RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/2353-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 17.08.2018, AZ ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird die Nebenbestimmung 24 („Das Bestandsstiegengeländer entspricht nicht den derzeitigen OIB-Richtlinien. Im Zuge der geplanten Umbauarbeiten ist eine entsprechende Adaptierung der Gebäude vorzunehmen.“) aufgehoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 13.07.2018 beantragte die AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Umbau des BB, Adresse 2, Y, nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen der Architektengemeinschaft CC. Über dieses Ansuchen wurde am 01.08.2018 die mündliche Verhandlung abgeführt, im Zuge derer der hochbautechnische Sachverständige unter anderem feststellte, dass das Bestandsstiegengeländer nicht den derzeitigen OIB-Richtlinien entspräche. Aufgrund der geplanten Umbauarbeiten könne nur unter der Auflage der Adaptierung der Geländer aus hochbautechnischer Sicht zugestimmt werden. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Tekturplanung ein. Mit Bescheid vom 17.08.2018, AZ ****, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y gemäß § 62 Abs 1 iVm § 34 Abs 6 und 7 TBO 2018 die Baubewilligung für den beantragten Umbau nach Maßgabe des im Vorspruch dargelegten Befundes und nach Maßgabe der Planunterlagen der Architektengemeinschaft CC unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmung 24 lautet dabei wie folgt: „Das Bestandsstiegengeländer entspricht nicht den derzeitigen OIB-Richtlinien. Im Zuge der geplanten Umbauarbeiten ist eine entsprechende Adaptierung der Gebäude vorzunehmen“. Im Befund laut Bescheid werden die projektierten Baumaßnahmen im Detail beschrieben.Mit Bescheid vom 17.08.2018, AZ ****, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 6 und 7 TBO 2018 die Baubewilligung für den beantragten Umbau nach Maßgabe des im Vorspruch dargelegten Befundes und nach Maßgabe der Planunterlagen der Architektengemeinschaft CC unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmung 24 lautet dabei wie folgt: „Das Bestandsstiegengeländer entspricht nicht den derzeitigen OIB-Richtlinien. Im Zuge der geplanten Umbauarbeiten ist eine entsprechende Adaptierung der Gebäude vorzunehmen“. Im Befund laut Bescheid werden die projektierten Baumaßnahmen im Detail beschrieben. In fristgerechter Beschwerde hält die Beschwerdeführerin die Beurteilung und die Genehmigung des Geländers nach früheren baurechtlichen Vorschriften vor. Das Geländer sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verändert worden. Auch die gegenständlichen Baumaßnahmen würden das Geländer nicht berühren. Somit wäre nicht nachvollziehbar, warum ein bestehendes, baurechtlich genehmigtes Stiegengeländer im Zuge einer Baubewilligung eines Umbaus des gegenständlichen Gebäudes an den heutigen Stand der Technik angepasst werden solle, wenn das Stiegengeländer von den gegenständlichen Baumaßnahmen laut Bauansuchen in keiner Weise berührt werde. Die Sanierung des gegenständlichen Stiegengeländers wäre nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Mehraufwand zu bewerkstelligen und werde aus diesem Grunde in der gegenständlichen Beschwerde bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine entsprechende Abänderung des bekämpften Bescheides wurde beantragt. Zum Beschwerdevorbringen begutachtete der hochbautechnische Sachverständige unter Anschluss zweier Fotos daraufhin ergänzend, dass sich die Auflage zur Abänderung des Geländers nicht darauf begründe, dass das Geländer der Treppenanlage wie im Bestand erhalten bleibe, sondern darauf, dass der Bodenbelag der Treppe abgeändert worden sei. Im Zuge der Bauverhandlung sei festgestellt worden, dass der bestehende Teppichbelag der Treppenanlage bereits abgebrochen gewesen wäre und ein neuer Treppenbelag daher aufzubringen sei. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass es durch die Abänderung des Belagsmaterials der Treppe zu einer Veränderung der Absturzhöhe zwischen dem Belag der Treppe und der Oberkante der Absturzsicherung (Geländer) komme. Anlässlich einer späteren Baustellenbesichtigung habe festgestellt werden müssen, dass dieser Umstand eingetreten sei. Anstatt des vorher bestehenden Teppichbelages sei nunmehr ein Plattenbelag auf der Treppe aufgebracht, der in seiner Stärke nicht jener des ursprünglichen Treppenbelages entspräche, sodass von einer Verminderung der Absturzhöhe auszugehen sei. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund der eingereichten Planunterlagen steht fest, dass bauliche Maßnahmen an den Stiegenhäusern als solchen sowie auch in deren Geländerbereichen in der Baueingabe nicht beantragt sind. Die gegenständliche Baueinreichung befundet sich – in dieser Weise auch im Bescheidspruch genehmigt – in konkret folgender Ausführung: „Die geplanten Umbaumaßnahmen beziehen sich lediglich auf das Erd- sowie das
- und
- Obergeschoß des Hauses- Das Geschäftsportal an der Nordseite (Rosengasse) wird einschließlich des in das öffentliche Gut auskragenden Vordaches abgebrochen und in einer Betonglaskonstruktion neu errichtet. Der bisherige Schaufensterbereich wird der Kundenfläche zugeschlagen. Durch den Abbruch von zwei Raumtrennwänden werden die Flächen eines bisher als Büro genutzten Raumes und eines Abstellraumes ebenfalls in die Geschäftsfläche eingegliedert. Die Kundenfläche im Erdgeschoß beträgt nunmehr 252,28 m². An der Südseite wird eine Fensteröffnung teilweise mit Fixverglasung, teilweise öffenbar neu hergestellt. Im
- Obergeschoß werden in einem bisher als Geschäftsfläche genutzten Bereich an der Westseite durch Herstellung von Raumtrennwänden WC-Anlagen und ein Lagerraum hergestellt. Ein an der Nordseite bestehendes Büro und die ostseitig vorhandenen WC-Anlagen werden abgebrochen und die Flächen dem Geschäft zugeschlagen. An der Nordseite (Rosengasse) wird das Parabet eines Fensters abgebrochen und ein Fenster in VSG-Fixverglasung mit umlaufenden Stahlrahmen und Metallbrüstung (1,00 m hoch) neu ausgebildet. Das Obergeschoß weist eine Kundenfläche von 432,19 m² auf. Das
- Obergeschoß wird von den Baumaßnahmen lediglich im südlichen Bereich berührt. Das Hauptstiegenhaus wird abgemauert und mit einem Notausgang für das Geschäft ausgestattet. Ein WC wird abgebrochen und ein Zugang zum Lift hergestellt. Die Kundenfläche im
- Obergeschoß beträgt 285,04 m². ……“. Die Einreichplanung weist die derart befundeten Maßnahmen aus. Evidentermaßen bildet damit der vom Auflageninhalt (Nr 24) erfasste Baubereich keinen Teil des Bauantrages. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt. IV.römisch vier. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018: „§ 29 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. ….
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. ….
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. …. (….) § 34Paragraph 34 Baubewilligung ….
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2, (….)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018: „§ 59
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Erteilung einer Baubewilligung. Mit dieser wurde über das Bauansuchen vom 13.07.2018 bzw modifiziert vom 14.08.2018 entschieden. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgte auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs 6 und 7 TBO
- Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Erteilung einer Baubewilligung. Mit dieser wurde über das Bauansuchen vom 13.07.2018 bzw modifiziert vom 14.08.2018 entschieden. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgte auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 6 und 7 TBO
- Ein Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl etwa VwSlg 17.351 A/2007).Ein Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche etwa VwSlg 17.351 A/2007). Die Baubehörde ist in ihrer Entscheidung damit an den Umfang eines Bauantrages gebunden. Im Rahmen der Entscheidung über ein Bauansuchen ist ihr ein über dessen Umfang hinausgehender Abspruch verwehrt. Bedarf es zur Zulässigkeit eines konkret beantragten Bauvorhabens bzw im Hinblick auf dieses zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen notwendiger Nebenbestimmungen, sind diese gemäß § 34 Abs 7 TBO 2018 der Baubewilligung beizusetzen. Die Zulässigkeit zur Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen bindet sich damit ebenfalls an das beantragte Bauvorhaben und dessen konkreten Umfang. Nebenbestimmungen eines Bescheides sind ihrer Rechtsnatur nach Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden bzw beizufügen sind. Die Baubehörde ist in ihrer Entscheidung damit an den Umfang eines Bauantrages gebunden. Im Rahmen der Entscheidung über ein Bauansuchen ist ihr ein über dessen Umfang hinausgehender Abspruch verwehrt. Bedarf es zur Zulässigkeit eines konkret beantragten Bauvorhabens bzw im Hinblick auf dieses zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen notwendiger Nebenbestimmungen, sind diese gemäß Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 der Baubewilligung beizusetzen. Die Zulässigkeit zur Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen bindet sich damit ebenfalls an das beantragte Bauvorhaben und dessen konkreten Umfang. Nebenbestimmungen eines Bescheides sind ihrer Rechtsnatur nach Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden bzw beizufügen sind. Die belangte Behörde formulierte zur Genehmigung des beantragten Bauvorhabens zur Wahrung der gesetzlichen Interessen diverse Nebenbestimmungen. Soweit sie aber auch Punkt 24 unter dem Titel des § 34 Abs 7 TBO 2018 als Nebenbestimmung zum Bauvorhaben anordnet, ist aber dem Vorhalt der Beschwerdeführerin zu folgen, als Rechtswidrigkeit in dem Sinne geltend gemacht wird, dass die von dieser Vorschreibung betroffenen Bauteile (Stiegenhaus/-geländer) nicht Gegenstand des Bauansuchens sind. Dies trifft nach den Einreichunterlagen tatsächlich zu.Die belangte Behörde formulierte zur Genehmigung des beantragten Bauvorhabens zur Wahrung der gesetzlichen Interessen diverse Nebenbestimmungen. Soweit sie aber auch Punkt 24 unter dem Titel des Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 als Nebenbestimmung zum Bauvorhaben anordnet, ist aber dem Vorhalt der Beschwerdeführerin zu folgen, als Rechtswidrigkeit in dem Sinne geltend gemacht wird, dass die von dieser Vorschreibung betroffenen Bauteile (Stiegenhaus/-geländer) nicht Gegenstand des Bauansuchens sind. Dies trifft nach den Einreichunterlagen tatsächlich zu. Erfolgte damit die Anordnung unter Punkt 24 nicht als eine zulässige Entscheidung zum beantragten Projektumfang, war diese Rechtswidrigkeit vom erkennenden Gericht aufzugreifen und dem entsprechenden Beschwerdevorbringen Rechnung zu tragen. Inwieweit die von der belangten Behörde mit Punkt 24 angestrebte Regelung allenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens (beachtliches Abweichen von der bestehenden Konsenslage) oder aber – sollte die belangte Behörde mit der vorliegenden Nebenbestimmung derartige Intention verfolgen – überhaupt Gegenstand einer nachträglichen Vorschreibung (§ 34 Abs 10 TBO 2018) sein könnte, ist nicht im Rahmen des anhängigen Baubewilligungsverfahren zu beantworten, sondern wäre dies – nach entsprechender vorangehender rechtlicher Abklärung – Gegenstand eines gesonderten, darauf bezogenen Verfahrens.Inwieweit die von der belangten Behörde mit Punkt 24 angestrebte Regelung allenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens (beachtliches Abweichen von der bestehenden Konsenslage) oder aber – sollte die belangte Behörde mit der vorliegenden Nebenbestimmung derartige Intention verfolgen – überhaupt Gegenstand einer nachträglichen Vorschreibung (Paragraph 34, Absatz 10, TBO 2018) sein könnte, ist nicht im Rahmen des anhängigen Baubewilligungsverfahren zu beantworten, sondern wäre dies – nach entsprechender vorangehender rechtlicher Abklärung – Gegenstand eines gesonderten, darauf bezogenen Verfahrens. Letztlich sei zur Zulässigkeit von Auflagen in grundsätzlicher Ausführung darauf hinzuweisen, dass es sich (auch) bei Auflagen um Leistungsbescheide handelt, an welche , insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen im Sinne des § 59 AVG zu stellen sind. Auf die zu § 59 AVG ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung wird an dieser Stelle verwiesen. Dem aus dieser Bestimmung erfließenden Bestimmtheitsgebot wird die Vorschreibung 24 schon jedenfalls nicht gerecht. Eine Leistungsfrist fehlt ebenso.Letztlich sei zur Zulässigkeit von Auflagen in grundsätzlicher Ausführung darauf hinzuweisen, dass es sich (auch) bei Auflagen um Leistungsbescheide handelt, an welche , insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen im Sinne des Paragraph 59, AVG zu stellen sind. Auf die zu Paragraph 59, AVG ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung wird an dieser Stelle verwiesen. Dem aus dieser Bestimmung erfließenden Bestimmtheitsgebot wird die Vorschreibung 24 schon jedenfalls nicht gerecht. Eine Leistungsfrist fehlt ebenso. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Es waren Rechtsfragen zu klären. Der zur Klärung notwendige Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Es waren Rechtsfragen zu klären. Der zur Klärung notwendige Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch fünf. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.2353.1