RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1857-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.07.2018, Zl *****, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde festgestellt, dass im Anwesen Adresse 2 beim nordwestseitigen Gebäuderücksprung ein Raum mit einer Größe von 5,00 x 2,00 x 2,50 m bzw 3,10 m errichtet wurde. Die Wände wurden in Natursteinmauerwerk errichtet, für das Dach wurden Sparren aufgelegt. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.07.2017 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 14.02.2018 an die Beschwerdeführerin wurde diese seitens der belangten Behörde aufgefordert, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen, widrigenfalls die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig aufgetragen werden müsste. Mit weiterem Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 19.06.2018 wurde mitgeteilt, dass der Zubau nach wie vor besteht und das Dach fertig gestellt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich des beim nordwestseitigen Gebäuderücksprung im Anwesen Adresse 2 errichteten Raumes mit einer Größe von 5,00 x 2,00 x 2,50 bzw 3,10 m, dessen Beseitigung und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides insofern aufgetragen, als nach Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfe. Für den gegenständlichen Bau bestehe kein baurechtlicher Konsens. Es sei daher die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen gewesen. Die Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei am 28.06.2018 festgesetzt worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei dem beim nordwestseitigen Gebäuderücksprung befindlichen Raum um einen bereits seit Jahrzehnten konsentierten Bestand handle, der als solcher in seiner Dimensionierung und in seinem äußeren Erscheinungsbild nicht verändert worden sei. Insoweit und insofern an diesem Bestand überhaupt Arbeiten vorgenommen worden seien, handle es sich bei diesen um keine Errichtungsarbeiten, sondern lediglich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Es handle sich um einen bereits seit mehr als 4 Jahrzehnten bestehenden Raum, der als solcher mit Bewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Z aus dem Jahr 1974 rechtskräftig bewilligt worden sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in welcher der Zeuge BB und der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 25.10.1967, Zl **** wurde die Errichtung eines Anbaues am Bestandsgebäude Adresse 2 bewilligt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 10.10.1978, Zl ***** wurde die Benützungsbewilligung dafür erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass geringfügig anders gebaut wurde und die Änderungen im Plan dargestellt. Es wurde ein Rücksprung ausgeführt für den gesamten Zubau. Ursprünglich war dies nicht geplant und wurde im Zuge der Benützungsbewilligung dann korrigiert. Der Raum, der in den Plänen als Werkstätte eingezeichnet ist, wurde verkleinert ausgeführt. In diesen Rücksprung wurde der nunmehr in Rede stehende konsenslose Zubau errichtet. In den Einreichplänen war ein Fenster mit den Maßen 2,10 x 1,10 m eingezeichnet. Eine Türe nach außen war nicht vorgesehen. Diesen Raum konnte man nur über den Innenhof bzw den Geräteraum erreichen. Es wurde ein Raum mit einer Größe von 5,00 x 2,00 x 2,50 m bzw 3,10 m errichtet. Die Wände wurden in Natursteinmauerwerk errichtet, für das Dach wurden Sparren aufgelegt. Das Dach wurde mittlerweile fertiggestellt .Nunmehr sind in diesem konsenslos errichteten Zubau Öffnungen sowohl an der West- als auch an der Nordseite vorhanden. An der Nordseite wurde eine Tür angebracht. Für diesen Zubau existiert keine Baubewilligung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der Baubewilligung vom 25.10.1967, Zl **** und dem Bescheid vom 10.10.1978, Zl **** sowie den dazu gehörigen Planunterlagen. Der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde hat die Ausmaße des in Rede stehenden Zubaus ermittelt und ist bereits aufgrund seiner fachlichen Qualifikation davon auszugehen, dass er das Ausmaß korrekt ermittelt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wird das Ausmaß nicht bestritten. Vielmehr steht sie auf dem Standpunkt, dass dieser Zubau bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.1967, Zl **** bewilligt worden wäre. Gerade dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, zumal im Rahmen der Kollaudierung ein Gebäuderücksprung festgestellt wurde und dieser Rücksprung in den Planunterlagen - wenn auch handschriftlich – nachvollziehbar dargestellt wurde. Der gesamte Rücksprung an der nordseitigen Gebäudefront in dem bereits damals als Werkstätte genehmigten Bereich zieht sich über die gesamte Gebäudehöhe, während der nunmehr konsenslos errichtete Zubau sich lediglich im Erdgeschoß befindet. Der Rücksprung im ersten Obergeschoß ist – wie in den handschriftlich korrigierten Plänen zur Kollaudierung ersichtlich – in der Natur ausgeführt worden. Der Zeuge BB gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass dieser Raum immer schon bestanden habe, nur nicht in dieser Form. Da war ein Holzschuppen und weiter nichts. Damit widerspricht er jedoch dem Ergebnis der Kollaudierung, wo ein Gebäuderücksprung anstelle eines Zubaus festgestellt wurde. Es mag zwar zutreffen, dass dieser Schuppen in Holzbauweise errichtet wurde, eine Baubewilligung dafür kann den Akten der belangten Behörde jedoch nicht entnommen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten: „§ 2 Bestimmungen …
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. … § 18Paragraph 18 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, … erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. … § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: Wie vorhin festgestellt wurde im Anwesen Adresse 2 in Z ein Raum mit einer Größe von ca 5,00 x 2,00 x 2,50 bzw 3,10 m angebaut. Es handelt sich damit um einen Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO
- Für diesen Zubau existiert keine Baubewilligung, obwohl es sich bei diesen Baumaßnahmen um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme iSd § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 handelt. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Baubewilligung aus dem Jahr 1967 greift insofern nicht, als diese Baubewilligung im Rahmen der Kollaudierung vom 10.10.1978 dahingehend abgeändert wurde, als dass im Bereich der Werkstätte ein Rücksprung über die gesamte Gebäudefront ausgeführt wurde und diese Verkleinerung der Werkstätte im Erdgeschoß bzw des Raumes im Obergeschoß mit Bescheid vom 10.10.1978, Zl ****** nachträglich genehmigt wurde. Exakt in diesem Bereich wurde nunmehr der in Rede stehende Zubau - allerdings lediglich im Erdgeschoß - neu errichtet. Es ist somit von einem konsenslosen Zubau auszugehen. Wie vorhin festgestellt wurde im Anwesen Adresse 2 in Z ein Raum mit einer Größe von ca 5,00 x 2,00 x 2,50 bzw 3,10 m angebaut. Es handelt sich damit um einen Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO
- Für diesen Zubau existiert keine Baubewilligung, obwohl es sich bei diesen Baumaßnahmen um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 handelt. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Baubewilligung aus dem Jahr 1967 greift insofern nicht, als diese Baubewilligung im Rahmen der Kollaudierung vom 10.10.1978 dahingehend abgeändert wurde, als dass im Bereich der Werkstätte ein Rücksprung über die gesamte Gebäudefront ausgeführt wurde und diese Verkleinerung der Werkstätte im Erdgeschoß bzw des Raumes im Obergeschoß mit Bescheid vom 10.10.1978, Zl ****** nachträglich genehmigt wurde. Exakt in diesem Bereich wurde nunmehr der in Rede stehende Zubau - allerdings lediglich im Erdgeschoß - neu errichtet. Es ist somit von einem konsenslosen Zubau auszugehen. Da somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages iSd § 46 Abs 1 TBO 2018 vorliegen, erweist sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde als rechtskonform. Da somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages iSd Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 vorliegen, erweist sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde als rechtskonform. Die Leistung, zu der die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage verpflichtet wird, erweist sich als ausreichend konkretisiert. Auch die Leistungsfrist kann nicht als unangemessen kurz betrachtet werden, zumal keine Erdbauarbeiten mit der Entfernung der in Rede stehende baulichen Anlage zwingend verbunden sind. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin die Leistungsfrist nicht bekämpft. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1857.3