Die ordentliche Revision ist
B) erkennt zu Recht:
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2018, Zl ****, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Im Zuge einer am 11.06.2018 im Betrieb CC in X, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurden vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y nachstehende Proben entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, wie folgt beurteilt:„Im Zuge einer am 11.06.2018 im Betrieb CC in römisch zehn, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurden vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y nachstehende Proben entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, wie folgt beurteilt: 1.) Probe Nr. Bezeichnung der Probe Beurteilung U-Zahl **** Tiroler Knödel (roh) Verstoß gegen die Allergeninformations-VO 18062688-001 Gutachten: Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ unterliegt der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014 idgF.Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ unterliegt der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014, idgF.
ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „09.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen.
Paragraph 7, ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „09.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen. Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ entspricht daher nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014.Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ entspricht daher nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014,. 2.) Probe Nr. Bezeichnung der Probe Beurteilung U-Zahl **** Spinatknödel (roh) Verstoß gegen die Allergeninformations-VO **** Gutachten: Die vorliegende Probe „Spinatknödel (roh)" unterliegt der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014 idgF.Die vorliegende Probe „Spinatknödel (roh)" unterliegt der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014, idgF.
ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „09.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen.
Paragraph 7, ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „09.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen. Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ entspricht daher nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014.Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014,. 3.) Probe Nr. Bezeichnung der Probe Beurteilung U-Zahl **** Käs-Pressknödel (gebacken) Verstoß gegen die Allergeninformations-VO **** Gutachten: Die vorliegende Probe „Käs-Pressknödel (gebacken)" unterliegt der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014 idgF.Die vorliegende Probe „Käs-Pressknödel (gebacken)" unterliegt der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014, idgF.
ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „10.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen.
Paragraph 7, ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: „10.06.2018“. Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am „11.06.2018“ gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut amtlichem Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen. Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ entspricht daher nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014.Die vorliegende Probe „Tiroler Knödel (roh)“ entspricht daher nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014,. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Sie haben als Filialleiterin und verantwortliche Beauftragte
Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:Sie haben als Filialleiterin und verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: Zu 1.) bis 3.) jeweils § 90 Abs 3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 (kurz: LMSVG) in Verbindung mit § 7 Allergeninformations-VO, BGBl. II Nr. 249/2017 in Verbindung mit § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (kurz: LMSVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Allergeninformations-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): zu 1.) 100,00 zu 2.) 100,00 zu 3.) 100,00
: § 90 Abs 3 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, LMSVG § 90 Abs 3 LMSVG Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG § 90 Abs 3 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, LMSVG Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 1 Tag 1 Tag Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft: ------- Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Weiters haben Sie
71 Abs 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung von 504,00 Euro (3 x 168,00 Euro) zu ersetzen.Weiters haben Sie
71 Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung von 504,00 Euro (3 x 168,00 Euro) zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 834,00 €“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessungsausübung geltend gemacht. Richtig sei, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte „Tiroler Knödel (roh)“, „Spinatknödel (roh)“ und „Käs-Pressknödel (gebacken)“ zum Zeitpunkt der Probeziehung bereits abgelaufen gewesen und dieser Umstand nicht ersichtlich gemacht worden sei. Wie dem Prüfbericht/Befund der AGES jedoch zu entnehmen sei, habe weder die Sinnenprüfung noch die mikrobiologische Untersuchung bei (k)einem der drei Produkte irgendeine Auffälligkeit ergeben. Schutzzweck der Allergeneinformationsverordnung und insbesondere der in der Strafverfügung zitierten Bestimmung (§ 7) sei alleinig der Schutz der Verbraucher. Da die gegenständlichen Produkte auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keinerlei Wertminderung erfahren hätten, sei eine diesbezügliche Kennzeichnung nicht notwendig und daher eine Bestrafung nicht gerechtfertigt gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessungsausübung geltend gemacht. Richtig sei, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte „Tiroler Knödel (roh)“, „Spinatknödel (roh)“ und „Käs-Pressknödel (gebacken)“ zum Zeitpunkt der Probeziehung bereits abgelaufen gewesen und dieser Umstand nicht ersichtlich gemacht worden sei. Wie dem Prüfbericht/Befund der AGES jedoch zu entnehmen sei, habe weder die Sinnenprüfung noch die mikrobiologische Untersuchung bei (k)einem der drei Produkte irgendeine Auffälligkeit ergeben. Schutzzweck der Allergeneinformationsverordnung und insbesondere der in der Strafverfügung zitierten Bestimmung (Paragraph 7,) sei alleinig der Schutz der Verbraucher. Da die gegenständlichen Produkte auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keinerlei Wertminderung erfahren hätten, sei eine diesbezügliche Kennzeichnung nicht notwendig und daher eine Bestrafung nicht gerechtfertigt gewesen. Zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Untersuchungskosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit in der Höhe von je Euro 168,00, sohin gesamt Euro 504,00, wurde festgehalten, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei.
LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen haben. Unzulässig und eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei es jedenfalls, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kennzeichnungselemente würden sich eindeutig aus der zitierten Allergeninformationsverordnung ergeben. Seien einzelne Kennzeichnungselemente nicht angeführt, so stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnis benötige. Aus dem Gutachten der AGES ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um eine mangelhafte Kennzeichnung handle. Die Kosten der AGES seien der Beschuldigten daher jedenfalls nicht aufzuerlegen. Zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Untersuchungskosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit in der Höhe von je Euro 168,00, sohin gesamt Euro 504,00, wurde festgehalten, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei.
Paragraph 24, LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen haben. Unzulässig und eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei es jedenfalls, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kennzeichnungselemente würden sich eindeutig aus der zitierten Allergeninformationsverordnung ergeben. Seien einzelne Kennzeichnungselemente nicht angeführt, so stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnis benötige. Aus dem Gutachten der AGES ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um eine mangelhafte Kennzeichnung handle. Die Kosten der AGES seien der Beschuldigten daher jedenfalls nicht aufzuerlegen. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren in Anschluss einzustellen. Nachdem vom Landesverwaltungsgericht Tirol im anhängigen Beschwerdeverfahren für den 21.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt worden war, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter mit, dass die Beschwerde mit Ausnahme der bekämpften Untersuchungskosten der AGES zurückgezogen werde. Die verhängten Strafen samt Verfahrenskosten würden angewiesen. Hingewiesen wurde darauf, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls falsch sei, zumal der Beschuldigten im Spruch kein Inverkehrbringen der Produkte vorgeworfen worden sei. Es sei lediglich die Beurteilung durch die AGES wiederholt worden. Aufgrund der bisher nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung werde die Beschwerde jedoch (mit Ausnahme der Untersuchungskosten der AGES) zurückgezogen. Zumal es sich bei der Frage, ob die Untersuchungskosten der AGES der Beschuldigten aufzuerlegen seien, lediglich um eine rechtliche Beurteilung handle, werde auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie die öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Es wurde der Antrag gestellt, im Verfahren die Kosten der AGES der Beschuldigten nicht aufzuerlegen. Aufgrund der Teilzurückziehung der Beschwerde und des ausdrücklichen Verzichts auf die Verhandlung wurde die für den 21.11.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt A:
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
den §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
GVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.
den Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 50, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur).Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur). Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B: Von der Beschwerdeführerin wurde ihre Beschwerde hinsichtlich der ihr auferlegten Untersuchungskosten der AGES von drei Mal Euro 168,00, sohin Kosten im Gesamtbetrag von Euro 504,00, aufrechterhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, ob die Untersuchungskosten der AGES der Beschuldigten aufzuerlegen sind, lediglich um eine rechtliche Beurteilung handelt und dass auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird. Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich ihres Antrages, ihr die Kosten der AGES nicht aufzuerlegen, festgehalten, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei.
LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen hätten. Unzulässig und eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei es jedenfalls, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kennzeichnungselemente würden sich eindeutig aus der zitierten Allergeninformationsverordnung ergeben. Seien einzelne rechtliche Kennzeichnungselemente nicht angeführt, so stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnisse benötige. Aus dem Gutachten der AGES ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um eine mangelhafte Kennzeichnung handle. Deshalb seien die Kosten der AGES der Beschuldigten nicht aufzuerlegen. Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich ihres Antrages, ihr die Kosten der AGES nicht aufzuerlegen, festgehalten, dass die Erstellung von Rechtsgutachten dem österreichischen Recht gänzlich fremd sei.
Paragraph 24, LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen hätten. Unzulässig und eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei es jedenfalls, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kennzeichnungselemente würden sich eindeutig aus der zitierten Allergeninformationsverordnung ergeben. Seien einzelne rechtliche Kennzeichnungselemente nicht angeführt, so stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnisse benötige. Aus dem Gutachten der AGES ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um eine mangelhafte Kennzeichnung handle. Deshalb seien die Kosten der AGES der Beschuldigten nicht aufzuerlegen. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der der Beschwerdeführerin auferlegten Untersuchungskosten der AGES aufgezeigt.
Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie dies
F in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten.Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie dies
Paragraph 69, LMSVG idgF in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren der zum Kostenersatz verpflichteten Partei im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren der zum Kostenersatz verpflichteten Partei im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe „Tiroler Knödel (roh)“, „Spinatknödel (roh)“ und „Käs-Pressknödel (gebacken)“ von der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, untersucht und im abschließenden Gutachten – amtliche Untersuchungszeugnisse zu den Auftragnummern ****, **** und **** – dahingehend beurteilt wurde, dass die Kennzeichnung aus näher dargelegten Gründen nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung BGBl II Nr 175/2014 entsprochen hat. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe „Tiroler Knödel (roh)“, „Spinatknödel (roh)“ und „Käs-Pressknödel (gebacken)“ von der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, untersucht und im abschließenden Gutachten – amtliche Untersuchungszeugnisse zu den Auftragnummern ****, **** und **** – dahingehend beurteilt wurde, dass die Kennzeichnung aus näher dargelegten Gründen nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 175 aus 2014, entsprochen hat. Nach § 7 dieser Verordnung ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Unbestritten ist weiters, dass hierfür von der AGES Gebühren in der Höhe von jeweils Euro 168,00 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden. Nach Paragraph 7, dieser Verordnung ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Unbestritten ist weiters, dass hierfür von der AGES Gebühren in der Höhe von jeweils Euro 168,00 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden. Die AGES ist, wie bereits dargelegt,
LMSVG verpflichtet, die von ihr festgestellten Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass in diesem Zusammenhang nur Verstöße gegen das LMSVG, nicht aber auch Verstöße gegen die Allergeninformationsverordnung aufgegriffen werden dürfen, hat im Gesetz keine Grundlage. Abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG von der „Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Inverkehrbringen von der Allergeninformationsverordnung nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet. Die AGES ist, wie bereits dargelegt,
Paragraph 69, LMSVG verpflichtet, die von ihr festgestellten Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass in diesem Zusammenhang nur Verstöße gegen das LMSVG, nicht aber auch Verstöße gegen die Allergeninformationsverordnung aufgegriffen werden dürfen, hat im Gesetz keine Grundlage. Abgesehen davon, dass in Paragraph 69, LMSVG von der „Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Inverkehrbringen von der Allergeninformationsverordnung nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet. Auf die Verletzung der Bestimmung des § 7 der Allergeninformationsverordnung wurde in den der Beschwerdeführerin unter dem Punkt 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausdrücklich hingewiesen. Auf die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 7, der Allergeninformationsverordnung wurde in den der Beschwerdeführerin unter dem Punkt 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausdrücklich hingewiesen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten, deren Höhe von dieser gar nicht bestritten wurde, verpflichtet (vgl VwGH vom 16.06.2011, Zl 2009/10/0157). Zu Recht hat daher die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten, deren Höhe von dieser gar nicht bestritten wurde, verpflichtet vergleiche VwGH vom 16.06.2011, Zl 2009/10/0157). Die Beschwerde erweist sich sohin hinsichtlich der der Beschwerdeführerin auferlegten Untersuchungskosten der AGES somit als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.2249.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.