RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1856-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.07.2018, Zl ****, betreffend die Untersagung der weiteren Bauausführung, nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.1974, Zl ****, wurde Herrn CC die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 (Gp **1 und Bp **2, beide KG Y) erteilt. Der Baubeschreibung zufolge nimmt das Erdgeschoss eine Garage, ein Lager, einen Manipulationsraum und ein Schwimmbad auf. Im ersten Stock ist ein Ausstellungsraum geplant, im zweiten Stock sowie im dritten Stock sind jeweils 10 Zimmer mit Bad und WC untergebracht. Mit Schreiben vom 12.12.1976 an den Stadtmagistrat Z teilte Herr CC mit, dass der Erweiterungsbau begonnen worden sei. Im Rahmen einer Baustellenkontrolle vom 23.11.1992 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass zu dem laut Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.1974, Zl ****, genehmigten Anbau eine Tiefgarage mit Rampe im Ausmaß von ca 24 m auf 22 m sowie einer Höhe von 2,40 m und im Westen ein Vorbau in Rahmenkonstruktion im Ausmaß von ca 2 m auf 6,5 m über drei Geschosse ohne Baubewilligung errichtet wurde. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.08.1998, Zl ****, wurde Herrn CC weiters die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus und eines Umbaus im Anwesen Adresse 2 erteilt. Der Baubeschreibung zufolge soll im Westen über die gesamte Hausbreite in den drei Obergeschossen und im Dachgeschoss auf der bestehenden Dachterrasse über dem Erdgeschoss ein Zubau im maximalen Grundausrissmaß von 18 m x 9,30 m errichtet werden. Der Zubau dient im ersten Obergeschoss der Erweiterung des vorgesehenen Ausstellungsraumes, im zweiten und dritten Obergeschoss werden zusätzlich insgesamt acht Zimmer mit Nasseinheiten untergebracht, im Dachgeschoss wird der Dachraum erweitert. Gemäß Bescheid Zl VI-2821/73 war bei dem bewilligten Zubau kein Kellergeschoss vorgesehen. Im Zuge der Rohbauarbeiten wurde jedoch ein Kellergeschoss im Ausmaß von 23,95 m x 21 m errichtet und soll jetzt nachträglich bewilligt werden. Das Kellergeschoss erhält insgesamt 17 Tiefgaragenautoabstellplätze sowie einen Kellerraum (Lager) und eine Rampe von Nordwesten her. Das bewilligte Dach (Firstrichtung Ost-West) auf dem bereits vorhandenen Rohbau wird nicht ausgeführt. Beabsichtigt ist, über dem rohbaumäßig bestehenden und über den vorgesehenen Zubau ein Satteldach (Firstrichtung Nord-Süd, Dachneigung 13°) das höhenmäßig gegenüber dem querstehenden bewilligten Dach etwas (ca 20 cm) niedriger ist, zu errichten. Mit Schreiben vom 16.03.2004 teilte Herr CC dem Stadtmagistrat mit, dass er nach erfolgter Fertigstellung des Kellers und Erdgeschosses um Teilbenützungsbewilligung für die Tiefgarage (derzeit als Keller genutzt) und den erdgeschossigen Lagerraum ansuche. Die Fertigstellung des ersten Stockes sowie Dachgeschosses erfolge in 16 Monaten, danach der zweite Stock in weiteren 18 Monaten und schlussendlich der dritte Stock wiederum in 18 Monaten. Mit Schreiben der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Z vom 04.06.2004 an die Familie AA und CC wurde mitgeteilt, dass anlässlich der Kollaudierung am 26.05.2004 zahlreiche Mängel festgestellt worden seien. Unter den gegebenen Umständen könne dem Antrag auf eine Teilbenützungsbewilligung für das Kellergeschoss und das Erdgeschoss nicht erteilt werden. Um einen positiven Benützungsbewilligungsbescheid vorerst nur für diese beiden Geschosse zu erhalten, müssten folgende Maßnahmen gesetzt werden:
- Es wurden teilweise geringfügige Änderungen bei den Grundrissen vorgenommen und Wände abgemauert bzw. öffenbare Elemente eingebaut, welche die Brandabschnittsbildung beeinflussen. Die Grundrisse vom Kellergeschoß und Erdgeschoß sind dementsprechend zu aktualisieren, zusätzlich notwendige Brandschutzelemente (z.B. zum Bestandsgebäude) werden dann von der Behörde festgelegt.
- Teilweise befinden sich Gebäudeteile noch im Rohbau, es fehlen Fenster- und Türelemente, Fußböden, Innen- und Außenputz, Installationen bzw. Elektrokabel liegen frei. Diese Arbeiten müssen jedenfalls abgeschlossen werden.
- Im Kellergeschoß ist zwischen der Tiefgarage und dem Keller eine zusätzliche Brandschutztüre T30 einzubauen.
- Installationsschlitze und Lüftungsöffnungen zwischen dem Keller- und Erdgeschoß bzw. zwischen unterschiedlichen Brandabschnitten (z.B. zum Bestandsgebäude) sind offen und müssen abgeschottet bzw. mit Brandschutzklappen ausgestattet werden.
- Elektroleitungen und Verteiler liegen großteils frei, diese sind von einer befugten Firma fachmännisch zu verlegen. Eine entsprechende Bestätigung ist der Bau- und Feuerpolizei vorzulegen. 6 Es fehlt eine Notbeleuchtung. Im Keller- und Erdgeschoß ist eine Sicherheitsbeleuchtung bestehend aus einer Notbeleuchtung (Fluchtwegorientierungsbeleuchtung) vorzusehen. Die Notbeleuchtung muss während der gesamten Betriebsdauer (Dauerschaltung) brennen und bei Ausfall des Stromnetzes automatisch auf eine Notversorgung umschalten, deren Funktion mindestens 30 Minuten sichergestellt sein muss. 7 Das ostseitige Fenster im Schwimmbad weist keine Absturzsicherung auf. Entweder ist die Verglasung mit einem Geländer abzusichern oder es sind entsprechende Sicherheitsgläser einzubauen.
- Die Hydrantenanlage ist zu installieren und die entsprechenden Feuerlöscher sind anzubringen.
- Die Zufahrt zum Grundstück bzw. zum Gebäude ist zu gewährleisen, d.h. das gelagerte Aushubmaterial, Bauschutt, diverse Baumaterialien sind zu entfernen. Am 14.10.2010 und am 26.03.2014 wurden jeweils Überprüfungen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde durchgeführt und die entsprechenden Fotos angefertigt. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 29.08.2017 an die Beschwerdeführerin wurde ihr mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, Herrn CC die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 erteilt worden sei. Gemäß § 56 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1974 iVm § 41 Tiroler Bauordnung 1974 seien begonnene Bauvorhaben innerhalb einer dem Umfang und Art des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn zu vollenden. Mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, sei Herrn CC weiters die Baubewilligung für den Umbau des mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens sowie die Errichtung eines Zubaus zu diesem erteilt worden. Gemäß § 59 Abs 4 iVm § 27 Abs 1 lit b Tiroler Bauordnung 1998 erlösche die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Wie der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei, Herr DD nunmehr mitgeteilt hätte, sei eine Fertigstellung dieser Bauvorhaben nicht erfolgt. Ihnen werde daher mitgeteilt, dass sowohl die mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, als auch die mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, erteilten Baubewilligungen erloschen seien. Für die Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme werde ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 29.08.2017 an die Beschwerdeführerin wurde ihr mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, Herrn CC die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 erteilt worden sei. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1974 in Verbindung mit Paragraph 41, Tiroler Bauordnung 1974 seien begonnene Bauvorhaben innerhalb einer dem Umfang und Art des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn zu vollenden. Mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, sei Herrn CC weiters die Baubewilligung für den Umbau des mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens sowie die Errichtung eines Zubaus zu diesem erteilt worden. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, Tiroler Bauordnung 1998 erlösche die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Wie der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei, Herr DD nunmehr mitgeteilt hätte, sei eine Fertigstellung dieser Bauvorhaben nicht erfolgt. Ihnen werde daher mitgeteilt, dass sowohl die mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, als auch die mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, erteilten Baubewilligungen erloschen seien. Für die Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme werde ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die mit den genannten Baubescheiden bewilligten baulichen Maßnahmen bereits seit längerer Zeit nach außen vollständig abgeschlossen seien. Soweit noch Arbeiten erforderlich seien, handle es sich hierbei um geringfügige Restarbeiten, die untergeordnete Bauteile bzw den Innenausbau betreffen würden. Alle die äußere Gestalt der baulichen Anlage betreffenden Maßnahmen seien bereits lange vor der Übernahme der Liegenschaft durch sie verwirklicht worden. Mit Schreiben vom 14.11.2017 teilte der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde mit, dass am 14.11.2017 ein Ortsaugenschein zusammen mit Herrn EE durchgeführt worden sei. Der Bauzustand des Gebäudes stelle sich wie folgt dar: Das gesamte Gebäude befindet sich im Wesentlichen im Rohbau, das heißt sämtliche Wände und Decken sind im Rohzustand. In den Obergeschossen sind Dämmmatten ausgelegt. Es wurden Wasserinstallationen, Heizungsinstallationen und Abflussinstallationen durchgeführt. Elektroinstallationen wurden zum Teil ausgeführt. Das Treppenhaus befindet sich ebenfalls im Rohzustand. Nach außen hin sind die Fenster und Türen eingebaut. Die Fassaden sind ebenfalls noch zum Teil im Rohzustand. Bei den Balkonen und Terrassen wurden großteils Unterkonstruktionen in Stahlbauweise für die Absturzsicherungen montiert, teilweise fehlen die Absturzsicherungen zur Gänze. Es fehlt die Haupterschließung ins erste Obergeschoss (Haupteingang zum Gebäude). Das Erdgeschoss und Untergeschoss dienen derzeit als Lagerflächen für diverseste Baumaterialien und auch andere Gegenstände. Sämtliche Wände im Innenbereich sind im Rohzustand (Rohbau) somit fehlen: der Verputz, der Estrich, die Fliesen, die Bodenbeläge, die Innentüren, sämtliche Komplettierungen (Wasser und Elektro), Treppenhandläufe, Deckenspachtelungen und Färbelungen, etc. Im Außenbereich fehlen sämtliche Absturzsicherungen bei den Balkonen und Terrassen. Teile der Außenfassaden sind nicht fertiggestellt, die Zufahrt zur Garage ist nicht befestigt und es fehlt der Hauptzugang an der Nordseite zum Eingang im ersten Obergeschoss. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2018 an die Beschwerdeführerin wurde dieser im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass aufgrund ihres Schreibens vom 14.09.2017 ein baupolizeilicher Ortsaugenschein durchgeführt und seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei festgestellt worden sei, dass nicht nur geringfügige Restarbeiten ausständig seien, sondern sich das gesamte Gebäude im Wesentlichen im Rohbauzustand befinde. Die diesbezügliche Stellungnahme vom 14.11.2017 samt Fotodokumentation sei diesem Schreiben als Beilage angefügt. Die mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, als auch die mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, erteilten Baubewilligungen seien erloschen. Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist sei nicht möglich. Die von diesen Bescheiden umfassten Baumaßnahmen verfügten aus diesem Grund über keinen baurechtlichen Konsens. In Wahrung des Parteiengehörs wird ihr nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, widrigenfalls die Entfernung und Herstellung des ursprünglichen Zustandes bescheidmäßig aufgetragen werden müsste. Binnen selber Frist hätte sie die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 22.02.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 05.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie um Fristverlängerung um weitere 12 Wochen ansuche. Eine fundierte substantiiere Stellungnahme setze voraus, dass den Vorwürfen auf Sachverständigerebene durch Erstattung eines Gegenbefundes entgegengetreten werde. Trotz entsprechender Bemühungen einen bautechnischen Sachverständigen zu finden, der die behördlicherseits erhobenen Vorwürfe sachverständig entkräften könne, habe sie bis dato keinen Sachverständigen finden können, der in der Lage gewesen sei, innerhalb der gestellten Frist ein Gutachten zu erstellen. Der zeitliche Horizont der ihr genannt worden sei, sei bei mehreren Monaten gelegen. Mit Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 19.06.2018 wurde mitgeteilt, dass ein Großteil des Lagergebäudes abgebrochen und Teile von Wänden neu errichtet worden seien. Des Weiteren sei die Zugangstreppe ins Obergeschoss betoniert, der Balkon im Dachgeschoss mit einer Absturzsicherung aus Holz versehen und der Erker im Nordwesteck mit Brettern (Rauschalung) verkleidet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.07.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin gem § 42 Abs 3 TBO 2018 als Bauherrin betreffend im Anwesen Adresse 2 die weitere Bauausführung untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, Herrn CC die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 erteilt worden sei. Der Baubeginn sei mit Schreiben vom 12.12.1976, eingelangt am 20.12.1976, gemeldet worden. Bereits erstmals am 23.06.1992 sei im Zuge einer Baustellenkontrolle festgestellt worden, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt worden sei. Mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, sei Herrn CC weiters die Baubewilligung für den Umbau des mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens sowie die Errichtung eines Zubaus zu diesem erteilt worden. Seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sei festgestellt worden, dass sich das gesamte Gebäude im Wesentlichen im Rohbauzustand befindet und nicht fertiggestellt wurde, was dieser in seiner Stellungnahme vom 14.11.2017 festgestellt habe. Gem § 56 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1974 iVm § 41 Tiroler Bauordnung 1974 seien begonnene Bauvorhaben innerhalb einer dem Umfang und der Art des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn zu vollenden. Komme der Bauwerber der Ausführungspflicht nicht nach, so habe die Behörde die weitere Ausführung und die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren zu verfügen. Gem § 58 Abs 4 iVm § 27 Abs 1 lit b Tiroler Bauordnung 1998 erlösche die Baubewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Auch gemäß der derzeit geltenden Rechtslage erlösche die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Aus den Übergangsbestimmungen des § 71 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018 gehe hervor, dass § 35 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen heranzuziehen sei, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt worden seien. In diesem Fall beginne die Frist für die Bauvollendung nach § 35 Abs 1 lit b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 72 TBO 2018: 01.03.1998) zu laufen. Aufträge gem § 41 Abs 2 der bisherigen Tiroler Bauordnung würden unwirksam. Die mit Bescheid vom 19.12.1974 als auch die mit Bescheid vom 25.08.1998 erteilten Baubewilligungen seien daher erloschen. Weitere Baubewilligungen seien nicht vorhanden. Im Zuge eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines am 19.06.2018 sei seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei nunmehr festgestellt worden, dass im Anwesen Adresse 2 bewilligungspflichtige Baumaßnahmen betreffend das Bauvorhaben, für welches die Baubewilligung erloschen ist, ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt würden. Ein Großteil des Lagergebäudes sei abgebrochen und Teile von Wänden neu errichtet worden. Eine Zugangstreppe ins Obergeschoss sei betoniert, der Balkon im Dachgeschoss mit einer Absturzsicherung als Holz versehen und Erker im Nordwesteck mit Brettern verkleidet worden. Für Baumaßnahmen im Anwesen Adresse 2 sei ein baurechtlicher Konsens nicht vorhanden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.07.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin gem Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 als Bauherrin betreffend im Anwesen Adresse 2 die weitere Bauausführung untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, Herrn CC die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 erteilt worden sei. Der Baubeginn sei mit Schreiben vom 12.12.1976, eingelangt am 20.12.1976, gemeldet worden. Bereits erstmals am 23.06.1992 sei im Zuge einer Baustellenkontrolle festgestellt worden, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt worden sei. Mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, sei Herrn CC weiters die Baubewilligung für den Umbau des mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens sowie die Errichtung eines Zubaus zu diesem erteilt worden. Seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sei festgestellt worden, dass sich das gesamte Gebäude im Wesentlichen im Rohbauzustand befindet und nicht fertiggestellt wurde, was dieser in seiner Stellungnahme vom 14.11.2017 festgestellt habe. Gem Paragraph 56, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1974 in Verbindung mit Paragraph 41, Tiroler Bauordnung 1974 seien begonnene Bauvorhaben innerhalb einer dem Umfang und der Art des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn zu vollenden. Komme der Bauwerber der Ausführungspflicht nicht nach, so habe die Behörde die weitere Ausführung und die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren zu verfügen. Gem Paragraph 58, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, Tiroler Bauordnung 1998 erlösche die Baubewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Auch gemäß der derzeit geltenden Rechtslage erlösche die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 71, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2018 gehe hervor, dass Paragraph 35, auch für das Erlöschen von Baubewilligungen heranzuziehen sei, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt worden seien. In diesem Fall beginne die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Paragraph 72, TBO 2018: 01.03.1998) zu laufen. Aufträge gem Paragraph 41, Absatz 2, der bisherigen Tiroler Bauordnung würden unwirksam. Die mit Bescheid vom 19.12.1974 als auch die mit Bescheid vom 25.08.1998 erteilten Baubewilligungen seien daher erloschen. Weitere Baubewilligungen seien nicht vorhanden. Im Zuge eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines am 19.06.2018 sei seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei nunmehr festgestellt worden, dass im Anwesen Adresse 2 bewilligungspflichtige Baumaßnahmen betreffend das Bauvorhaben, für welches die Baubewilligung erloschen ist, ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt würden. Ein Großteil des Lagergebäudes sei abgebrochen und Teile von Wänden neu errichtet worden. Eine Zugangstreppe ins Obergeschoss sei betoniert, der Balkon im Dachgeschoss mit einer Absturzsicherung als Holz versehen und Erker im Nordwesteck mit Brettern verkleidet worden. Für Baumaßnahmen im Anwesen Adresse 2 sei ein baurechtlicher Konsens nicht vorhanden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass weder der mit Bescheiden vom 19.12.1974 und 05.08.1998 erteilte Baukonsens erloschen sei, noch seien am Objekt Adresse 2 Bauarbeiten durchgeführt worden, welche als solche nicht vom rechtskräftig erteilten Baukonsens umfasst wären. Darüber hinaus handele es sich bei den beanstandeten Baumaßnahmen um keine bewilligungspflichten baulichen Maßnahmen, sondern lediglich um anzeigepflichtige bzw sogar freie Baumaßnahmen, sodass die Untersagung der weiteren Bauausführung ebenso rechtswidrig erfolgt sei, wie das im Rahmen der Begründung des bekämpften Bescheides behauptete Erlöschen der Baubewilligungen. So unterliege weder das Anbringen einer Absturzsicherung aus Holz an einem Balkon der behördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht noch das Verkleiden eines Erkers mit Brettern. Solche Tätigkeiten seien gänzlich unterhalb jeder baurechtlichen Erheblichkeitsschwelle angesiedelt und seien daher als freie Bauvorhaben einzustufen. Eine Freitreppe sei ein ungeordneter Bauteil und daher im Sinne der TBO 2018 jedenfalls nicht bewilligungspflichtig. Die Freitreppe als solche sei im Zuge der Erteilung des ursprünglichen Baukonsenses bereits zur Anzeige gebracht worden. Soweit der Abbruch eines Großteiles des Lagergebäudes und die Neuerrichtung von Wänden behauptet werden, treffe diese Behauptung gleichfalls nicht zu. Es handle sich hierbei um bloße Sanierungsarbeiten am bestehenden Gebäude, das als solches zum überwiegenden Teil von den Sanierungsarbeiten unberührt geblieben sei. Ein Bau sei im Allgemeinen schon dann als vollendet zu beurteilen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien. Ein schlüsselfertiger Zustand sei nicht zu fordern. Da das Gebäude nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien, sei die Annahme der belangten Behörde, der Baukonsens sei erloschen, unzutreffend. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 25.10.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Zeuge EE sowie der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.1974, Zl ****, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 auf Gp **1 und Bp **2, beide KG Y (unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen) erteilt. Am 12.12.1976 wurde die Baubeginnsmeldung erstattet. Im Zuge einer Baustellenkontrolle durch einen Vertreter der belangten Behörde am 23.06.1992 wurde festgestellt, dass trotz Meldung des Baubeginns das Gebäude noch nicht fertiggestellt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der genehmigte Anbau durch ein Kellergeschoss und einen Zubau westseitig ohne Bewilligung erweitert wurden. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.08.1998, Zl ****, wurde der vorhin genannten Um- und Zubau der festgestellten Änderungen bewilligt. Dabei wurde das Gebäude um einen Keller erweitert und das Gebäude ab dem ersten Obergeschoss um 9 m Richtung Westen vergrößert. Mit Eingabe vom 16.03.2004 ersuchte Herr CC um die Teilbenützungsbewilligung für den Keller und das Erdgeschoss an. Im Zuge der Kollaudierung vom 26.05.2004 durch die belangte Behörde wurden mehrere Mängel festgestellt. Es wurden teilweise geringfügige Änderungen bei den Grundrissen vorgenommen und Wände abgemauert bzw öffenbare Elemente eingebaut, welche die Brandabschnittsbildung beeinflussen. Teilweise befinden sich Gebäudeteile noch im Rohbau, es fehlen Fenster- und Türelemente, Fußböden, Innen- und Außenputz, Installationen bzw Elektrokabel liegen frei. Installationsschlitze und Lüftungsöffnungen zwischen dem Keller- und Erdgeschoss bzw zwischen unterschiedlichen Brandabschnitten sind offen. Elektroleitungen und Verteiler liegen großteils frei. Das ostseitige Fenster im Schwimmbar weist keine Absturzsicherung auf. Mit Schreiben vom 29.08.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sowohl die mit Bescheid vom 19.12.1974, Zl ****, als auch die mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, erteilten Baubewilligungen erloschen sind. Dieses Schreiben enthält alle Merkmale eines Bescheides. Am 14.11.2017 wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde festgestellt, dass sich das gesamte Gebäude im Wesentlichen im Rohbau befindet, das heißt sämtliche Wände und Decken sind im Rohzustand. In den Obergeschossen sind Dämmmatten ausgelegt. Es wurden Wasserinstallationen, Heizungsinstallationen und Abflussinstallationen durchgeführt. Elektroinstallationen wurden zum Teil ausgeführt. Das Treppenhaus befindet sich ebenfalls im Rohzustand. Nach außen hin sind die Fenster und Türen eingebaut. Die Fassaden sind ebenfalls noch zum Teil im Rohzustand. Bei den Balkonen und Terrassen wurden großteils Unterkonstruktionen in Stahlbauweise für die Absturzsicherungen montiert, teilweise fehlen die Absturzsicherungen zur Gänze. Es fehlt die Haupterschließung ins erste Obergeschoss (Haupteingang zum Gebäude). Sämtliche Wände im Innenbereich sind im Rohzustand (Rohbau) somit fehlen: der Verputz, der Estrich, die Fliesen, die Bodenbeläge, die Innentüren, sämtliche Komplettierungen (Wasser und Elektro), Treppenhandläufe, Deckenspachtelungen und Färbelungen, etc. Im Außenbereich fehlen sämtliche Absturzsicherungen bei den Balkonen und Terrassen. Teile der Außenfassaden sind nicht fertiggestellt, die Zufahrt zur Garage ist nicht befestigt und es fehlt der Hauptzugang an der Nordseite zum Eingang im ersten Obergeschoss. Im Zuge eines Lokalaugenscheins durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen am 19.06.2018 wurde festgestellt, dass ein Großteil des Lagergebäudes abgebrochen und Teile von Wänden neu errichtet wurden. Des Weiteren wurde die Zugangstreppe ins Obergeschoss betoniert, der Balkon im Dachgeschoss mit einer Absturzsicherung aus Holz versehen und der Erker im Nordwesteck mit Brettern (Rauschalung) verkleidet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Hinblick auf die erteilten Baubewilligungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind insofern auch unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich des aktuellen Ausbauzustandes der gegenständlichen baulichen Anlage ergeben sich aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie der im Akt einliegenden Fotos. Die Feststellungen in Bezug auf die Errichtung des Zugangs zum ersten Obergeschoss ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.06.2018, seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der im Akt einliegenden Lichtbilder. Darüber hinaus gab der Zeuge EE vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich an, dass er die Außenstiege realisiert habe. Der Zustand des Gebäudes zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.03.2002 ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Kollaudierung vom 26.05.2004 iVm den Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Gerade zum Zeitpunkt 16.03.2004 wurde vom damaligen Eigentümer lediglich um Teilbenützungsbewilligung für die Tiefgarage und den erdgeschossigen Lagerraum angesucht. Schon daraus ist zu folgern, dass selbst der Eigentümer nicht von einem fertiggestellten Gesamtgebäude ausgegangen ist. Wenn nun im Zuge der Kollaudierung für die Tiefgarage und den erdgeschossigen Lagerraum festgestellt wurde, dass Installationsschlitze und Lüftungsöffnungen zwischen dem Keller- und Erdgeschoß offen sind und abgeschottet werden müssen, Elektroleitungen und Verteiler frei liegen, das ostseitige Fenster im Schwimmbad keine Absturzsicherung aufweist und sich Gebäudeteile noch im Rohbau befinden so kann nicht von einem fertiggestellten Gebäude gesprochen werden. Auch der Zeuge EE gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass an dem Gebäude ständig gearbeitet wurde. Man konnte allerdings nie drinnen wohnen, es war ja nicht fertiggestellt. Der Zustand des Gebäudes zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.03.2002 ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Kollaudierung vom 26.05.2004 in Verbindung mit den Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Gerade zum Zeitpunkt 16.03.2004 wurde vom damaligen Eigentümer lediglich um Teilbenützungsbewilligung für die Tiefgarage und den erdgeschossigen Lagerraum angesucht. Schon daraus ist zu folgern, dass selbst der Eigentümer nicht von einem fertiggestellten Gesamtgebäude ausgegangen ist. Wenn nun im Zuge der Kollaudierung für die Tiefgarage und den erdgeschossigen Lagerraum festgestellt wurde, dass Installationsschlitze und Lüftungsöffnungen zwischen dem Keller- und Erdgeschoß offen sind und abgeschottet werden müssen, Elektroleitungen und Verteiler frei liegen, das ostseitige Fenster im Schwimmbad keine Absturzsicherung aufweist und sich Gebäudeteile noch im Rohbau befinden so kann nicht von einem fertiggestellten Gebäude gesprochen werden. Auch der Zeuge EE gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass an dem Gebäude ständig gearbeitet wurde. Man konnte allerdings nie drinnen wohnen, es war ja nicht fertiggestellt. Damit ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass nicht nur aufgrund der Ausführungen der hochbautechnischen Amtssachverständigen, sondern auch aufgrund der Aussage des vorigen Gebäudeeigentümers EE das in Rede stehende Gebäude weder zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht noch zum Stichtag 01.03.2002 fertiggestellt war. Unstrittig ist, dass am 19.06.2018 durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass ein Großteil des Lagergebäudes abgebrochen und Teile von Wänden neu errichtet, eine Zugangstreppe ins Obergeschoss betoniert, der Balkon im Nordwesteck mit einer Absturzsicherung aus Holz versehen und der Erker im Nordwesteck mit Brettern verkleidet wurden. Dazu gab der Zeuge EE an, dass sie versucht hätten, alle Arbeiten die Herr DD angeführt habe, zu realisieren. Er habe die Außenstiege realisiert. Im Zuge des Stiegenbaues habe man einen Teil abbrechen müssen und dann sei dieser Gebäudeteil wiederum errichtet worden. Dass diese festgestellten Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden steht somit außer Zweifel. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten: § 35Paragraph 35„Erlöschen der Baubewilligung
(1)Die Baubewilligung erlischt, a)Litera a wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder b)Litera b wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2)Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3)Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4)Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(4)Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 3, erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des Paragraph 33, Absatz 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (Paragraph 37, Absatz 3,) bzw. die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz eins,) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5)In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(6)Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am
- Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem
- Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am
- Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am
- Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(6)Die Absatz 3, 4 und 5 gelten auch für am
- Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem
- Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am
- Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach Paragraph 35, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am
- Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(7)Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr a)Litera a im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder b)Litera b im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(8)Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Absatz 5, ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Absatz 7, anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(9)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“
(9)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 7, zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz 3, entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“ § 71Paragraph 71 “Übergangsbestimmung …
(3)§ 34 Abs. 10 bis 14 gilt auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. § 35 gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 35 Abs. 1 lit. b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufträge nach § 41 Abs. 2 der bisherigen Tiroler Bauordnung werden unwirksam.
(3)Paragraph 34, Absatz 10 bis 14 gilt auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. Paragraph 35, gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufträge nach Paragraph 41, Absatz 2, der bisherigen Tiroler Bauordnung werden unwirksam. …” § 72Paragraph 72 „Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. …“ § 42Paragraph 42„Mängelbehebung, Baueinstellung…
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid a)Litera a bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder b)Litera b bei 1.Ziffer eins Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2.Ziffer 2 Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: In rechtlicher Hinsicht ist für die Frage der Bauvollendung des gegenständlichen Gebäudes § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 von Relevanz. Nach dieser Gesetzesbestimmung iVm der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 3 TBO 2018 sowie den jeweiligen Vorgängerbestimmungen begann die Frist für die Bauvollendung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.1974, Zl ****, bzw mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, baubewilligten Gebäudes erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das war der 01.03.1998 zu laufen. Für die Bauvollendung räumte der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren ein. Daraus folgt, dass das gegenständliche Bauvorhaben längstens bis zum 01.03.2002 zu vollenden gewesen wäre, anderenfalls erlischt die Baubewilligung. Bereits im Rahmen zur Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung hat die belangte Behörde im Jahr 2004 festgestellt, dass das gegenständliche Gebäude nicht fertiggestellt ist. In rechtlicher Hinsicht ist für die Frage der Bauvollendung des gegenständlichen Gebäudes Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 von Relevanz. Nach dieser Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 71, Absatz 3, TBO 2018 sowie den jeweiligen Vorgängerbestimmungen begann die Frist für die Bauvollendung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.1974, Zl ****, bzw mit Bescheid vom 05.08.1998, Zl ****, baubewilligten Gebäudes erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das war der 01.03.1998 zu laufen. Für die Bauvollendung räumte der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren ein. Daraus folgt, dass das gegenständliche Bauvorhaben längstens bis zum 01.03.2002 zu vollenden gewesen wäre, anderenfalls erlischt die Baubewilligung. Bereits im Rahmen zur Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung hat die belangte Behörde im Jahr 2004 festgestellt, dass das gegenständliche Gebäude nicht fertiggestellt ist. Unabhängig von der Frage, ob dem Schreiben vom 29.08.2017, Zl ****, der belangten Behörde Bescheidcharakter hinsichtlich der Frage des Erlöschens der Baubewilligung zukommt und ob die Frage des Erlöschens der Baubewilligung tatsächlich mittels Bescheid zu klären wäre, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die weitere Bauausführung gem § 42 Abs 3 TBO 2018 untersagt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Baubewilligung für das Gebäude erloschen sei und ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Vorliegen einer Baubewilligung ausgeführt werde. Unabhängig von der Frage, ob dem Schreiben vom 29.08.2017, Zl ****, der belangten Behörde Bescheidcharakter hinsichtlich der Frage des Erlöschens der Baubewilligung zukommt und ob die Frage des Erlöschens der Baubewilligung tatsächlich mittels Bescheid zu klären wäre, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die weitere Bauausführung gem Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 untersagt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Baubewilligung für das Gebäude erloschen sei und ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Vorliegen einer Baubewilligung ausgeführt werde. Vorweg war demnach zu prüfen, ob die Baubewilligung für das in Rede stehende Gebäude erloschen ist. In der Tiroler Bauordnung ist nicht näher umschrieben, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bauordnungen wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Von einer Vollendung kann allerdings nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist (vergleiche zu all dem VwGH 03.09.1999, 98/05/0082; 20.04.2004, 2003/06/0067; 29.07.2009, 2008/05/0127), weil eine solche Auffassung zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (VwGH 27.02.2002, 99/05/0146). Das gegenständliche Gebäude ist, wie vorhin festgestellt, weder außen noch innen fertiggestellt. Sowohl zum Stichtag 01.03.2002 als auch am 14.10.2010, 22.02.2017 und 14.11.2017 hat insbesondere der Hauptzugang zum ersten Obergeschoss, sämtliche Absturzsicherungen bei den Balkonen und Terrassen gefehlt. Im Innenbereich fehlt der Verputz, der Estrich, die Fliesen, die Bodenbeläge, die Innentüren, sämtliche Komplettierungen (Wasser und Elektro), Treppenhandläufe, Deckenspachtelungen und Färbelungen, etc. Die im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde bestätigten fehlenden Baumaßnahmen sind gravierend. Im Inneren des Gebäudes zeigt sich, zumal der Innenausbau völlig fehlt (so fehlen beispielsweise Elektro- und Heizungsinstallationen, der gesamte Bodenaufbau sowie die Errichtung von Absturzsicherungen bei den Treppenanlagen) das Bild eines Rohbaus, der eine sichere Nutzung durch Menschen unmöglich macht. Auch nach außen zeigen sich ungeachtet des teilweise verputzten Zustandes der Fassade zahlreiche schwerwiegende Mängel, die das Gebäude auch diesbezüglich auch als nicht vollendet erscheinen lassen (hervorzuheben ist etwa das Fehlen jeglicher Absturzsicherungen, wie sich dies aus den Lichtbildern vom 14.10.2010 unzweifelhaft ergibt). Auch der Hauptzugang ins erste Obergeschoss fehlt zur Gänze. Dieser wurde erst nach dem Lokalaugenschein des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.11.2017 errichtet. Dass seit dem hier maßgeblichen Stichtag 01.03.2002 weitere Baumaßnahmen durchgeführt wurden, ändert nichts an der Befundung zu diesem Stichtag, da die beschriebenen Mängel im Inneren als auch im Äußeren bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Dass bei diesem Gebäude im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH nur noch geringfügige Restarbeiten ausständig seien bzw waren, kann jedenfalls ausgeschlossen werden. Es handelt sich vielmehr um umfangreiche und aufwändige noch ausständige Arbeiten, womit für das erkennende Gericht außer Zweifel steht, dass das Gebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.03.2002 noch nicht vollendet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw eine Benützung des Gebäudes ohne Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen unmöglich war und auch heute noch ist. Von einem Erlöschen der Baubewilligung bereits zum Stichtag 01.03.2002 ist unzweifelhaft auszugehen. Für das in Rede stehende Gebäude existiert somit keine aufrechte Baubewilligung. Zu prüfen war daher weiters, ob die – unstrittig – vorgenommenen Arbeiten, nämlich Abbruch des Lagergebäudes und Neuerrichtung von Teilen von Wänden, das Betonieren einer Zugangstreppe ins Obergeschoss, die Anbringung eines Balkons im Dachgeschoss und die Verkleidung eines Erkers im Nordwesteck mit Brettern zulässigerweise erfolgt sind. Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Baueinstellungsauftrages nach § 42 TBO 2018 grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Bescheides maßgeblich ist (vgl VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; uva).Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Baueinstellungsauftrages nach Paragraph 42, TBO 2018 grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Bescheides maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; uva). Die Anwendung des § 42 TBO 2018 setzt voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist. Eine Baueinstellung ist auch dann zulässig, wenn ein Rohbau schon länger besteht, weil mit dem Rohbau das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (VwGH 13.12.1990, 88/06/00148).Die Anwendung des Paragraph 42, TBO 2018 setzt voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist. Eine Baueinstellung ist auch dann zulässig, wenn ein Rohbau schon länger besteht, weil mit dem Rohbau das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (VwGH 13.12.1990, 88/06/00148). Das Bauvorhaben, das mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.1974, ****, bzw vom 05.08.1998, Zl **** bewilligt wurde, ist nicht vollendet. Die Baubewilligungen sind- wie bereits festgestellt – erloschen. Die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen beziehen sich somit auf ein gänzlich als konsenslos zu betrachtendes Gebäude, weshalb sämtliche Baumaßnahmen an diesem Gebäude, mögen sie für sich alleine betrachtet bewilligungs- oder lediglich anzeigepflichtig oder gänzlich verfahrensfrei sein, sich als unzulässig erweisen, dienen sie doch der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, nämlich dem mit - bereits erloschenen - Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.1974, Zl ****, bzw vom 05.08.1998, Zl ****E bewilligten Um- und Zubau eines Gebäudes. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Baueinstellung ist daher zu Recht erfolgt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1856.3