.2017 in Pension. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhen. In seiner Stellungnahme vom 12.11.2018 zum Beschwerdevorbringen führt das Arbeitsinspektorat Tirol zu Spruchpunkt
- an, dass im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft W dieser Punkt nicht mehr relevant ist und auf die beantragte Bestrafung verzichtet werde. Zu Punkt
- könne nach Durchsicht des Handaktes nicht mehr geklärt werden, ob die Abbruchanweisung vor Ort auf der Baustelle eingefordert wurde. Diesbezügliche schriftliche Aufzeichnungen liegen nicht mehr vor. Da die Unfallerhebung schon vor einiger Zeit stattfand, könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine diesbezügliche mündliche Aufforderung zur Vorlegung der Abbruchanweisung vor Ort verlangt wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 20.09.2017 wurden beim Kraftwerksgebäude der KK in T Adresse 4 Abbrucharbeiten bei einem Garagenanbau durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten war unter anderem die Garagendecke zu entfernen und in mehrere Teile zu schneiden. Dafür war die Betonschneidefirma LL beauftragt worden. Im Laufe der Entfernung der Garagendecke begab sich der Vorarbeiter des Bautrupps der KK, EE, auf die Garagendecke und säuberte mit einem Wasserschlauch die Decke. Plötzlich brach der bereits geschnittene längere Betonteil, als EE diesen betrat; er stürzte ca. 2,45 m auf den Garagenboden und wurde von einem der gebrochenen Betonteile teilweise begraben. Seine Arbeitskollegen hoben diesen Teil dann mit einem Kran an, sodass der Schwerverletzte geborgen werden konnte. Laut Fotodokumentation war die Betondecke, die zum Abbruch vorgesehen war, mit Stahlstützen und Kanthölzern unterstellt, die die Last der herausgeschnittenen Deckenteile aufnehmen konnten. Die Decke selbst war bereits hausseitig durch einen Betonschnitt getrennt, zwei Betondeckenteile waren entfernt worden. Der dritte ähnlich große Teil brach beim Trennvorgang, sodass der Mitarbeiter mit den Betonteilen abstürzte und sich verletzte. Ob seitens des Arbeitsinspektors die Vorlage der Abbruchanweisung vor Ort eingefordert wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. AA ist seit 01.10.2017 in Pension und für das Unternehmen nicht mehr zuständig. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung maßgeblich: „§ 6 Arbeitsplätze und Verkehrswege (…)
(9)Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern. § 110Paragraph 110 Abbrucharbeiten Vorbereitende Maßnahmen (…)
(4)Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind. (…) § 159Paragraph 159 Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen (…)
(4)Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
- Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,Nachweise und Berechnungen gemäß Paragraphen 45, Absatz 8, 50, Absatz 3, 52, Absatz 6, 53, Absatz 2, 56, Absatz 3 und 4, 65 Absatz 7, 68, Absatz 3, 69, Absatz 5, 71, Absatz 2, 82, Absatz 2 und 154 Absatz 5,,
- Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,Anweisungen und Zeichnungen gemäß Paragraphen 65, Absatz 7, 82, Absatz 8, 85, Absatz eins, 110, Absatz 4, 120, Absatz 2 und 130 Absatz 3,,
- Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,
- Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
- Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 3, 96, Absatz 5, 105, Absatz 3 und 106 Absatz 2,,
- Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und
- Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, und
- Gutachten gemäß § 94 Abs.
- Gutachten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zutreffend ist das Beschwerdeargument, dass der Beschuldigte nicht Verantwortlicher der CC war, sondern der MM, Adresse 5, P; diese ist durch Rechtsübergang die Rechtsnachfolgerin der CC. Zu Spruchpunkt 1.: Die Garagendecke wurde im Jahr 1989 auf Basis einer Statik errichtet. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Decke aufgrund der Bestandsjahre ordnungsgemäß errichtet wurde. Das problemlose Trennen und Abheben von zwei Betondeckenteilen untermauert diese Ansicht. Die erfahrenen Mitarbeiter hatten vorher die Decke mit drei Stützreihen und vier Kantholzträgern gesichert, ein seitliches Ausweichen der Betonteile war durch das Stehenlassen eines Querträgerteiles wirksam verhindert. Insgesamt haben die handelnden Beschäftigten ihre Fachkunde technisch eingebracht. Eine Abbruchanweisung hätte auch diesen versteckten Mangel, nämlich die mangelhafte Bewährung, üblicherweise und erfahrungsgemäß nicht berücksichtigt. Erst im Nachhinein gesehen wäre dieser erkennbar gewesen. In Anbetracht dieser kleinen Baustelle und des Vorliegens der statischen Berechnung von FF vom 15.03.1989 erscheinen die von der belangten Behörde für eine Schuldbefreiung vor Abbruchbeginn geforderten Probekernbohrungen an der Betondecke als vorsorglicher Aufwand lebensfremd. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Verfahren gegen die in der Hierarchie zwischen Beschuldigtem und Verunfalltem stehenden GG und Ing. JJ mit der Begründung einstellte, dass im Zweifel nicht vorhersehbar war, dass in gegenständlicher Decke nur teilweise Eisengitter verwendet wurden, kann für den Rechtsmittelwerber auch nicht außer Betracht bleiben. Die belangte Behörde hat hier beim Verschulden einen überspannten Sorgfaltsmaßstab angewendet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt 2.: Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob seitens des Arbeitsinspektors die Vorlage der Abbruchanweisung bei der Unfallaufnahme vor Ort auf der Baustelle eingefordert wurde oder nicht, war in diesem Punkt in Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1907.3